BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/10 Verk374ndet am: 15. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Abs. 3 Satz 2 Die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen im Sinne des 247 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO setzt neben dem Beste-hen der sich an die Veranstaltung anschlie337enden Abschlusspr374fung voraus, dass der Bewerber jedenfalls w344hrend des weit 374berwiegenden Teils der Fort-bildungsveranstaltung anwesend ist. BGH, Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 1/10 - OLG Schleswig wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und von Pentz, die Notare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Ebner auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 26. Februar 2010 wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin und der weiteren Beteilig-ten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin schrieb im Jahr 2007 zwei Anwaltsnotarstellen im Amtsgerichtsbezirk L374beck aus, auf die sich insgesamt 11 Rechtsanw344lte be-warben und von denen eine inzwischen besetzt worden ist. Um die verbliebene Stelle konkurrieren der 1965 geborene, seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassene 1 - 3 - Antragsteller und die 1963 geborene, seit 1995 als Rechtsanw344ltin zugelassene weitere Beteiligte. Die Antragsgegnerin ermittelte gem344337 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare f374r Schleswig-Holstein (AVNot) beim Erstellen der Rangfolge der Bewerber f374r die weitere Beteiligte 211,30 Punkte, f374r einen weiteren Bewerber 208,50 und f374r den Antragsteller 204,35 Punkte. Mit Bescheid vom 20. November 2008 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller bekannt, sie beabsichtige, nicht ihn sondern die weitere Be-teiligte und den weiteren Bewerber zu Notaren im Amtsgerichtsbezirk L374beck zu bestellen. 2 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt mit der Begr374ndung, er sei fachlich und pers366nlich besser geeignet als die weitere Beteiligte. Dieser st374nden nur 184,09 Punkte und nicht 211,30 Punkte zu, da sie an 44 zu ihren Gunsten ber374cksichtigten halbt344gigen Fortbil-dungsveranstaltungen vormittags jedenfalls nicht vor 11.30 Uhr und nachmit-tags nur zwischen 30 und 45 Minuten teilgenommen habe. Das Oberlandesge-richt hat dem Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin unter Aufhe-bung ihrer Entscheidung vom 20. November 2008 zu verpflichten, ihn anstelle der weiteren Beteiligten zum Notar zu bestellen, hilfsweise unter Aufhebung vorgenannter Entscheidung seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu bescheiden, nicht entsprochen. Mit der sofortigen Be-schwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO, 247 118 Abs. 3 BNotO zul344ssig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesge-richt hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nicht rechtswidrig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F.). Die Auswahlentschei-dung der Antragsgegnerin erweist sich im Ergebnis als beurteilungsfehlerfrei. 4 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits deshalb erhebliche Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers f374r das Amt des Notars bestehen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen einen Detektiv mit der Er-mittlung der Zeiten beauftragt hat, zu denen die weitere Beteiligte von Februar bis Juli 2007 aus dem Intercity-Hotel in Celle ausgecheckt hat und mit dem Zug von L374beck nach Celle gefahren ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob die vom Detektiv zu ermittelnden Tatsachen nicht offensichtlich nur durch rechts-widrige Ma337nahmen - insbesondere T344uschungshandlungen und Verleitung zur Offenbarung gesch374tzter Daten - zu erlangen waren. 5 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der weiteren Beteiligten nach Ermittlung der fachlichen Eignung im Rahmen des Punktesys-tems nach 247 6 AVNot und einer abschlie337enden Gesamtschau den Vorrang gegeben hat. 6 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen unter Be-r374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Be- 7 - 5 - denken dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Punktesystems getroffen hat, wie es in 247 6 AVNot n344her gere-gelt ist (vgl. Senat, Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109, 110 ff.; vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06, NJW-RR 2007, 1130, 1131 und - NotZ 39/06, ZNotP 2007, 234, 235 f.; vom 20. April 2009 - NotZ 20/08, NJW-RR 2009, 1217 f. sowie vom 22. M344rz 2010 - NotZ 20/09, zitiert nach juris Rn. 7). Dagegen werden auch im vorliegenden Fall keine Einwendungen erho-ben. b) Die Antragsgegnerin hat die den jeweiligen Bewerbern zustehenden Punkte im Grundsatz zutreffend ermittelt. Dabei durfte sie der Berechnung der auf die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen entfal-lenden Punkte auch die von der Fortbildungseinrichtung der Notarkammer Celle, dem Auditorium Celle, in der Zeit von Januar bis Juli 2007 erstellten Teil-nahmebescheinigungen zugrunde legen. Entgegen der Auffassung des An-tragstellers sind diese Bescheinigungen zum Nachweis einer erfolgreichen Teil-nahme i.S. des 247 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot nicht von vornherein ungeeignet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Bescheinigungen um 366ffentliche Urkun-den i.S. des 247 418 ZPO handelt. Denn sie stellen jedenfalls ein beweiskr344ftiges Indiz daf374r dar, dass die in der jeweiligen Bescheinigung genannte Person nicht nur das Abschlusstestat bestanden, sondern auch w344hrend der Fortbildungs-veranstaltung anwesend war. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts entf344llt die Indizwirkung der Teilnahmebescheinigungen nicht deshalb, weil die Anwesenheitslisten jeweils mindestens bis zur Kaffeepause des jeweiligen Halbtags und f374r einen unbestimmten Zeitraum danach zur Eintragung ausla-gen. Dieser Umstand l344sst keinen R374ckschluss darauf zu, dass in die Liste ein-getragene Teilnehmer erst zur Kaffeepause oder sp344ter erschienen sind. 8 - 6 - c) Es kann - mit Ausnahme des 28. April 2007 - auch nicht festgestellt werden, dass die weitere Beteiligte den vom Antragsteller im Einzelnen aufge-f374hrten Fortbildungsveranstaltungen in einem Ma337e ferngeblieben w344re, das der Annahme einer erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung i.S. des 247 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot entgegenst374nde. Dieser Umstand geht zu Lasten des An-tragstellers, der die Feststellungslast f374r die seinen Anspruch begr374ndenden Umst344nde tr344gt. 9 aa) Allerdings setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vor-bereitungskurs beruflicher Organisationen, die nach 247 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, 247 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann bzw. einzubeziehen ist, voraus, dass der Bewerber jedenfalls w344hrend des weit 374berwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung auch tat-s344chlich anwesend ist. Das Bestehen der sich an die Veranstaltung anschlie-337enden Abschlusspr374fungen (Testate) gen374gt f374r sich genommen nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der 247 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, 247 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot, wonach Eignungsmerkmal nicht das Erbringen eines Testatnach-weises als solches, sondern der einer Erfolgskontrolle unterliegende Besuch eines Vorbereitungskurses der beruflichen Organisationen ist. Der Ber374cksich-tigung dieses, auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Eignungskriteriums bei der Auswahlentscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Vorberei-tungskursen berufspraktisches, zur Wahrnehmung des Amtes als Notar f366rder-liches Wissen in 374berpr374fbarer Weise vermittelt wird und die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzt werden (vgl. Senat, Beschl374sse vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, BGHZ 130, 356, 359 f.; vom 20. Novem-ber 2006 - NotZ 15/06, ZNotP 2007, 70 Rn. 20). 10 - 7 - Im Hinblick darauf, dass es sich bei der erfolgreichen Teilnahme an frei-willigen Vorbereitungskursen um einen auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Sonderfall des Eignungsmerkmals der Vorbereitungsleistungen handelt und der Bewerber den erzielten Lernerfolg durch ein Testat nachweisen muss (vgl. Se-nat, Beschl374sse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 341; vom 18. September 1995 - NotZ 8/95, aaO), sind an die Anwesenheit der Kursteilnehmer aber keine 374berzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Teilnehmer w344hrend der gesamten Kursdauer ununter-brochen zugegen ist. Vielmehr gen374gt es, wenn er der Veranstaltung zum weit 374berwiegenden Teil beiwohnt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Teilnehmer aus von ihnen nicht vorhersehbaren Gr374nden versp344ten oder sich aus wichtigen Gr374nden vor374bergehend aus den Kursr344umen entfernen m374ssen, ohne dass deswegen der Lernerfolg in Frage gestellt w344re. Die Beurteilung der Frage, welche Abwesenheitszeiten der Annahme einer erfolgreichen Teilnahme an einem Vorbereitungskurs entgegenstehen, h344ngt dabei ma337geblich von den Umst344nden des Einzelfalles ab und entzieht sich einer generellen Kl344rung. Ins-besondere ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kein Raum f374r die Annahme, grunds344tzlich gen374ge eine Anwesenheit w344hrend zwei Dritteln der Veranstaltung. 11 bb) Nach diesen Grunds344tzen hat die weitere Beteiligte an der Fortbil-dungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags nicht erfolgreich teilgenom-men. Denn an diesem Tag hat sie sich nach ihrem eigenen Vortrag, ohne dass daf374r ein wichtiger Grund ersichtlich oder dargetan w344re, bereits eine halbe Stunde vor Beendigung des dreist374ndigen Kurses entfernt, um ihre Hotelrech-nung im Intercity-Hotel Celle zu begleichen. Es ist weder ersichtlich noch darge-tan, warum die weitere Beteiligte ihre Hotelrechnung nicht gleich morgens, in der 15-min374tigen Kaffeepause zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr oder in der 12 - 8 - Mittagspause um 13.15 Uhr beglichen hat. Dieser Fortbildungskurs darf deshalb nicht in die Bewertung mit einbezogen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung von Fortbildungskursen bleibt dieser Umstand allerdings im Ergeb-nis ohne Auswirkung. Auch bei Abzug der der weiteren Beteiligten f374r die Fort-bildungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags gutgeschriebenen 0,6 Punkte 374bertrifft die Bewertung ihrer fachlichen Leistung diejenige des An-tragstellers nach wie vor um mehr als 10 Punkte. cc) Dagegen sind der weiteren Beteiligten f374r die Fortbildungsveranstal-tung vom 14. April 2007 vormittags zu Recht Punkte gutgeschrieben worden. Zwar hat sie sich auch an diesem Tag von der Veranstaltung entfernt, um ihre Hotelrechnung zu begleichen. Dies ist aber unsch344dlich, da sie hierf374r nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts die 15-min374tige Kaf-feepause von 11.30 Uhr bis 11.45 Uhr in Anspruch genommen hat. 13 dd) Der Senat konnte sich aufgrund des Ergebnisses der vom Oberlan-desgericht durchgef374hrten Beweisaufnahme auch nicht davon 374berzeugen, dass die weitere Beteiligte den 374brigen Fortbildungsveranstaltungen im Audito-rium Celle in einem einer erfolgreichen Teilnahme entgegenstehenden Umfang ferngeblieben w344re. Er konnte sich insbesondere nicht davon 374berzeugen, dass die weitere Beteiligte, wie der Antragsteller behauptet, an den Kursen vormit-tags nicht vor 11.30 Uhr und an den Nachmittagskursen nur f374r 30 bis 45 Minu-ten teilgenommen hat. 14 Zwar gaben die Zeugen B. , Dr. R. und K. an, die weitere Beteiligte sei h344ufig versp344tet erschienen. Die Zeugen B. und K. mussten aber einr344umen, nicht besonders nach ihr Ausschau gehalten (B. ) bzw. nicht nach ihr gesucht zu haben 15 - 9 - (K. ). Der Zeuge B. sah sich auch nicht in der Lage, kon-krete Fehlzeiten der weiteren Beteiligten zu benennen. Soweit der Zeuge B. die weitere Beteiligte und Herrn A. mit T374ten zu einem PKW hat gehen sehen, was nach Auffassung des Antragstellers die Annahme rechtfer-tigt, die weitere Beteiligte habe w344hrend der Kurszeiten Eink344ufe get344tigt, konn-te der Zeuge nicht angeben, ob er seine Beobachtung in der morgendlichen Kaffeepause, der Mittags- oder in der Nachmittagskaffeepause gemacht hat. Dies l344sst die M366glichkeit offen, dass die weitere Beteiligte den nicht n344her bekannten Inhalt der T374ten in der Mittagspause erworben hat. Die Zeugin Dr. R. gab in erster Linie pers366nliche Eindr374cke wieder, ohne dass sie die-se in ausreichendem Ma337e auf tats344chliche Beobachtungen h344tte st374tzen k366n-nen. Sie meinte sich zu erinnern, dass die weitere Beteiligte zwei- bis dreimal erst in der Fr374hst374ckspause angereist sei. Denn die weitere Beteiligte sei so auf den Vorplatz gekommen, als wenn sie angekommen sei. Ob sie von ihrem Au-to, vom Zug oder woher auch immer gekommen sei, k366nne sie jedoch nicht sa-gen. Sie konnte auch nichts dazu sagen, ob die weitere Beteiligte bei den Ver-anstaltungen anwesend gewesen sei oder nicht. Demgegen374ber best344tigten die Zeugen Ki. , C. , H. , A. und F. die Darstellung der weiteren Beteiligten. Die Zeugin Ki. , die als Angestellte der Notarkammer die Teilnehmer der Kurse betreute, bekundete detailliert und nachvollziehbar, dass die weitere Beteiligte p374nktlich erschienen sei. Sie sei ihr wegen ihrer schicken Kleidung und der Tatsache, dass sie trotz der Sommerzeit Stiefel getragen habe, aufgefallen. Aufgefallen sei ihr auch, dass sie ihre Stiefel manchmal ausgezogen und dann barfu337 ge-gangen sei. Sie habe sich morgens gefragt, in welcher Aufmachung die weitere Beteiligte erscheinen werde, und diese sei dann p374nktlich gekommen. Die Zeu-gin C. , die lediglich am 27. Juli 2007 an einer Veranstaltung im Auditorium 16 - 10 - Celle teilgenommen hat, gab an, an diesem Tag die vormitt344gliche Kaffee- und die Mittagspause mit Frau M. verbracht zu haben. Nach dem Mittagessen seien sie mit ihrem Hund spazieren gegangen, h344tten ihn in das Auto zur374ck-gebracht und seien vor Beginn der Nachmittagsveranstaltung wieder in dem Veranstaltungsraum gewesen. Die Zeugin H. , die an den Fortbil-dungsveranstaltungen des Auditoriums Celle ab dem 30. M344rz 2007 regelm344337ig teilgenommen hat, gab an, die weitere Beteiligte regelm344337ig sowohl vormittags als auch nachmittags gesehen zu haben. Dies best344tigte auch der Zeuge F. . Er bekundete unter anderem, bei der erstmaligen Konfrontation mit den Vorw374rfen des Antragstellers durch Frau H. oder die weitere Beteiligte erkl344rt zu haben, "dass das doch Quatsch sei". Der Zeuge A. schlie337lich gab an, in der Zeit von Januar bis Ende Juli 2007 an den Fortbildungsveranstal-tungen des Auditoriums Celle teilgenommen und die weitere Beteiligte regel-m344337ig schon im Zug getroffen zu haben. Sicher k366nne er dies aufgrund der ihm noch vorliegenden Belege f374r den 12. und 26. Januar, den 9. Februar, den 2., 9. und 23. M344rz und den 13. und 27. April angeben. Er sei an all diesen Tagen mit der weiteren Beteiligten vom Bahnhof zum Veranstaltungsort gegangen und k366nne ausschlie337en, dass diese w344hrend der Veranstaltung Eink344ufe erledigt habe oder spazieren gegangen sei. Zu ber374cksichtigen ist dar374ber hinaus, dass der Veranstaltungsort auf-grund der r344umlichen Gestaltung, wie sie durch das Schreiben der Notarkam-mer Celle vom 16. Januar 2009 und die beigef374gten Fotos belegt ist, schwer zu 374bersehen ist und sich die Zahl der Teilnehmer im ma337geblichen Zeitraum auf bis zu 125 bis 130 belief. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, lassen diese Umst344nde es als m366glich erscheinen, dass anwesende Teilneh-mer von anderen nicht wahrgenommen wurden. 17 - 11 - ee) Den Beweisantr344gen des Antragstellers, der weiteren Beteiligten die Vorlage der Kontoausz374ge f374r die Zeit von Januar bis Juli 2007 zum Beweis der Behauptung aufzugeben, dass sie w344hrend der Kurszeiten einkaufen gewesen sei, und ihren Verfahrensbevollm344chtigten zum Beweis der Tatsache zu ver-nehmen, dass sie ihm gegen374ber bei Beauftragung zugegeben habe, jeweils erst nach der Kaffeepause erschienen zu sein, ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn diese Antr344ge sind in unzul344ssiger Weise auf eine blo337e Ausforschung des Sachverhalts gerichtet und damit unbeachtlich. 18 Der im Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten nach 247 111 BNotO geltende Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. 247 111 Abs. 4 BNotO a.F., 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 12 FGG a.F.) enthebt die Beteiligten nicht der Pflicht, durch umfassende und spezifische Tatsachendarstellung bei der Aufkl344rung des Sachverhalts mitzuwirken, zumal es sich bei diesen Verfahren um echte Streit-verfahren handelt. Beweisermittlungsantr344ge, die darauf abzielen, in der Be-weisaufnahme die zur Konkretisierung des eigenen Vorbringens n366tigen Tatsa-chen zu erfahren sowie solche, die ins Blaue hinein aufgestellt sind und dem Ausforschungsbeweis dienen, k366nnen deshalb unbeachtet bleiben (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2002, 961; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 12 Rn. 123; vgl. auch BVerwG NVwZ 2007, 346, 347). 19 Der Antragsteller hat die seinen Beweisantr344gen zugrunde liegenden Behauptungen ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt f374r deren Richtigkeit ersicht-lich ins Blaue hinein aufgestellt. Entgegen seiner Behauptung hat der Zeuge B. nicht best344tigt, dass die weitere Beteiligte w344hrend der Kurszeiten "auf Shopping-Tour" gewesen sei. Er hat sie lediglich zu einem nicht n344her fest-stellbaren Zeitpunkt in einer der drei Pausen mit T374ten zum Auto gehen sehen. Auch die Behauptung, die weitere Beteiligte habe ihrem Verfahrensbevollm344ch- 20 - 12 - tigten gegen374ber einger344umt, jeweils erst zu den Kaffeepausen erschienen zu sein, ist ersichtlich aus der Luft gegriffen. Diese Behauptung leitet der An-tragsteller aus einem angeblichen Wechsel des Vortrags der weiteren Beteilig-ten zu ihrer Anwesenheit ab. Diese hat im Schriftsatz vom 5. Januar 2009 vor-getragen, sie sei an s344mtlichen, vom Antragsteller genannten Tagen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag im Vortragsraum anwesend gewesen. Im Schriftsatz vom 29. Januar 2009 hat sie ausgef374hrt, sie habe regelm344337ig vor-mittags und nachmittags an den Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Im Schriftsatz vom 24. Mai 2009 hat sie vorgetragen, sie habe an allen Fortbil-dungsveranstaltungen w344hrend der weitaus 374berwiegenden Dauer der Veran-staltung regelm344337ig je drei Stunden vormittags und nachmittags teilgenommen. Diese geringf374gig unterschiedliche Wortwahl l344sst keine R374ckschl374sse darauf zu, welche Angaben die weitere Beteiligte gegen374ber ihrem Verfahrensbevoll-m344chtigten bei Auftragserteilung gemacht hat. ff) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, geht die Nicht-erweislichkeit der vom Antragsteller behaupteten Fehlzeiten der weiteren Betei-ligten zu seinen Lasten. Zwar gibt es im Verfahren nach 247 111 BNotO a.F., bei dem 247 12 FGG Anwendung findet, keine Beweislast der Beteiligten im Sinne einer formellen oder subjektiven Beweislast (Beweisf374hrungslast). Dies bedeu-tet aber nicht, dass es sich nicht zu Lasten eines Beteiligten auswirkt, wenn die vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen zu keinem Erfolg gef374hrt haben. Denn auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die materielle oder objektive Beweislast (Feststellungslast) f374r die Frage, wer die Folgen einer Ungewissheit 374ber eine erhebliche Tatsache zu tragen hat. Dabei ergeben sich die Grunds344tze f374r die Verteilung der Feststellungslast unabh344n-gig von der jeweiligen Verfahrensstellung der Beteiligten aus dem materiellen Recht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01, 21 - 13 - zitiert nach juris Rn. 19; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rn. 214). L344sst sich dem materiellen Recht keine besondere Anordnung 374ber die Verteilung der Feststellungslast entnehmen, gilt die beweislastrechtliche Grundregel. Danach ist die zweifelhaft gebliebene Tatsache als nicht existent zu behandeln, so dass der Nachteil der Beweislosigkeit den Beteiligten trifft, f374r den sich aus dieser Tatsache g374nstige Rechtsfolgen ergeben w374rden (vgl. OLG Frankfurt, Be-schluss vom 28. Februar 2002 - 20 W 179/01, aaO; OLG K366ln, NJW-RR 2004, 1015, 1016; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, Rn. 214; vgl. auch BVerw-GE 118, 370, 378 zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage). Dementspre-chend trifft die Feststellungslast f374r die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentschei-dung grunds344tzlich den Bewerber. So verh344lt es sich auch im vorliegenden Fall. d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die weitere Beteiligte entgegen der Beurteilung der Antragsgegnerin f374r das Amt des Notars pers366n-lich ungeeignet w344re. 22 aa) Die pers366nliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und 344u337e-ren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337e-ren Verhalten offenbaren, keinen begr374ndeten Zweifel daran aufkommen las-sen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erf374llen werde. Mit R374cksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366n-lichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschl374sse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350, 351 und vom 22. M344rz 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22). Als Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsor- 23 - 14 - genden Rechtspflege hoheitliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in be-sonderem Ma337e zur Integrit344t verpflichtet. Die erh366hten Anforderungen rechtfer-tigen sich daraus, dass die Leistungsf344higkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich von dem Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abh344ngt und daf374r unbedingte Integrit344t der Amtspersonen gefordert ist. Dem-entsprechend ist durch 247 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der No-tar durch sein Verhalten innerhalb und au337erhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, w374rdig zu zeigen hat. Wesentliche Voraussetzungen daf374r, dass der rechtsuchende B374r-ger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegenbringen kann, sind nicht nur F344higkeiten wie Urteilsverm366gen, Entschlusskraft, Standfestigkeit, Verhand-lungsgeschick und wirtschaftliches Verst344ndnis, sondern vor allem uneinge-schr344nkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit. Auch im Verh344ltnis zu den Aufsichts-beh366rden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften an. Denn zur Wahr-nehmung ihrer f374r die Gew344hrleistung einer funktionst374chtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugnisse m374ssen sich die Aufsichtsbe-h366rden darauf verlassen k366nnen, dass der Notar ihnen vollst344ndige und wahr-heitsgem344337e Ausk374nfte erteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - NotZ 10/09 aaO, Rn. 23 m.w.N.). Die pers366nliche Eignung ist deshalb zu verneinen, wenn der Bewerber, beispielsweise durch Vorlage wissentlich unrichtiger Be-scheinigungen, versucht hat, die Aufsichtsbeh366rde im Bewerbungsverfahren zu t344uschen, um seine Bewerbungschancen zu verbessern (vgl. Senat, Beschl374s-se vom 8. Mai 1995 - NotZ 12/94, DNotZ 96, 210, 211; vom 20. April 2009 - NotZ 20/08, ZNotP 2009, 282 Rn. 25 und vom 22. M344rz 2010 - NotZ 10/09, Rn. 25 f.). bb) Nach diesen Grunds344tzen ist die pers366nliche Eignung der weiteren Beteiligten nicht deshalb zu verneinen, weil sie ihrer Bewerbung die Bescheini- 24 - 15 - gung des Auditoriums Celle 374ber die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbil-dungsveranstaltung vom 28. April 2007 vormittags beigef374gt hat. Zwar ist diese Bescheinigung insoweit objektiv unrichtig, als die weitere Beteiligte nicht w344h-rend des weit 374berwiegenden Teils der Veranstaltung tats344chlich anwesend war, sondern diese ohne wichtigen Grund eine halbe Stunde vor ihrem Ende verlassen hat. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die weite-re Beteiligte den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Verwendung dieser un-richtigen Bescheinigung hatte. Da die Teilnahmebescheinigung - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 8. Mai 1995 (NotZ 12/94, DNotZ 1996, 210) zugrunde liegenden Fall - nicht aufgrund der blo337en Anwesenheit, sondern nur unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Teilnahme an dem Abschluss-test ausgeh344ndigt wurde und die weitere Beteiligte diesen Test bestanden hat, kann nicht angenommen werden, sie habe gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen, ihr sei wegen ihres vorzeitigen Verlassens des Kurses die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt worden. Dies gilt umso mehr, als auch das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall Abwesenheitszeiten von bis zu ei-ner Stunde f374r unsch344dlich gehalten hat. cc) Erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der weiteren Beteiligten erge-ben sich auch nicht aus der Vorlage der 374brigen Bescheinigungen des Auditori-ums Celle. Wie unter c) dd) ausgef374hrt, kann nicht festgestellt werden, dass diese Bescheinigungen objektiv unrichtig sind. Dieser Umstand geht zu Lasten des Antragstellers, der wie ausgef374hrt die Feststellungslast f374r die seinen An-spruch begr374ndenden Umst344nde tr344gt. 25 3. Dem Aussetzungsantrag des Antragstellers war nicht zu entsprechen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich in dem gegen die weitere Be- 26 - 16 - teiligte eingeleiteten Ermittlungsverfahren weitergehende Erkenntnisse ergeben werden als im vorliegenden Verfahren. Galke Kessal-Wulf von Pentz Bauer Ebner Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.02.2010 - Not 22/08 -
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