BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 118/07 Verk374ndet am: 14. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 10 Abs. 1 Satz 2, 247 111 Abs. 1 Satz 2 a) 247 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer ge-ordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines No-tarbewerbers. b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch 247 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO er366ffneten M366glichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich f374r die gesamte Stadt ausschreibt. BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - Kammergericht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 14. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt f374r Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 f374r Bewerber mit Zweiter juristischer Staatspr374fung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei Notarstellen f374r Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Pr374fungs-ordnung der DDR. Das Auswahlverfahren richtete sich gem344337 Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notare 1 - 3 - (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Ma337gaben. Nach Nummer 2 dieser Ma337gaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufst344tigkeit nach einem im Einzelnen aufgeglie-derten Punktesystem ber374cksichtigt. 2 Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte Anfang 1982 die Zweite juristische Staatspr374fung mit der Gesamtnote "ausreichend" abgelegt. Seither ist er als Rechtsanwalt t344tig. 3 Mit Bescheid vom 9. M344rz 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-steller mit, sie beabsichtige, die Notarstellen anderen Bewerbern zu 374bertragen. In der Rangliste f374r die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 63. Platz ein. Die auf den Rangstellen 1 bis 37 gef374hrten Bewerber h344tten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-lers sei mit 115,30 Punkten zu bewerten. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe seine fachliche Eignung bei der Punktevergabe unzutreffend beurteilt. Weiterhin hat er ger374gt, die Antragsgegnerin h344tte die Notarstellen f374r jeden einzelnen der zw366lf Berliner Amtsgerichtsbezirke getrennt ausschreiben m374ssen. Dies folge aus dem Ge-setz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Ge-richtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. Berlin S. 463), durch das die Ber-liner Amtgerichte verwaltungsm344337ig verselbst344ndigt worden seien. Im Bezirk des Amtsgerichts X, in dem er seine Kanzlei unterhalte, bestehe ein Bedarf an 5 - 4 - der Einrichtung neuer Notarstellen. Bei insgesamt 37 zu besetzenden Notarstel-len entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk rechnerisch drei. Da sich au337er ihm lediglich ein weiterer Rechtsanwalt mit Sitz im Bezirk des Amtsgerichts X be-worben habe, sei eine der Stellen an ihn zu vergeben. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin habe die fachliche Eignung des Antrag-stellers zutreffend beurteilt. Soweit er geltend mache, die Notarstellen h344tten nach Amtsgerichtsbezirken getrennt ausgeschrieben werden m374ssen, sei kein subjektives Recht des Antragstellers betroffen. Ob und in welcher Form die An-tragsgegnerin Notarstellen ausschreibe, unterliege ihrem allein den objektiven Interessen der Rechtspflege dienenden Organisationsermessen. 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur 334bertragung einer der ausge-schriebenen Notarstellen - weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zu der seiner Auffassung nach erforderlichen nach Amtsgerichtsbezirken getrenn-ten Ausschreibung der Notarstellen. 7 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. 8 1. Gem344337 247 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um ein Notaramt nach der pers366nlichen und fachlichen Eignung unter Ber374cksichtigung der die juristische Ausbildung 9 - 5 - abschlie337enden Staatspr374fung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der pers366nlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers und bei seiner Einordnung in die Rangfolge der Bewerber auf die f374r Berlin einheitlich ausgeschriebenen Notarstellen entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen sind. Der Antragsteller erhebt in der Beschwerdeinstanz insoweit auch keine R374gen mehr. 2. Der Antragsteller ist durch die getroffene Auswahlentscheidung entgegen seiner Ansicht auch nicht deshalb in seinen Rechten verletzt (247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO), weil die zugrunde liegende Ausschreibung nicht, wie er es f374r geboten h344lt, nach Amtsgerichtsbezirken getrennt, sondern einheitlich f374r Berlin erfolgte. 10 a) Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich gem344337 247 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bed374rfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu ber374cksichtigen sind. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch er366ffnetes Ermessen fehler-frei auszu374ben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine No-tarstelle gegen374ber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschlie337lich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vor-sorgenden Rechtspflege (z.B. Senatsbeschl374sse vom 31. M344rz 2003 - NotZ 24/02 - NJW 2003, 2458, 2459; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 - NJW-RR 1998, 849, 850 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124). In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch 11 - 6 - nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Ma337gabe der vom Staat zur Verf374gung gestellten 304mter (BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluss vom 31. M344rz 2003 aaO; siehe auch BVerfGE 80, 257, 263). Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen (247 4 BNotO) handelt die Landesjustizverwaltung in Aus374bung dieser allein objektiven Inte-ressen dienenden Organisationsgewalt (Senat BGHZ 165, 146, 149; Senatsbe-schluss vom 31. M344rz 2003 aaO). b) Gleiches gilt f374r die Entscheidung der Justizverwaltung, ob sie von der durch 247 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO er366ffneten M366glichkeit Gebrauch macht, in St344dten mit mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar - abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht - ei-nen bestimmten Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuwei-sen. Hierdurch erh344lt die Justizverwaltung die rechtliche Handhabe, bei Bedarf auf eine den Rechtspflegeerfordernissen entsprechende Verteilung der Notare auf das Stadtgebiet hinzuwirken (Schippel/Bracker/P374ls, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., 2006, 247 10 Rn. 3). 247 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient damit ebenfalls aus-schlie337lich den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines potentiellen Notarbewerbers (Senatsbe-schluss vom 3. November 2003 - NotZ 10/03 - NJW-RR 2004, 274; P374ls aaO). Dementsprechend besteht kein Anspruch eines Notarbewerbers auf Beschr344n-kung einer Ausschreibung auf einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbe-zirk (P374ls aaO). 12 c) Hieraus folgt nicht nur, dass eine Leistungsklage auf Vornahme oder Unterlassung einer Ausschreibung oder ihrer Beschr344nkung auf einen Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk grunds344tzlich unzul344ssig ist (vgl. Senat aaO). Vielmehr kann sich ein unterlegener Notarbewerber auch im Rahmen der Anfechtung der 13 - 7 - Auswahlentscheidung nicht auf die - tats344chliche oder vermeintliche - Verlet-zung der allein dem objektiven Interesse dienenden 247247 4, 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO bei der Ausschreibung st374tzen. 3. Dessen ungeachtet ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin das ihr nach 247 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO zustehende Ermessen fehlerhaft ausge-374bt hat, indem sie von einer nach Amtsgerichtsbezirken getrennten Ausschrei-bung der Notarstellen abgesehen hat. Die von dem Antragsteller in diesem Zu-sammenhang hervorgehobene verwaltungsm344337ige Verselbst344ndigung der Ber-liner Amtsgerichte steht in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen der den Notaren obliegenden geordneten vorsorgenden Rechtspflege. 14 Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 1 und 2/07 -
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