BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 10/09 Verk374ndet am 22. M344rz 2010 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl, den Notar Justizrat Dr. Bauer sowie die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2009 - Not 16/08 - wird zur374ckgewiesen. Der weitere Beteiligte hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsteller und der Antragsgegnerin die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 Euro Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte, der Antragsteller sowie vier weitere Bewerber konkurrieren um eine am 30. April 2007 von der Antragsgegnerin ausgeschrie-bene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Pl366n. 1 - 3 - Der 1957 geborene weitere Beteiligte wurde erstmals im September 1994 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht P. zugelassen. Als seinen Kanz-leisitz hatte er zun344chst die D. stra337e in S. angegeben - zugleich und bis heute seine Privatadresse. Bereits zwei Monate sp344ter zeigte er die Verle-gung seiner Kanzlei nach K. an, woraufhin er beim dortigen Amtsgericht zuge-lassen wurde. Im April 1998 gab er an, in der H. Stra337e in K. eine Soziet344t mit dem dort seinerzeit ebenfalls ans344ssigen Rechtsanwalt E. M. zu betreiben. Im Dezember 1999 wurde er antragsgem344337 wieder bei dem Amtsgericht P. zugelassen, nachdem er angezeigt hatte, seine Kanzlei nunmehr wieder an seinem privaten Wohnsitz in S. eingerichtet und sich mit dem Rechtsanwalt M. in K. zu einer 374ber366rtlichen Soziet344t zusammen geschlossen zu haben. Im April 2000 gab der Rechtsanwalt und Notar Ma. an, sich mit Rechtsanwalt M. und dem weiteren Beteiligten zu einer Soziet344t zusammen geschlossen zu haben und Praxis sowie Notariat in der H. Stra337e in K. zu unterhalten. 2 Der 1966 geborene Antragsteller betreibt seit 1995 seine Kanzlei in L. im Amtsgerichtsbezirk Pl366n. 3 Nach Eingang der Bewerbungen ermittelte die Antragsgegnerin gem344337 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare f374r Schleswig-Holstein (AVNot) beim Erstellen der Rangfolge f374r den weiteren Beteiligten 200,20 Punkte, f374r den Antragsteller 147,80 Punkte und f374r die weiteren Bewerber 124,25 / 124,20 / 87,65 und 79,85 Punkte. Mit Beschei-den vom 11. M344rz und vom 22. Juli 2008 gab die Antragsgegnerin dem An-tragsteller bekannt, sie beabsichtige nicht ihn, sondern den weiteren Beteiligten zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Pl366n zu bestellen. 4 - 4 - Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit der Begr374ndung, der weitere Beteiligte erf374lle die Voraussetzun-gen des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht. Dieser 374be seine hauptberufliche T344tig-keit als Rechtsanwalt in der K. Soziet344t aus, nicht hingegen an seinem Wohnsitz in S. . Dem Hauptantrag des Antragstellers, die Bescheide vom 11. M344rz und 22. Juli 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu ver-pflichten, ihn anstelle des weiteren Beteiligten auf der f374r den Amtsgerichtsbe-zirk Pl366n ausgeschriebenen Notarstelle zum Notar zu bestellen, hat das Ober-landesgericht nicht entsprochen. Auf seinen Hilfsantrag hin hat es jedoch diese Bescheide aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, 374ber den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar nach Ma337gabe der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu befinden. 5 Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der sofortigen Beschwer-de. 6 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig. Insbesondere ist auch bei dem weiteren Beteiligten die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 46 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung erzielten Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird eine Besetzung der Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten unm366glich, weil dieser aufgrund der die Antragsgegnerin bindenden Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen ist. Er kann daher diese Entscheidung des Oberlandesgerichts 374berpr374fen las-sen, ohne zun344chst einen ihn belastenden neuen Bescheid des Antragsgegners 7 - 5 - abwarten zu m374ssen (Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - juris Rn. 5 und vom 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Die Entschei-dung des Oberlandesgerichts, die den Antragsgegner zur Neubescheidung un-ter Ausschluss des weiteren Beteiligten verpflichtet, erweist sich als richtig; so-weit dieser die Erw344gungen aus dem angefochtenen Beschluss angreift, sind die von ihm dazu vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig. 8 1. Der weitere Beteiligte erf374llt nicht die 366rtliche Wartezeit nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO. 9 a) Nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuf-lich als Anwalt t344tig ist. Diese 366rtliche Wartezeit tritt neben die allgemeine War-tezeit des 247 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt w344hrend einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchg344ngig bei dem Amtsgericht t344tig war, das f374r den k374nftigen Amtsbereich zust344ndig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Be-zirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (247 10 a BNotO). Zum einen soll der zuk374nftige Notar mit den Besonderheiten der 366rtlichen Ver-h344ltnisse vertraut sein, wozu es nicht ausreicht, dass er dort in seinem privaten und au337erberuflichen Umfeld fest verwurzelt ist. Zum anderen muss ein Bewer-ber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen f374r die angestrebte No-tariatspraxis gelegt haben. Wenn diese wirtschaftlichen Grundlagen des aufzu-bauenden Notariats in der Anwaltst344tigkeit des Bewerbers liegen, ist es nicht zul344ssig, die laufenden Mittel, die den k374nftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Geb374hrenaufkommen zu entnehmen, das au337erhalb des 10 - 6 - Amtsbereichs erwirtschaftet wird. Dar374ber hinaus soll die 366rtliche Wartezeit eine gleichm344337ige Behandlung aller Bewerber gew344hrleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zur374ckgelegt haben, sich f374r die Bestel-lung zum Notar den ihnen hierf374r am g374nstigsten erscheinenden Ort ohne R374cksicht auf dort bereits ans344ssige Rechtsanw344lte aussuchen k366nnen (Se-natsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abge-druckt in DNotZ 2007, 75, 76). b) Der weitere Beteiligte war zwar seit Dezember 1999 beim Amtsgericht P. zugelassen, seine Kanzleigesch344fte f374hrte er jedoch nach den Ermittlun-gen des Oberlandesgerichts nicht von seinem angegebenen Kanzleisitz in S. aus, sondern vielmehr von seinem tats344chlichen Kanzleisitz in K. , wo sich die wirtschaftlichen Grundlagen seiner T344tigkeit befinden. 11 aa) So hat allein der weitere Beteiligte, nicht hingegen sein derzeitiger einziger Sozius, der Zeuge Rechtsanwalt R. , die organisatorische Hoheit 374ber das B374ro in K. . Der Mietvertrag f374r die R344umlichkeiten, Telekommunika-tionsvertr344ge und die Arbeitsvertr344ge mit den beiden Mitarbeitern, dem B374ro-vorsteher J. und der Steuerfachangestellten A. , sind von dem weite-ren Beteiligten geschlossen. Auch ist er alleiniger Kontoinhaber f374r die Soziet344t, der Zeuge R. ist von ihm nur bevollm344chtigt. Nach Aussage des Zeugen J. steht dem weiteren Beteiligten in der Kanzlei in K. ein eigenes, voll eingerichtetes B374ro zur Verf374gung, in dem er sich werkt344glich aufh344lt, regelm344-337ig Mandanten- und Mitarbeiterbesprechungen abh344lt, Diktate fertigt und die Datensicherung der Computer erledigt. Sowohl sein Sozius wie auch seine bei-den Mitarbeiter sind und waren ausschlie337lich in K. t344tig und haben die an-geblich in seinem Privathaus in S. eingerichteten Kanzleir344ume noch nie-mals betreten. S344mtliche Schreibarbeiten werden ausschlie337lich in K. erledigt, wo auch die Aktenf374hrung und Buchhaltung erfolgt. Lediglich um Akten unge- 12 - 7 - st366rt bearbeiten zu k366nnen, nimmt der weitere Beteiligte diese nach Aussage des Zeugen J. "mit nach Hause nach S. ". Ein Gerichtsfach un-terh344lt der weitere Beteiligte nur beim Amtsgericht K. , nicht hingegen beim Amtsgericht P. . In S. eingehende Post wird von ihm mit in die Kanzlei nach K. genommen, wo sie den Eingangsstempel erh344lt und den Akten zuge-ordnet wird. Auch in S. auflaufende Telefonanrufe werden automatisch nach K. weitergeleitet, wo sie von dem B374rovorsteher J. entgegenge-nommen und bei Abwesenheit des weiteren Beteiligten in einer Telefonliste festgehalten werden. Im 334brigen f374hrt der Zeuge J. den Termin- und Fristenkalender des weiteren Beteiligten in K. und vereinbart von dort Bespre-chungs- und Gerichtstermine. bb) Auch nach au337en hin dokumentierte der weitere Beteiligte, seiner anwaltlichen T344tigkeit von K. aus nachzugehen. Jedenfalls in den Jahren 2006 bis Anfang 2008 wurden von ihm verfasste Schrifts344tze unter der Ortsbe-zeichnung K. unterschrieben, ein Verhalten 374brigens, das auch schon im Jahr 2001 zu einem berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwalts-kammer gef374hrt hat. Von ihm in den Jahren 2007 und 2008 verwandte Voll-machten weisen ihn ebenso als Rechtsanwalt C. Sch. , H. Stra337e , K. aus wie eine von ihm im Jahre 2007 beim Amtsgericht P. eingereichte Klageschrift. Soweit er Termine beim Amtsgericht P. wahr-genommen hat, hat er zumindest in den Jahren 2007 und 2008 mehrfach in seinen Kostenrechnungen Reisekosten f374r die Strecke K. - P. - K. geltend gemacht. 13 cc) Schlie337lich fungiert der weitere Beteiligte seit Februar 2005 als Nota-riatsverwalter f374r den ausgeschiedenen Notar Ma. mit Amtssitz in K. , was nach 247 57 Abs. 1 i.V.m. 247 10 BNotO seine Residenzpflicht in K. bedingt. Seine Bestallungsurkunde als Notariatsverwalter weist ihn folglich als K. 14 - 8 - Rechtsanwalt aus; auf seine formale Zulassung f374r den Amtsgerichtsbezirk Pl366n hat er in diesem Zusammenhang nicht hingewiesen. c) Eine Gesamtbetrachtung dieser von dem weiteren Beteiligten auch mit dem Beschwerdevorbringen im Kern nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen f374hrt zu der Bewertung, dass die Kanzlei in K. , die allein das erforderliche Mindestma337 an Kanzleiorganisation aufweist, die seinen Betrieb tragende Kanzlei ist, w344hrend der - weiteren - Kanzlei in S. nur eine v366llig unter-geordnete Bedeutung zukommt. Daran 344ndern auch moderne Kommunikati-onsmittel nichts, die den weiteren Beteiligten unter Umst344nden in S. er-reichbar machen, wenn er dort ungest366rt arbeiten will. Ebenso ohne Belang im Hinblick auf seine hauptberufliche T344tigkeit in K. ist, dass er nach seiner Ein-lassung h344ufig bundesweit Mandanten zu Hause aufsucht, gelegentlich aber auch Mandanten an seinem Wohnort in S. empf344ngt und - wenn auch we-niger h344ufig als in K. - vor dem 366rtlichen Amtsgericht P. auftritt. 15 Dass ein mehrj344hriges Verwenden eines falschen Briefkopfes auf un-374berwindbare technische Probleme zur374ckzuf374hren sein soll und f374r die (fal-schen) Reisekostenabrechnungen K. - P. - K. nur seine Mitarbeiter ver-antwortlich sein sollen, h344lt der Senat f374r ausgeschlossen, zumal unerkl344rt bleibt, warum der weitere Beteiligte in von ihm verwandten Vollmachten und von ihm verfassten Klageschriften als K. Rechtsanwalt auftritt. Ebenso wenig glaubhaft ist seine Behauptung, als Notaranw344rter und Notariatsverwalter habe er den Bedeutungsinhalt der Bestallungsurkunde, die ihn als "Rechtsanwalt C. Sch. in K. " ausweist, nicht erkannt. 16 d) Von der Beschwerde ge344u337erte Zweifel an der Verfassungsm344337igkeit des 247 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO und der dazu ergangenen AVNot teilt der Senat nicht (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1937; Senatsbeschluss vom 17. November 17 - 9 - 2008 - NotZ 10/08 - NJW-RR 2009, 350, 352; G366rk in Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. 247 6 Rn. 23). Anders als der weitere Beteiligte meint, ist f374r die Erf374llung der 366rtlichen Wartezeit nicht ausschlaggebend, wo ein Bewerber formal zugelassen ist, son-dern wo er tats344chlich seine hauptberufliche T344tigkeit aus374bt. Dies ergibt sich aus dem eingangs geschilderten Sinn und Zweck der Regelung (so auch Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO 2. Aufl. 247 6 Rn. 18; G366rk aaO). 18 Ob in Zweifelsf344llen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO - wie die Beschwerde geltend macht - stets zugunsten des Bewerbers zu entscheiden ist, kann dahin-stehen, weil der Senat keine Zweifel daran hat, dass der weitere Beteiligte sei-nen ma337geblichen Kanzleisitz in K. und nicht in S. hat. 19 2. Da der weitere Beteiligte nach alledem die 366rtliche Wartzeit des 247 6 Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht erf374llt und eine Ausnahme von diesem Regelerfor-dernis erkennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Juli 2006 aaO, 77 und vom 17. November 2008 aaO, 352), hat die Antrags-gegnerin die Bewerbung des weiteren Beteiligten zu Recht nicht in das Aus-wahlverfahren gem344337 247 6 Abs. 3 BNotO einbezogen. 20 3. Dar374ber hinaus bestehen - was das Oberlandesgericht dahinstehen l344sst, weil es darauf nicht mehr entscheidend ankommt - erhebliche Zweifel gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO an der pers366nlichen Eignung des weiteren Be-teiligten f374r das Amt des Notars. 21 a) Die pers366nliche Eignung ist nur dann zu bejahen, wenn die inneren und 344u337eren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in sei-nem 344u337eren Verhalten offenbaren, keinen begr374ndeten Zweifel daran auf- 22 - 10 - kommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erf374llen werde. Mit R374cksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufga-ben, die der Notar als unabh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366nlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu milde sein (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 und vom 17. November 2008 aaO, 351). Als Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgen-den Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonde-rem Ma337e zur Integrit344t verpflichtet. Die erh366hten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege we-sentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abh344ngt und daf374r unbedingte Integrit344t der Amtspersonen gefordert ist. Dem-entsprechend ist durch 247 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der No-tar durch sein Verhalten innerhalb und au337erhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, w374rdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzung daf374r, dass der rechtsuchende B374rger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur F344hig-keiten wie Urteilsverm366gen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsge-schick und wirtschaftliches Verst344ndnis, sondern vor allem uneingeschr344nkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verh344ltnis zu den Aufsichtsbeh366rden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften entscheidend an. Denn zur Wahrnehmung ihrer f374r die Gew344hrleistung einer funktionst374chtigen vorsorgen-den Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse m374ssen sich die Aufsichts-beh366rden darauf verlassen k366nnen, dass der Notar ihnen vollst344ndige und wahrheitsgem344337e Ausk374nfte erteilt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 10. M344rz 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 und vom 17. November 2008 aaO, 351). Dabei ist f374r die Beurteilung der pers366nlichen Eignung grunds344tzlich der Zeit- 23 - 11 - punkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ma337geblich (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Juli 2000 aaO und vom 17. November 2008 aaO, 351). b) Derzeit sind Zweifel an der pers366nlichen Eignung des weiteren Betei-ligten gerechtfertigt; sie stehen nach den vorbeschriebenen Grunds344tzen einer Bestellung des weiteren Beteiligten zum Notar entgegen. 24 aa) Der weitere Beteiligte hat versucht, die Antragsgegnerin im Bewer-bungsverfahren 374ber den ma337geblichen Ort seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt zu t344uschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern. 25 Sein Bewerbungsschreiben um das Notaramt vom 11. Juli 2007 hat er unter einem besonderen Briefkopf gefertigt, der allein die Adresse D. stra337e in S. aufweist, w344hrend er bei seinem sonstigen Schriftverkehr im berufli-chen Bereich fast ausschlie337lich einen Briefkopf verwendete, der das "B374ro K. " fettgedruckt hervorhob. S344mtliche unter II.1. festgestellten und von der Antragsgegnerin und dem Oberlandesgericht Celle ermittelten, seine T344tigkeit in K. betreffenden Umst344nde, hat er bei seiner Bewerbung verschwiegen und auch noch im gerichtlichen Verfahren den falschen Eindruck zu erwecken ver-sucht, hauptberuflich 374berwiegend in S. t344tig zu sein. Die Angaben eines Notarbewerbers m374ssen aber richtig und vollst344ndig sein, insbesondere dann, wenn sie - wie hier die Erf374llung der 366rtlichen Wartezeit - f374r die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bedeutsam sind und - was f374r den Senat nach den Umst344nden des Falles au337er Zweifel steht - der Notarbewerber dies erkennt. 26 bb) Selbst wenn die Darstellung des weiteren Beteiligten zutreffend w344re, er unterhalte nur seine Kanzlei in S. , best374nden Zweifel an seiner per-s366nlichen Eignung. Diese w374rde sich darauf gr374nden, dass er dann 374ber einen langen Zeitraum einen unzutreffenden Briefkopf verwandt, bei seiner Bestellung zum Notariatsverwalter in K. nicht auf seinen "tats344chlichen" Kanzleisitz und 27 - 12 - seine Zulassung bei dem Amtsgericht P. hingewiesen und als Rechtsanwalt mehrfach zu Unrecht Reisekosten f374r Fahrten aus K. nach P. und zur374ck berechnet h344tte. Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.06.2009 - Not 16/08 -
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