BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 102/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Notarsachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2007 - 2 Not 2/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2006 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 353) f374r den Amtsgerichtsbezirk G. -G. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt vier Rechtsan-w344lte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das Aus-wahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374h-rung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. F374r den Antragsteller wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (149,35 Punkte) ermittelt; der weitere Beteiligte nahm mit 148,30 Punk-ten den zweiten Rang ein. Der Antragsgegner unterrichtete den Antrag-steller mit Verf374gung vom 22. Februar 2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Der Bewerbung des Antragstellers k366nne vor allem deshalb nicht entspro-chen werden, weil er mit lediglich zwei Urkundsgesch344ften 374ber nahezu keine praktische Erfahrung verf374ge, w344hrend der weitere Beteiligte ein ausgewogenes Verh344ltnis der von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse aufweise. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-ners vom 22. Februar 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, 374ber seine Bewerbung auf die am 1. Juli 2006 ausgeschriebene Notarstelle neu zu entscheiden sowie ihn zum Notar auf diese Stelle zu bestellen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren zur Verpflichtung des Antragsgegners, 374ber seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt. 2 - 4 - 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der Runderlasses im Wesentlichen zu-treffend angewandt und ausgesch366pft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gem344337 seines Runderlasses vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, Beschl374s-se vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch vom Antragstel-ler nicht in Zweifel gezogen, der sich gerade darauf beruft, der Antrags-gegner h344tte ihm als dem insoweit punktst344rkeren Bewerber den Vorzug geben m374ssen. 4 2. Der Antragsgegner hat f374r den Antragsteller und den weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen, aus der sich zugleich die von ihm ermittelte Rangfolge im Verh344ltnis des weiteren Beteiligten zum Antragsteller ergibt: 5 - 5 - Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 2 1 2. Staatsexamen 30,4 39,4 RA-T344tigkeit 45 37,25 Fortbildungen 27,5 72,5 Beurkundungen 42,4 0,2 Sonderpunkte - Fachanwalt f374r Familienrecht - 3 0 Summe 148,3 149,35 a) Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des An-tragstellers, der Antragsgegner habe nicht beachtet, dass die zugunsten des weiteren Beteiligten in Ansatz gebrachten Fortbildungsveranstaltun-gen mehr als drei Jahre zur374ckliegen, trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 lit. c des Runder-lasses in seiner ge344nderten Fassung danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden. Dem weiteren Beteiligten sind deshalb f374r 55 Fortbildungshalb-tage (nur) je 0,5 Punkte gutgeschrieben worden, so dass er insgesamt 27,5 Punkte erreicht hat, w344hrend der Antragsteller f374r 91 Fortbildungs-halbtage je 0,5 Punkte erhalten hat, hingegen f374r die innerhalb der letz-ten drei Jahre absolvierten 27 Veranstaltungen je 1,0 Punkte (insgesamt 72,5 Punkte). 6 b) Der Punkteunterschied in diesem Bereich zwischen dem An-tragsteller und dem weiteren Beteiligten erkl344rt sich mithin auch daraus, dass die zeitnahen Fortbildungsveranstaltungen bei der Bewertung ein 7 - 6 - st344rkeres Gewicht erhalten haben. Auf diese Weise hat der Antragsgeg-ner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise dem Umstand Rechnung getragen, dass das in zeit-n344heren Lehrg344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher ab-rufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde, und hat zugleich angemessen ber374cksichtigt, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelm344337ig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wieder-geben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 21/06 - Rn. 9, bei juris abrufbar). 3. Allerdings bergen das Punktsystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer aus-reichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder unzutreffend in ei-nen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jeweiligen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Der Runderlass sieht daher unter A II Nr. 3 lit. e die Vergabe von Sonderpunkten vor (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und st344ndig). 8 - 7 - 9 a) Insbesondere die T344tigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltst344tigkeit "notar-n344her" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn.16 ff.). Dabei gen374gt die blo337e Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung f374r sich allein nicht, um der anwaltlichen T344tigkeit ein "notarnahes" Gepr344ge zu geben. Die Qua-lifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben wer-den, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit ber374hrt; das kann f374r das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilien-recht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Se-nat aaO). b) Der Antragsteller wendet sich zu Recht dagegen, dass seine vor Ablauf der Bewerbungsfrist (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) erworbene und in das Bewerbungsverfahren eingebrachte Qualifikation als Fachanwalt f374r Familienrecht nicht zu einer Vergabe von Sonderpunkten gef374hrt hat, w344hrend der weitere Beteiligte, der ebenfalls Fachanwalt f374r Familien-recht ist, daf374r drei Sonderpunkte erhalten hat. Der Antragsgegner h344tte Veranlassung gehabt, bei der Anzahl der zuzuerkennenden Sonderpunk-te in Betracht zu ziehen, dass der weitere Beteiligte bereits seit dem Jah-re 1997 befugt ist, die Bezeichnung "Fachanwalt f374r Familienrecht" zu f374hren, war jedoch nicht berechtigt, diese zus344tzliche Qualifikation beim Antragsteller g344nzlich zu 374bergehen. 10 4. Darauf beruht die Auswahlentscheidung des Antraggegners in-des ersichtlich nicht, auch wenn sich dadurch der Punkteabstand zwi-schen den Bewerbern zugunsten des Antragstellers - nicht zwingend um drei Punkte (Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 123/07) - ver-gr366337ern mag. F374r den Antragsgegner war es nicht tragender Grund, aus 11 - 8 - dem Kreis der Bewerber dem weiteren Beteiligten deshalb den Vorzug zu geben, weil dieser als Fachanwalt auf dem "notarnahen" Gebiet des Fa-milienrechts t344tig ist. Ausschlaggebend f374r das von ihm gewonnene Er-gebnis, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu be-setzen, waren vielmehr die weiteren vom Senat f374r die Besetzungsent-scheidung aufgestellten Kriterien. a) Es ist n344mlich ebenso zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierbei ist zu pr374fen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-che Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzu-treffend widerspiegelt, weil die f374r ihn errechnete Gesamtpunktzahl ma337-geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskrite-rien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbil-dungsveranstaltungen beruht, w344hrend eine Beurkundungst344tigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausge374bt wurde; denn die fachliche Eignung l344sst sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-schen Fortbildung wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kennt-nisse - zuverl344ssig beurteilen (Senat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei juris abrufbar). 12 b) Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass in der Person des Antragstellers Umst344nde gegeben sind, die es rechtferti-gen, den weiteren Beteiligten trotz geringerer Punktzahl bei der Beset-zungsentscheidung vorzuziehen. 13 - 9 - 14 (1) Der Senat hat - in 334bereinstimmung mit dem Bundesverfas-sungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff.) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-rufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier der weitere Betei-ligte - in diesem Bereich Qualifikationen erworben, die dem Antragsteller fehlen, m374ssen sie das ihnen geb374hrende Gewicht erhalten. Nur auf die-se Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege bestm366glich gedient werden; allein dann ist gew344hrleistet, dass tats344chlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Bef344higung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), DNotZ 2006, 69, 70). (2) Die Einseitigkeit der vom Antragsteller bei Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse tritt offen zutage; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoreti-schen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig na-hezu v366llig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. Der weitere Beteiligte weist hingegen das erforderliche ausgewogene Verh344ltnis zwi-schen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt auf. Seinen 27,5 Fortbildungspunkten stehen 42,4 Punkte ge-gen374ber, die aus der Beurkundungst344tigkeit erzielt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Antragsteller meint, ob der weitere Beteiligte im theoretischen und im praktischen Teil etwa die gleiche Punktzahl er-langt hat. Von Bedeutung ist allein, dass sich kein - eine einseitige Vor-bereitung zum Ausdruck bringendes - Ungleichgewicht zwischen beiden Bereichen zeigt. Entfallen - wie hier - von den insgesamt f374r theoretische und praktische Vorbereitung erlangten 69,9 Punkten etwa 40% auf Fort- 15 - 10 - bildungsveranstaltungen und etwa 60% auf Beurkundungst344tigkeit, kann von einem unausgewogenen Verh344ltnis nicht die Rede sein. (3) Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, wie er vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht hat, als Einzelanwalt t344tige Bewerber seien gegen374ber anderen Bewerbern benachteiligt, die Sozie-t344ten angeh366rten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars aus374bten. Solche Bewerber erhielten be-vorzugt Gelegenheit, durch Vertretert344tigkeit Beurkundungserfahrung und damit die f374r den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den Notarberuf erforderlichen Punkte zu erwerben. Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte 374ben indes ihren Beruf nicht als Einzel-anw344lte aus, sondern sind mit Sozien verbunden, von denen wenigstens einer zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars aus374bt. Der Antragstel-ler macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situ-ation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der M366glichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft haben k366nnte. Ein Ausblenden der durch den weiteren Beteiligten als Mitbewerber er-worbenen Beurkundungserfahrung oder ein v366lliger Verzicht auf notariel-le Praxis, wie dies der Antragsteller f374r sich verlangt, lassen sich nicht rechtfertigen; denn damit w374rde ein wesentliches Merkmal f374r die Eig-nungsprognose fast vollst344ndig entwertet (vgl. BVerfGE 110, 304, 335). 16 5. Indem der Antragsgegner sich nicht mit einer schematischen 334bernahme des Ergebnisses der Bewertung nach dem Punktesystem begn374gt, sondern - wie geboten - abschlie337end die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte dar-auf 374berpr374ft hat, ob sie im vorliegenden Fall angemessen gewichtet 17 - 11 - sind, hat er - anders als der Antragsteller meint - auch keine unzul344ssige Doppelbewertung einzelner Kriterien vorgenommen. Die von Verfassung wegen zu fordernde Kontrolle des punktm344337igen Ergebnisses geht viel-mehr von eben diesem aus; sie ist allein darauf gerichtet, dass den die Eignung zum Notar indizierenden Kriterien in einer "wertenden Gesamt-schau" das im Einzelfall angemessene - im Punktesystem noch nicht ausgesch366pfte - Gewicht zukommt (Senat, Beschluss vom 19. Septem-ber 2007 - NotZ 76/07 - Rn. 13 f., bei juris abrufbar). Vor diesem Hinter-grund ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner entscheidend ins Gewicht hat fallen lassen, der Antragsteller sei im Wesentlichen nur theoretisch auf das Notaramt vorbereitet, der weitere Beteiligte hingegen habe zwar geringere theoretische Fortbildung, aber erhebliche urkundli-che Praxis aufzuweisen. In diesem Zusammenhang durfte der Antrags-gegner das - grunds344tzlich in Erw344gung gezogene - bessere Ergebnis des Antragstellers im zweiten Staatsexamen, das dem theoretischen Be- - 12 - reich zuzurechnen ist, zur374cktreten lassen und auf die l344ngere - sp344testens seit 1997 "notarnahe" - berufspraktische anwaltliche Erfah-rung des weiteren Beteiligten verweisen. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2007 - 2 Not 2/07 -
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