BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 11/09 Verk374ndet am: 22. M344rz 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Galke, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie den Notar Justizrat Dr. Bauer und die Notarin Dr. Brose-Preu337 auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2009 - 1 Not 1/09 - aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtsz374ge zu tragen sowie dem Antragsgegner und dem weiteren Be-teiligten entstandene au337ergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Antragsteller, ein Bezirksnotar in U. , bewarb sich auf die im Dezember 2007 vom Antragsgegner auf seiner Internetseite ausgeschriebene Stelle einer Notarin/eines Notars zur hauptberuflichen Amtsaus374bung in U. . Die Stellenausschreibung ent-hielt den Zusatz: "Das Justizministerium Baden-W374rttemberg beh344lt sich im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt und Personalho-heit vor, die Notarstelle im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht durch die (Neu-)Bestellung eines Notars zur hauptberuflichen Amtsaus-374bung, sondern durch Verlegung des Amtssitzes eines im w374rttembergi-schen Rechtsgebiet bereits bestellten Notars im Hauptberuf zu beset-zen." Mit Bescheid vom 20. Januar 2009, zugestellt am 30. Januar 2009, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Der weitere Beteiligte, zuvor ebenfalls Bezirksnotar, war am 1. November 2006 zum Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in S. bestellt worden. Die von ihm eingegangene Soziet344t mit zwei weiteren Notaren im Haupt-beruf endete am 30. September 2007. Seine - von einem Mitglied des Landtages gegen374ber dem Antragsgegner unterst374tzten - Bem374hungen, wieder in den Landesdienst als Bezirksnotar 374bernommen zu werden, hatten keinen Erfolg. Jedoch zog der Antragsgegner eine Verlegung des Amtssitzes in Betracht und forderte den weiteren Beteiligten zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. Der weitere Beteiligte ersuchte dar-aufhin am 10. Oktober 2007 um die Verlegung seines Amtssitzes nach U. . Ein bei dem Antragsgegner beh366rdenintern gefertigter Vermerks-entwurf vom 30. Oktober 2007 ging noch dahin, dieses Gesuch abzuleh-nen; in dem endg374ltigen, am 29. November 2007 auf Leitungsebene ge- 2 - 4 - billigten Vermerk vom 8. November 2007 wurde die Ausschreibung einer zweiten Stelle f374r einen Notar im Hauptberuf in U. aber bef374rwortet. Ende November 2007 wandte sich der weitere Beteiligte an einen ihm bekannten Staatssekret344r, der sich mit Schreiben vom 29. November 2007, beim Antragsgegner eingegangen am 3. Dezember 2007, gegen-374ber dem Antragsgegner f374r eine Verlegung des Amtssitzes nach U. einsetzte. Der Antragsgegner antwortete mit Schreiben vom 18. Dezember 2007, er habe die Ausschreibung einer Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsaus374bung in U. veranlasst. Es stehe dem weite-ren Beteiligten frei, sich auf diese Stelle zu bewerben, wobei es sich nach den von Art. 33 Abs. 2 GG und der Bundesnotarordnung vorgege-benen Leistungskriterien richte, welchem der Bewerber der Vorzug zu geben sein werde. In dem seinem Bescheid vom 20. Januar 2009 beigef374gten Auszug aus der Auswahlentscheidung verwies der Antragsgegner unter anderem darauf, ein erheblicher Teil des sich f374r U. ergebenden Beurkundungs-bedarfs werde durch acht im Amtsgerichtsbezirk N-U. (Bayern) be-stellte Notare im Hauptberuf abgedeckt. Durch die Verlegung des Amts-sitzes des weiteren Beteiligten solle das Beurkundungsvolumen der in U. bereits t344tigen Notare - vier Anwaltsnotare, ein Notar im Hauptberuf, f374nf Bezirksnotare - gest344rkt und die Anzahl der in N-U. get344tigten Beurkundungen verringert werden. Auff344llige, erhebliche Leistungsunter-schiede der Bewerber aus den Reihen der Bezirksnotare gegen374ber dem weiteren Beteiligten seien nicht festzustellen. 3 Das Oberlandesgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung stattgegeben, den Bescheid vom 20. Januar 2009 nebst der Entscheidung des Antragsgegners 374ber die Amtssitzver-legung des weiteren Beteiligten aufzuheben, und 374ber seine Bewerbung 4 - 5 - auf die ausgeschriebene Notarstelle neu zu entscheiden. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt, eine bedarfsbezogene Einrichtung der zweiten Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsaus374bung in U. sei nicht erkenn-bar, vielmehr sei die Ausschreibung unter 334berschreitung des dem An-tragsgegner zustehenden Organisationsermessens unter sachwidriger Beg374nstigung eines einzelnen Bewerbers erfolgt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig. Sie ist dar374ber hinaus begr374ndet. 5 1. Sie hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig anzusehen w344re. Der An-tragsgegner hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 20. Januar 2009 seine Absicht erkl344rt, die f374r U. ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen; damit war f374r den Antragsteller die rechtliche M366glichkeit zur Anfechtung der Auswahlentscheidung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gestalt einer Verpflichtungsklage er366ffnet (vgl. BGHZ 69, 224, 226; Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - juris Tz. 10). 6 Jedoch ist das Begehren des Antragstellers in der Sache nicht ge-rechtfertigt. 7 2. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Oberlandesgericht rich-tig davon aus, dass nach 247 4 BNotO so viele Notare zu bestellen sind, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Die der Landesjustizverwaltung damit einger344umte Bed374rfnispr374fung ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen der staatlichen Bedarfsplanung, die 8 - 6 - von den Gerichten lediglich daraufhin nachgepr374ft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des (Organisations-)Ermessens 374berschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Das Abstellen auf "die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege" ist dabei eine sachliche Begrenzung des Ermessens mit der Folge, dass der An-tragsgegner seine Entscheidung ausschlie337lich an diesem Erfordernis auszurichten hat (BGHZ 67, 348, 350; 73, 54, 56 f.; vgl. auch Senatsbe-schluss vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - DNotZ 1999, 251, 252). Das ist hier geschehen. Der Antragsgegner hat daf374r zu sorgen, dass die den Notaren gestellten Aufgaben (vgl. 247247 1, 20 ff. BNotO) von diesen angemessen und effizient erf374llt werden k366nnen. Dazu geh366rt die Sicherung einer z374gigen und ortsnahen notariellen Betreuung der Bev366l-kerung durch landeseigene Notare. Das vom Antragsteller in diesem Zu-sammenhang hervorgehobene - im Vergleich zu S. - geringere Ur-kundsaufkommen der in U. t344tigen Notare ist zu einem wesentlichen Teil darauf zur374ckzuf374hren, dass die rechtsuchende Bev366lkerung f374r Be-urkundungen zu acht Notaren im Hauptberuf "abwandert", die ihren Amtssitz im benachbarten N-U. (Bayern) haben. Dem durfte der An-tragsgegner durch die Schaffung einer zweiten Notarstelle zur hauptbe-ruflichen Amtsaus374bung entgegenwirken. Es handelt sich um einen sach-lichen, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen-den Grund, der sich ersichtlich in den Grenzen des dem Antragsgegner zustehenden Organisationsermessens h344lt. Es ist grunds344tzlich nicht zu beanstanden, wenn die Landesjustizverwaltung eine umfassende Ver-sorgung der Bev366lkerung mit notariellen Dienstleistungen durch landes-eigene Notare anstrebt. 9 - 7 - 10 3. Die Belange der in U. eingesetzten Bezirksnotare - so auch des Antragstellers - werden dadurch nicht ber374hrt; insbesondere ist kei-ne Verletzung von verfassungsm344337igen Rechten aus den Artt. 33 Abs. 2, 12 Abs. 1 GG zu erkennen. a) Abgesehen davon, dass der Antragsteller die Besetzung der neu eingerichteten Stelle mit seiner Person anstrebt und sich dazu in Wider-spruch setzt, wenn er die Schaffung der ausgeschriebenen Stelle als sachwidrig und nicht dem tats344chlichen Bedarf an notariellen Dienstleis-tungen entsprechend r374gt, kann die Aus374bung des Organisationsermes-sens nach 247 4 BNotO einen Bewerber grunds344tzlich nicht in seinen sub-jektiven Rechten verletzen, weil sie keine Schutznorm zu seinen Gunsten darstellt. Die in 247 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bed374rfnis-sen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht ausschlie337lich gegen374ber der Allgemeinheit und deren Interesse an einer funktionieren-den vorsorgenden Rechtspflege. Der Verpflichtung der Landesjustizver-waltung, ihr durch 247 4 BNotO er366ffnetes Ermessen fehlerfrei auszu374ben, steht insoweit kein subjektives Recht von Notarbewerbern gegen374ber; die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, Berufsaussich-ten der Interessenten - hier insbesondere der Bezirksnotare - rechtlich abzusichern (Senatsbeschl374sse vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903 f.; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - DNotZ 1999, 239, 240; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - DNotZ 2008, 865). Daran vermag der Umstand nichts zu 344ndern, dass im w374rttembergi-schen Rechtsgebiet die Bestellung zum 366ffentlichen Notar eine weitere (h366chste) Bef366rderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn f374r Be-zirksnotare darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - ZNotP 2006, 37, 38). 11 - 8 - 12 b) Durch die Einrichtung einer neuen Notarstelle wird auch deshalb nicht in verfassungsm344337ige Rechte der bereits amtierenden Notare ein-gegriffen, weil Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie Art. 14 Abs. 1 GG nicht ge-w344hrleistet, dass einem Notar als dem Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes Konkurrenten ferngehalten werden (BGHZ 67, 348, 351). Dies gilt erst recht f374r im Landesdienst stehende beamtete Bezirksnotare. Zwar ist die Einrichtung neuer Notarstellen mit der Einschr344nkung zu versehen, nur so viele Stellen zu schaffen, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein sol-ches Ma337 an finanzieller Unabh344ngigkeit gew344hrleist ist, dass er sich n366tigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (BGHZ 67 aaO 353; 73 aaO 57; Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - juris Tz. 12). Bezirksnotare sind indes Beamte im statusrechtlichen Sinne, f374r deren Dienstverh344ltnis das allgemeine Beamtenrecht gilt. Im Rahmen dieser statusrechtlichen Beamtenstellung 374ben sie die ihnen von 247 3 Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege aus. Der dadurch er366ffnete sachliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG wird durch die vom Antragsteller durch die Schaffung einer weiteren Notarstelle zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bef374rchteten nachteili-gen Ver344nderungen in Bezug auf Einkommen und Berufsbild nicht be-r374hrt, denn eine Bestandsgarantie f374r die dem Antragsteller neben seiner Besoldung zuflie337enden Geb374hrenanteile enth344lt Art. 33 Abs. 5 GG nicht. Dass aus anderen Gr374nden eine verfassungsrechtlich relevante Unteralimentierung drohen k366nnte, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; es ist daf374r auch sonst nichts ersichtlich (vgl. BGHZ 173, 297, 301 f.). Vielmehr ist die Grundversorgung des Antragstellers als Beamter mit festen Bez374gen gesichert. Das allein gew344hrleistet schon die f374r das Amt des beamteten Notars notwendige wirtschaftliche Unabh344ngigkeit (Senatsbeschluss vom 15. April 1991 - NotZ 1/91 - BGHR BNotO 247 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1). - 9 - 13 4. Nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Besetzung einer Notarstelle durch Verlegung des Amtssitzes eines bereits bestell-ten Notars ist der Landesjustizverwaltung unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege (247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) ein weitge-hender, nur beschr344nkt einer gerichtlichen 334berpr374fung unterliegender Entscheidungsspielraum gegeben (Senatsbeschl374sse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 26. M344rz 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; vom 20. November 2006 aaO Tz. 6). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers auch in diesem Bereich scheidet grunds344tzlich aus, weil der erhebliche Ermessensspielraum, wie er der Landesjustizverwaltung einger344umt ist, sich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 1/06 - DNotZ 2007, 63). a) Insbesondere k366nnen es im Interesse einer geordneten Rechtspflege Gr374nde der 374bergreifenden Personalplanung nahe legen, eine Amtssitz-verlegung vorzunehmen oder sich dagegen zu entscheiden. Desgleichen kann sich f374r die Landesjustizverwaltung das Erfordernis einer Amtssitz-verlegung aus Umst344nden ergeben, die am bisherigen Amtssitz des No-tars entstanden sind und die den Einsatz des Notars an anderer Stelle als geboten erscheinen lassen; auch das f344llt unter die organisations-rechtliche Personalhoheit der Landesjustizverwaltung. Dabei k366nnen in die Aus374bung des Ermessens Umst344nde einflie337en, wie sie vom An-tragsteller selbst vorgetragen werden, insbesondere eine mangelnde "Soziet344tsf344higkeit" des betreffenden Notars mit dadurch bedingten feh-lenden Soziet344tsaussichten oder ein von ihm verursachtes "schlechtes Klima" unter den ortsans344ssigen Notaren, um den Wechsel an einen an-deren Amtssitz als notwendig erscheinen zu lassen. Sie sind ebenso be-r374cksichtigungsf344hig wie der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichts- 14 - 10 - punkt, durch den Amtssitzwechsel eines bereits amtierenden Notars die angestrebte z374gige und ortsnahe notarielle Betreuung der Bev366lkerung in U. sicherzustellen (Senatsbeschl374sse vom 19. Januar 1981 - NotZ 14/80 - DNotZ 1981, 521, 522; vom 24. Juli 2006 aaO 64). b) Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, der weitere Beteiligte erhalte in U. einen Standortvorteil im Hin-blick auf die f374r das Jahr 2018 angestrebte Notariatsreform mit einer Umstellung auf das freiberufliche Notariat, so 374bersieht er zum einen, dass der weitere Beteiligte bereits seit dem 1. November 2006 Notar im Hauptberuf ist und in dieser Eigenschaft lediglich die Verlegung seines Amtssitzes erstrebt. Zum anderen hat der als Bezirksnotar derzeit in U. eingesetzte Antragsteller keinen Anspruch darauf, nach der Notariatsre-form als Notar im Hauptberuf ebenfalls in U. t344tig zu sein. Die Anzahl der f374r Bezirksnotare zur Verf374gung stehenden Stellen f374r Notare im Hauptberuf, auf die sie sich nach der Notariatsreform oder bereits zuvor als Bef366rderungsstufe in ihrer beamtenrechtlichen Laufbahn bewerben k366nnen, verringert sich durch die Amtssitzverlegung des weiteren Betei-ligten zudem nicht, da seine Stelle in S. zur Wiederbesetzung vor-gesehen ist. 15 c) Die Entscheidung des Antragsgegners leidet auch nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil ein Mitglied des Landtages und ein Staats-sekret344r sich darum bem374hten, den weiteren Beteiligten bei seiner von ihm in Aussicht genommenen beruflichen Ver344nderung zu unterst374tzen. Denn es l344sst sich schon nicht feststellen, dass sie sich auf die angegrif-fene Entscheidung des Antragsgegners ausgewirkt haben. Den Antrag des weiteren Beteiligten, als Bezirksnotar in den Landesdienst zur374ckzu-kehren, hat der Antragsgegner abschl344gig beschieden. Zum Zeitpunkt, als sich der Staatssekret344r im Interesse des weiteren Beteiligten an den 16 - 11 - Antragsgegner wandte, stand dessen Entscheidung, eine weitere Notar-stelle zur hauptberuflichen Amtsaus374bung in U. zu schaffen und daf374r den Amtssitzwechsel eines in W374rttemberg bereits bestellten No-tars in Aussicht zu nehmen, bereits fest. Eine sachwidrige Einflussnahme in dem Zeitraum zwischen dem 30. Oktober 2007 (Vermerksentwurf auf Arbeitsebene) und dem 29. November 2007 (Billigung des mit Vermerk vom 8. November 2007 unterbreiteten Entscheidungsvorschlags durch den Minister) ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Im 334brigen ist das an den Staatssekret344r seitens des Antragsgegners gerichtete Schreiben vom 18. Dezember 2007 seinem Inhalt nach nicht zu beanstanden, da dort ausdr374cklich darauf verwiesen wird, die Besetzungsentscheidung habe sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG und der Bundesnotarordnung vorgegebenen Leistungskriterien zu orientieren. 5. Allerdings ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, dass zumindest Anhaltspunkte f374r eine bereits auf einen bestimmten Bewerber - den weiteren Beteiligten - bezogene Ausschreibung gegeben sind, wie sie nicht zuletzt die zeitlichen Zusammenh344nge und der Zusatz offenba-ren, den der Antragsgegner seiner Ausschreibung beigef374gt hat. 17 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass 247 4 BNotO (ausnahms-weise) Schutzfunktionen entfalten kann, wenn die Landesjustizverwal-tung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt 374berschreitet, dass sie sich vom 366ffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, son-dern rein bewerberbezogene Stellenermittlung l366st unter sachfremder Beg374nstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber (BGHZ 173, 297, 306; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - ZNotP 2004, 410). Daf374r ist hier indes - wie ausgef374hrt - nichts ersichtlich, weil der An-tragsgegner sich bei Schaffung einer zweiten Notarstelle zur hauptberuf- 18 - 12 - lichen Aus374bung in U. an dem Bed374rfnis nach einer angemessenen und ausreichenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariel-len Leistungen orientiert hat. b) Die genannten Grunds344tze haben gleicherma337en zu gelten, wenn die Landesjustizverwaltung sich innerhalb des Besetzungsverfah-rens bei ihrer der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Ent-scheidung, ob die frei gewordene oder neu geschaffene Stelle durch Ver-legung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, von Erw344gungen leiten l344sst, die nicht allein personalwirtschaftlich oder organisationsrechtlich bestimmt sind. Wenn sie bei ihrer der Aus-wahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsma337stab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auff344lligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu ber374cksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenaus-lese Beachtung zu finden hat, um dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senats-beschl374sse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollst344ndig abgedruckt]). 19 c) Das hat der Antragsgegner indes erkannt und ausweislich der Begr374ndung seiner Auswahlentscheidung einen Leistungsvergleich vor-genommen, der zugunsten des weiteren Beteiligten ausgefallen ist und ausfallen durfte. Der - lebens344ltere - weitere Beteiligte wurde bereits am 1. Juli 1999 und damit vor dem Antragsteller (1. August 2004) zum Be-zirksnotar bestellt. Das Ergebnis seiner w374rttembergischen Notarpr374fung lag mit 8,76 Punkten 374ber dem des Antragstellers, der 6,86 Punkte er- 20 - 13 - zielt hat. Seine letzte Anlassbeurteilung fiel mit 7,5 Punkten ebenfalls besser aus als die des Antragstellers (6,5 Punkte). Nach alledem ist die Entscheidung des Antragsgegners, die aus-geschriebene Stelle im Wege eines Amtssitzwechsels und nicht aus den Reihen der sich bewerbenden Bezirksnotare zu besetzen, nicht zu bean-standen. 21 Galke Kessal-Wulf Appl Bauer Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2009 - 1 Not 1/09 -
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