BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 112/07 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2007 - Not 167/06 (Mo) - wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach- 1 - 3 - bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 31 f374r den Amts-sitz M. . Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 2 Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen - 4 - Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-lungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. 3 Dabei kamen der seit 2000 als Notarassessor in Th374ringen t344tige, von 2003 bis April 2005 an das Deutsche Notarinstitut (DNotI) abgeord-nete und im Mai 2005 - unter gleichzeitiger Abordnung an zwei badische Notariate - zum Richter sowie w344hrend des Beschwerdeverfahrens zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte zu 4 auf Platz 25 der Rangliste. Der Antragsteller, 1995 als Notaranw344rter angestellt und seit seiner Bestel-lung zum Notar 1998 in W. /Th374ringen t344tig, erreichte Platz 33. 4 - 5 - Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die f374r M. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter aus-zugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Be-werbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie ein weite-rer Bewerber vorgingen. Unter Ber374cksichtigung der von einzelnen Be-werbern vorrangig beworbenen Stellen sei derzeit f374r die M. Stelle der weitere Beteiligte zu 4 vorgesehen. 5 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom Antragsgegner nach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge insoweit, als ihm die auf den R344ngen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der Besetzung der von ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. Der Antragsgeg-ner habe die so genannte Landeskinderklausel und - wie auch das Ober-landesgericht - den gebotenen Vergleich s344mtlicher Bewerber nicht vor-genommen. Es fehle insgesamt an der notwendigen einheitlichen Festle-gung der Bewerberreihenfolge f374r alle 25 ausgeschriebenen Stellen. 6 Abgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei einem Eignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften Ge-brauch gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen wie die der Pr374fer im Staatsexamen, der Ausbildungsnotare und Amtspr374fer kein eigener Beurteilungsspielraum einger344umt, er sei vielmehr auf eine richtige Interpretation der fremden Beurteilung beschr344nkt; sein Beurtei-lungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. 7 - 6 - In Bezug auf die weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor al-lem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristi-schen Staatspr374fungen weniger geeignet seien, seine - des Antragstel-lers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gew374rdigt worden seien, die Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten h344tten und er nicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen hinge-wiesen worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an einer gleichm344337igen Ber374cksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewerber. 8 Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf die Notarstelle M. neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Be-gehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der Rangfolge, so-weit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter verfolgt. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 BNotO 374ber eine ver-gleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 10 Eine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. 247247 3-5 und 7 Rn. 14; Z366ller/ Greger, ZPO 26. Aufl. 247 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrentenstreit-verfahren des Antragstellers um die Stellen H. , Ma. und 11 - 7 - M. scheidet aus. Der Antragsteller 374bersieht - worauf er schon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 hingewiesen worden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um eine erste vor-l344ufige Ordnungsma337nahme f374r das zahlenm344337ig gro337e Bewerberfeld handelt, die einen besonderen Verbindungszusammenhang f374r die recht-lich und tats344chlich selbst344ndig zu behandelnden Besetzungsentschei-dungen f374r konkrete Notarstellen und die dagegen angestrengten Kon-kurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschau-bare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-wahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nach-vollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-tungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 12 a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-tragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-gesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 13 - 8 - 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-fassungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-wahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-dung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-tember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 14 Danach ist s344mtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-scheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-richt hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Se-nats n344her dargelegte Auffassung zur Rechtm344337igkeit des gesamten Be-setzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrichtung der Auswahlentschei-dung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. 15 b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 16 - 9 - Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-tenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung 374ber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des ge-nauen Modus f374r die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwidrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes detailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gew344hrleisten, dass die Auswahl tats344chlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gest374tzt konnte er an-schlie337end - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nachpr374fba-re Auswahlma337st344be abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unter-schiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festlegen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbezie-henden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punktesys-tems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes unbe-denklich. Gleiches gilt f374r ihre anschlie337ende Umsetzung anhand der zu-n344chst erstellten Rangliste unter Ber374cksichtigung des Regelvorrangs gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und des nachfol-genden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle streitenden Konkurrenten nach ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. 17 Nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die vom Antragsgegner f374r die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-merkmale einschlie337lich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-sondere die grunds344tzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb- 18 - 10 - nisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-fischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344-tigkeit und die angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatzqualifikati-onen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewer-ber und den Zusatzerl344uterungen in der Antragserwiderung ergeben. Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 19 2. Die lediglich noch verbleibende 334berpr374fung der einzelfallbezo-genen Anwendung dieser Kriterien unter Ber374cksichtigung des dem An-tragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgef374hrten Grundlagen er-weist sich seine Abw344gung zugunsten des weiteren Beteiligten zu 4 im Ergebnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich im wesentlichen auf allgemeine Angriffe gegen die Auswahlentscheidung beschr344nkt, aber nicht mit Substanz darlegt, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch den weiteren Beteiligten zu 4, sondern durch ihn selbst besetzt werden m374sste (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts in dem angefochte-nen Beschluss Bezug genommen werden. 20 Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 - der allerdings nicht f374r die M. Stelle vorgesehen ist und daher in diesem Verfahren auch nicht mit dem Antragsteller konkurriert - sowie des Qualifikationsver-gleichs 374ber die allgemeine juristische Bef344higung, berufspraktische Er-fahrung, quantitativen Arbeitsergebnisse, dienstliche Beurteilungen sowie 21 - 11 - notarspezifische Zusatzqualifikationen wird erg344nzend auf den parallel ergangenen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 (NotZ 32/07) betreffend die Auswahlentscheidung 374ber die Besetzung der vom Antragsteller e-benfalls beworbenen Notarstelle H. verwiesen. Nach der allgemeinen juristischen Bef344higung sind der Antragstel-ler und der weitere Beteiligte zu 4 gleich gut geeignet. Beide haben das erste Staatsexamen mit 204gut223 (Antragsteller 12,23 Punkte, weiterer Betei-ligter zu 4 11,79 Punkte) und das - bedeutendere - zweite Staatsexamen mit "vollbefriedigend" (Antragsteller 10,36 Punkte, weiterer Beteiligter zu 4 10,32 Punkte) bestanden. Diese sehr geringen Punktedifferenzen lassen einen signifikanten Eignungsunterschied nicht erkennen. 22 Der Antragsteller verf374gt zwar - wie vom Antragsgegner und vom Oberlandesgericht gew374rdigt - 374ber deutlich umfangreichere berufsprak-tische Erfahrungen im Notariat als der mit Ablauf der Bewerbungsfrist am 30. November 2005 noch nicht zum Notar bestellte weitere Beteiligte zu 4, was auch den Vergleich der quantitativen Arbeitsergebnisse beein-flusst. Bei letzterem hat der Antragsgegner allerdings zu Recht nicht au-337er Acht gelassen, dass der weitere Beteiligte zu 4 bereits im ersten Halbjahr seiner T344tigkeit in den badischen Notariaten mit ca. 1200 Ur-kundsgesch344ften deutlich mehr Urkundsgesch344fte vorgenommen hat, als der Antragsteller jemals im Jahresdurchschnitt get344tigt hat. 23 Der weitere Beteiligte zu 4 hat indes mit seiner - senatsbekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris Rn. 23) - wissenschafts- und praxisorientierten anspruchsvollen, gut zwei Jahre ausge374bten T344tigkeit beim Deutschen Notarinstitut au337er in den Referaten 204Wiedervereinigungsrecht223 und 204Immobilienrecht223 vor allem im Referat "Internationales und Ausl344ndisches Privatrecht" eine besondere 24 - 12 - notarspezifische Zusatzqualifikation vorzuweisen. Die dabei gezeigten Leistungen wurden mit der H366chstpunktzahl von 8 Punkten bewertet. Daneben hat er eine herausragend bewertete und sogar pr344mierte Dis-sertation aus dem Bereich des Internationalen Privatrechts vorzuweisen. Angesichts dieses notarspezifischen Engagements und der dar374ber hinaus ausgewiesenen wissenschaftlichen Bef344higung in Verbindung mit dem bereits gezeigten gro337en Einsatz als Notarvertreter durfte der An-tragsgegner, ohne seinen Beurteilungsspielraum zu 374berschreiten, dem weiteren Beteiligten zu 4 trotz der deutlich l344ngeren beruflichen Erfah-rungen des Antragstellers im Notariat den Vorzug geben. 25 Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2007 - 22 Not 167/06 (Mo) -
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