BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 11/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO 247 6 Abs. 3 Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt f374r die Vergabe von Sonder-punkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung in seiner ge344nderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. f374r Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare zu ber374cksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtspre-chung gem344337 Beschl374ssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. M344rz 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - OLG Frankfurt am Main wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2006 - 1 Not 10/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit zwei anderen Rechtsanw344lten um eine vom Antragsgegner am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 527) f374r den Amtsgerichtsbezirk F. ausgeschriebene Stelle. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. Der Antragsteller machte innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Bewerbungsfrist seine theoretische Quali-fikation zum Fachanwalt f374r Steuerrecht und Insolvenzverwaltung, seine T344tigkeit als Fachanwalt f374r Familienrecht und seine Zertifizierung als "Spezialist f374r Erbrecht" von der Deutschen Vereinigung f374r Erbrecht und Verm366gensnachfolge e.V. geltend. Aufgrund der f374r die Bewerber ermit-telten Gesamtpunktzahlen schlug die Pr344sidentin des Oberlandesge-richts den weiteren Beteiligten (199 Punkte) f374r die Besetzung der Stelle vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 165,55 Punkten nicht entsprochen werden k366nne. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu be-setzen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Der An-tragsgegner ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Notar-stelle zuzuweisen. Sein darauf gerichteter Antrag (247 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BNotO, 247 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO) bleibt ohne Erfolg. 3 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be in ver-schiedenen Bundesl344ndern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-ners in seiner fr374heren Fassung - f374r verfassungswidrig erkl344rt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet. Eine nach diesen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 4 Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344-higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb 5 - 5 - der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-noten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich erfolgt eine St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-kationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en m374ssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes: 6 - 6 - a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festh344lt. Auch das Bundesver-fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Aus-wahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-rungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewer-bungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Beset-zung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-keit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein ge-wisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-wendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab ge-wonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 7 - 7 - b) Innerhalb dieses Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Er-gebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung zu ber374cksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Runderlasses). Weiteres sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Der Antragsteller kann in diesem Zusammenhang nicht damit geh366rt werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse seien 374berbewertet und erlangten gegen374ber der in der zweiten juristi-schen Staatspr374fung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifi-schen Eignungskriterien, n344mlich die bei der Vorbereitung auf das ange-strebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-rungen m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Ver-h344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein-flie337en (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO). 8 (1) Dies zugrunde gelegt, hat der weitere Beteiligte mit 83 Halbtagen deutlich mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller mit 55 Halbtagen. Zudem hat der Antragsgegner die Fort-bildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich 9 - 8 - l344nger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Auf diese Weise hat der weitere Beteiligte 63,5 Punkte erzielt, der An-tragsteller hingegen lediglich 31 Punkte. Auf die vom Bundesverfas-sungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fach-spezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-tragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-bildungen. (2) Der weitere Beteiligte kann schlie337lich auf eine h366here Punkt-zahl aufgrund der von ihm get344tigten Beurkundungen verweisen als der Antragsteller. Die Urkundsgesch344fte haben dabei das ihnen zukommen-de spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Schon das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachli-che Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorberei-tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte ab-nimmt; zudem ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Der An-tragsgegner war auch nicht gehalten, wie der Antragsteller dies meint, Urkundsgesch344fte mit einer h366heren Punktzahl zu versehen, die w344hrend einer Notarvertretung von mindestens einer Woche vorgenommen wor-den sind. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertre-tungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - no-tarieller T344tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ck- 10 - 9 - kehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner da-f374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden dadurch f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzuneh-men, auch wenn er auf zahlreiche Notarvertretungen zu verweisen ver-mag, die weniger als zwei Wochen, aber immerhin mehr als eine Woche gedauert haben. 3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374-gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht. Darauf ver-weist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht. 11 - 10 - 4. Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Aus-wahl trifft, danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-dungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Fol-gerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen geb374hrende Ge-wicht. 12 a) Ungeachtet dessen, war der Antragsgegner nicht gehalten, f374r die Promotion des Antragstellers Sonderpunkte zu vergeben. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu ei-nem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (BGHZ 124, 327, 338). Sie hat grunds344tzlich keine Aussagekraft f374r die Bef344higung, das Amt als Notar in der t344glichen Pra-xis auszu374ben. Hinzu tritt, dass auch das Thema der Dissertation - eine Abhandlung 374ber vergleichende Werbung - und die im Zuge des Promo-tionsverfahrens gefertigte rechtshistorische Quellenexegese keinen no-tarspezifischen Bezug haben. 13 14 b) Die reine Dauer der Anwaltst344tigkeit hat der Antragsgegner als eines der in 247 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO aufgef374hrten Eignungskriterien be-r374cksichtigt. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein kann den no- - 11 - tarspezifischen Praxisbezug jedoch nicht ersetzen. Die Anwaltst344tigkeit ist zwar aussagekr344ftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bew344ltigung, die Sicher-heit im Umgang mit dem rechtsuchenden B374rger und das durch Erfah-rung gewonnene Verst344ndnis f374r deren Anliegen. All das geschieht indes im Kontext der f374r den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interes-senwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Ber374h-rung mit der notariellen Berufst344tigkeit haben, und ist h344ufig nicht ge-kennzeichnet durch die Vorbereitung umf344nglicher Urkunden samt der 334berwachung ihrer Durchf374hrung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.). c) Es hat daher der Rechtsprechung des Senats entsprochen, dass eine Ausbildung zum Fachanwalt auch f374r die Aus374bung des Berufs als Anwaltsnotar n374tzlich sein kann, den Bewerber aber nicht - wie in Ab-schnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses verlangt - ohne weiteres in besonderer Weise f374r den Notarberuf bef344higt (Senatsbeschl374sse vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71, 72; vom 16. M344rz 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597). Daran ist angesichts der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschr344nkt festzu-halten. 15 (1) Die T344tigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-wieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltst344tigkeit "notarn344her" oder "notarferner" ausgestaltet ist. Die einschl344gige Fachanwaltsordnung ver-langt in ihrer Fassung vom 1. Juli 2005 f374r die jeweiligen Fachanwalts- 16 - 12 - bezeichnungen nicht nur besondere theoretische Kenntnisse auf dem betreffenden Rechtsgebiet, die durch den Besuch entsprechender Lehr-g344nge nachzuweisen sind (247 4 Fachanwaltsordnung), sondern ebenso den Nachweis praktischer Erfahrungen (247 5 Fachanwaltsordnung), bei-spielsweise f374r das Familienrecht die Bearbeitung von mindestens 120 F344llen und f374r das Erbrecht von mindestens 80 F344llen, wobei Bedeu-tung, Umfang und Schwierigkeit dieser Mandate zu einer anderen Ge-wichtung f374hren k366nnen. Ein Rechtsanwalt, der diese Nachweise er-bringt, zeigt damit, dass er - 374ber den Erwerb der theoretischen Kennt-nisse hinaus - in einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Um-fang praktisch gearbeitet hat. Er erh344lt 374berhaupt nur dann die Berechti-gung, die Bezeichnung als Fachanwalt zu f374hren. (2) Allerdings kann die blo337e Verleihung einer Fachanwaltsbe-zeichnung f374r sich allein nicht gen374gen, um der anwaltlichen T344tigkeit ein "notarnahes" Gepr344ge zu geben. Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit ber374hrt; das ist jeden-falls f374r das Familienrecht, das Erbrecht, das Handels- und Gesell-schaftsrecht und das Steuerrecht zu bejahen. Allein dann ist es gerecht-fertigt, aus der Fachanwaltsbezeichnung R374ckschl374sse auf die "Notarn344-he" der anwaltlichen T344tigkeit zu ziehen und dies bei der Auswahlent-scheidung zu ber374cksichtigen. Auf dieser Grundlage hat die Justizver-waltung 374ber die Vergabe von Sonderpunkten zu befinden; die T344tigkeit auf einem "notarnahen" Rechtsgebiet erh344lt dadurch das ihr angemesse-ne Gewicht. 17 - 13 - (3) Jedoch kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass der Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung f374r die Ver-leihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind, dem Besuch von Fortbil-dungsveranstaltungen im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlasses gleichzustellen ist. Denn insoweit bleibt es dabei, dass die theoretische Fortbildung in erster Linie Relevanz f374r die anwaltliche T344-tigkeit hat. Vorbereitungskurse erf374llen aber nur dann die Anforderungen des 247 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO an eine notarspezifische Fortbildung, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechts-kenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforde-rungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. Nicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch f374r den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption nach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufes orientieren, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334 f.). Die Lehrg344n-ge, die im Sinne des 247 4 Fachanwaltsordnung den Erwerb der besonde-ren theoretischen Kenntnisse zum Ziel haben, die f374r die Fachanwalts-bezeichnung nachzuweisen sind, k366nnen somit nicht mit den Fortbil-dungsveranstaltungen gleichgesetzt werden, die der Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars dienen. Der Antragsteller kann daher nicht f374r sich beanspruchen, dass ihm f374r die drei absolvierten Fachan-waltslehrg344nge jeweils 24 Punkte zugebilligt werden, unter doppelter Be-r374cksichtigung des bewerbungsnahen Lehrgangs zum Erwerb besonde-rer theoretischer Kenntnisse im Erbrecht, insgesamt also 96 Punkte. 18 - 14 - d) Mithin hat es bei den vom Antragsgegner zuerkannten Fortbil-dungspunkten von 32,5 f374r den Antragsteller zu verbleiben. Angesichts des Vorsprungs des weiteren Beteiligten von insgesamt 33,45 Punkten ist nicht erkennbar, dass eine Vergabe von Sonderpunkten geeignet w344-re, die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu beeinflussen. Der Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt f374r Familienrecht steht eine Qualifikation des weiteren Beteiligten als Fachanwalt f374r Steu-errecht gegen374ber, die er im August 2004 erworben hat. F374r den steuer-rechtlichen Bereich kann der Antragsteller seinerseits nur auf den Er-werb der f374r die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen theoretischen Kenntnisse verweisen. Die Bezeichnung als Fachanwalt f374r Erbrecht hat er nicht innerhalb der Bewerbungsfrist erworben (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO). Ob seine Zertifizierung als "Spezialist f374r Erbrecht" die Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigen k366nnte, kann offen bleiben. Denn allein damit lie337e sich ein Abstand von 33,45 Punkten nicht 374berbr374cken, ohne dass es darauf ank344me, ob der Antragsgegner angesichts des Um-stands, dass die f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c und d des Runderlasses erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze mehr unterliegen, seinen Spielraum f374r die Zuerkennung von Sonder-punkten durch eine Obergrenze von "in der Regel" nicht mehr als 15 Sonderpunkten unzul344ssig einengt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners so verdichtet 19 - 15 - hat, dass f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle allein der An-tragsteller in Betracht k344me; auch sonst erweist sich Auswahlentschei-dung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.02.2006 - 1 Not 10/05 -
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