BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/08 Verk374ndet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Abs. 1 Satz 1 Angaben eines Notarbewerbers gegen374ber der Landesjustizverwaltung m374ssen richtig und vollst344ndig sein. Mangelt es hieran, k366nnen begr374nde-te Zweifel an der Eignung des Bewerbers f374r das Amt des Notars beste-hen. BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - OLG Stuttgart - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2008 - Not 2/08 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner und dem weiteren Beteilig-ten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Anwaltssoziet344t mit Sitz in R. . Seit Juni 2005 unterh344lt er ferner ein B374ro in dem Haus seiner Ehefrau in F. . Nach seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft im Jahre war er abwechselnd bei den benachbarten Amtsgerichten 1 - 3 - T. und R. , zuletzt - seit dem 27. Juni 2005 - bei dem Amtsge-richt T. zugelassen. Ab dem 2. Juli 2007 schrieb der Antragsgegner auf seiner Homepage eine Stelle f374r einen Anwaltsnotar mit Amtssitz in F. aus. Amtsbe-reich (247 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO) des (k374nftigen) Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts T. . 2 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die aus-geschriebene Stelle. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit am 18. De-zember 2007 zugegangenem Bescheid vom 11. Dezember 2007 bekannt, er beabsichtige, nicht ihn, sondern den weiteren Beteiligten zum Notar in F. zu bestellen. Die pers366nliche Eignung zum Notar k366nne bei dem Antragsteller nicht festgestellt werden, weil er in seiner Bewerbung hinsichtlich der angeblichen Kanzlei in F. Angaben gemacht habe, die nicht der Wahrheit entsprochen h344tten. Bei dem Antragsteller sei zudem die 366rtliche Wartefrist (247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erf374llt. Er sei bei Ablauf der Bewer-bungsfrist (1. August 2007) nicht seit mindestens drei Jahren ohne Unterbre-chung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich - d.h. in dem Bezirk des Amtsgerichts T. - hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig gewesen. Eine Ausnahme von dieser Regelvoraussetzung sei nicht angezeigt. 3 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den Antragsgegner unter Aufhebung des Be-scheids zu verpflichten, ihn zum Notar in F. zu bestellen, hilfswei-se ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewie-sen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 4 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegr374ndet, weil der angefochtene Bescheid des Antrags-gegners nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten ver-letzt (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 5 1. Gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die unter anderem nach ihrer Pers366nlichkeit f374r das Amt des No-tars geeignet sind. 6 a) Die pers366nliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und 344u337e-ren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337e-ren Verhalten offenbaren, keinen begr374ndeten Zweifel daran aufkommen las-sen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erf374llen werde. Mit R374cksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366n-lichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943). 7 Als Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgen-den Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonde-rem Ma337e zur Integrit344t verpflichtet. Die erh366hten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege we-sentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abh344ngt und daf374r unbedingte Integrit344t der Amtspersonen gefordert ist. Dem-entsprechend ist durch 247 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der No- 8 - 5 - tar durch sein Verhalten innerhalb und au337erhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, w374rdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung daf374r, dass der rechtsuchende B374rger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur F344hig-keiten wie Urteilsverm366gen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsge-schick und wirtschaftliches Verst344ndnis, sondern vor allem uneingeschr344nkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verh344ltnis zu den Aufsichtsbeh366rden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur Wahrnehmung ihrer f374r die Gew344hrleistung einer funktionst374chtigen vorsorgen-den Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse m374ssen sich die Aufsichts-beh366rden darauf verlassen k366nnen, dass der Notar ihnen vollst344ndige und wahrheitsgem344337e Ausk374nfte erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.). In dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsver-fahren besteht nicht zugunsten des Bewerbers eine "Eignungsvermutung"; vielmehr ist die pers366nliche Eignung des Bewerbers f374r das Notaramt positiv festzustellen. Hat die Justizverwaltung begr374ndete Zweifel an der pers366nlichen Eignung, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senats-beschluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 893 und vom 31. Juli 2000 aaO). Die pers366nliche Eignung f374r dieses Amt ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Interpretation durch die Landesjustizver-waltung gerichtlich voll 374berpr374fbar ist. Der Landesjustizverwaltung verbleibt allerdings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestell-ten und rechtlich zutreffend bewerteten pers366nlichen Umst344nde f374r das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 134, 137, 139 ff; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146 f; Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2000 aaO S. 944). Dabei ist f374r die Beurteilung grunds344tz- 9 - 6 - lich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ma337geblich (vgl. Senatsbe-schluss vom 31. Juli 2000 aaO m.w.N.). b) Derzeit sind Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers gerechtfertigt; sie stehen nach den vorbeschriebenen Grunds344tzen einer Be-stellung des Antragstellers zum Notar entgegen. 10 aa) Der Antragsteller hat versucht, den Antragsgegner 374ber den ma337-geblichen Ort seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt zu t344uschen, um seine Bewer-bungschancen zu verbessern. 11 (1) In dem Kopf des Bewerbungsschreibens vom 31. Juli 2007 ebenso wie in dem Kopf der dem Schreiben beigef374gten Anlagen hei337t es jeweils: 12 "X 205 F. 205 205" In dem Schreiben selbst (S. 2) f374hrte der Antragsteller unter anderem aus, er halte "die erforderlichen Ressourcen 205, wie geeignete B374ror344ume in F. , Personal und EDV einschlie337lich elektronischer Signatur, 205 bereits vor". 13 Auf dem den Anlagen zum Bewerbungsschreiben vorangestellten Deck-blatt "Bewerbung f374r das Justizministerium " stellte sich der Antragsteller neben einem Foto als 14 - 7 - "X Rechtsanwalt 205 F. 205 205 205 205" vor. 15 Der "Lebenslauf" enthielt zur "Berufst344tigkeit seit " nur die Anga-be "selbst344ndiger Rechtsanwalt"; Kopf und Datum am Ende des "Lebenslaufs" verwiesen auf F. . In Nr. 4 der "Erkl344rung nach 247 6 BNotO, 247 2a VwV" erw344hnte der Antragsteller ohne Ortsangabe "eine Soziet344t mit ". Kopf und Datum nannten wiederum nur F. . Die Anlage "326rtliche Wartezeit gem344337 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" f374hrte im Kopf lediglich die Anschrift in F. an. Es hie337 dann weiter: 16 "I. Zulassungsdaten Ich war wie folgt zugelassen: 205 ab Amtsgericht T. (374ber 25 Monate) - 8 - II. Abweichung von 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO 205 Die Voraussetzungen einer Abweichung liegen bei mir vor. Dies ergibt sich aus folgenden Umst344nden: 1. Dauer der T344tigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbe-zirk 205 Seit mehr als 25 Monaten bin ich in dem in Aussicht ge-nommenen Amtsbezirk als Rechtsanwalt hauptberuflich t344tig 205 Meine B374ror344umlichkeiten au337erhalb des Amtsgerichtsbezirks T. befanden sich in R. , und und damit nicht einmal km von der Grenze des Amtsgerichtsbezirks T. entfernt. Von F. waren diese R344ume ca. km entfernt. 2. Sinn und Zweck der Regelung Den urspr374nglichen Sinn und Zweck der Regelung erf374lle ich anderweitig: a) Vertrautheit mit den 366rtlichen Verh344ltnissen Mit den 366rtlichen Verh344ltnissen in F. und Um-gebung bin ich sehr gut vertraut. Seit ist mein Lebensmittelpunkt in F. 205 b) Organisatorische Voraussetzungen f374r ein Notariat Ich habe deshalb vorgesorgt: Ich kann einseitig die Option zur Anmietung von geeigneten B374ror344umlichkeiten in ausrei-chender Gr366337e aus374ben 205 Selbst wenn die Mitarbeiter des bisherigen Notariats auf-grund der K374ndigungsfristen gehindert sind, sofort bei mir anzufangen, werde ich - soweit erforderlich - den Notarsbe-trieb mit zus344tzlichen Mitarbeitern aus R. aufrecht - 9 - erhalten. Sie sind zu einer T344tigkeit in F. bereit. Unsere Teilzeitkr344fte sind teilweise bereit, die Stundenzahl aufzustocken." (2) Diese Bewerbung war nach Wortlaut und Gesamteindruck dahin zu verstehen, der Antragsteller sei - nach fr374herer T344tigkeit in dem benachbarten R. - seit (nur) in F. , also in dem angestrebten Amtsbereich des Amtsgerichtsbezirks T. , als Rechtsanwalt t344tig. Im Kopf des Bewerbungsschreibens und der von ihm dazu eingereichten Anlagen pr344-sentierte sich der Antragsteller ausschlie337lich als mit Kanzleisitz in F. t344tiger Rechtsanwalt. Es ist nirgends davon die Rede, dass der Antrag-steller, der immerhin Gr374ndungsmitglied und Hauptgesellschafter der Anwalts-soziet344t in R. war, in F. und - wei-terhin und ma337geblich - in R. anwaltlich t344tig war. Aus der in der An-lage "326rtliche Wartezeit gem344337 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" (unter II. 2. b Abs. 3 Satz 1) eher nebenbei erfolgten Erw344hnung, er werde "- soweit erforderlich - den Notarsbetrieb mit zus344tzlichen Mitarbeitern aus R. aufrecht erhal-ten", erschloss sich das nicht. In der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 (S. 20 letzter Absatz am Anfang) f374hrt der Antragsteller selbst aus, er habe "in seiner Bewerbung zwar angegeben, eine Kanzlei in F. zu betreiben". 17 (3) Die vorgeschilderte, der Bewerbung vom 31. Juli 2007 zu entneh-mende Aussage entsprach nicht der Wahrheit. 18 Das ergibt sich bereits aus den sp344teren Angaben des Antragstellers in dem Bewerbungsverfahren und in diesem gerichtlichen Verfahren. Danach rich-tete sich der Antragsteller im Juni 2005 - zus344tzlich zu den Kanzleir344umen in R. - im Dachspitz des Hauses in , F. , ein 19 - 10 - B374ro ein. Dieses verf374gte 374ber Mobiliar, 374bliche PC-Einrichtung, Telefon-, Fax-, E-Mail- und Internetanschluss einschlie337lich juris-Zugang. Fachliteratur war vorhanden. Das B374ro in F. sollte grunds344tzlich nicht dem Emp-fang von Mandanten oder als Besprechungsraum dienen. Der Antragsteller nutzte es vielmehr, um allein - abseits der Hektik seiner Kanzlei in R. - ungest366rt und familiennah zu arbeiten, insbesondere um Vertr344ge vorzu-bereiten und Strategien zu entwickeln. Personal war in dem F. B374ro nicht besch344ftigt. In F. gefertigte Diktate des Antragstellers wurden von den Schreibkr344ften in dem R. B374ro ausgef374hrt und von dort abgesandt. In F. eingehende Anrufe gelangten regelm344337ig per Anrufumleitung in die R. Kanzlei. Soweit Post dem Antragsteller in F. zuging, wurde sie nach R. gebracht und dort den Akten zugeordnet. Die Aktenf374hrung sowie die Buchhaltung und die Kontof374h-rung - die letzteren online auch in F. einsehbar - verblieben in der Praxis in R. (vgl. S. 2-5 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 1. Dezember 2007, S. 6-17 der Antragsschrift vom 16. Januar 2008); dasselbe gilt f374r den Terminkalender des Antragstellers. Mit dem Oberlandesgericht ist ferner davon auszugehen, dass die Kanz-lei, die der Antragsteller auch nach der Einrichtung des B374ros in F. weiterhin in R. unterhielt, die seinen Betrieb tra-gende Kanzlei war, w344hrend der - weiteren - Kanzlei in F. hinge-gen nur eine v366llig untergeordnete Bedeutung zukam. Gegen diesen, von der Aufsichtsbeh366rde ermittelten, Sachverhalt wendet sich die Beschwerde nicht mit Substanz. Sie macht vielmehr geltend, der Antragsteller habe (auch) in sei-nem B374ro in F. eine den Anforderungen des 247 27 BRAO gen374-gende Kanzlei unterhalten. Das stellt aber die - vom Senat geteilte - Gewich- 20 - 11 - tung des Oberlandesgerichts, das ausdr374cklich von "zwei Kanzleien", wenn auch von unterschiedlicher Bedeutung, ausgeht, nicht in Frage. Im Streitfall kommt es ferner nicht darauf an, ob der Antragsteller an-waltsberufliche Pflichten im Zusammenhang mit einer 374ber366rtlichen Soziet344t oder dem fr374her geltenden Zweigstellenverbot (vgl. 247 28 BRAO a.F.) verletzt haben k366nnte, was die sofortige Beschwerde verneint. Entscheidend ist, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung vom 31. Juli 2007 dar374ber zu t344uschen versuchte, dass er nicht nur in F. (Amtsgerichtsbezirk T. ), sondern - weiterhin und ma337geblich - auch in R. (Amtsgerichtsbezirk R. ) als Rechtsanwalt t344tig war. 21 (4) Der Antragsteller wollte in diesem Punkt t344uschen. 22 23 Wie sich aus der mit der Bewerbung vorgelegten Anlage "326rtliche War-tezeit gem344337 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" (unter II. Abs. 1 sowie Nr. 1 und 2) er-gibt, ging er (richtig) davon aus, dass er die von 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO "in der Regel" geforderte 366rtliche Wartezeit von mindestens drei Jahren nicht erf374llte; denn er war lediglich "374ber 25 Monate" in dem in Aussicht genommenen Amts-bereich, dem Amtsgerichtsbezirk T. , zugelassen. Ersichtlich in Anleh-nung an von ihm selbst zitierte, zu 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der 366rtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den 366rtli-chen Verh344ltnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen f374r die Gesch344ftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage f374r die Nota-riatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vor- - 12 - genannten Anlage). Es lag f374r den Antragsteller damit auf der Hand, dass er seine Bewerbungschancen vergr366337erte, wenn er den Eindruck zu erwecken vermochte, er sei seit 2005 nur in F. anwaltlich t344tig gewesen. War der Antragsteller sich mit Blick auf 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO aber dieser Sach- und Rechtslage bewusst und pr344sentierte er sich dann in der Bewerbung vom 31. Juli 2007 als lediglich in F. , d.h. in dem angestrebten Amtsbereich T. , t344tiger Rechtsanwalt, obwohl die Kanzlei in F. lediglich eine v366llig untergeordnete Bedeutung hatte und die seinen Be-trieb tragende Kanzlei in dem benachbarten Amtsbereich R. lag, dann ist hieraus zu schlie337en, dass er wissentlich und willentlich zu t344uschen ver-suchte. Diese 334berzeugung des Senats wird durch den Umstand erh344rtet, dass der Antragsteller f374r sein Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 nicht den seit 10/2005 in seiner Kanzlei 374blichen Kopfbogen mit " B374ro F. " 205 " B374ro R. " (vgl. S. 9 f der Antragsschrift vom 16. Januar 2008 und An-lage AS 13; siehe auch Schriftsatz vom 19. Dezember 2007), sondern einen anderen, nur die Anschrift in F. nennenden Kopfbogen verwandte (vgl. zu diesem Indiz Senatsbeschluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 898). An dieser Entscheidung des Senats 344ndert auch der Umstand nichts, dass das vor Ausschreibung der Stelle an das Justizministerium gerich-tete Schreiben des Antragstellers vom 18. Juni 2007 den kanzlei374blichen Kopf-bogen aufweist. (5) Der Annahme eines (vors344tzlichen) T344uschungsversuchs im Bewer-bungsverfahren steht nicht entgegen, dass der Antragsteller - wie die sofortige Beschwerde meint - rechtlich nicht verpflichtet gewesen w344re, ihm nachteilige Umst344nde von sich aus oder auf Befragen anzugeben. Entscheidend ist, dass die Angaben eines Notarbewerbers, wenn er sich zu Ausk374nften entschlie337t, richtig und vollst344ndig sein m374ssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angaben 24 - 13 - wie hier unter dem Gesichtspunkt einer Ausnahme von der 366rtlichen Wartefrist von Bedeutung f374r die Entscheidung der Landesjustizverwaltung sein k366nnen und d374rfen und der Notarbewerber - wie oben dargelegt - dies erkennt (vgl. Se-natsbeschluss vom 10. M344rz 1997 aaO). 2. Der die Bestellung des Antragstellers ablehnende Bescheid des Antrags-gegners vom 11. Dezember 2007 ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Ablehnung - selbst344ndig - darauf gest374tzt wurde, dass die 366rtliche Wartezeit (247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erf374llt und ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis nicht angezeigt sei. 25 Gem344337 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig ist; gegen die Bestimmung bestehen ebenso wenig wie ge-gen die Regelfrist des 247 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937 zu 247 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO und NJW 2003, 1108 zu 247 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO). 26 a) Der Antragsteller erf374llt die mindestens dreij344hrige 366rtliche Wartefrist des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO bei Ablauf der Bewerbungsfrist unstreitig nicht; er geht selbst nur von "374ber 25 Monate(n)" aus (vgl. Bewerbungsschreiben vom 31. Juli 2007 Anlage "326rtliche Wartezeit gem344337 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO" un-ter I. und II. Nr. 1). 27 - 14 - b) Die Erf374llung der 366rtlichen Wartezeit ist allerdings nur eine Regelvor-aussetzung. Der Antragsgegner ist sich dessen aber bewusst gewesen, wie sich aus seinem Bescheid vom 11. Dezember 2007 ergibt; die dortigen Erw344-gungen, mit denen ein ausnahmsweises Absehen von dem Erfordernis der 366rt-lichen Wartezeit abgelehnt wird, sind frei von Ermessensfehlern. 28 aa) Dem der Landesjustizverwaltung einger344umten Ermessen sind enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzun-gen des 247 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Zulassung zur Rechtsan-waltschaft, sei es der 366rtlichen Wartezeit, nicht erf374llt, ist auf seltene Ausnahme-f344lle beschr344nkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz au-337ergew366hnlichen Sachverhalts die Abk374rzung der Regelzeiten aus Gerechtig-keitsgr374nden oder aus Bedarfsgr374nden zwingend erscheint. Die Gr374nde der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverh344lt-nisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Be-werber, gelten f374r beide Wartezeiten gleicherma337en (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f). 29 bb) Bed374rfnisgr374nde liegen nicht vor. Denn in der Person des weiteren Beteiligten steht ein pers366nlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verf374-gung. 30 Ein 366ffentliches Interesse, von der Einhaltung der 366rtlichen Wartezeit ab-zusehen, kann auch in der Bestenauslese liegen; denn umfassender Auswahl-ma337stab f374r das Notariat ist die pers366nliche und fachliche Eignung. Die Bevor-zugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erf374llen-den Bewerbers muss allerdings aufgrund eines au337ergew366hnlichen Sachver- 31 - 15 - halts zwingend erscheinen. Sonst verl366re das gesetzliche Regelerfordernis der Wartezeit seine eigenst344ndige Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554). Der Antragsgegner hat die fachliche Eignung des Antragstellers mit der-jenigen des weiteren Beteiligten verglichen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller 374berrage den weiteren Beteiligten nicht so deutlich, dass ein au-337erordentliches 366ffentliches Interesse, den Antragsteller als Notar zu gewinnen, bestehe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei der vergleichenden Bewerbung entfielen auf den Antragsteller 217,80 Punkte, auf den weiteren Be-teiligten jedenfalls 182 Punkte. 32 cc) Zwingende Gr374nde der Gerechtigkeit rechtfertigen das Absehen von der Wartezeit nicht. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte befinden sich in vergleichbarer Lage. Die sofortige Beschwerde macht insoweit auch nichts gel-tend. 33 - 16 - Fehlen aber schon Gr374nde f374r einen Ausnahmefall, kann offen bleiben, ob hier zudem dem Zweck der 366rtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Wei-se, Gen374ge getan ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f). 34 Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.05.2008 - Not 2/08 -
Full & Egal Universal Law Academy