BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 103/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 73 Abs. 1 247 73 Abs. 1 BNotO enth344lt keine Erm344chtigung f374r eine Satzungsbestim-mung, aufgrund der einem (fr374heren) Notarkammermitglied ein Sonderbei-trag f374r die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder -vertretung auferlegt werden kann, wenn die Ma337nahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde. BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 103/07 - OLG Frankfurt am Main wegen Festsetzung eines Sonderbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 2. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2007 und der Festsetzungsbe-schluss der Antragsgegnerin vom 5. April 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Au337erge-richtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert betr344gt 30.022,72 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller war Anwaltsnotar mit Amtssitz in Limburg an der Lahn. 1 Mit Verf374gung vom 24. M344rz 2005 leitete die Pr344sidentin des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main gegen den Antragsteller wegen des Verdachts zahlreicher vors344tzlich begangener Dienstvergehen ein f366rmliches Disziplinar- 2 - 3 - verfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Amt (247 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ein und sprach zugleich die vorl344ufige Amtsenthebung aus. Das Disziplinarverfahren wurde nicht zu Ende gef374hrt, da der Antrag-steller seine Entlassung aus dem Amt beantragte, die die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts durch Verf374gung vom 18. April 2005 mit Wirkung zum 30. August 2005 aussprach. 3 Die Landesjustizverwaltung bestellte mit Verf374gung vom 13. Oktober 2005 auf Vorschlag der Antragsgegnerin den Notar a.D. Dieter S. bis zum 15. Oktober 2006 als Verwalter des Notariats des Antragstellers. Die Antrags-gegnerin bewilligte dem Verwalter im Hinblick auf den Umfang der Abwicklung eine Verg374tung von 75 200 pro Stunde. 4 Mit "Festsetzungsbeschluss" vom 5. April 2006 setzte die Antragsgegne-rin auf der Grundlage von Nummer III. 3) und 4) ihrer Beitragsordnung zum Ausgleich der dem Notariatsverwalter f374r den Zeitraum vom 14. Oktober 2005 bis zum 1. M344rz 2006 zu zahlenden Verg374tung einen Sonderbeitrag in H366he von 27.522,72 200 sowie einen Ausgleichsbeitrag von 2.500 200 f374r den durch die Bearbeitung verursachten Gesch344ftsaufwand fest. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Bestimmungen der Beitragsordnung f374r das Gesch344fts-jahr 2005 lauten wie folgt: 5 "III. Sonderbeitrag - Schadensverursachung 205 3) Ist eine Notariatsverwaltung oder Notarvertretung durch wissentliche Pflichtverletzung eines Notarkammermit-glieds verursacht, kann die Notarkammer gegen dieses Kammermitglied einen Ausgleichsbetrag festsetzen in - 4 - H366he der dem Notarverwalter/Notarvertreter zu zahlen-den Verg374tung sowie zus344tzlich einen Ausgleichsbetrag von bis zu 200 2.500,-- f374r den durch die Bearbeitung ver-ursachten Gesch344ftsaufwand der Notarkammer. 4) Die Sonderbeitragspflicht nach den vorstehenden Be-stimmungen wird durch das Ausscheiden des Notars aus dem Amt nicht ber374hrt." Der Antragsteller hat gegen den Festsetzungsbeschluss Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 6 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) und begr374ndet. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss der Antragsgegnerin ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rech-ten (247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). F374r Nummer III. 3) und 4) der Beitragsord-nung der Antragsgegnerin besteht keine gesetzliche Erm344chtigung, soweit auch ehemalige Kammermitglieder in Anspruch genommen werden sollen, wenn die Notariatsverwaltung, wie hier, erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt ange-ordnet wurde. 7 1. Satzungen 366ffentlich-rechtlicher Verb344nde bed374rfen zwar anders als Rechtsverordnungen grunds344tzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausma337 hin-reichend bestimmten gesetzlichen Erm344chtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weder direkt noch analog anwendbar ist. Vielmehr ist grunds344tzlich die in-haltlich nicht n344her bestimmte allgemeine 334bertragung von Satzungsautonomie f374r einen bestimmten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Ange- 8 - 5 - legenheiten ausreichend (BVerfGE 33, 125, 157 ff; M366stl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., 2005, 247 19 Rn. 12; Ossenb374hl, Sat-zung, in Handbuch des Staatsrechts Band V, 3. Aufl., 2007, 247 105 Rn. 39). Allerdings bed374rfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaats-prinzip folgenden Vorbehalts des Gesetzes Satzungsbestimmungen, die Eingrif-fe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer be-sonderen gesetzlichen Erm344chtigung. Bei der 334berantwortung der Rechtsset-zungskompetenz muss der Gesetzgeber die durch Satzungsrecht m366glichen Einschr344nkungen besonders deutlich vorgeben, wenn Grundrechte empfindlich beeintr344chtigt werden (BVerfGE 101, 312, 323; Ossenb374hl aaO Rn. 33; Tettin-ger, Kammerrecht, S. 187). Dies gilt erst recht, wenn die Interessen Dritter be-r374hrt werden, insbesondere wenn die Satzung auch f374r Au337enstehende gelten soll, die in dem satzungsgebenden Organ der Selbstverwaltungseinheit nicht (mehr) repr344sentiert sind und demzufolge auch nicht an der Selbstverwaltung partizipieren (BVerfG aaO; ferner M366stl aaO Rn. 13; Ossenb374hl aaO Rn. 34; vgl. auch Papenfu337, Die personellen Grenzen der Autonomie 366ffentlich-recht-licher K366rperschaften, S. 179 ff). 2. Eine solche Erm344chtigung f374r die Erhebung von Beitr344gen in Fallgestal-tungen wie der vorliegenden enth344lt die Bundesnotarordnung nicht. 9 a) Erm344chtigungsgrundlage f374r die Erhebung von Beitr344gen durch die Notarkammer ist 247 73 Abs. 1 BNotO. Danach erhebt die Kammer von den Nota-ren Beitr344ge, soweit dies zur Erf374llung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("von den Notaren") d374rfen Beitr344ge nur von den aktuellen Mitgliedern der Notarkammer erhoben werden. Die Bundesnotarord-nung verwendet den Begriff "Notar" nur f374r diesen Personenkreis. Ehemalige Notare, deren Amt, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze oder Entlassung, 10 - 6 - erloschen ist (247 47 Nr. 1 und 2, 247 48, 247 48a BNotO), werden als "fr374here Notare" bezeichnet (vgl. 247 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 BNotO; siehe ferner 247 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO). b) Allerdings gilt dies bei einer an seinem Zweck orientierten Auslegung des 247 73 Abs. 1 BNotO nicht uneingeschr344nkt. So bestehen keine Bedenken dagegen, Beitr344ge, die w344hrend der Zugeh366rigkeit eines mittlerweile ausge-schiedenen Notars zur Kammer f344llig geworden sind, auch nach Ende der Mit-gliedschaft einzufordern und notfalls nach 247 73 Abs. 2 BNotO zwangsweise bei-zutreiben, da der Schuldner zum Zeitpunkt des vollst344ndigen Entstehens des Beitragstatbestands noch Notar war. Ansonsten h344tte er es - etwa bei bevor-stehendem Erreichen der Altersgrenze - in der Hand, sich durch Zahlungsver-zug seiner Beitragspflicht zu entziehen. 11 c) Jedoch ist eine dar374ber hinausgehende Auslegung des 247 73 Abs. 1 BNotO, nach der die Satzungen der Notarkammern eine Beitragspflicht f374r die Notariatsverwaltung gem344337 247 56 Abs. 2 BNotO zu Lasten des ausgeschiede-nen Anwaltsnotars vorsehen k366nnen, auch unter Ber374cksichtigung des Geset-zeszwecks nicht m366glich. 12 Zu den Aufgaben, zu deren Finanzierung die Notarkammer gem344337 247 73 Abs. 1 BNotO Beitr344ge erheben darf, geh366rt zwar auch die Verg374tung des Nota-riatsverwalters (247 59 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Im Gegenzug stehen der Kammer etwaige 334bersch374sse aus der Notariatsverwaltung zu (247 60 BNotO). Das be-deutet, dass f374r die Aufwendungen aus Notariatsverwaltungen grunds344tzlich Beitr344ge erhoben werden k366nnen. Dies gilt insbesondere auch f374r die Notari-atsverwaltung gem344337 247 56 Abs. 2 BNotO, die fr374hestens mit Wirkung des Aus-scheidens eines Anwaltsnotars aus dem Amt und damit aus der Notarkammer 13 - 7 - angeordnet werden kann. Hieraus folgt indessen eine Erm344chtigung zum Erlass von Beitragssatzungen, die die Festsetzung eines Sonderbeitrags zu Lasten des vormaligen Notars vorsehen, nicht. Es wird bereits bezweifelt, ob es 374ber-haupt zul344ssig ist, einzelne Notare mit Sonderbeitr344gen zu belasten (z.B. Hart-mann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 2004, 247 73 BNotO Rn. 11 m.w.N.). Ob diesen Bedenken zu folgen ist, kann hier auf sich beruhen. Jeden-falls l344sst sich der blo337en Aufgabenzuweisung in 247 56 Abs. 2 und 247 59 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 73 Abs. 1 BNotO nur entnehmen, dass der Aufwand f374r Notariatsverwaltungen durch Beitr344ge gedeckt werden kann. Dem Gesetz ist aber kein Anhaltspunkt daf374r zu entnehmen, dass hierf374r Sonderbeitr344ge erho-ben werden d374rfen, geschweige denn, dass dies zu Lasten von nicht mehr der Kammer angeh366renden Personen, mithin zum Nachteil Au337enstehender, erfol-gen darf. Die Billigkeitserw344gung, dass es angemessen erscheint, einen Notar, der seiner Entfernung aus dem Amt wegen vors344tzlicher Verletzung von Dienstpflichten durch ein Entlassungsgesuch zuvor gekommen ist, f374r die finan-ziellen Folgen der deshalb notwendigen Notariatsverwaltung einstehen zu las-sen und damit nicht die Gesamtheit der Notare einer Kammer zu belasten, ge-n374gt hierf374r nicht. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Damit fehlt es an der, wie ausgef374hrt, notwendigen besonderen, klaren - 8 - gesetzlichen Erm344chtigung zur Inanspruchnahme Dritter durch die Beitragssat-zung der Notarkammer. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2007 - 2 Not 2/06 -
Full & Egal Universal Law Academy