BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 1/03 Verkündet am:14. Juli 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3Bei der Auswahl der Bewerber für das Amt des (Anwalts-)Notars ist die Zeitder Beschäftigung als sog. Syndikusanwalt nicht als Tätigkeit "als Rechts-anwalt" zu berücksichtigen.BGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 1/03 - KG Berlinwegen Bestellung zum Notar - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die RichterStreck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom11. Dezember 2002 wird in der Hauptsache zurückgewiesen. So-weit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde auch die Ab-lehnung seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnungangreift, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe I.Der 1958 geborene Antragsteller wurde im August 1986 zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht H. zu-gelassen. Im August 1988 erhielt er die anderweitige Zulassung beim Amts-und Landgericht K. . Seit März 1996 ist er beim Landgericht Berlin und beimKammergericht zugelassen. Von Anfang Januar 1988 bis Ende April 1989 warder Antragsteller beim Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. in Köln tä-tig. Ausweislich einer Erklärung seines Arbeitgebers vom 11. Januar 1988 ob-lag ihm im Rahmen der verbandspolitischen und organisatorischen Zielsetzungdes BDI die Bearbeitung rechtspolitischer Fragen in den Bereichen Haftungs-recht (Produzentenhaftung, Umwelthaftung), öffentliches Recht, Verfahrens-recht, Schiedsgerichtsbarkeit, Datenschutz und internationale Rechtsprobleme,nicht jedoch die Einzelrechtsberatung, auch nicht von Mitgliedsverbänden. Zu-gleich war der Antragsteller nach dieser Erklärung - in Ergänzung zum Anstel-lungsvertrag, wonach dem Antragsteller die Übernahme einer "Nebentätigkeit"nur mit Zustimmung der Leitung des BDI und nur unter der Voraussetzung ge-stattet wurde, daß sie die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem BDI nicht be-einträchtigte - berechtigt, als freier Anwalt für andere Personen tätig zu werdenund vor Gericht aufzutreten. Von Anfang Mai 1989 bis Ende April 1991 hatteder Antragsteller eine Anstellung als Leiter des Präsidialbüros im DeutschenBundestag; während dieser Zeit übte er den Beruf als Rechtsanwalt nicht aus.Der Antragsteller bewarb sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom31. März 2000 - mit am 2. Mai 2000 ablaufender Bewerbungsfrist - ausge- - 4 -schriebenen 60 Notarstellen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die An-tragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die zu besetzendenNotarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Seine fachliche Eignung seimit 100,25 Punkten zu bewerten, wobei die Tätigkeit als Syndikusanwalt beidem Bundesverband der Deutschen Industrie bzw. die Tätigkeit als Leiter desPräsidialbüros des Deutschen Bundestages nicht als hauptberufliche Anwalts-tätigkeit angerechnet worden sei. Die in der Besetzungsliste auf den Plätzen 1bis 60 geführten Bewerberinnen und Bewerber hätten Punktzahlen von 123,45(Rang 1) bis 100,35 (Rang 60) erreicht. Mit seinem hiergegen gerichteten, mitdem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbundenen, Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Tätig-keit für den Bundesverband der Deutschen Industrie müsse im Notarauswahl-verfahren berücksichtigt werden, zumal er - wie er behauptet hat - neben dieserTätigkeit als Referent beim BDI in erheblichem Umfang freiberuflich als Rechts-anwalt tätig gewesen sei.Das Kammergericht (Notarsenat) hat den Antrag des Antragstellers, dieAntragsgegnerin unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides zu verpflich-ten, bei der Entscheidung über die Bewerbung um eine der ausgeschriebenenNotarstellen die Zeitspanne vom 1. Januar 1988 bis zum 30. April 1989 alsZeitraum einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt zu berücksichtigen,zurückgewiesen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab-gelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers,der seinen Antrag weiterverfolgt und um Erlaß einer einstweiligen Anordnungim Beschwerdeverfahren bittet. - 5 -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kammergericht hat mitRecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, denn der an-gefochtene, den Antragsteller als Notarbewerber ablehnende Bescheid derAntragsgegnerin vom 25. Oktober 2001 ist rechtmäßig.1.a) Es ist entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, daß die An-tragsgegnerin dem Antragsteller seine Tätigkeit für den Bundesverband derDeutschen Industrie nicht als hauptberufliche Tätigkeit "als Rechtsanwalt" imSinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO bzw. der Ziffer III 12. b) der Berliner Allge-meinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. April1996 angerechnet hat. Dies hat auch das Kammergericht dem Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zutreffend entgegengehalten.aa) Als beim BDI gegen Entgelt fest angestellter Rechtsanwalt war derAntragsteller in dem maßgeblichen Zeitraum Januar 1988 bis April 1989 einSyndikusanwalt (vgl. § 46 BRAO). Unter einem solchen versteht man einenzugelassenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig aufgrund Dienstvertrags gegenfeste Vergütung bei einem Unternehmen oder Verband als ständiger Rechtsbe-rater tätig ist (vgl. BGHZ 141, 69, 71; BT-Drucks. III/120 S. 77). Der Syndikus-anwalt hat zwei Arbeitsbereiche: einen als Arbeitnehmer, der keine Unabhän-gigkeit besitzt, sondern dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt(BGHZ 33, 276, 279; 141, 69, 71), und einen als freier, unabhängiger Anwalt. - 6 -Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusan-walt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es sichbei diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporiertenArbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, wie es inder Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigenfreiberuflich tätigen Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; BGH,Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ [B] 25/99 - NJW 2000, 1645 und18. Juni 2001 - AnwZ [B] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch BVerfGE 87, 287,295, 327). Dies hat auch der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofsausdrücklich im Hinblick aus das Erfordernis der örtlichen Wartezeit im Sinneeiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Voraussetzung für denNotarberuf (vgl. jetzt: § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) ausgesprochen (Beschluß vom20. Januar 1969 - NotZ 7/68 - DNotZ 1969, 310).bb) Nichts anderes gilt, soweit die hauptberufliche Tätigkeit als Rechts-anwalt bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für den Notarberuf an-gemessen zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO). Das Gesetz be-nützt in diesem Zusammenhang dieselben Begriffe ("hauptberuflich alsRechtsanwalt tätig ...") wie in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO. Es gibt auch keinensachlichen Grund, in dem einen oder dem anderen Zusammenhang dieselbenBegriffe mit ihrem eindeutigen überkommenen Inhalt unterschiedlich zu verste-hen. Es wird das einemal wie das anderemal angeknüpft an das Bild des unab-hängigen, freiberuflich tätigen Rechtsanwalts. Dabei wird eben diese Art derTätigkeit bei beiden Tatbeständen hauptberuflich vorausgesetzt. Das Regeler-fordernis des Nachweises einer bestimmten Dauer hauptberuflicher Tätigkeitals freier, unabhängiger Anwalt als Voraussetzung für die Bestellung des An-waltsnotars (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) soll nach der Vorstellung des Gesetzge- - 7 -bers sicherstellen, daß der Bewerber um das (Anwalts-)Notariat die organisato-rischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle geschaffen und daß er um-fangreiche Erfahrungen mit einer Vielzahl von Rechtsuchenden und Vertraut-heit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat (BT-Drucks. 11/600 S. 10).Gleichermaßen erschien dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Dauerder Rechtsanwaltstätigkeit als Auswahlkriterium (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO) dieBerücksichtigung nur einer als Hauptberuf ausgeübten anwaltlichen Tätigkeitgerechtfertigt, wobei allerdings in der Begründung zum Gesetz das Abstellenauf die "hauptberufliche" Tätigkeit als Rechtsanwalt auch damit erklärt wurde,daß die Verbindung der Berufe des Rechtsanwalts und Notars auch dazu be-stimmt sei, die wirtschaftliche Stellung der freiberuflichen Anwaltschaft zu stüt-zen (BT-Drucks. 11/6007 S. 11).Auch der Umstand, daß erfahrungsgemäß nicht alle niedergelassenenRechtsanwälte unter Bedingungen arbeiten, die eine selbständige und unab-hängige Aufgabenerfüllung gewährleisten (vgl. Henssler/Prütting BRAO § 46Rn. 8), ändert nichts daran, daß bei der gebotenen generalisierenden Be-trachtung der freiberufliche Rechtsanwalt vom Syndikusanwalt abzugrenzen istund nur die (hauptberufliche) Tätigkeit des ersteren im Rahmen des § 6 Abs. 3Satz 3 BNotO Berücksichtigung finden kann. An diesem Verständnis des § 6Abs. 3 Satz 3 BNotO wie des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO hat sich bis heute nichtsgeändert. Der Versuch bestimmter standespolitischer Kreise, durch eine Text-änderung des § 46 BRAO "klarzustellen", daß Syndikusanwälte auch bei ihrerTätigkeit für den Arbeitgeber rechtsanwaltlich tätig werden, fand im Parlamentkeine Mehrheit (vgl. BGHZ 141, 69, 76 f; BT-Drucks. 12/7656 S. 49). - 8 -Schließlich geben auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom18. Juni 2001 (aaO) und 13. Januar 2003 (AnwZ [B] 25/02 - NJW 2003, 883)keinen Anhalt für eine andere Sicht. In der erstgenannten Entscheidung wirdder Grundsatz bekräftigt, daß der Syndikusanwalt innerhalb seines festen Ge-schäftsverhältnisses nicht anwaltlich tätig wird. Im Blick auf die Fachanwalts-zulassung hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgesprochen,daß bei der Gewichtung der Fälle, die der Bewerber um eine Fachanwaltsbe-zeichnung für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nach § 5 FAOnachweisen muß, dann, wenn er schon eine erhebliche Zahl nicht unbedeuten-der Mandate im Rahmen selbständiger Tätigkeit wahrgenommen hat, die weite-ren Erfahrungen als Syndikusanwalt auf dem betreffenden Fachgebiet berück-sichtigt werden. In dem Beschluß vom 13. Januar 2003 hat der Anwaltssenatausgesprochen, daß bei der Prüfung des für die Verleihung für das Arbeits-recht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Ar-beitsrecht (§ 5 FAO) neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeitetenFällen auch solche Fälle zu berücksichtigen sind, in denen der Rechtsanwaltals Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrecht-liche Beratung und Prozeßvertretung (§11 ArbGG) von Mitgliedern des Ver-bandes weisungsunabhängig durchgeführt hat. Die diese beiden Entscheidun-gen des Bundesgerichtshofs zur Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungenbegründenden Erwägungen lassen sich auf den Fragenkreis der Anrechnungvon Rechtsanwaltstätigkeit bei der Auswahl von Notarbewerbern gemäß § 6Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht übertragen.b) Es kann entgegen der Beschwerde auch nicht davon ausgegangenwerden, daß der Antragsteller in dem maßgeblichen Zeitraum außerhalb seinerBeschäftigung als Syndikusanwalt - mit 39 bzw. 40 wöchentlichen Pflichtstun- - 9 -den - beim Bundesverband der Deutschen Industrie in einem solchen Umfangals unabhängiger Rechtsanwalt tätig geworden wäre, daß insoweit von einer"hauptberuflichen" Rechtsanwaltstätigkeit gesprochen werden könnte. Ohnedaß hier ein für alle Fälle verbindlicher Abgrenzungsmaßstab gefunden werdenkann und muß, erfordert hauptberufliche Rechtsanwaltstätigkeit begrifflich undinsbesondere nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung - auch unter Berück-sichtigung der Tragweite des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12Abs. 1 GG) - eine anwaltliche Berufsausübung mit einem Arbeitsanfall jeden-falls in einer Größenordnung, die zumindest annähernd mit demjenigen einesfreiberuflich tätigen oder bei einem Kollegen ganztags angestellten Rechtsan-walts verglichen werden kann. Daran fehlt es hier.Der Antragsteller war in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Mai 1988nach eigenen Angaben "nur in geringerem Umfang" als Rechtswalt (in H. )tätig. Hinsichtlich der anschließenden Zeit der Tätigkeit als freier Mitarbeiter inseiner heutigen Sozität in B. , läßt sich den durchweg eher pauschalie-renden Angaben des Antragstellers hinreichend nachvollziehbar entnehmen,daß er nach dem üblichen Satz für eine 20-Stunden-Tätigkeit (2.500 DM) hono-riert und dementsprechend auch tätig wurde; für einen wesentlich umfangrei-cheren Einsatz fehlt es an nachprüfbaren Belegen. Eine derartige "halbe" Mit-arbeit in einer Rechtsanwaltspraxis hält - bei einer in diesem Zusammenhangnotwendigerweise typisierenden Betrachtungsweise [, ohne die der Justizver-waltung eine einigermaßen gerechte und gleichmäßige Auswahl der Anwalts-notare praktisch unmöglich wäre,] - den Vergleich mit einer üblichen Rechts-anwaltstätigkeit in keiner Weise aus. - 10 -c) Der Senat folgt dem Kammergericht auch darin, daß die in Rede ste-hende gesetzliche Regelung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO) und ihre Handhabungdurch die Justizverwaltung (AVNot Ziff. III. 12. b) weder im Blick auf Art. 12Abs. 1 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG durchgreifenden Bedenken unterliegt.Wie das Kammergericht zutreffend ausführt, liegt § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO dieberechtigte Annahme zugrunde, daß ein Bewerber typischerweise um so mehrpraktische Erfahrung in der eigenverantwortlichen Rechtsberatung undRechtsbesorgung, seiner Sicherheit im Umgang mit rechtsuchenden Bürgernund dem Verständnis für ihre Anliegen sowie der Fähigkeit zur reibungslosenOrganisation seiner Kanzlei gesammelt haben wird, und deshalb um so geeig-neter für das Amt des Notars erscheint, je länger er hauptberuflich als selb-ständiger Anwalt tätig gewesen ist. Zugleich durfte der Gesetzgeber, wie dasKammergericht ebenfalls hervorhebt, davon ausgehen, daß freiberuflich tätigeRechtsanwälte im Vergleich zu Syndikusanwälten regelmäßig über eine deut-lich größere Bandbreite an Erfahrungen im Umgang mit dem rechtsuchendenPublikum verfügen, und daß eine längere Dauer der durch Unabhängigkeit undEigenverantwortlichkeit geprägten Ausübung des Anwaltsberufs zusätzlich fürdas Amt eines Notars qualifiziert.2.Die Beschwerde beanstandet auch zu Unrecht, daß das Kammergerichtden ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin auch in bezug auf die fehlen-de Zuerkennung von Sonderpunkten als rechtsfehlerfrei angesehen hat.Das Auswahlermessen der Antragsgegnerin wird durch Ziffer III. 12. f)AVNot dahin beeinflußt, daß im Rahmen der Gesamtentscheidung in Ausnah-mefällen bis zu zehn weitere Punkte hinzugerechnet werden können, wenn zu-sätzliche Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars in ganz beson- - 11 -derer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung des Bewer-bers besser zu kennzeichnen. Indessen fehlt es seitens des Antragstellers ander Darlegung besonderer Leistungen, die in einer Sonderbeziehung zum No-tarberuf stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 21/96 -,14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - DNotZ 1997, 902 und vom 16. März 1998 - NotZ25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4) und für das Amtdes Notars in besonderer Weise qualifizieren. Entgegen der Beschwerde zähltdazu nicht die nach dem ersten Staatsexamen gefertigte Dissertation zu demThema "Der Rechtsanwalt und der Anwaltsnotar in der DDR - ihre Stellung undFunktion im sozialistischen Rechtssystem", Göttingen 1984, und es reicht auchnicht die Aufzählung von Publikationen in der Notarbewerbung, von denen eine"Änderungen des Beurkundungsgesetzes" betrifft.III.Soweit der Antragsteller sich mit seiner sofortigen Beschwerde aus-drücklich auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlaß einer einst-weiligen Anordnung wendet, ist das Rechtsmittel unstatthaft (Senatsbeschlußvom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2Anordnung, einstweilige - st. Rspr.).IV.Da mit dem vorliegenden Beschluß über das Rechtschutzbegehren desAntragstellers in der Hauptsache endgültig entschieden wird, ist der Antrag aufvorläufigen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. - 12 -RinneStreck SeiffertLintzBauer
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