BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 105/07 Verk374ndet am: 14. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Erhebung von Abgaben - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gesch344ftswert: 44.899 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notar im Gesch344ftsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhebt bei dem Antragsteller und anderen Notaren aufgrund einer ent-sprechenden Satzung zur Finanzierung ihrer Aufgaben monatlich Abgaben. Mit Bescheiden vom 4. und 30. Januar 2007 sowie vom 28. Februar 2007 verlangte sie Abgaben f374r die Monate Oktober, November und Dezember 2006. Mit Be-scheid vom 28. M344rz 2007 setzte sie Abgaben f374r den Monat Januar 2007 fest. 1 - 3 - Am 10. Januar 2007 hatte ihr neu gew344hlter Verwaltungsrat eine mit der bisherigen Abgabensatzung inhaltlich 374bereinstimmende neue Satzung be-schlossen, die das S344chsische Staatsministerium der Justiz am 7. Februar 2007 genehmigte und die die Antragsgegnerin in ihrem Amtlichen Mitteilungs-blatt vom 23. M344rz 2007 bekannt machte. Die neue Satzung sollte r374ckwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. 2 Die vorgenannten Bescheide hat der Antragsteller mit Antr344gen auf ge-richtliche Entscheidung angefochten. Weiter hat er die R374ckzahlung der fest-gesetzten und von ihm entrichteten Abgaben verlangt. Er hat unter anderem geltend gemacht, die bisherige Abgabensatzung der Antragsgegnerin, die auf dem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE 111, 191) f374r verfassungswidrig erkl344rten Bestimmungen beruht ha-be, sei mit Inkrafttreten des neuen 247 113 Abs. 17 BNotO am 20. Juli 2006 un-wirksam geworden. Jedenfalls sei die Unwirksamkeit mit Ablauf des 31. De-zember 2006 eingetreten, weshalb die danach erlassenen Abgabenbescheide f374r Oktober bis Dezember 2006 nicht mehr auf diese Satzung gest374tzt werden k366nnten. Bez374glich der f374r Januar 2007 festgesetzten Abgaben fehle es eben-falls an einer satzungsm344337igen Grundlage, da die am 23. M344rz 2007 bekannt gemachte neue Abgabensatzung die von ihr beanspruchte R374ckwirkung zum 1. Januar 2007 aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht entfalten k366nne. 334berdies seien die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten verfassungs-rechtlichen Defizite des 247 113a BNotO durch die Neufassung des 247 113 BNotO nicht vollst344ndig behoben worden. Weiterhin entspreche die Errichtung der An-tragsgegnerin durch Bundesgesetz ohne zus344tzlichen Errichtungsakt des Lan-desgesetzgebers nicht Art. 83, 84 Abs. 1 GG. 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat diese Einwendungen nicht f374r begr374ndet er-achtet und die Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Einwendungen gegen die angefochtenen Abgabenbescheide im Wesentlichen wiederholt und vertieft. 5 II. Die zul344ssige sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 6 1. Die angefochtenen Abgabenbescheide f374r Oktober bis Dezember 2006 sind rechtm344337ig, so dass auch kein R374ckzahlungsanspruch des Antragstellers besteht. Rechtsgrundlage f374r die Bescheide ist die "alte" Abgabensatzung der Antragsgegnerin. 7 a) Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass diese Satzung nach Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO) fortgegolten hat, und soweit er meint, die Antragsgegnerin habe nicht durch Bundesgesetz errichtet werden k366nnen, hat sich der Senat mit diesem Vorbringen bereits in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75, 76 f) befasst und die R374gen f374r unbegr374ndet erachtet. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-richts durch Beschluss vom 1. Dezember 2005 (1 BvR 2362/05) nicht zur Ent-scheidung angenommen. 8 - 5 - Ebenso hat der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung keinen An-lass gesehen, 374ber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfas-sungswidrigkeit der 247247 113, 113a BNotO und ihrer Vorg344ngerregelungen hinaus die Rechtm344337igkeit der Abgabensatzung der Antragsgegnerin in Frage zu stel-len (Senat aaO S. 77 f, siehe auch Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2006 - NotZ 49/05 - Umdruck S. 6, Rn. 7; vgl. im 334brigen zur Fortgeltung der Abgabensat-zung der Notarkasse BayVerfGH NJW-RR 2006, 58, 60). 9 b) Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, die Abgabensatzung sei jedenfalls mit Inkrafttreten der Neuregelung des 247 113 BNotO durch das Sechs-te Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1531) am 20. Juli 2006 nicht mehr anwendbar. 10 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO S. 224 f) ausgef374hrt, die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten gesetzlichen Regelungen habe nicht ihre Nichtigkeit und des auf ihnen beru-henden Satzungsrechts zur Folge, da die Besonderheit der f374r verfassungswid-rig erkl344rten Normen es aus verfassungsrechtlichen Gr374nden notwendig mache, sie als Regelungen f374r die 334bergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in die-ser Zeit nicht ein Zustand entstehe, der von der verfassungsm344337igen Ordnung noch weiter entfernt sei als der bisherige. F374r die bis Ende 2006 geltende 334ber-gangszeit zur Herstellung verfassungsgem344337er Grundlagen f374r die Abgabener-hebung m374sse verhindert werden, dass ein rechtliches Vakuum entstehe und bei den Abgabenpflichtigen Unsicherheit 374ber die Rechtslage herrsche. Die in den 247247 113, 113a BNotO a.F. genannten Aufgaben k366nnten nicht f374r die Zeit der Novellierung zur374ckgestellt werden. Sie bed374rften weiterhin einer verl344ssli-chen Finanzierung (aaO S. 225). 11 - 6 - Aus diesen Erw344gungen ergibt sich, dass die bestehenden Abgabensat-zungen nicht mit Inkrafttreten des neu gefassten 247 113 BNotO, durch den der verfassungsrechtliche Mangel der bis dahin bestehenden gesetzlichen Rege-lungen 374ber die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an die Notarkas-sen behoben werden sollte, unanwendbar wurden. Mit Inkrafttreten des 304nde-rungsgesetzes konnte nicht zugleich eine neue Rechtsgrundlage f374r die Erhe-bung von Abgaben geschaffen werden. Vielmehr mussten sich die satzungs-gebenden Organe der Notarkassen zun344chst nach den neuen gesetzlichen Vorgaben konstituieren und sodann neues, verfassungsgem344337es Satzungs-recht schaffen. Die 334bergangszeit, in der eine den verfassungsrechtlichen An-forderungen gen374gende Rechtsgrundlage f374r die Erhebung von Abgaben noch nicht bestand, war deshalb mit Inkrafttreten des neuen 247 113 BNotO noch nicht beendet. Da aber aus den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (aaO) genannten Gr374nden auch in der Folgezeit kein rechtliches Vakuum ent-stehen durfte, mussten die bisherigen Abgabensatzungen bis zur Schaffung neuen Satzungsrechts auch 374ber den 20. Juli 2006 hinaus fort gelten (vgl. auch BayVerfGH aaO). 12 Dies hat auch im Sechsten Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarord-nung vom 15. Juli 2006 und in dem zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfah-ren seinen Niederschlag gefunden. Aus der Begr374ndung des Entwurfs dieses Gesetzes ergibt sich, dass - in 334bereinstimmung mit den Vorgaben des Bun-desverfassungsgerichts - L374cken, in denen eine Abgabenpflicht nicht besteht, vermieden werden sollten (BT-Drucks. 16/1340 S. 2, 9). Gem344337 247 119 BNotO n.F. hatten die Kassen aber sechs Monate nach Inkrafttreten des 304nderungs-gesetzes Zeit, ihre Organe neu zu w344hlen (Satz 1). Bis dahin amtierten die bis-herigen Organe weiter (Satz 2). Hieraus folgt, dass in der zur Verf374gung ste-henden Zeit zwischen dem Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes, der Neuwahl 13 - 7 - der Kassenorgane und dem Erlass neuer Abgabensatzungen die bisherigen Satzungen weiter gelten sollten, da anderenfalls die Finanzierungsl374cken, die das Gesetz verhindern sollte, eingetreten w344ren. c) Der Senat vermag auch nicht die Auffassung des Antragstellers zu teilen, die Abgabenbescheide f374r die Monate Oktober bis Dezember 2006 seien rechtswidrig, weil sie erst im Jahre 2007 erlassen worden seien, die bisherige Abgabensatzung jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2006 au337er Kraft getre-ten sei und die am 10. Januar 2007 beschlossene neue Abgabensatzung Gel-tung erst f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2007 beanspruche. 14 Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil, worauf die Antrags-gegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, die Abgabenforde-rungen f374r die Monate Oktober bis Dezember 2006 bereits in diesem Jahr ent-standen waren. Gem344337 247 7 der Abgabensatzung entsteht die Abgabenschuld jeweils mit Ablauf des Abrechnungsmonats. Abrechnungsmonat ist der jeweilige Kalendermonat (247 2 Abs. 3 der Abgabensatzung). Hieraus ergibt sich, dass die Abgabenforderung der Antragsgegnerin f374r Oktober, November und Dezember 2006 jeweils am letzten Tag eines jeden dieser Monate entstanden ist (vgl. BAG NJW 1966, 2081, 2082 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 188 Rn. 5) Dem steht nicht entgegen, dass die F344lligkeit gem344337 247 12 der Satzung erst sp344-ter eintritt. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Festsetzungsbe-scheide kommt es f374r das materiell-rechtliche Entstehen der Abgabenforderung nicht an. Diese dienen vielmehr lediglich der verfahrensm344337igen Feststellung der Abgabenforderung und ihrer H366he sowie der Schaffung eines vollstreckba-ren Titels (247 113a Abs. 8 Satz 5 BNotO a.F., 247 113 Abs. 17 Satz 8 BNotO n.F.). 15 - 8 - 2. Auch die Einwendungen, die der Antragsteller gegen den Festsetzungs-bescheid f374r den Monat Januar 2007 erhebt, sind unbegr374ndet. Rechtsgrund-lage f374r diesen Bescheid ist die am 10. Januar 2007 beschlossene "neue" Ab-gabensatzung. 16 a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers enth344lt 247 113 Abs. 17 BNotO eine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen gen374gende Erm344chti-gungsgrundlage f374r den Erlass der neuen Abgabensatzung der Antragsgegne-rin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2004 (aaO S. 218 f) bem344ngelt, dass in den seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften jede Regelung 374ber die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs der Antragsgegnerin, 374ber die Art seines Zustandekommens, 374ber die Ermittlung und Bestellung des Pr344sidenten und 374ber die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den f374nf L344ndern, f374r deren Gebiet die Kasse zust344ndig ist, fehl-te. Gesetzliche Vorgaben zur Organisation seien aber von besonderer Bedeu-tung, weil dem satzungsgebenden Organ der Antragsgegnerin ein gro337er Ges-taltungsspielraum er366ffnet sei. Diese Defizite sind nunmehr behoben. 247 113 BNotO n.F. enth344lt in den Abs344tzen 8, 10 Satz 2 und Absatz 13 die erforderli-chen Regelungen. Der von dem Antragsteller als Beleg f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung angef374hrte Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 44/05 - FamRZ 2006, 1439) ist nicht einschl344gig. 17 b) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstel-lers, die in 247 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 1 bis 5 BNotO dem Satzungsgeber 374ber-lassenen Regelungen h344tten durch Gesetz getroffen werden m374ssen. 18 - 9 - Satzungen 366ffentlich-rechtlicher Verb344nde bed374rfen anders als Rechts-verordnungen grunds344tzlich keiner nach Inhalt, Zweck und Ausma337 hinreichend bestimmten gesetzlichen Erm344chtigung, so dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG we-der direkt noch analog anwendbar ist. Grunds344tzlich ist die inhaltlich nicht n344her bestimmte allgemeine 334bertragung von Satzungsautonomie f374r einen bestimm-ten Kompetenzbereich der Selbstverwaltung in eigenen Angelegenheiten aus-reichend (z.B.: BVerfGE 33, 125, 157 ff). Allerdings bed374rfen wegen des aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vorbehalts des Ge-setzes Satzungsbestimmungen, die Eingriffe in Grundrechte, insbesondere in Freiheit und Eigentum, vorsehen, einer besonderen gesetzlichen Erm344chtigung (aaO S. 158). 19 Diesen Anforderungen gen374gt 247 113 Abs. 17 Satz 1 bis 6 BNotO. Der Gesetzgeber hat dem Satzungsgeber nicht die Entscheidung dar374ber 374berlas-sen, ob die Kasse Abgaben erheben darf. Vielmehr hat er diese Entscheidung selbst getroffen und damit den Eingriff in die Rechte der Notare dem Grunde nach zugelassen. Dem Satzungsgeber bleibt in autonomer Rechtssetzungsbe-fugnis lediglich die n344here Ausgestaltung der Abgabenlast 374berantwortet. Damit ist dem Vorbehalt des Gesetzes Gen374ge getan (siehe auch Stellungnahme der Bundesregierung zum Bundesratsentwurf eines Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 16/1340, Anlage 2, S. 13). Insbesondere durfte der Gesetzgeber die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen f374r die Abgaben sowie deren H366he dem Satzungsgeber 374berlassen, da diese von den jeweiligen konkreten Verh344ltnissen der Kasse abh344ngen und zu deren zeitnaher sachgerechter Beurteilung der jeweilige Verwaltungsrat besser in der Lage ist als der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE aaO S. 159). 20 - 10 - c) Soweit der Antragsteller die Verfassungsm344337igkeit der in 247 113 Abs. 17 Satz 9 und 10 BNotO geregelten Pr374fungsrechte der Antragsgegnerin anzweifelt, ist dies nicht entscheidungserheblich, weil die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 21 d) Weiterhin begegnet es keinen Bedenken, dass gem344337 247 113 Abs. 3 Nr. 2, letzter Halbsatz BNotO f374r die H366he der Altersversorgung nicht das so-genannte Versicherungsprinzip bestimmt ist, f374r das die grunds344tzliche 304quiva-lenz von Beitrag und Leistung, das hei337t die Abh344ngigkeit des Leistungsan-spruchs vom Umfang der erbrachten Beitr344ge, zur Anwendung kommt (vgl. Se-natsbeschl374sse BGHZ 126, 16, 30 f und vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f zur fr374-heren Abgabensatzung). 22 e) Die vom Antragsteller auch im Zusammenhang mit der Neufassung des 247 113 BNotO und der Abgabensatzung erhobenen Bedenken gegen die Errichtung der Antragsgegnerin aufgrund eines Bundesgesetzes sind aus den Gr374nden des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2005 (aaO S. 76 f) ebenfalls un-begr374ndet. 23 f) Aus den vorstehenden Gr374nden kommt die vom Antragsteller f374r ge-boten gehaltene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. 24 g) Auch die einzelnen Bestimmungen der "neuen" Abgabensatzung der Antragsgegnerin sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie zu unverh344ltnism344337igen Belastungen des Antragstellers f374hrt. Der Senat hat dies bereits zu der inhaltsgleichen bis zum 31. Dezember 2006 angewandten "alten" Abgabensatzung der Antragsgegnerin in dem vorer- 25 - 11 - w344hnten, gleichfalls von dem hiesigen Antragsteller angestrengten Beschwer-deverfahren entschieden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f). h) Weiter ist die Beanstandung des Antragstellers unbegr374ndet, die am 10. Januar 2007 beschlossene Abgabensatzung h344tte nicht r374ckwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden d374rfen. Der Senat teilt insoweit die Auf-fassung des Oberlandesgerichts. Dieses hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 (BVerwGE 67, 129, 131) ausgef374hrt, ein schutzw374rdiges Vertrauen der betroffenen Notare, f374r einen bestimmten Zeitraum keine Abgaben an die Antragsgegnerin abf374hren zu m374ssen, habe nicht bestanden, weil die "neue" Satzung lediglich die fr374here, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzte. Die im Ge-sch344ftsbereich der Antragsgegnerin t344tigen Notare mussten insbesondere auf-grund der Ausf374hrungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Juli 2004 (BVerfGE aaO S. 224 f) zur weiteren Anwendbarkeit des 247 113a BNotO und des auf ihm beruhenden Satzungsrechts bis zu einer ver- 26 - 12 - fassungskonformen Neuregelung der Abgabenpflicht damit rechnen, dass sie durchg344ngig zur Leistung von Abgaben an die Antragsgegnerin verpflichtet sein w374rden. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - DSNot 1/07, 3/07 u. 6/07 -
Full & Egal Universal Law Academy