BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 114/07 Verk374ndet am: 14. April 2008 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndli-che Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die No-tarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2007 - DSNot 0012/07 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 27. M344rz 2007 im S344chsischen Justizministerialblatt (S. 147) die aus Altersgr374nden zur Wiederbeset-zung anstehende Stelle eines Notars/einer Notarin mit Amtssitz in M. aus. Auf diese bewarben sich unter anderem die Antragstellerin, die bereits Notarin ist und am 10. Oktober 1994 mit Amtssitz in R. be-stellt wurde, und der weitere Beteiligte, der sich seit dem 1. Oktober 2000 als Notarassessor im s344chsischen Landesdienst befindet. Der An-tragsgegner unterrichtete die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Juni 2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weite-ren Beteiligten zu besetzen. Er hat dies im Wesentlichen damit begr374n-det, durch die Auswahl eines Notarassessors werde einer 334beralterung der Notarassessoren vorgebeugt und ein Nachr374cken junger, qualifizier-ter Kollegen erm366glicht. Den Interessen der Notarassessoren, die aus-nahmslos ein hohes Dienstalter aufzuweisen h344tten, sei der Vorrang ge-gen374ber der von der Antragstellerin angestrebten Verlegung ihres Amts-sitzes einzur344umen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass ihre bisherige Notarstelle im Falle ihres Freiwerdens eingezogen werde, wodurch sich die Aussichten der Notarassessoren, nach Absolvieren ihres Anw344rter-dienstes eine Notarstelle 374bernehmen zu k366nnen, weiter verschlechter-ten. 1 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-ners vom 1. Juni 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu 374bertragen, hilfsweise 374ber ihren Antrag 2 - 4 - auf 334bertragung neu zu entscheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtm344337ig; er durfte dem wei-teren Beteiligten den Vorzug geben. 3 1. Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundes-land ihren Anw344rterdienst geleistet haben (vgl. 247 7 Abs. 1 BNotO), als auch amtierende Notare durch Antrag auf Amts374bernahme in demselben Bundesland nach 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist f374r die Landesjustiz-verwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich 374berpr374fbar ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils m.w.N.). In diesen F344llen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht generell der Vorrang zu. Vielmehr ist die der eigentlichen Auswahlent-scheidung vorgelagerte Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt wer-den soll, allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich be-stimmt und an dem Bed374rfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer ge-ordneten Altersstruktur ausgerichtet (vgl. 247 4, 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organi- 4 - 5 - sationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsma337stab dahingehend modifiziert, dass bei auff344l-ligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu ber374cksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beach-tung zu finden hat (Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. De-zember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.). 2. Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in M. mit dem weiteren Beteiligten als Notarassessor zu besetzen, h344lt sich inner-halb dieses Beurteilungsrahmens. 5 a) Zutreffend hat der Antragsgegner in seine Erw344gungen einbe-zogen, dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg als Notar im Hauptberuf erm366glicht werden muss. Es kann dahinstehen, ob der An-tragsgegner in fr374heren Jahren zu viele Notarassessoren eingestellt und damit den k374nftigen Bedarf an Notarstellen nicht richtig eingesch344tzt hat. Das 344ndert nichts daran, dass die nunmehr im Anw344rterdienst befindli-chen Notarassessoren in einem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis zum Staat (247 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) stehen, aus dem sich eine F374rsor-gepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu entt344uschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dabei sieht das Gesetz ihre Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. 247 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 BNotO) als Regel an. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassesso-ren ist grunds344tzlich bei der Entscheidung 374ber die Besetzung einer aus-geschriebenen Notarstelle in Erw344gung zu ziehen, wenn sie sich - wie hier der weitere Beteiligte - als geeignet f374r die Bestellung zum Notar erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO). 6 - 6 - b) Der weitere Beteiligte hat seinen dreij344hrigen Anw344rterdienst - wie auch die 374brigen Notarassessoren im Zust344ndigkeitsbereich des Antragsgegners - bereits bei weitem 374berschritten. Gem344337 247 4 Satz 2 BNotO ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs bei der Organisationsentscheidung zu ber374cksichtigen. Diese wird insbe-sondere durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt, weil dadurch in der Regel das Durchschnittsalter der bereits amtierenden Notare abgesenkt wird. Das kann aber wiederum nur gew344hrleistet wer-den, wenn die Notarassessoren ihrerseits kein zu hohes Dienst- und Le-bensalter erreichen. Auch k366nnen neue und lebensj374ngere Notarasses-soren regelm344337ig nur eingestellt werden, wenn 344ltere durch Bestellung zum Notar ihre Assessorenzeit beendet haben. Das hat der Antragsgeg-ner bei seiner personalwirtschaftlich und organisationsrechtlich bestimm-ten Entscheidung zu beachten; schon deshalb kann die Antragstellerin nicht damit geh366rt werden, bei Ablauf der Bewerbungsfrist habe zwi-schen ihr als Notarin mit 43 Jahren und dem weiteren Beteiligten als No-tarassessoren mit 38 Jahren kein signifikanter Altersunterschied bestan-den. Vielmehr macht das - f374r einen Notarassessoren - vorger374ckte Le-bensalter des weiteren Beteiligten die Bestrebungen des Antragsgegners nachvollziehbar, durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren im Hauptberuf einer 334beralterung unter den Anw344rtern vorzubeugen und das Nachr374cken j374ngerer Notarassessoren zu erm366glichen. 7 c) Das Anwartschaftsrecht der Notarassessoren w344re nur dann nicht entscheidend ber374hrt, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich bewerbenden Notars die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wie-der-)Besetzung frei w374rde. W344re die betreffende Stelle hingegen einzu- 8 - 7 - ziehen, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzuflie337en (Senatsbe-schluss vom 7. Dezember 2006 aaO). Denn dann st374nde die Stelle nicht mehr f374r Notarassessoren zur Verf374gung und n344hme ihnen auch unter diesem Gesichtspunkt die Perspektive, in absehbarer Zeit als Notar im Hauptberuf bestellt zu werden; der Antragsgegner k366nnte ihren darauf gerichteten berechtigten Erwartungen nicht anderweit entsprechen. Die Antragstellerin hat zun344chst selbst mit Nachdruck und im Ein-klang mit dem Antragsgegner vorgetragen, in ihrem Amtsbereich bestehe eine 334berversorgung mit notariellen Dienstleistungen, was die Einzie-hung frei werdender Stellen unabweisbar gebiete. Erst aufgrund der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gewonnenen rechtlichen Erkennt-nisse hat die Antragstellerin geltend gemacht, ihre Stelle m374sse zwin-gend wiederbesetzt werden und zur Begr374ndung das derzeitige bereinig-te Urkundsaufkommen von mehr als 1500 pro Jahr herangezogen. Darin liegt nicht nur ein offener, von der Antragstellerin nicht aufgel366ster Wi-derspruch zu ihrem fr374heren Vorbringen, sondern auch zur gegenteiligen Einsch344tzung des Antragsgegners, der zus344tzlich auf den auch k374nftig zu erwartenden R374ckgang in den Einwohnerzahlen verweist mit der Fol-ge, dass absehbar eine 334berversorgung der rechtsuchenden Bev366lke-rung weiterhin bestehen wird. 9 d) Der Vorrang der Amtssitzverlegung, wie er von der Antragstelle-rin f374r sich beansprucht wird, kann sich vor diesem Hintergrund nicht aus einem "Vorr374cksystem" ergeben, das der Antragsgegner nach seiner Ein-lassung in dieser Form ohnehin nicht (mehr) praktiziert. Der Senat hat ein solches System zwar als eine zul344ssige personalwirtschaftliche Ma337-nahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung 10 - 8 - anerkannt (Beschl374sse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorr374cksys-tems vor anderen personalwirtschaftlichen Ma337nahmen ist damit aber nicht verbunden. Dieses System macht zudem aus den aufgezeigten Gr374nden nur Sinn, wenn die Stelle, die durch das "Vorr374cken" des amtie-renden Notars auf eine andere Stelle frei wird, erhalten bleibt und des-halb mit einem Notarassessor besetzt werden kann. Gerade davon kann im gegebenen Fall nicht ausgegangen werden. Daher durfte sich der An-tragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, f374r die Zu-kunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit sch374tzens-wertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erw344gung, f374r eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den Notarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachge-rechte Grund, um sich an eine bisherige 334bung nicht mehr zu halten (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2); vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar). e) Auch aus dem von der Antragstellerin vorgetragenen Urkunds-aufkommen ihrer Notarstelle ergibt sich keine Reduzierung des Ent-scheidungsspielraums des Antragsgegners auf "Null" in dem Sinne, dass sich nur die begehrte Amtssitzverlegung als rechtm344337ig darstellt. Das versteht sich auf der Grundlage der jetzigen Ausf374hrungen der Antrag-stellerin, ihre Stelle m374sse zur Wiederbesetzung anstehen, von selbst, w344re aber auch unter Ber374cksichtigung ihres fr374heren Vorbringens zu verneinen. Die Antragstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, mit ihren Eink374nften sei ein Niveau erreicht, welches ihre wirtschaftliche Existenz als Notarin bedrohe sowie ihre Unabh344ngigkeit gef344hrde und 11 - 9 - durch eine Einkommenserg344nzung nach den Satzungsbestimmungen der L344ndernotarkasse nicht mehr angemessen aufgefangen werde, zumal aufgrund verschiedener Satzungs344nderungen in j374ngster Zeit das Niveau dieser Einkommenserg344nzung wesentlich abgesenkt worden sei (vgl. da-zu Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 f. Rn. 15 ff., juris). (1) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gew344h-ren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die 334bertragung eines (bestimmten) Notaramtes. Unbeschadet dessen hat die zust344ndige Lan-desjustizverwaltung nach pflichtgem344337er Beurteilung 374ber die Stellen-vergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der be-reits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu k366nnen. In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach 247 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Ihre Entscheidung 374ber die Bewerbung des bereits amtierenden Notars h344ngt auch davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechts-pflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landes-justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein er-heblicher, gerichtlich nur beschr344nkt nachpr374fbarer Entscheidungsspiel-raum einger344umt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahl-freiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das m366gli-che weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsaus374bung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der 12 - 10 - staatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Be-schr344nkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbe-schl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.). Daran ist trotz der Einwendungen der Antragstellerin festzuhalten. Notare und Notarassessoren sind vor dem verfassungsrechtlichen Hin-tergrund des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gleichzustellen. Dem Notarassessor ist der Zugang zu dem von ihm gew344hlten Beruf solange verschlossen, wie er nach Ableistung des regelm344337igen Anw344rterdienstes nicht zum Notar im Hauptberuf bestellt wird. Dabei f344llt die Entscheidung 374ber den (endg374ltigen) Zugang nicht schon mit seiner Einstellung als Notarasses-sor, denn letztere erm366glicht ihm - wie auch die Antragstellerin erkennt - lediglich die Vorbereitung auf den angestrebten Beruf und verschafft ihm eine aus dem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis resultierende An-wartschaft, die seine sp344tere Bestellung unter Zuweisung einer zuvor ausgeschriebenen Stelle absichert, nicht aber zu ersetzen vermag. 13 (2) Allerdings ist es nach der st344ndigen Rechtsprechung des Se-nats mit den Erfordernissen des in 247 4 BNotO vorgegebenen Regelungs-ziels einer geordneten Rechtspflege nicht mehr zu vereinbaren, so viele Notarstellen zu schaffen oder zu erhalten, wie gerade noch lebensf344hig sind. Vielmehr muss die Landesjustizverwaltung bei ihren Organisations-entscheidungen auch Gleichbehandlungsgrunds344tze beachten. Dies be-deutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der No-tarstellen darauf Bedacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Be-rufsaus374bung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu erm366glichen. 14 - 11 - Seine Aufgabe, als unabh344ngiger und unparteiischer Berater der Betei-ligten (vgl. 247 14 BNotO) auf eine m366glichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erf374llen, wenn ihm ein sol-ches Ma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit gew344hrleistet ist, dass er n366tigenfalls wirtschaftlichem Druck widerstehen kann. Er muss au337erdem Gelegenheit haben, die zur Aus374bung seines Amtes erforderliche vielsei-tige Erfahrung zu sammeln. Danach w344re es mit den Erfordernissen ei-ner geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsge-richtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensf344hig sind (vgl. Senatsbeschl374sse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar). Dann w344re das Mindestma337 an wirtschaftlicher Unab-h344ngigkeit f374r die Notare nicht gew344hrleistet, so dass die Erf374llung ihrer Aufgabe als unabh344ngige und unparteiische Berater in Frage st374nde. Diese Erw344gungen m366gen im Einzelfall f374r die Entscheidung der Justiz-verwaltung, einem Begehren auf Amtssitzwechsel zu entsprechen, aus-schlaggebend sein. (3) Im Falle der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden keine Einkommenserg344nzung bezieht oder bezogen hat, kann dies aber dahin-stehen, weil dem genannten Gesichtspunkt jedenfalls kein Vorrang ge-gen374ber dem vom Antragsgegner in den Vordergrund ger374ckten Ge-sichtspunkt eines geordneten Notarassessorenwesens einzur344umen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO unter II 2 b) cc). Der An-tragsgegner hat sich deshalb auch insoweit im Rahmen seines Beurtei-lungsspielraums gehalten. Er durfte in seine Entscheidungsfindung ein-beziehen und f374r ausschlaggebend erachten, dass im Falle der Einzie- 15 - 12 - hung einer der Notarstellen in R. diese Stelle nicht mehr einem No-tarassessor h344tte zugewiesen werden k366nnen, so dass eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren mit einem ausgewogenes Verh344ltnis zwischen dienstj374ngeren und dienst344lteren Amtsinhabern ebenso wenig sichergestellt w344re wie ein funktionierendes Notarassesso-rensystem unter Einhaltung der regelm344337igen dreij344hrigen Anw344rterzeit. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die Notaras-sessoren seien w344hrend ihres Anw344rterdienstes durch eine angemesse-ne Besoldung, die sogar oberhalb der von den amtierenden Notaren zu beanspruchenden Einkommenserg344nzung liege, wirtschaftlich abgesi-chert. Denn dadurch wird weder das Anwartschaftsrecht des weiteren Beteiligten ber374hrt, in 374berschaubarer Zeit zum hauptberuflichen Notar bestellt zu werden, noch kann dieser Umstand Auswirkungen auf die vom Antragsgegner angestrebte geordnete Altersstruktur bei den Notaren und Notarassessoren haben. Diese kann erst durch entsprechende Bestel-lung der Notarassessoren zu Notaren erreicht werden, nicht hingegen durch ihr Belassen 204im Wartestand223, um zun344chst einer amtierenden No-tarin den Wechsel auf eine m366glicherweise ausk366mmlichere Stelle zu erm366glichen unter Fortfall der bisher von ihr besetzten Stelle. 16 f) Auch im 334brigen kann die Antragstellerin aus dem Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 (aaO) nichts zu ihrem Vorteil herleiten. 17 (1) Der Senat hat die dort zu 374berpr374fende Besetzungsentschei-dung der s344chsischen Landesjustizverwaltung, die zugunsten der Notar-assessoren ausgefallen war, nicht beanstandet, dennoch aber bezwei-felt, ob es in Zukunft rechtlichen Ma337st344ben entsprechen werde, bei 18 - 13 - Konkurrenzen zwischen bereits amtierenden Notaren und erst zu bestel-lenden Notarassessoren um eine ausgeschriebene Stelle ohne weitere Vorgaben "von Fall zu Fall" zu entscheiden. Der Antragsgegner werde - so der Senat - k374nftig seiner Pflicht, den ihm zustehenden Entschei-dungsspielraum sachgerecht auszu374ben, nur gen374gen k366nnen, wenn er Vorkehrungen treffe, um durch geeignete strukturelle Ma337nahmen im Rahmen des M366glichen einen Ausgleich zwischen dem Interesse der am-tierenden Notare an Notarstellen, die eine wirtschaftliche Unabh344ngigkeit ihrer Amtsinhaber gew344hrleisten, und dem Interesse der Notarassesso-ren, in angemessener Zeit zu Notaren bestellt zu werden, zu schaffen. Dem k366nne er durch einzelfallbezogene Entscheidungen allein nicht (mehr) gerecht werden. Es bed374rfe vielmehr einer l344ngerfristigen m366g-lichst konkreten Planung, wie mit R374cksicht auf die wirtschaftliche Situa-tion der Notarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur bei Notaren und Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines funktionst374chtigen Notariats sichernden Nachwuchskr344ften das Erforder-nis einer allm344hlichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt werden solle (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). (2) Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner, wie seinem Beset-zungsvermerk vom 31. Mai 2007 zu entnehmen ist, mittlerweile Rech-nung getragen. Er hat die grunds344tzliche Entscheidung getroffen, bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen den Notarassessoren den Vorrang zu geben, um ihnen eine akzeptable berufliche Perspektive zu bieten und die Attraktivit344t des Anw344rterdienstes f374r qualifizierten Nachwuchs zu er-halten. Um auch den Bed374rfnissen und Anliegen der bereits amtierenden Notare Rechnung zu tragen, hat er andererseits seit dem Jahre 2002 frei werdende Notarstellen konsequent eingezogen, um den bestehenden 19 - 14 - Stellen374berhang abzubauen; davon waren in den vergangenen Jahren 21 von 22 vakanten Stellen betroffen, unter anderem auch eine im Amtsbe-reich der Antragstellerin liegende Stelle in Gro337enhain. Zum Zeitpunkt der von der Antragstellerin angegriffenen Besetzungsentscheidung wa-ren im Freistaat Sachsen, wie der Antragsgegner an anderer Stelle vor-getragen hat, insgesamt 156 Notare im Hauptberuf t344tig, deren Zahl - unter Beibehaltung der Einziehungspraxis - auf 130 zur374ckgef374hrt wer-den soll. (3) Jede eingezogene Stelle hat aber notwendig eine Verl344ngerung der Anw344rterzeit der Notarassessoren, die s344mtlich die regelm344337ige As-sessorenzeit von drei Jahren deutlich 374berschritten haben, zur Folge, denn sie steht f374r eine Wiederbesetzung nicht zur Verf374gung. Daher schreibt der Antragsgegner - und nur insoweit handelt er noch einzelfall-bezogen - frei werdende Notarstellen dann neu aus, anstatt sie einzuzie-hen, wenn die Struktur des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks - unter Be-r374cksichtigung der Belange der dort amtierenden Notare - dies aus sei-ner Sicht (noch) erlaubt. Von dieser M366glichkeit macht der Antragsgeg-ner zur374ckhaltend Gebrauch und stellt korrespondierend dazu nur weni-ge neue Notarassessoren ein; in den sieben Jahren vor der streitbefan-genen Besetzungsentscheidung waren es lediglich zwei Anw344rter, so dass es derzeit im Freistaat Sachsen 374berhaupt nur sechs Notarassesso-ren gibt, den weiteren Beteiligten und einen aus Bayern abgeordneten Notarassessor bereits eingeschlossen. Diese Vorgehensweise liegt in-nerhalb seines personalwirtschaftlichen und organisationsrechtlichen Entscheidungsspielraums und ist von der Antragstellerin hinzunehmen. 20 - 15 - g) Schlie337lich steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen. Es war dabei nicht ent-scheidend auf den Gesichtspunkt der gr366337eren Berufserfahrung der An-tragstellerin abzustellen; dies w374rde den Vergleich zwischen Notaras-sessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Notarassessor damit jede Chance auf eine Bestellung als Notar im Hauptberuf nehmen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Allein aus der bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits mehr als 12 Jahre w344hrenden T344tigkeit der Antragstellerin als Notarin im Hauptbe-ruf kann daher keine gegen374ber dem weiteren Beteiligten hervorragende Qualifikation abgeleitet werden. Der Antragsgegner vermochte auch sonst keine auff344lligen und somit keine erheblichen Eignungsunterschie-de festzustellen. Dabei hat er die von der Antragstellerin vorgebrachten Umst344nde vollst344ndig ber374cksichtigt und gewichtet, insbesondere den von ihr abgeleisteten Anw344rterdienst und ihre T344tigkeit als Gesch344ftsf374h-rerin der L344ndernotarkammer. Das l344sst Beurteilungsfehler nicht erken-nen. Der Antragsgegner brauchte, worauf bereits das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat, den Schwerpunkt auch nicht auf einen Ver-gleich der Hochschulabschluss- und Diplomnoten (Antragstellerin) mit den in beiden Staatsexamina erzielten Ergebnissen (weiterer Beteiligter) 21 - 16 - zu legen, da sich die Ausbildungs- und Benotungssysteme in der fr374he-ren DDR und der Bundesrepublik erheblich unterscheiden und daher ei-nem unmittelbaren Vergleich nicht zug344nglich sind. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2007 - DSNot 12/07 -
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