BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/06 Verk374ndet am: 24. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BNotO 247 6 Abs. 3, 247 10 Abs. 1 Satz 3 Ein von der Justizverwaltung praktizierter sog. Nachbarschaftseinwand kann die Nichtber374cksichtigung eines Notarbewerbers nur dann rechtfertigen, wenn eine kon-krete Prognose ergeben hat, dass durch den beabsichtigten Amtssitzwechsel die Leistungsf344higkeit der Altstelle des Bewerbers gef344hrdet w374rde. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - OLG Koblenz wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2006 und der Bescheid des Antrags-gegners vom 23. November 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1992 Notar in H. . Er hat sich um eine vom Antragsgegner im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2005 ausge-schriebenen Notarstelle in der - ann344hernd 40 km entfernten - Stadt T. be-worben. Im Anschluss an einen beh366rdeninternen Besetzungsvermerk vom 17. November 2005 er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schrei-ben vom 23. November 2005 - unter Bezugnahme auf ein beigef374gtes entspre-chendes Votum der Notarkammer K. -, dass die ausgeschriebene Notar-stelle dem weiteren Beteiligten, einem zur Zeit in Z. amtierenden Notar, 374bertragen werden solle. Die Nichtber374cksichtigung des Antragstellers - trotz gleicher pers366nlicher und fachlicher Eignung wie der weitere Beteiligte und h366-heren Dienstalters als dieser - hat der Antragsgegner mit einer nach seiner Be-hauptung durch die Justizverwaltung seit weit 374ber 50 Jahren praktizierten, ab 1995 in einem Merkblatt des Ministeriums der Justiz niedergelegten Grundsatz begr374ndet, wonach Bewerbungen um Nachbarnotariate im Bezirk der Notar-kammer K. "unzul344ssig" sind. Amtssitzverlegungen in benachbarte Amts-bereiche seien mit der Gefahr einer Schw344chung der Altstelle durch Mitnahme von Klientel verbunden. Vorliegend seien dar374ber hinaus konkrete Anhaltspunk-te f374r eine 374berdurchschnittliche Schw344chung der Altstelle des Antragstellers deshalb gegeben, weil die vom Antragsteller angestrebte Amtssitzverlegung aus einem strukturschwachen Amtsbereich in das unmittelbar angrenzende wirtschaftliche Oberzentrum der Region erfolgen w374rde; eine Mitnahme der Klientel von H. nach T. w374rde aufgrund der Zentralisierungsfunktion T. erleichtert und damit der Trend der Verlagerung der Gesch344ftst344tigkeit in die Ballungsr344ume verst344rkt. Die Unterst374tzung einer solchen Entwicklung 1 - 4 - durch Amtssitzverlegungen aus Nachbarnotariaten entspreche insbesondere in l344ndlich strukturierten Bezirken, in denen der Auftrag zur fl344chendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung nicht immer leicht zu bewerkstel-ligen sei, nicht den Belangen einer geordneten Rechtspflege. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller (rechtzeitig) Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt, gerichtet auf eine erneute Entscheidung 374ber die Besetzung der vorgenannten Notarstelle. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwer-de des Antragstellers. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig und hat auch in der Sache Erfolg. 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2005 zu Unrecht zur374ckgewiesen; die vom Antragsgegner getroffene Auswahl-entscheidung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht rechtsfehlerfrei und beeintr344chtigt den Antragsteller in seinen Rechten. 4 1. Wenn sich, wie hier, um eine frei gewordene (Nur-)Notarstelle sowohl anstellungsreife Notarassessoren aus dem Anw344rterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch amtierende Notare bewerben, so ist f374r die Justizver-waltung in dem der eigentlichen Auswahlentscheidung unter mehreren Bewer-bern (vgl. 247 6 Abs. 3 BNotO) "vorgelagerten" Bereich ein erheblicher Ermes- 5 - 5 - sensspielraum gegeben, der grunds344tzlich allein organisationsrechtlich und per-sonalwirtschaftlich bestimmt ist. Ma337geblich sind die Belange einer geordneten Rechtspflege, insbesondere eine angemessene Versorgung der Rechtsuchen-den mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs (vgl. 247 4 Satz 2 BNotO). Das gilt z.B. f374r das Vorhaben des Antragsgegners im vorliegenden Besetzungsverfahren, die in Rede stehende Notarstelle nicht einem der Notarassessoren aus dem Bewerberkreis, sondern im Wege der Amtssitzverlegung einem der bereits amtierenden Notare zu 374ber-tragen (vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908 f und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067 f m.w.N.). Auch bei der Entscheidung, welche der im Besetzungsverfahren bean-tragten Amtssitzverlegungen die Landesjustizverwaltung unter Zuweisung der ausgeschriebenen Stelle vornimmt, k366nnen - unabh344ngig vom Eignungsver-gleich der betreffenden Bewerber - organisationsrechtliche Gesichtspunkte, wie der einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Lei-stungen, den Ausschlag geben. 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO schreibt ausdr374cklich vor, dass eine Amtssitzverlegung nur "unter Beachtung der Belange einer ge-ordneten Rechtspflege" in Betracht kommt. Nicht zu beanstanden ist etwa, wenn die Amtssitzverlegung von einer bestimmten Verweildauer am bisherigen Sitz abh344ngig gemacht wird, um im Interesse der Kontinuit344t der Amtsf374hrung eine zu schnelle Fluktuation der Amtsinhaber zu vermeiden (Senatsbeschl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59, 63; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334 f; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 - NJW-RR 2004, 1703; BVerfG NJW-RR 2005, 1431); wobei allerdings die Ge-w344hrleistung der Berufsfreiheit der Notare eine schematische Berufung auf die-ses Erfordernis nicht zul344sst, vielmehr in jedem Einzelfall zu pr374fen ist, ob das 6 - 6 - Interesse einer geordneten Rechtspflege tats344chlich die Einhaltung erfordert (BVerfG aaO S. 1433). 2. Ausgehend hiervon l344ge es grunds344tzlich auch im Rahmen des Orga-nisationsermessens der Justizverwaltung, Amtssitzverlegungen eines Notars - auch im Rahmen eines Auswahlverfahrens zwischen mehreren geeigneten Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle - abzulehnen, wenn durch den "Umzug" dieses Notars die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Be-eintr344chtigung der Leistungsf344higkeit (s. auch, wenn auch in anderem Zusam-menhang und deswegen nicht ohne weiteres vergleichbar, Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947) der Altstelle best374nde; denn dies k366nnte die Besorgnis einer Beeintr344chtigung der angemessenen Versorgung der Be-v366lkerung mit notariellen Leistungen am bisherigen Amtssitz des Bewerbers insbesondere deshalb begr374nden, weil wegen der zu bef374rchtenden Aush366h-lung der Altstelle geeignete Interessenten davon abgehalten werden k366nnen, sich auf diese frei werdende Stelle zu bewerben. Es ist deshalb im Ansatz durchaus denkbar, dass aus einer solchen bevorstehenden Beeintr344chtigung der Altstelle ein begr374ndeter "Nachbarschaftseinwand" gegen die Bewerbung eines im Nachbarbezirk amtierenden Notars hergeleitet wird. 7 3. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder m366gliche, unter Umst344nden nur vor-374bergehende, R374ckgang des Geb374hrenaufkommens in dem bisherigen - nach den Grunds344tzen des Vorr374cksystems voraussichtlich einem bisherigen Notar-assessor zuzuteilenden - Amtssitz des Bewerbers der Bewerbung entgegen-gesetzt werden k366nnte. Der Bewerber wird durch eine seinen Amtssitzwechsel und damit seine Bewerbung um die neue Stelle ablehnende Entscheidung in seiner Berufsaus374bung beschr344nkt. Solche Eingriffe k366nnen zwar durch das 8 - 7 - 366ffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege im Sinne des 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerechtfertigt sein, das zu den Gemeinwohlbelangen z344hlt, die namentlich bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit erm366glichen (vgl. BVerfGE 17, 371, 380 = NJW 1964, 1516; BVerfG NJW-RR 2005, 1430, 1431 f). An einer hinreichenden gemeinwohlbezogenen Rechtfertigung des "Nachbarschaftseinwands" gegen374ber dem Antragsteller fehlt es indes (bisher). Die blo337e Zielsetzung, den zuk374nftigen Inhaber der Altstelle in H. vor unerw374nschtem Wettbewerb durch den - in Zukunft - benachbarten Notar zu sch374tzen, ist noch kein verfassungsrechtlich erheblicher Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG DNotZ 2000, 787, 792). Ebenso wenig kann - jedenfalls unter dem Blickwinkel der Verh344ltnism344337igkeit - der Gedanke, die Beziehungen zwischen den benachbarten Notariaten m366glichst "reibungslos" zu gestalten, es rechtfer-tigen, einen Notar von einem Wechsel in den (st344dtischen, nach dem Geb374h-renaufkommen g374nstigeren) Nachbarbezirk ganz auszuschlie337en, obwohl der Wechsel eigentlich in dem von der Landesjustizverwaltung praktizierten soge-nannten Vorr374cksystem angelegt ist; dieses Vorr374cksystem ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass den Berufsanf344ngern zun344chst die weniger eintr344glichen Notarstellen, etwa in strukturarmen Gebieten, mit der Aussicht auf eine sp344tere Amtssitzverlegung zugewiesen werden. a) Um die konkrete Gefahr einer nachhaltigen erheblichen Minderung der Leistungsf344higkeit der Altstelle bejahen zu k366nnen, bedarf es einer auf die Um-st344nde des Einzelfalls bezogenen und durch Tatsachen hinreichend belegten Prognose. Nicht ausreichend ist dagegen die allgemeine Aussage, der nach der Richtlinie des Antragsgegners im Bereich der Notarkammer K. angewen-dete "Nachbareinwand" sei grunds344tzlich geeignet, "abstrakten Gefahren f374r eine geordnete Rechtspflege" zu begegnen; die Richtlinie bezwecke den Schutz der Altstelle sowie die Verhinderung unberechtigter Wettbewerbsvorteile, sie 9 - 8 - verhindere Verf344lschungen des Bewerbungsverhaltens auf die Altstelle und vermeide damit Beeintr344chtigungen der Personalhoheit sowie der Organisati-onsgewalt der Landesjustizverwaltung (so aber OLG K366ln DNotZ 1985, 512 f). b) Die Bedenken dagegen, solche abstrakten, im Tats344chlichen auch ungesicherten, (m366glichen) Gefahren (eher: Unzutr344glichkeiten) f374r die Altstelle - der Antragsteller verweist nachvollziehbar darauf, dass angesichts der fortge-schrittenen Mobilit344t der Bev366lkerung grunds344tzlich jeder Amtssitzwechsel ei-nes Notars, auch wenn er nicht in ein Nachbarnotariat erfolgt, zumindest an-f344nglich zum Weggang von Klientel von der Altstelle f374hre - zur generellen Grundlage f374r den regelm344337igen Ausschluss eines Notars von der Bewerbung um eine Notarstelle im Nachbarbezirk zu machen, erh344rten sich bei einem Blick auf die Uneinheitlichkeit der Handhabung des "Nachbarschaftseinwands" durch die - vom Senat befragten - Justizverwaltungen in Deutschland. Nicht einmal der Antragsgegner (Justizministerium), der diesen Grundsatz im Bezirk der No-tarkammer K. anwendet, im Bezirk der Notarkammer Z. dagegen nicht, behandelt alle Notare in Rheinland-Pfalz insoweit gleich. So wie der An-tragsgegner - dieser begrenzt auf den Bezirk der Notarkammer K. - ver-fahren nur noch die f374r die Besetzung von Notarstellen zust344ndigen Pr344siden-ten der Oberlandesgerichte D374sseldorf und K366ln in Nordrhein-Westfalen. F374r die meisten anderen Landesjustizverwaltungen stellt die Nachbarschaft der engeren r344umlichen Amtsbereiche ein - zudem vielfach eher theoretisches - zwar beachtliches, aber nicht starr nach feststehenden Regeln zu handhaben-des 304mterbesetzungskriterium dar. Die saarl344ndische Justizverwaltung hat hervorgehoben, dass aufgrund der geringen Fl344chengr366337e im Bezirk des saarl344ndischen Oberlandesgerichts eine Vielzahl von Amtsbereichen in unmittelbarer Nachbarschrift liegen, so dass ein Amtssitzwechsel praktisch vielfach erschwert w374rde; insbesondere w374rde ein Wechsel erfahrener 10 Notarinnen und Notare in die Landeshauptstadt h344ufig ausgeschlossen sein. - 9 - die Landeshauptstadt h344ufig ausgeschlossen sein. 304hnliches d374rfte in der Pfalz gelten. Es wird in diesen kleinr344umigeren Gebieten offenbar das sogenannte Vorr374ckprinzip ungeachtet damit m366glicherweise verbundener Probleme f374r be-nachbarte Notariate konsequent (erfolgreich) praktiziert. Schon dies stellt die Geeignetheit und Notwendigkeit eines generellen "Nachbarschaftseinwands" auch in dem vorliegenden, mit Amtsstellenwechsel verbundenen Besetzungs-verfahren in Frage. c) Die Entscheidung des Antragsgegners f374r eine Anwendung des "Nachbarschaftseinwands" zu Lasten des Antragstellers l344sst sich auch nicht durch die Erw344gung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss halten, der Antragsgegner habe vorliegend nicht nur auf abstrakte Gefahren der Schw344chung der Altstelle des Antragstellers durch Mitnahme von Klientel hin-gewiesen, sondern "auf konkrete Anhaltspunkte f374r eine 374berdurchschnittliche Schw344chung der Altstelle", weil eine Amtssitzverlegung aus einem struktur-schwachen Amtsbereich in das unmittelbar angrenzende wirtschaftliche Ober-zentrum der Region angestrebt werde, wodurch eine Mitnahme der Klientel von H. nach T. aufgrund der Zentralisierungsfunktion T. erleichtert und der Trend der Verlagerung der Gesch344ftst344tigkeit in einen Ballungsraum verst344rkt werde. Auch diese Erw344gung ist von so allgemeiner und abstrakter Natur, dass sie die Besetzungsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers nicht zu rechtfertigen vermag. 11 - 10 - 4. Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. November 2005 muss daher aufgehoben werden. Der Antragsgegner hat unter Ber374cksichtigung der vorste-henden Ausf374hrungen eine erneute Besetzungsentscheidung vorzunehmen. 12 Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2006 - Not 1/05 -
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