BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Nota-rin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Februar 2009 werden zur374ckgewiesen. Der Antragsteller und der Beteiligte haben je zur H344lfte die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstan-denen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit zwei anderen Rechtsanw344lten um eine vom Antragsgegner am 15. Mai 2007 im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-Westfalen (JMBl. S. 122) f374r den Amtsgerichtsbezirk A. ausgeschriebene Notarstelle. Das Aus- 1 - 3 - wahlverfahren wurde gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Jus-tizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. S. 69), ge344ndert durch Allgemeine Verf374gung vom 4. November 2004 (JMBl. S. 256; im Folgenden AVNot 2004) durch-gef374hrt. Bewerbungsschluss war der 15. Juni 2007. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte der Antragsgegner dem weiteren Beteiligten mit, dass nach der f374r ihn ermittelten Gesamt-punktzahl von 136,55 Punkten seine Bewerbung keinen Erfolg haben k366nne und er beabsichtige, die Stelle dem Antragsteller mit einer Ge-samtpunktzahl von 136,9 Punkten zu 374bertragen. Veranlasst durch den geringen Punkteabstand 374berpr374fte der Antragsteller seine Bewerbungs-unterlagen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 korrigierte er unter Vor-lage entsprechender Bescheinigungen der von ihm vertretenen Notare und einer bis dahin noch nicht vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 21. M344rz 2006 374ber eine am 10. M344rz 2006 besuchte Fortbildungsveran-staltung die Punktzahl f374r Beurkundungen um insgesamt 0,7 Punkte nach unten und die f374r Fortbildungen um einen Punkt nach oben. Zus344tz-lich wies er auf die m366glicherweise 374bersehenen notariellen Bez374ge sei-ner Dissertation hin. 2 Die daraufhin vorgenommene Neubewertung ergab f374r den An-tragsteller eine Gesamtpunktzahl von nunmehr 136,2 Punkten. Dabei blieben die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung wegen Nichtein-haltung der Bewerbungsfrist (Versto337 gegen das Stichtagsprinzip des 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) und seine Dissertation mangels ausreichen-der notarspezifischer Bez374ge unber374cksichtigt. Beim weiteren Beteiligten verblieb es bei den bereits zuerkannten 136,55 Punkten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller 374ber die neu ermittelten Gesamtpunktzahlen und teilte ihm mit, dass er beab- 3 - 4 - sichtige, die Stelle dem nunmehr vor ihm platzierten weiteren Beteiligten zu 374bertragen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-tragsteller in der Hauptsache begehrt, den Antragsgegner unter Aufhe-bung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihn zum Notar im Amtsgerichtsbezirk A. zu bestellen, hilfsweise, ihn auf seine Bewer-bung hin neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat unter Zur374ck-weisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen rich-ten sich die sofortigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seinen Hauptantrag weiterverfolgt und der weitere Beteiligte die Zur374ckweisung auch des Hilfsantrages begehrt. 4 II. Die sofortigen Beschwerden sind zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim weiteren Beteiligten die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 46 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den mit dem Hilfsantrag auf Neubescheidung erzielten Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird nicht nur die vorgesehene Besetzung mit dem Beteiligten zu seinen Ungunsten verz366gert, vielmehr begr374ndet dies unmittelbar auch die Gefahr, dass die Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird. Die dem Antragsgegner bindende Rechtsauf-fassung des Oberlandesgerichts erm366glicht eine Neubescheidung zum Nachteil des Beteiligten. Er kann daher diese Entscheidung des Ober-landesgerichts 374berpr374fen lassen, ohne zun344chst einen - ihn belasten-den - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu m374ssen (Senat, Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - juris Rn. 5 und 28. Novem-ber 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; jeweils m.w.N.). 5 - 5 - 6 Die Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg. 1. Sofortige Beschwerde des Antragstellers Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Auswahlentschei-dung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner zu sei-nen Lasten die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung als nicht frist-gerecht unber374cksichtigt gelassen habe, w344hrend die ebenfalls nachge-reichten Bescheinigungen des Notars L. vom 13. August 2007 und die des Pr344sidenten des Landgerichts vom 14. August und 21. No-vember 2007 zugunsten des weiteren Beteiligten Ber374cksichtigung ge-funden h344tten (a). Zu Unrecht wendet er sich ferner gegen die ihm f374r seine Dissertation nicht gew344hrten (b) und die dem Beteiligten f374r seine Langzeitvertretungen zugesprochenen Sonderpunkte (c). Schlie337lich greifen die weiteren gegen die Berechnung der dem weiteren Beteiligten f374r get344tigte Urkundsgesch344fte zuerkannten Punkte erhobenen Einw344nde nicht durch (d). 7 a) Der Antragsgegner hat die Stichtagsregelung des 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO insgesamt fehlerfrei angewandt. 8 aa) Zu Recht hat er die Teilnahme an der Fortbildungsveranstal-tung unber374cksichtigt gelassen, die der Antragsteller bei seiner Bewer-bung irrt374mlich nicht angegeben und erstmalig nach Ablauf der Bewer-bungsfrist in seinem die Bewerbungsangaben korrigierenden Schriftsatz vom 15. Januar 2008 erw344hnt und belegt hat. Eine Anrechnung nach 247 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot 2004 bei der Punkteermittlung kam danach nicht in Betracht, weil der Antragsteller die hierf374r erforderlichen Nachweise entgegen 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht innerhalb der Bewerbungsfrist beigebracht hat. 9 - 6 - 10 Nach dieser Vorschrift sind bei der Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fach-liche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-hen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um blo337e nachtr344gliche Erl344uterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der An-tragsteller meint, nicht nur f374r die Erbringung, sondern vor allem auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mittei-lung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notar-beruf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahl-entscheidung einbezogen werden sollen, die fristgem344337e Vorlage ent-sprechender Bescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewer-bungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahl-verfahrens s344mtliche f374r jeden Bewerber ma337geblichen Kriterien festste-hen (st. Rspr.; siehe nur Senat BGHZ 165, 146, 154 f.; 126, 39, 46 ff.; Beschl374sse vom 11. August 2009 - NotZ 5/09 Rn. 9; vom 17. November 2008 - NotZ 18/08 - juris Rn. 6; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283 Rn. 32 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433; jeweils m.w.N.). F374r die vom Antragsteller unter Berufung auf die im Bewerbungs-verfahren ge344u337erte Auffassung der Westf344lischen Notarkammer vom 29. Oktober 2007 und vom 11. April 2008, die Entstehungsgeschichte (BT-Drucks. 13/4184) und Teile der Literatur (Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 6b BNotO Rn. 12) verlangte Handhabung, es gen374ge, wenn die ber374cksichtigungsf344higen Umst344nde bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorhanden waren, der Nachweis k366nne 11 - 7 - dann stets nachgereicht werden, ist gegen374ber der gefestigten, soweit ersichtlich in der Literatur nicht dezidiert angegriffenen Rechtsprechung des Senats kein Raum. Dabei ist zu betonen, dass mit dieser Rechtspre-chung keine Unzutr344glichkeiten f374r die Bewerber verbunden sind. Es versteht sich, dass etwa dann, wenn die Best344tigung des Veranstalters 374ber eine kurz vor Ende der Bewerbungsfrist besuchte Fortbildungsver-anstaltung erst nach Ablauf der Frist erstellt wird und deshalb nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann, eine nachgereichte Bescheinigung ber374cksichtigt werden kann, da insoweit die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 6b Abs. 3 BNotO erf374llt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Besuch der Veranstaltung und die Erteilung der Bescheinigung mehr als ein Jahr vor dem Ende der Bewerbungsfrist erfolgten. Dies alles gilt im Streitfall umso mehr, als der Antragsteller die Fortbildungsveranstaltung bei Bewerbungsschluss noch nicht einmal er-w344hnt hatte, sie als anrechnungsf344higer Umstand mithin noch nicht ein-mal eingebracht war; die allgemeine Bitte, besuchte Fortbildungsveran-staltungen zu ber374cksichtigen, ist keinesfalls ausreichend. 12 Auch eine "am Gerechtigkeitsdenken orientierte" Sichtweise, wie sie der Antragsteller einfordert, weil zu seinen Lasten die korrigierten, zu einem Abzug von 0,7 Punkten f374hrenden Notarbescheinigungen 374ber Ur-kundsgesch344fte zugrunde gelegt wurden, gebietet keine andere Beurtei-lung. Die gebotene Korrektur bereits vorgelegter, aber fehlerbehafteter Nachweise ist etwas anderes als die Anerkennung einer neu vorgelegten (fehlerfreien) Qualifizierungsbescheinigung. 13 - 8 - 14 Es handelt sich bei letzterer auch nicht um eine rein erg344nzende Erl344uterung, mit der in zul344ssiger Weise blo337e M344ngel rechtzeitig einge-brachter und an sich belegter Umst344nde behoben werden k366nnten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753). Die Fortbildungsveranstaltung, deren Meldung zun344chst verse-hentlich unterblieben war, sollte vielmehr als qualifizierender Umstand nach Ende der Bewerbungsfrist erstmalig eingebracht und nachgewiesen werden. bb) Die vom Antragsteller beanstandeten Bescheinigungen des Notars L. und des Pr344sidenten des Landgerichts zugunsten des weiteren Beteiligten enthalten dagegen solche zul344ssigen nachtr344glichen n344heren Erl344uterungen und Klarstellungen bereits rechtzeitig einge-brachter und im Wesentlichen belegter Umst344nde aus dem Bereich Be-urkundungen und (Langzeit-)Vertretungen (vgl. Senat, Beschl374sse vom 17. November 2008 - NotZ 16/08 - juris Rn. 13; vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. Novem-ber 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214). 15 Unter dem 13. August 2007 bescheinigte Notar Lengelsen - im Nachgang zu seiner Bescheinigung vom 15. Juni 2007 - lediglich, dass die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der ma337geblichen berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der Notarkammer nach 247 67 Abs. 2 BNotO) durchgef374hrt worden ist. Diese zus344tzliche Bescheinigung wird erst seit der 304nderung der AVNot durch die Allgemeine Verf374gung vom 4. November 2004 verlangt (247 18 Abs. 2 Nr. 5 AVNot n.F.). Das Fehlen dieser "Formalie" in der urspr374nglichen Bescheinigung ist dadurch zu erkl344ren, dass vom Notar Lengelsen noch ein alter Bescheinigungsvordruck benutzt worden war, der diese weitere Erkl344rung noch nicht enthalten hatte. Die "nachgeschobene" Bescheini- 16 - 9 - gung 344nderte jedoch nichts daran, dass die wesentliche Information - An-zahl und Beschaffenheit der vom Notarvertreter in der Vertretungszeit get344tigten Urkundsgesch344fte - in der gebotenen Form vor Ablauf der Be-werbungsfrist vorgelegen hatte. Auch bei den beiden Bescheinigungen des Pr344sidenten des Land-gerichts handelt es sich um entsprechende blo337e Pr344zisierungen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO). Die in der Bewerbung bereits angegebene Verwaltung des Notariats K. lief bei Bewerbungs-schluss noch; es liegt demnach auf der Hand, dass die am 14. August 2007 erteilte Bescheinigung 374ber die im Verwaltungszeitraum get344tigten Urkundsgesch344fte, die ohnehin von dem im Bewerbungsverfahren be-richtspflichtigen Pr344sidenten des Landgerichts als Aufsichtsbeh366rde zu fertigen war (vgl. 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004), erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erstellt werden konnte. 17 Die zus344tzlich vom Antragsgegner angeforderte Bescheinigung des Pr344sidenten des Landgerichts vom 21. November 2007 374ber die Beur-kundungst344tigkeit in der Zeit vom 17. bis 27. Mai 2007 diente lediglich dazu, beim Antragsgegner entstandene Zweifel 374ber die Bewertung der f374r die im Zeitraum vom 17. April 2004 bis 30. Juni 2004 in der Beschei-nigung des Notars K. vom 31. Dezember 2006 ausgewiesenen f374nf ber374cksichtigungsf344higen Niederschriften dadurch auszur344umen, dass die einzelnen Urkundst344tigkeiten - was nach den Vorgaben des Vor-drucks nicht erforderlich ist - "taggenau" dokumentiert werden. 18 Die im Zusammenhang mit der versp344teten Vorlage von Beschei-nigungen von dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller gegensei-tig ge344u337erten Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Bewerbungs- 19 - 10 - gegners sind haltlos; f374r die Auswahlentscheidung ist dieser Streit ohne jegliche Bedeutung. b) Beurteilungsfehlerfrei hat der Antragsgegner die Dissertation des Antragstellers aus dem Bereich des Koalitions- und Tarifrechts nicht f374r sonderpunktf344hig i.S. von 247 17 Abs. 2 Nr. 6 g AVNot 2004 eingestuft. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der La-ge ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Son-derbeziehung zum Notarberuf steht. Sie hat grunds344tzlich keine Aussa-gekraft f374r die Bef344higung, das Amt als Notar in der t344glichen Praxis auszu374ben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8). Die vom Antragsteller demgegen-374ber herausgestellten Bez374ge seiner Arbeit zu Fragen "auch notarspezi-fischen Ursprungs" verm366gen eine hinreichende Zusatzqualifizierung f374r die notarielle Praxis, wie sie f374r die Vergabe von Sonderpunkten erfor-derlich ist, nicht zu untermauern. 20 c) Die Vergabe von Sonderpunkten f374r die beiden Langzeitvertre-tungen des weiteren Beteiligten weist trotz der - auch in der Stellung-nahme der westf344lischen Notarkammer vom 29. Oktober 2007 angemerk-ten - zahlenm344337ig geringen Urkundsgesch344fte w344hrend der jeweiligen Zeitr344ume vom 17. April bis 30. Juni 2004 und vom 1. Januar bis 15. Juni 2007 im Ergebnis keine Beurteilungsfehler auf. 21 Mit den Sonderpunkten wird nicht die Beurkundungst344tigkeit als solche honoriert - diese flie337t bereits 374ber 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein -, sondern die mit der Leitung 22 - 11 - eines Notariats verbundene F374hrungsverantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht (Senat, Beschl374sse vom 17. No-vember 2008 - NotZ 16/08 - juris Rn. 14 und 14. April 2008 - NotZ 1/08 - juris Rn. 8 m.w.N.). Dabei hat der Antragsgegner in nicht zu beanstan-dender Weise die Gr366337e des Notariats nach den unterschiedlichen Ur-kundsaufkommen in den beiden Zeitr344umen gewichtet und dementspre-chend verschieden mit 0,2 Punkten bzw. 0,1 Punkten je Vertretungsmo-nat bewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO Rn. 7: 0,5 Sonderpunkte pro Halbjahr bei Notarvertretung bzw. -ver-waltung von durchschnittlichem Umfang; siehe ferner Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - NJW-RR 2008, 567 Rn. 9: 0,5 Punkte pro Halbjahr f374r T344tigkeiten beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien und Herzegowina ohne praktische Beurkundungst344tigkeit). d) Auf einem Missverst344ndnis beruht schlie337lich der Einwand des Antragstellers, bei den dem Beteiligten zuerkannten Punkten f374r von ihm vorgenommene Beurkundungen ergebe sich eine bislang nicht aufgekl344r-te Divergenz von 8,5 Punkten. Aus den auf diesen Einwand dem An-tragsteller bereits vom Oberlandesgericht 374bersandten Bewerbungsun-terlagen des weiteren Beteiligten ergibt sich unschwer, dass dem Betei-ligten f374r die einzelnen bescheinigten Urkundsgesch344fte insgesamt 80 Punkte anerkannt wurden und zwar 57,2 Punkte gem344337 Bescheini-gungen Notar K. (328 x 0,1 Punkte + 122 x 0,2 Punkte) und 22,8 Punkte gem344337 Bescheinigungen Notar L. (132 x 0,1 Punkte + 48 x 0,2 Punkte). Die Erw344gungen des Antragstellers 374ber etwaige Doppelz344hlungen entbehren daher jeder Grundlage. 23 - 12 - 2. Sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten 24 Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgef374hrt, dass der An-tragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen den Beteiligten und dem Antragsteller den ihm in 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO einger344umten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) 374berschritten und damit den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeintr344chtigt hat (vgl. 247 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem weiteren Beteiligten allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem der AVNot 2004 erzielten h366heren Gesamt-punktzahl den Vorzug gegeben hat und nicht - wie es geboten gewesen w344re - 374ber den blo337en Vergleich der erzielten Punkte hinaus eine ab-schlie337ende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber vorgenommen hat (Senat, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 226 NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 17 m.w.N.). a) Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der An-tragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie No-tarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gem344337 AVNot 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. M344rz 2007 aaO S. 1131 Rn. 10) und grunds344tzlich dem punktst344rksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Jedoch bergen das Punktesystem und die darauf beruhende Ein-ordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausrei-chend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder unzutreffend in ei- 25 - 13 - nen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jeweiligen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbil-dung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und voll-st344ndig zu erfassen. Dem tr344gt die AVNot 2004 zun344chst mit der in 247 17 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Vergabe von Sonderpunkten Rechnung. Dar-374ber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufge-nommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jewei-ligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu pr374fen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eig-nung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die f374r ihn errechnete Gesamtpunktzahl ma337geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien be-dingt ist, etwa auf einer im gro337en Umfang ausge374bten Beurkundungst344-tigkeit beruht, w344hrend eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungs-veranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung l344sst sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-schen Fortbildung wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kennt-nisse - zuverl344ssig beurteilen (Senat, Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 10/07 - juris Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 13 f.; vom 26. M344rz 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.). b) Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor. 26 Der weitere Beteiligte hat sein Gesamtpunktergebnis im Wesentli-chen aus Beurkundungen erzielt, wobei ihm 60 Beurkundungspunkte 27 - 14 - unmittelbar gut geschrieben wurden, w344hrend weitere 20 "Beurkun-dungspunkte" nach Ma337gabe des 247 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 AVNot 2004 auf den Bereich Fortbildungen 374bertragen wurden. Diese - im Kern nicht zu beanstandende - "Berechnungsmodalit344t" darf aber den Blick darauf nicht verstellen, dass der Beteiligte mit Ausnahme des Grundkurses kei-ne einzige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen und daher keinen einzigen "echten" Fortbildungspunkt erzielt hat. Es besteht demnach ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theoretisch und prak-tisch erworbenem Wissen. Diese einseitige Qualifizierung spiegelt sich zus344tzlich bei einem Vergleich der Ergebnisse des zweiten Staatsex-amens und in der Vergabe von 1,05 Sonderpunkten f374r Langzeitvertre-tungen wider. Bei der deswegen gebotenen wertenden Gesamtschau sind alle relevanten Gesichtspunkte, also - entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten - auch etwaige Erkenntnisse, die sich aus den so genannten festen Kriterien f374r die Punktebemessung und dem gesamten beruflichen Werdegang ziehen lassen, zu ber374cksichtigen. Daher musste der Antragsgegner pr374fen, ob Anlass bestehen konnte, den Antragsteller, bei dem ein einigerma337en ausgewogenes Verh344ltnis der beiden Kriterien "Fortbildung" und "Beurkundungen" (17,5 Punkte zu 37,6 Punkte) und eine insgesamt gleichm344337igere Qualifizierung 374ber Theorie und Praxis zu verzeichnen ist, trotz seiner nur um 0,35 Punkte geringeren Gesamt-punktzahl vorzuziehen. Diese wertende Gesamtschau hat der Antrags-gegner bislang - entgegen der Auffassung des weitere Beteiligten - nicht - 15 - vorgenommen; sie ist insbesondere nicht - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist - durch den ersten Besetzungsbericht obsolet gewor-den. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08 -
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