BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/08 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-teiligten entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine im Justizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk A. . Das Auswahlverfahren wurde gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Jus-tizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 1 - 3 - 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgef374hrt. F374r den Antragsteller wurde eine Ge-samtpunktzahl von 164,75 und f374r den weiteren Beteiligten eine solche von 166,10 ermittelt. Nachdem die mit der h366chsten Punktzahl bewertete Mitbewer-berin ihre Bewerbung zur374ckgenommen hatte, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem zweitplatzierten weiteren Beteiligten zu 374bertragen. Dagegen hat der Antragsteller, der sich insbesondere gegen die Vergabe von 1,8 Sonderpunkten an den weiteren Beteiligten wendet, Antrag auf gericht-liche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckge-wiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren, ihm die ausgeschriebene Notarstelle zu 374bertragen, wei-terverfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei-dung des Antragsgegners erweist sich unter Ber374cksichtigung der beschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-fehlerfrei. 3 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf 4 - 4 - der Grundlage des in 247 17 AVNot n344her geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f.). Der An-tragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Vergabe von 1,8 Sonderpunkten an den weiteren Beteiligten gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d AVNot nicht zu beanstanden. 5 a) Es trifft schon nicht zu, dass, wie der Antragsteller meint, eine Verga-be von Sonderpunkten nur f374r den "Ausnahmefall" in Betracht kommt, bei dem ein "hervorragender, 374ber das 374bliche Ma337 hinausgehender Sachverhalt" gege-ben ist. 6 Sonderpunkte sind schon dann zu vergeben, wenn Merkmale vorliegen, die nicht zu den in 247 17 Abs. 2 Nr. 1-5 AVNot aufgef374hrten Kriterien Examens-note, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung und praktische Beurkundungserfahrung geh366ren, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 15). Ob es sich hierbei um ein seltenes, nur f374r 374berragend bef344higte Rechtsanw344lte erreichbares oder aber - wie etwa beim Erwerb einer Fachanwaltsqualifikation (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16 f) - um ein Qualifikationsmerkmal handelt, das eine Vielzahl von mehr oder weniger durchschnittlich bef344higten Rechtsanw344l-ten aufweisen kann, ist dabei ohne Belang. 7 - 5 - b) Die Praxis des Antragsgegners, an Rechtsanw344lte, die l344ngerfristig, n344mlich mindestens sechs Wochen, eine Notarvertretung oder Notarverwaltung 374bernommen haben, nach 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d AVNot Sonderpunkte zu vergeben, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dar-in keine unzul344ssige Doppelbewertung der bereits nach 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot punktem344337ig veranschlagten Beurkundungen. Mit den Sonderpunkten wird nicht die Beurkundungst344tigkeit als solche honoriert, sondern die mit der Leitung eines Notariats verbundene F374hrungsverantwortung in organisatori-scher, personeller und technischer Hinsicht. Wenn dabei auch die Gr366337e des Notariats nicht vernachl344ssigt werden darf, so ist doch eine direkte Proportiona-lit344t der zu vergebenden Sonderpunkte mit dem Urkundsaufkommen des vertre-tenen Notariats nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 und NotZ 121/07). 8 c) Es unterliegt weiterhin keinen Bedenken, dass die ber374cksichtigten Vertretungszeiten zum Teil lange zur374ckliegen (insbesondere Vertretung Notar S. 1997). Eine andere Sichtweise w344re hier allenfalls dann geboten, wenn es der weitere Beteiligte unterlassen h344tte, die hierbei gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen durch nachfolgende Vertretungs- oder Beurkun-dungst344tigkeit aufzufrischen und weiterzuentwickeln (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. 9 3. Die R374ge des Antragstellers, der Antragsgegner habe den zweifachen Besuch der Fortbildungsveranstaltung "Einf374hrung in das Recht des Bautr344ger-vertrages", die jeweils derselbe Dozent durchgef374hrt hat, bei der Vergabe von Punkten nach 247 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot nur einmal ber374cksichtigen d374rfen, greift 10 - 6 - nicht durch. Ein "Themenverbrauch" w344re insoweit nur dann anzunehmen, wenn beide Veranstaltungen zeitnah durchgef374hrt worden w344ren (vgl. Senats-beschluss vom 16. M344rz 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Satz 2 - Vorbereitungskurse 6). Dies ist indes bei einer zeitlichen Differenz von nahezu drei Jahren in 334bereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts zu verneinen. Hinsichtlich der Vergabe weiterer Fortbildungspunkte an den weiteren Beteiligten, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht mehr angreift, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf374h-rungen des Oberlandesgerichts Bezug. 11 4. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seiner Teilnahme an der Fortbil-dungsveranstaltung "Mediation" einen weiteren Punkt f374r sich in Anspruch nimmt, teilt der Senat die insoweit vom Oberlandesgericht mit Blick auf 247 6b Abs. 4 BNotO ge344u337erten Bedenken. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Antragsteller auch bei Anrechnung eines weiteren Punktes - wenn auch 12 - 7 - knapp - die dem weiteren Beteiligten zuerkannte Gesamtpunktzahl verfehlen w374rde. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 30.11.2007 - 2 VA (Not) 13/07 -
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