BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 105/07 vom 25. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Erhebung von Abgaben - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 14. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Die nach 247 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbe-gr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers dem Beschluss vom 14. April 2008 voll-umf344nglich zugrunde gelegt. Er hat die Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts s344mtlich darauf gepr374ft, ob sie eine Ab344nderung der ange-fochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes f374r nicht durchgreifend erach-tet. Dies gilt insbesondere auch f374r die in der m374ndlichen Verhandlung vom An-tragsteller und seinem Beistand vorgebrachten Gesichtspunkte und f374r die auf Art. 83 der Verfassung des Freistaates Sachsen gest374tzten Bedenken, die der 2 - 3 - Antragsteller gegen die Errichtung der Antragsgegnerin durch Bundesgesetz erhoben hat. Letztere hatte er bereits in dem Verfahren NotZ 13/05 vorgebracht (z.B.: S. 12 ff des Schriftsatzes vom 13. Juni 2005). Sie sind bereits mit dem Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 beschieden worden, auf den der Senat in Randnummer 23 des Beschlusses vom 14. April 2008 zur Frage der Errich-tungskompetenz Bezug genommen hat. Auf weitere Einzelheiten brauchte er nicht mehr einzugehen, da es nicht erforderlich ist, alle Details des Parteivor-trags in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - DSNot 1/07, 3/07 u. 6/07 -
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