BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/09 vom 14. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preu337 am 14. Juni 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des weiteren Beteiligten gegen den Senatsbe-schluss vom 22. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Der weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des R374geverfahrens zu tragen und die dem Antragsteller im R374geverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte hatte sich im Jahre 2007 aufgrund einer Stellen-ausschreibung der Antragsgegnerin auf eine Notarstelle f374r den Amtsgerichts-bezirk P. beworben. Auf die Ank374ndigung der Antragsgegnerin, dass eine Bestellung des weiteren Beteiligten beabsichtigt sei, beantragte der Antragstel-ler, den entsprechenden Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise 374ber seinen Antrag auf Bestellung zum Notar nach Rechtsauffassung des Ge-richts erneut zu befinden. Das Oberlandesgericht hat dem Hilfsantrag entspro-chen. Die von dem weiteren Beteiligten hiergegen erhobene sofortige Be-schwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. M344rz 2010 zur374ckgewiesen. 1 - 3 - Gegen diese ihm am 13. April 2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner am 26. April 2010 beim Bundesgerichtshof einge-gangenen Anh366rungsr374ge. II. Die zul344ssige (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG) An-h366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Der Senat hat den Anspruch des weiteren Beteiligten auf rechtliches Ge-h366r nicht verletzt. Gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran ankn374pfenden rechtlichen Erw344gungen in den Gr374nden der ab-schlie337enden Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden k366nnen. 3 Danach liegt ein Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht des weiteren Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung das Vorbringen des weiteren Beteiligten insbesondere zu der Frage, ob er seinen ma337geblichen Kanzleisitz in K. oder in S. hatte, in vollem Um-fang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Er hat jedoch die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gef374hrten Angriffe des weiteren Be-teiligten weder in tats344chlicher noch in rechtlicher Hinsicht f374r durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat den von dem weiteren Beteiligten 4 - 4 - in tats344chlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht. Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.06.2009 - Not 16/08 -
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