BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/07 vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 - Not 96/06 (Br) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 42 f374r den Amts-sitz B. . 1 Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 2 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung im Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landes-dienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei- 3 - 4 - chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, ins-besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen 4 - 5 - Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. Dabei kam der seit 2000 als Richter und seit 2001 als Notarvertre-ter t344tige und 2004 zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte auf Platz 7 dieser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1989 selbst344ndiger Rechtsanwalt in H. , mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in T. ernannt und dort zun344chst in B. und anschlie337end in A. t344tig, erreichte die ersten 33 Pl344tze nicht. 5 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter anderem auf die f374r B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Bei-f374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 7 Bewerber vor-gingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er h344lt die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An-wendung des Regelvorranges gem344337 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie die konkrete Bewerberauswahl f374r fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der pers366nli- 7 - 6 - chen und fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern st344ndig wechselnd und nicht einheitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich nicht vorgenommen, der Note des zweiten Staatsexamens zu gro337e Be-deutung beigemessen und dabei vor allem seine wesentlich gr366337ere be-rufspraktische Erfahrung vernachl344ssigt. Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf die Notarstelle Bruchsal neu zu bescheiden, zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO 374ber ei-ne vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgesch366pft. 9 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten R374gen, diese nicht ausreichend durch-schaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschema-ta - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst 10 - 7 - uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierba-re Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nli-chen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gr374nde sprechen nicht zwingend f374r die eine oder die andere Auswahlmethode. 11 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be verschiede-ner Bundesl344nder im Bereich des Anwaltsnotariats f374r verfassungswidrig erkl344rt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gew344hrleistet war. Der nach diesen Ma337st344ben erstellten Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewer-bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdr374cklich gebilligt. Sie erm366glichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und F344higkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft f374r das Anwalts- wie f374r das Nurnota-riat gleicherma337en zu. 12 - 8 - b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung tr344gt, grunds344tzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarpr374fung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157). 13 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestreb-te Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewer-tungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss eine indi-viduelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenst344ndigen Ge-wicht gegen374ber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifikation einflie337en (Senat, Beschl374sse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18). 14 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsl344ufig nur 374ber ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch blo337 anhand der gesetzli-chen Ma337st344be der 247 6 Abs. 3, 247 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Beur-teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Pr374fung aller Umst344nde des Einzelfalls, die in einen umfassenden 15 - 9 - Eignungsvergleich m374ndet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem f374r den Werdegang des Nurnotars vor-gesehenen Anw344rterdienst (247 7 BNotO), dem gem344337 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-gestellt ist, besteht bestimmungsgem344337 hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begr374nden, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zuk374nftige Bewerbungen um ein Nota-ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landes374bergrei-fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-s344tze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen Auswahlma337st344be oder einer verfassungsgem344337en st344ndigen Verwal-tungs374bung einer 334berpr374fung standhalten k366nnen (Senat, Beschl374sse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO 247 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - BGHR BNotO 247 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO 247 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.). d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zun344chst ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri-terien er366ffnet, das den Bewerbern das zu erf374llende Anforderungsprofil vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigerma337en verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet, was allerdings 16 - 10 - nur 374ber ein gewisses, die individuellen F344higkeiten etwas relativieren-des Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-chen ist (vgl. Senat, Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch gen374gt es allein nicht den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Aussch366pfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endg374ltigen Auswahl der zus344tzlichen Pr374fung, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerl344sslich zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten der Bewerber zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschlie337enden Gesamtschau beispielsweise 374ber die Vergabe von Sonderpunkten f374r solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schlie337lich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des 247 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-tragsgegner gew344hlte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des 344u337erst 17 - 11 - inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale daf374r nicht geeignet erschienen. F374r eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht f374r ausreichend sicher halten; bei einer - abschlie337enden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch. e) Schlie337lich stellt auch die vom Antragsteller behauptete sich st344ndig 344ndernde und uneinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grunds344tzlich in Frage. Damit k366nnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtm344337igkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst verm366ge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlma337st344be sicherzu-stellen, trifft indes - wie zuvor ausgef374hrt - nicht zu. 18 2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht gen374gender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 19 20 Einzur344umen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Pl344tzen unmittelbar aus sich heraus erschlie337t. Der Rangfolge l344sst sich auch in Verbindung - 12 - mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigef374gten zusammenfassen-den 334bersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag f374r die genaue Reihenfol-ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst und anschlie337end der 374brigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern gef374hrt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers vor allem mit den 21 erstplatzierten Mitbewerbern in der Antragsschrift, best344rkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewichtet und ber374cksichtigt, wodurch die Auswahlentschei-dungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutd374nken des Antragsgegners beruhten. a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gew344hlten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben k366nnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtm344337igkeit durch die blo337 davon abweichenden eigenen Einsch344tzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. 21 22 Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsma337st344ben und damit die kon- - 13 - kreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den ge-gen374bergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschlie337enden Be-wertung, wobei naturgem344337 nachrangig eingestufte Bewerber in einzel-nen Merkmalen auch besser liegen k366nnen als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die 374brigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch k366n-nen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-rufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-handlung l344sst sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten f374r die Gesamtbeurteilung der pers366nlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indiziell st374tzen. Die mitgeteilten Vergleichsergeb-nisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-teil, was f374r die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Daf374r gen374gte es, nur diese beiden Ver-gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-scheid beizuf374gen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-tung s344mtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch die-se begr374ndungstechnische Umsetzung nicht ber374hrt. b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Pl344t-zen nach dem Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdr374cklich erl344utert. Die Grundlagen daf374r sind jedoch den Eignungs-profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zu Recht hat der An-tragsgegner darauf verzichtet, diesen Regelvorrang schematisch auf s344mtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare anzuwenden. Er hat nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Be- 23 - 14 - w344hrungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats-examens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvor-rang des 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO f374r w374rttembergische Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechti-gung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffen-de Bestimmung 205 zu berufen", und verlangt, zun344chst in einem ersten Schritt zu pr374fen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirks-notare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten. 24 c) Im 334brigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Die 18 Erstplatzierten h344tten nach der ma337geblichen Ein-sch344tzung des Antragsgegners aufgrund ihrer belegten hohen Qualifika-tion in jedem Fall vor dem Antragsteller gelegen. Sie sind zudem in den konkreten abschlie337enden Vergleich aller Bewerber einer Notarstelle - wie auch bei der streitgegenst344ndlichen - erneut einbezogen worden und haben sich bei dem endg374ltigen Eignungsvergleich als vorzugsw374r-dig qualifiziert durchsetzen k366nnen. 25 - 15 - 3. Trotz rechtsfehlerfreier Anwendung des Regelvorrangs hat der Antragsgegner 374berdies einen umfassenden Eignungsvergleich vorge-nommen. Auch die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstel-lers greifen nicht durch. Insbesondere trifft es nicht zu, dass er dem Er-gebnis des zweiten Staatsexamens etwa anstelle eines vorzugsw374rdige-ren Vorr374cksystems unter Zur374ckdr344ngung langj344hriger Berufspraxis zu gro337e Bedeutung beigemessen habe. 26 Gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. 27 a) Der Antragsgegner hat die pers366nliche Eignung des Antragstel-lers f374r das angestrebte Amt gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer Gesamtw374rdigung seiner Pers366nlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und 344u337eren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem 344u-337eren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschr344nkt - wie auch bei dem weiteren Beteiligten - ange-nommen. 28 b) Der weitere Beteiligte liegt jedoch bei der dann entscheidenden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen ebenso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. 29 - 16 - aa) Der Antragsgegner hat bei beiden Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344tigkeit und die von ihnen angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-gen und der anschlie337enden Auswertung zugrunde gelegt Das ergibt sich - wovon auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegan-gen ist - bereits aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und wird zus344tzlich noch einmal 374berzeugend und umfas-send in der Antragserwiderung erl344utert. 30 Diese Erl344uterungen sind bei der gerichtlichen 334berpr374fung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung er366ffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. Sie enthalten keine unzul344ssigerweise nachgeschobene Gr374nde etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungserw344gungen 374berhaupt oder in voller Auswechslung der Begr374ndung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erw344gungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls 374ber eine entsprechende Anwendung von 247 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulas-sende Erg344nzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erw344gungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Ber374cksichtigung nachgeschobener Gr374nde vor Inkrafttreten des 247 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der An-tragsschrift dagegen vorgebrachten Angriffe noch einmal ausf374hrlich 31 - 17 - auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergange-ne Auswahlentscheidung in nicht zu beanstandender Weise ohne Abwei-chungen bekr344ftigt. (1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Ber374cksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Auffassung des Antragstellers und des von ihm bereits in der Antragsschrift betonten Bedeutungsr374ck-ganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorgaben des 247 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Recht-sprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zwei-ten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbei-ten beruht und von einem finanziellen Interesse der pr374fenden Stelle an der Nachfrage nach Pr374fungsleistungen frei ist und es andererseits 374ber die blo337e Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sinne von konkreten In-halten auch die Beurteilung des juristischen Grundverst344ndnisses und der F344higkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juris-tischen Kategorien und zur L366sung unbekannter Rechtsprobleme in ver-gleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem umschriebenen Sinn sind die Staatsexamina f374r die Einsch344tzung der allgemeinen juristischen Bef344hi-gung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern f374r eine Notarstelle un-verzichtbar (Senatsbeschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). 32 - 18 - (2) Auch die grunds344tzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten Bef366rderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge ihres beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-land 374ber solche Zeugnisse und h366heren Einstufungen nicht verf374gen. Das gr374ndet sich auf die dar374ber dokumentierte Bew344hrung 374ber l344ngere Zeit, die solche Bewerber aus dem 366ffentlichen Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die 366ffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gr374nden auch im-mer - sie vorzuweisen verm366gen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37). 33 (3) Der Hinweis des Antragstellers auf das Vorr374cksystem geht fehl. Die mit diesem System verbundenen Vorteile f374r die Personalver-waltung k366nnen - was der Antragsteller 374bersieht - bei dem Bestellungs-wechsel in ein anderes Bundesland nicht eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449). 34 bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abw344gung des Antrags-gegners zugunsten des weiteren Beteiligten im Ergebnis als fehlerfrei. 35 36 (1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegt der weitere Beteiligte sehr deutlich vor dem Antragsteller, der beim bedeu-tungsvolleren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "befriedigend" im - 19 - unteren Bereich (6,57 Punkte) zwei Notenstufen weniger erreicht hat als dieser mit "gut" (11,53 Punkte), und auch beim ersten Staatsexamen hat er mit "gut" (12,44 Punkte) gegen374ber dem Antragsteller mit wiederum "befriedigend" im unteren Bereich (6,96 Punkte) klar besser abgeschnit-ten. (2) Im notarspezifischen Bereich belegen die dienstlichen Beurtei-lungen - wie Antragsgegner und Oberlandesgericht zutreffend feststel-len - die herausragende Stellung des Mitbewerbers. Dem bei der Regel-beurteilung 2003 mit 6 bis 7 Punkten und der Anlassbewertung mit 7 Punkten bescheinigten hohen Niveau des weiteren Beteiligten hat der Antragsteller nichts Vergleichbares entgegenzusetzen. Die Beurteilungen seiner Amtsf374hrung 1994, 1998 und 2003 durch den Pr344sidenten des Landgerichts E. verm366gen unabh344ngig von den geringf374gigen Bean-standungen - wie das Oberlandesgericht und der Antragsgegner eben-falls zutreffend feststellen - die sich aus den herausragenden dienstli-chen Beurteilungen ergebende besondere Qualifikation des weiteren Be-teiligten in diesem Bereich jedenfalls nicht auszugleichen. 37 Bei der berufspraktischen Erfahrung liegt der Antragsteller mit achteinhalb Jahren l344ngerer Notart344tigkeit klar vor dem weiteren Beteilig-ten. Hier ist allerdings zu beachten, dass mit zunehmender Dauer der Berufspraxis allein keine entsprechende Steigerung der fachlichen Leis-tung und damit Verbesserung der Eignungsprognose verbunden sein kann, da der Qualifizierungseffekt mit steigender Zahl von Urkundsge-sch344ften nicht zuletzt infolge von zwangsl344ufig auftretenden Wiederho-lungen der Art der Beurkundungsvorg344nge abnimmt (vgl. Senat, Be-schluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 38 - 20 - Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der An-tragsgegner die von ihm beachteten Unterschiede im beruflichen Werde-gang zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft gewichtet hat. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Oberlandesgericht und Antragsgegner dem mehrw366-chigen Vorbereitungskurs des Antragstellers f374r das Notaramt keine ei-nem Notarassessoriat vergleichbare Qualifizierungsbedeutung zugemes-sen hat. Der insoweit erhobene Vorwurf einer Ungleichbehandlung ist haltlos. Schlie337lich l344sst die Bewertung der - vom Oberlandesgericht und dem Antragsgegner zu Recht als gleichwertig anerkannten - positiven quantitativen Leistungen 374ber die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgegner an einer einzelfallbezogenen W374rdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat nicht auf die rein statistische Beurkun-dungszahl abgestellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung be-legt - durchaus bewusst, dass die blo337en Urkundszahlen nur bedingt ver-l344ssliche Eignungsr374ckschl374sse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenm344337igen Einflusses von reinen Unterschriftsbeglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Niederschriften hat er daraus f374r den Antragsteller nichts Ung374nsti-geres im Bereich der fachlichen Eignung abgeleitet. Ein signifikanter Vor-teil ergibt sich daraus gegen374ber dem weiteren Beteiligten jedenfalls nicht. 39 40 (3) Die bessere Qualifizierung des weiteren Beteiligten, die sich im notarspezifischen Bereich aus den dienstlichen Beurteilungen ergibt, - 21 - kann der Antragsteller mit der weiterhin von ihm hervorgehobenen l344nge-ren Berufspraxis nicht vollst344ndig ausgleichen, jedenfalls aber nicht 374bertreffen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteilig-ten ist nach alledem wegen seiner erheblichen Vorteile im allgemeinen juristischen Bereich und seines auch im 334brigen sehr vielseitigen Be-werberprofils insgesamt nicht zu beanstanden. Das Abw344gungsergebnis liegt im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2006 - 22 Not 96/06 (Br) -
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