BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/02 Verkündet am: 8. Juli 2002 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vom 8. Juli 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Der unzuverlässige Umgang mit Mandantengeldern, die dem Notar als Rechtsanwalt anvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begrü n den. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - OLG Celle wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats fr Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. November 2001 wird zurckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderecht s - zug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert des Beschwerdeverfahrens b e trgt 50.000 . Grnde: I. Der 1944 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Recht sanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht B. zugelassen. Im Jahre 1979 wurde er zum Notar, zunchst mit dem Amtssitz B. H. , seit 1984 G. bestellt. Am 7. August 2000 enthob d er Antragsgegner den Antragsteller vorl u - fig seines Amtes als Notar, da dessen wirtschaftliche Verhltnisse und die Art - 3 - seiner Wirtschaftsfhrung die Interessen der Rechtsuchenden gefhrdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der A n - tragsteller am 19. Februar 2001 zurck. Am 26. Februar 2001 eröffnete ihm der Antragsgegner, er habe die endgltige Amtsenthebung in Aussicht genommen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ber das Vorliegen eines Am t s- enthebungsgrundes stellte der Antragsteller nicht. Mit Verfgung vom 25. Mai 2001 sprach der Antragsgegner die endgltige Amtsenthebung aus. Hiergegen und gegen die vorlufige Amtsenthebung richtet sich der Antrag auf gerichtl i - che Entscheidung, den das Oberlandesgericht zurckgewiesen hat. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Antrge weiter. Der A n - trag s gegner beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zum maßgebl i - chen Zeitpunkt, dem Ausspruch der endgltigen Amtsenthebung des Antra g - stellers am 25. Mai 2001 ( Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1379, fr BGHZ bestimmt), dessen Art der Wirtschaftsfhrung die Interessen der Rechtsuchenden gefhrdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Die Art der Wirtschaftsfhrung gefhrdet die Interessen der Rechtsuchenden, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhltnisse im Einzelfall nicht fes t - stellen lassen (Senat, Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsfhrung), wenn Glubiger gezwungen - 4 - sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaûnahmen zu ergreifen. Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daû der Notar in eine solche Lage gert ( Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. heutigen Tage NotZ 2/02). Damit ist der Amtsenthebungsgrund aber noch nicht erschöpft. Auch ordnungswidriger Umgang mit Fremdgeldern, insbesondere Verstöûe gegen deren wahrheitsgemûe und nachprfbare Ve r - buchung und die nachhaltige Verweigerung der dem Mandanten geschuldeten Auskunft, kann die Unzuverlssigkeit des Notars im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO begrnden ( Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236). Treten die Unregelmûigkeiten bei der Durc h - fhrung notarieller Verwahrungsgeschfte auf, greift der besondere Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Alt. BNotO ein. Liegen die Mngel, wie hier, in der anwaltlichen Geschftsfhrung, kommt der allgemeine Tatbestand der Unz u - verlssigkeit wegen der Art der Wirtschaftsfhrung in Frage. Der Antragsge g - ner konnte die Amtsenthebung sowohl auf die gegen den Antragsteller eing e - leiteten Zwangsvollstreckungsmaûnahmen als auch auf die Unzuverlssigkeit im Umgang mit den Mitteln von Mandanten st t zen. a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches Vorabverfahren zur Nachprfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner Verfgung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Übe r - prfung; die festgestellten Amtsenthebungsgrnde sind im anschlieûenden Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO). Von den vom Oberlandesgericht im ei n - zelnen dargestellten Vorgngen (Grnde Abschnitt I, Nrn. 1 bis 14) begrnden die Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 14 die Unzuverlssigkeit wegen der Überziehung mit - 5 - Vollstreckungsmaûnahmen, die Nummern 8, 9 und 10 wegen ordnungswidr i - gen Umgangs mit Fremdgeld. Auf die Feststellungen im Einzelnen wird verwi e - sen. aa) Gegen den Antragsteller wurde in den Jahren 1998 bis 2000 insg e - samt fnf, nicht wie dieser mit der Beschwerde angibt, nur ein Zwangsvollstre k - kungsverfahren eingeleitet. Hierbei ging es um kleinere und mittlere (Nummern 3, 5, 6, 14; Summen zwischen 4.000 DM und 18.000 DM), aber auch grûere Betrge (Schulden gegenber der Deutschen Bank in Hhe von zunchst 828.155,48 DM, per 23. Juli 1999 788.837,15 DM und per 7. September 2000 766.261,83 DM bei Tageszinsen von 153,20 DM; Nummer 4). Vollstr eckung s - maûnahmen wurden zwar, nachdem der Antragsteller Vereinbarungen mit Glubigern getroffen oder Glubiger teils auûerhalb, teils neben der Vollstre k - kung voll oder teilweise befriedigt hatte, zum Teil aufgehoben, Vollstreckung s - verfahren wurden einstweilen eingestellt (Nummer 4, einstweilige Ei nstellung am 12. November 1997). Die Gefahr fr das rechtsuchende Publikum w ar aber angesichts des Umstandes, daû sich die Maûnahmen bis in die neueste Zeit erstreckten (das Vollstreckungsverfahren zu Nummer 14 wurde im Herbst 2000 eingeleitet), und bis heute Unklarheit ber die Vermgensverhltnisse des A n - tragstellers besteht (unten zu b), nicht gebannt. bb) Die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch das Oberlandesgericht, 85 Jahre alte, vermgende Zeugin R. (Nummer 10) hatte vor dem A ntra g - steller im Jahre 1999 ein Testament beurkunden lassen. Bei dieser Gelege n - heit lieû der Antragsteller sich von ihr eine Vollmacht zur "Auflsung (von) Sparguthaben (und) Neuanlage in Wertpapieren" (Vollmachtsurkunde vom 7. Januar 1999) erteilen und Barabhebungsvordrucke fr eine grûere Zahl - 6 - von Entnahmen ausstellen. Zwischen Februar und Juni 2000 hob er von dem Girokonte der Zeugin insgesamt 184.000 DM und von deren Sparkonto insg e - samt 15.000 DM ab. Auf einen Hinweis des Kreditinstituts widerrief die Zeugin die Vollmacht am 10. Juli 2000 und nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Auf die anwaltliche Aufforderung, Auskunft zu erteilen und die entnommenen Betrge zurckzuerstatten, legte der Antragsteller ein Schreiben einer Firma B. - F. vom 31. August 2000 vor, in dem ihm B. besttigte, daû er, der Antragsteller, um eine mglichst baldige Rckfhrung der Gelder diverser Mandanten gebeten habe und daû B. nach Rckkehr aus dem Urlaub die Rckfhrung vornehmen werde. Das Schreiben stellte, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, eine "schriftliche Lge" dar. B. hatte vom Antragsteller weder Geldbetrge in Empfang genommen noch Anlagegeschfte in dessen Auftrag durchgefhrt. Er hatte, was der Antragste l - ler nicht bestreitet, die Erklrung lediglich auf dessen Bitte hin abgegeben, um den Interessenvertreter der Zeugin hinzuhalten. Im Rechtsstreit (u.a.) auf Rckzahlung der entnommenen 199.000 DM lieû der Antragsteller, nachdem er vorprozessual erklrt hatte, "keine kurzfristige Geldanlage vorgenommen" zu haben, ohne Einlassung zur Sache in der mndlichen Verhandlung die Au s - zahlung von 105.000 DM in bar ankndigen und erkannte den weiteren Za h - lungsanspruch an. Mit Teilanerkenntnis- und Schluûurteil wurde der Antra g - steller zur Zahlung der restlichen 94.000 DM nebst Zinsen verurteilt . Weder gegenber der Zeugin noch gegenber dem Antragsgegner oder gegenber dem Oberlandesgericht lieû sich der Antragsteller dazu bewegen, Art und U m - fang der Vermgensanlage sowie die entsprechenden Geldflsse offenzul e - gen. Der Senat schlieût sich der Feststellung des Oberlandesgerichts an, daû der Antragsteller zielgerichtet die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eige n - vermgen aufgehoben und das Mandantengeld - wenn auch aufgrund der von - 7 - ihm nicht erwarteten Entwicklung nur vorbergehend - zu eigenen Zwe cken eingesetzt hat. Der Antragsteller ging, auch hierin folgt der Senat dem Obe r - landesgericht, davon aus, daû die Zeugin zu Lebzeiten, auch aus Befrchtu n - gen wegen unterlassener Einkommensteuererklrungen, ber das Geld nicht mehr disponieren wrde. Im Erbfalle wrde der Nachweis der Geldflsse durch die Barentnahme erschwert sein. In der Beschwerdeinstanz begegnet der A n - tragsteller dem mit dem Hinweis, er sei nicht wegen einer Vollmacht vom 7. Januar 1999 fr Frau R. im Jahre 2000 ttig geworden , trotz der Durchleuchtung seiner Konten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe nach dem Ermittlungsergebnis "keinerlei Zuordnung" stattgefunden, der Anwalt der Zeugin lebe mit ihm in einem Spannungsverhltnis. Das rumt die Fes t - stellungen des Oberlandesgerichts nicht aus. Bezeichnenderweise vermeidet es der Antragsteller nach wie vor, ber die Anlage der Gelder Auskunft zu e r - teilen. Ob die von der Staatsanwaltschaft B. wegen der Vorflle g e - gen den Antragsteller am 11. September 200 1 erhobene Anklage wegen U n - treue zur Verurteilung fhrt, braucht nicht abgewartet zu werden. Zu den fr den Amtsenthebungsgrund maûgeblichen Feststellungen kann der Senat b e - reits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG g e - langen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO § 6 Eignung 5; v. 20. Mrz 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404). Der unzuverlssige Umgang mit Fremdgeldern, der im Falle der Zeugin R. zur Anklage gefhrt hat, steht nicht vereinzelt da. In einem weiteren Falle (Nummer 8) war der Antragsteller mit der Regulierung eines Haftpflich t - schadens beauftragt worden. Nachdem die Mandantin den Anwaltsvertrag im August 1999 gekndigt hatte, brachte sie in Erfahrung, daû die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits 1997 eine Abschlagszahlung von 10.000 DM zu - 8 - Hnden des Antragstellers entrichtet hatte. Auf die im Oktober 1999 erhobene Klage der Mandantin lieû sich der Antragsteller dahin ein, erst aufgrund der Klageschrift seien die Geldforderung und ihr Zeitpunkt anhand der Buchung s - unterlagen erkennbar geworden. Die Mandantin hatte indessen den Notar b e - reits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 16. August 1999 wegen der Auske h - rung der treuhnderisch erhaltenen Mittel in Verzug gesetzt. Der Antragsteller zahlte die Hauptforderung und lieû wegen der Zinsen Versumnisurteil gegen sich ergehen. Im Jahre 1999 nahmen andere Mandanten den Antragsteller w e - gen des Verbleibs vereinnahmter Gelder aus einer Versicherungszahlung g e - richtlich in Anspruch (Nummer 9). Durc h Teilanerkenntnisurteil vom 14. September 1999 wurde der Antragsteller verurteilt, "Auskunft darber zu erteilen und Rechnung darber zu legen, welchen Betrag er gegenber den Klgern ( scil. Mandanten) als Vorschuû gem. § 17 BRAGO, also als Koste n - vorschuû, deklariert bzw. einbehalten hat und anzugeben, von welchem Ve r - gtungsbetrag er bei der B e rechnung des Vorschusses ausgegangen ist". b) In der Zeit zwischen der Erffnung der Amtsenthebungsabsicht und der Amtsenthebung am 25. Mai 2001 sind keine Umstnd e hervorgetreten, die die Gefhrdung der Interessen der Rechtssuchenden beseitigt htten. Dem Antragsteller wurde vor Amtsenthebung und im Verfahren vor dem Oberla n - desgericht, im gerichtlichen Verfahren im Wege verschiedener Auflagen, Gel e - genheit gegeben, ber seine Wirtschaftsfhrung (und seine Vermgensve r - hltnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des Amtsenthebungsgru n - des entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen, ist indessen der Antragsteller nicht bereit. Wie das Oberlandesgericht im einze l - nen zutreffend dargestellt hat, beschrnkt er sich darauf, Bruchstcke aus G e - schftsvorfllen, die ihm gnstig erscheinen, hervorzukehren, die Gesamtheit - 9 - seiner Wirtschaftsfhrung aber im Dunkeln zu halten. Sowohl im Verwaltung s - verfahren des Antragsgegners (§ 64a BNotO) als auch im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 4 BNotO, §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG) gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung. Die E r - mittlungspflicht der Behrde und des Gerichts endet aber da, wo es ein Bete i - ligter in der Hand hat, die notwendigen Erklrungen abzugeben und Bewei s - mittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizufhren. Dies ist in § 64a Abs. 2 BNotO ausdrcklich vorgesehen, gilt aber gleichermaûen im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO fhrt (vgl. Keidel/Kayser, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 12 Rdn. 198). Auf die disziplinarrechtlichen Auskunftspflichten (§ 93 Abs. 4 BNotO) ist, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, in diesem Verfahren, in dem sich die Streitteile gleichberechtigt gegen berstehen, nicht zurckzugreifen. 2. Die Feststellung der Gefhrdung der Interessen der Rech tssuche n - den durch die wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) geht wesentlich auf die Verschuldung gegenber der Deutschen Bank (Nummer 4) zurck. Ob der Amtsenthebungsgrund fr den maûgeblichen Stichtag, den 25. Mai 2001, noch fortbestand, ist indessen nicht gesichert. Zwar war der Schuldsaldo von zuletzt 766.261,83 DM an diesem Tag noch offen. Nicht zu widerlegen ist dem Antragsteller jedoch, daû damals der Verkauf des Anwesens in G. , aus dessen Erls die V erbindlichkeit zum Teil (550.000 DM) getilgt wurde, bereits feststand. Nach der Bescheinigung der Bank vom 23. Juli 2001 ist "gemû der getroffenen Vergleichsvereinbarung vom 5.6.2001 mit Herrn Dr. E. ( scil. Kufer) bzw. Herrn M. unsere gegen Sie bestehende Forderung damit erledigt; die (bereits gekndigte) Lebensve r - - 10 - sicherung bei der Deutschen Herold (Nr. 1 DL-7993244) flieût am 1.1.2002 jedoch noch zustzlich in voller Hhe an uns". Die Tilgung eines Restbetrags von 70.000 DM, mit dem sich die Bank zufrieden gab, war nach der Bestt i - gung der Bank keine Chimre, sondern stand ernstlich bevor. Andernfalls htte die Bank nicht, wie sie in dem Schreiben weiter mitteilt, eine Reihe dinglicher Sicherheiten aufgegeben. Ob der - nicht nher motivierte - Verz icht der Bank auf einen Teil ihrer Forderung, auf den das Oberlandesgericht zustzlich a b - hebt, angesichts des weitgehenden Fehlens weiterer Vermgenswerte gengt, die wirtschaftlichen Verhltnisse des Antragstellers als mit dem Notaramt u n - vereinbar zu betrachten, lût der Senat offen. Die Amtsenthebung ist jedenfalls durch die zu 1 dargelegten Umstnde gerechtfe r tigt. 3. Den Streit um die vorlufige Amtsenthebung hat das Oberlandesg e - richt zutreffend entschieden. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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