BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 119/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Abs. 3 a) Zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verf374gung 374ber Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Ma337gaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal-tung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten f374r Beurkundungserfahrun-gen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verrin-gert (Ma337gabe 2 d Satz 1). c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal-tung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten f374r Erfahrungen aus einer T344tigkeit als Notarverwalter oder -vertreter (Ma337gabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder 374berdurchschnittlich be-lastetes handelte. d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwal-tung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten f374r "notarnahe" T344tigkeit (Ma337gabe 2 f cc) davon abh344ngig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsaus374bung beansprucht. BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - Kammergericht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt f374r Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 f374r Bewerber mit Zweiter juristischer Staatspr374fung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei Notarstellen f374r Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Pr374fungs-ordnung der DDR. Die Bewerbungsfrist lief am 31. Mai 2005 ab. Das Auswahl-verfahren richtete sich gem344337 Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verf374gung 374ber Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Ma337gaben. 1 - 3 - Nach Nummer 2 dieser Ma337gaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufst344tigkeit nach einem Punktesystem ber374ck-sichtigt. Gem344337 Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-337enden Staatspr374fung erzielte Punktzahl mit dem Faktor f374nf zu multiplizieren (= maximal 90 Punkte). Gem344337 Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal 30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-bildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten f374r jeden Halbtag, h366chs-tens mit 60 Punkten zu ber374cksichtigen. Gem344337 Buchstabe d sind f374r nach 247 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgesch344fte - au337er Nieder-schriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Be-glaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten Schl374ssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die 334bertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-chen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl 374berschrit-ten ist. Schlie337lich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-scheidung weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden k366nnen. In der Regel kommt dies in Betracht f374r Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-buchstabe aa, bis zu 20 Punkte), f374r Erfahrungen aus einer T344tigkeit in der Ge-sch344ftsf374hrung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-institut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und f374r "sonstige T344tigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise f374r das Notaramt qualifi-zieren" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte). 2 - 4 - Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte im Juni 1995 die Zweite juristische Staatspr374fung mit der Gesamtnote "be-friedigend" (6,56 Punkte) abgelegt. Seit August 1995 ist er als Rechtsanwalt t344tig. 3 Mit Bescheid vom 9. M344rz 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-steller mit, sie beabsichtige die Notarstellen anderen Bewerbern zu 374bertragen. In der Rangliste f374r die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staats-examen zu vergebenden Stellen nehme er den 42. Platz ein. Die auf den Rang-stellen eins bis 37 gef374hrten Bewerber h344tten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-lers sei mit 136,36 Punkten zu bewerten. Weiterhin fehle es an dem erforderli-chen ausgewogenen Verh344ltnis zwischen den fachspezifischen Leistungen, da 59,00 Punkten aus Beurkundungst344tigkeit nur 6,00 Fortbildungspunkte gegen-374ber st374nden. Ob dies eine Abweichung von dem punktem344337igen Ergebnis rechtfertige, k366nne offen bleiben, da der sich rechnerisch ergebende Rangplatz des Antragstellers ohnehin f374r die Vergabe einer Notarstelle nicht ausreiche. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin h344tte mit Sonderpunk-ten honorieren m374ssen, dass er seit fast zehn Jahren ununterbrochen in einem der gr366337ten Anwaltsnotariate Berlins als Rechtsanwalt besch344ftigt und regel-m344337ig zu etwa 15 bis 20 v.H. seiner T344tigkeit auch mit dem Entwurf von Urkun-den und der Abwicklung von Urkundsgesch344ften befasst sei. Er ist in diesem Zusammenhang der Ansicht der Antragsgegnerin entgegen getreten, eine be-r374cksichtigungsf344hige "notarnahe" Anwaltst344tigkeit liege erst vor, wenn diese mindestens 30 v.H. ausmache. 334berdies sei er mit einer gr366337eren Anzahl von Notarhaftungssachen befasst gewesen. Weiterhin hat er die Erw344gungen der 5 - 5 - Antragsgegnerin zu dem Ungleichgewicht zwischen den f374r Fortbildung und f374r Beurkundungst344tigkeiten vergebenen Punkten beanstandet. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Es hat die Auffassung der Antragsgegnerin, eine notarnahe An-waltst344tigkeit sei nur dann mit Sonderpunkten zu honorieren, wenn sie mindes-tens 30 v.H. ausmache, als vom Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung gedeckt angesehen. Die Notarhaftungssachen seien nicht zu ber374cksichtigen, weil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen habe (247 6b Abs. 4 BNotO). 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur 334bertragung einer Notarstelle, hilfs-weise zur Neubescheidung - weiter. Er wiederholt und vertieft seine R374gen. Zu-dem beanstandet er die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Punk-ten f374r beurkundete Niederschriften (Ma337gabe 2 d) und von Sonderpunkten f374r Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen (Ma337gabe 2 f aa). Die An-tragsgegnerin tritt den Ausf374hrungen der Beschwerde entgegen und macht gel-tend, dem Antragsteller k366nne schon wegen des unausgewogenen Verh344ltnis-ses zwischen theoretischer Fortbildung und praktischer Beurkundungserfahrung keine Notarstelle 374bertragen werden. 7 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374s- 8 - 6 - se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtm344337ig. 1. Unbegr374ndet ist die Beanstandung des Antragstellers, die Antragsgegne-rin habe in der Ma337gabe 2 d die ber374cksichtigungsf344higen Urkundsgesch344fte fehlerhaft gewichtet, weil sie die ersten 100 mit je 0,4 Punkten bewerte, w344h-rend f374r die folgenden weiteren 300 Gesch344fte nur noch 0,05 Punkte angerech-net w374rden. 9 a) Der Antragsteller verkennt zun344chst, dass die ersten 100 Urkundsge-sch344fte nicht stets mit 0,4 Punkten bewertet werden, sondern nur, sofern der Kandidat sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ablauf der Bewerbungs-frist entworfen und protokolliert oder protokolliert und Vollzugshandlungen vor-genommen hat. Im 334brigen z344hlt jede Urkunde nur 0,2 Punkte (Ma337gabe 2 d aa). F374r die weiteren 300 Urkundsgesch344fte werden jeweils 0,05 Punkte und f374r die folgenden Gesch344fte noch weniger Punkte gutgeschrieben (Ma337-gabe 2 d bb bis ee). 10 b) Diese Abstufungen halten sich innerhalb des der Antragsgegnerin zu-stehenden Beurteilungsspielraums. 11 aa) Die Differenzierung innerhalb des Kontingents der ersten 100 Ur-kundsgesch344fte nach dem Zeitraum, der zwischen ihrer Vornahme und dem Ablauf der Bewerbungsfrist liegt, sowie nach dem Umfang der T344tigkeit ist sachgerecht. Zeitnah vor dem Besetzungsverfahren get344tigte Urkundsgesch344fte und solche, die der Bewerber in mehreren Verfahrensstadien betreut hat, berei-ten bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise besser auf das Notaramt vor als weiter zur374ckliegende und solche, bei denen der Bewerber nur 12 - 7 - einen Teilvorgang bearbeitet hat. Insoweit erhebt der Antragsteller auch keine Beanstandungen. bb) Auch die sich verringernden Punktwerte f374r die auf die ersten 100 folgenden 300 und die anschlie337enden Urkundsgesch344fte sind nicht zu bean-standen. Die Degression ist beruht auf der Erkenntnis, dass der Lern- und Vor-bereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte ab-nimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Gesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen (Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132, Rn. 14). Diesem abnehmenden "Grenznutzen" zus344tzlicher Urkundst344tigkeit f374r die Vorbereitung eines Bewer-bers auf das Notaramt darf die Antragsgegnerin bei der Punktevergabe Rech-nung tragen. 13 Die vom Antragsteller bem344ngelte Bewertung des 101. bis 400. Urkunds-gesch344fts mit jeweils 0,05 Punkten liegt ebenfalls innerhalb des Beurteilungs-spielraums der Antragsgegnerin. Wie der jeweilige Nutzen einer T344tigkeit f374r die Vorbereitung auf das Notaramt punktem344337ig zu bemessen ist, entzieht sich ei-ner objektiven Bewertung. Vielmehr geh366rt dies in den Kernbereich des Beurtei-lungsermessens der einzelnen Justizverwaltung. Den ihr zustehenden Spiel-raum hat die Antragsgegnerin, deren Ma337gabe 2 d Satz 1 aa bis ee im 334brigen 247 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 a bis e der nieders344chsischen Allgemeinen Ver-f374gung betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare in der Fas-sung vom 17. Januar 2005 (Nds. Rpfl. S. 52) entspricht, nicht 374berschritten, auch wenn die nordrhein-westf344lische Justizverwaltung, wie der Antragsteller hervorhebt, ihr Ermessen anders ausge374bt hat, und die entsprechenden Ur-kundsgesch344fte mit jeweils 0,1 Punkten bewertet (247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW in der Fassung vom 4. November 2004, JMBl. S. 256). 14 - 8 - 2. Unbegr374ndet ist auch die R374ge des Antragstellers, im Rahmen der Ver-gabe von Sonderpunkten nach der Ma337gabe 2 f aa, bei der die Antragsgegne-rin die T344tigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter in drei Stufen nach der Gr366337enordnung des Notariats gewichte (unterdurchschnittliches, mittleres, 374berdurchschnittliches Notariat), seien die Kategorien falsch gebildet worden. Zu Unrecht macht er geltend, ein durchschnittliches Notariat habe ein j344hrliches Urkundsaufkommen von 300 bis 600, w344hrend die Antragsgegnerin dies schon bei einem Aufkommen von 150 bis 300 Urkunden j344hrlich annehme. 15 Auch die Einteilung der Notariate als unterdurchschnittlich, mittel und 374berdurchschnittlich belastet liegt im Beurteilungsermessen der jeweiligen Lan-desjustizverwaltung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihren Be-urteilungsspielraum 374berschritten hat. Insbesondere kann entgegen der Auffas-sung des Antragstellers aus dem Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen neue Notarstellen ab einem Urkundsaufkommen von j344hrlich 400 eingerichtet wer-den, nicht geschlossen werden, dies entspreche einer durchschnittlichen Nota-riatsgr366337e. Der R374ckschluss von den Urkundszahlen, die regelm344337ig f374r die Einrichtung einer neuen Notarstelle herangezogen werden, auf die Belastung eines durchschnittlichen Notariats ist schon vom Ansatz her nicht ohne weiteres m366glich. 334berdies lassen sich Folgerungen aus der nordrhein-westf344lischen Praxis auf die Berliner Verh344ltnisse nicht ziehen, weil die jeweiligen Landesjus-tizverwaltungen ihr Organisationsermessen unterschiedlich aus374ben k366nnen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947). Die Berli-ner Justizverwaltung richtet, wie der Antragsteller selbst einr344umt, neue Notar-stellen bereits ab einem j344hrlichen Urkundsaufkommen von 325 ein. 16 - 9 - 3. Ebenso unbegr374ndet ist die R374ge des Antragstellers, die von der An-tragsgegnerin praktizierte Gewichtung der pro Vertretungstag im Rahmen der Ma337gabe 2 f aa zu vergebenden Sonderpunkte sei unangemessen. Insbeson-dere ist es nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der eine Vertretung in einem kleinen Notariat absolviert hat, f374r 100 Vertretungstage einen Punkt er-h344lt, w344hrend f374r die Vertretung in einem gro337en Notariat mit einem zehn- bis 15-mal h366heren Urkundsaufkommen f374r denselben Zeitraum nur 2,2 Punkte gutgeschrieben werden. 17 Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Sonderpunkte nach Ma337gabe 2 f aa nicht in direkter Proportionalit344t zu dem Urkundsaufkommen des vertretenen beziehungsweise verwalteten Notariats zu vergeben. Ma337gabe 2 f aa honoriert nicht die bereits in Ma337gabe 2 d ber374cksichtigte Beurkundungs-t344tigkeit des Bewerbers, sondern die Wahrnehmung der mit der Leitung eines Notariats verbundenen F374hrungsverantwortung in organisatorischer, personel-ler und technischer Hinsicht. Dabei ist es zul344ssig, nach der Gr366337e des jeweili-gen Notariats zu gewichten. F374r die Feststellung des Umfangs des Notarbe-triebs kann deshalb zwar auf die Urkundszahlen als Indikator zur374ckgegriffen werden. Diese sind ein geeigneter und damit zul344ssiger Anhaltspunkt f374r die Gr366337enordnung eines Notariats. Allerdings steigt die Leitungsverantwortung nicht gleichm344337ig mit dem Urkundsaufkommen. Vielmehr bleibt deren Zuwachs hinter dem Ma337, in dem der Gesch344ftsanfall steigt, regelm344337ig zur374ck. Dem tr344gt die Antragsgegnerin mit ihrer Handhabung der Ma337gabe 2 f aa zutreffend Rechnung. 18 - 10 - 4. Ebenfalls zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, die Antragsgegnerin h344tte ihm f374r die Bearbeitung von Notarhaftungssachen, Notarkostenbeschwer-den und Verfahren wegen Verweigerung der Amtst344tigkeit gem344337 247 15 BNotO Sonderpunkte nach der Ma337gabe 2 f cc zubilligen m374ssen. Die Antragsgegne-rin durfte diese T344tigkeiten nicht mehr ber374cksichtigen, weil der Antragsteller auf sie erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist hingewiesen hat (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO). 19 a) Nach dieser Bestimmung sind bei der Auswahlentscheidung ( 247 6 Abs. 3 BNotO ) nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Be-werbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Das gilt entgegen der Auf-fassung des Antragstellers nicht nur f374r die Erbringung, sondern vor allem auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwal-tung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleich-behandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r jeden Bewerber ma337geblichen Kriterien feststehen (st344ndige Senatsrechtspre-chung z.B.: Beschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 jew. m.w.N.). 20 - 11 - b) Bei der Mitteilung der vorerw344hnten T344tigkeiten handelt es sich auch nicht um die blo337e nachtr344gliche Erl344uterung eines bereits rechtzeitig einge-brachten Umstandes, die noch zu ber374cksichtigen ist (vgl. Senat aaO). Der An-tragsteller hat bei seiner Bewerbung lediglich zus344tzliche Punkte f374r seine An-waltst344tigkeit in einem der gr366337ten Anwaltsnotariate Berlins beantragt und in-soweit ausgef374hrt, er sei regelm344337ig "auch unabh344ngig von Bestellungen zum Notarvertreter mit Fragen des Entwurfs und der Abwicklung von Urkundsge-sch344ften aller Art befasst gewesen". Dies ist selbst bei einer gro337z374gigen Aus-legung keine berufliche Bet344tigung, unter die auch die Bearbeitung von Notar-kostenbeschwerden, Beschwerden wegen Verweigerung der Amtst344tigkeit und Notarhaftungssachen zu fassen ist. Vielmehr fallen unter diese T344tigkeitsbe-schreibung nur die Vorbereitung und der Vollzug der vom Notar beurkundeten Erkl344rungen. 21 c) Der Antragsteller kann f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht den Senatsbeschluss vom 22. November 2004 (aaO) in Anspruch nehmen. In dem dort entschiedenen Sachverhalt hat der Senat zwar der n344heren Beschrei-bung der Anwaltst344tigkeit des Bewerbers nicht den Charakter neuer durch 247 6b Abs. 4 BNotO pr344kludierter Umst344nde beigemessen, obgleich sie nicht ord-nungsgem344337 in das Bewerbungsverfahren eingef374hrt worden waren (aaO, Nr. 5 b aa). Dies beruhte jedoch auf der seinerzeitigen - hier nicht bestehen-den - besonderen Lage, dass es sich um zus344tzliche Erl344uterungen handelte, die erst durch den zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff) veranlasst waren (Senat aaO, Nr. 5 b bb). 22 - 12 - 5. Der Antragsteller kann auch keine Sonderpunkte nach der Ma337gabe 2 f cc daf374r beanspruchen, dass er au337erhalb von Notarvertretungen notarielle Urkunden entworfen oder deren Vollzug vorbereitet hat. Die von ihm mit der Beschwerdeschrift vom 30. August 2007 insoweit vorgelegte Liste ist nicht mehr zu ber374cksichtigen. 23 Zwar ist es zweifelhaft, ob der Antragsteller hiermit gem344337 247 6b Abs. 4 BNotO pr344kludiert ist. Die Antragsgegnerin hat n344mlich dem Antragsteller nach Ablauf der Bewerbungsfrist unter Fristsetzung anheim gestellt, eine solche Fall-liste noch nachzureichen und ist somit davon ausgegangen, es handele sich bei einer solchen Aufstellung lediglich um die n344here Erl344uterung des bereits recht-zeitig mit der Bewerbung angef374hrten Umstandes, dass der Antragsteller auch unabh344ngig von Bestellungen zum Notarvertreter mit dem Entwurf und der Ab-wicklung von Urkunden aller Art befasst war. Er hat jedoch der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren mehrfach mitgeteilt, eine Fallliste nicht vorlegen zu wollen (Schrifts344tze vom 5. Juni 2006 und vom 25. Oktober 2006), und dies auch vor dem Kammergericht mit seinen Schrifts344tzen vom 4. Juni und 30. Juli 2007) bekr344ftigt, in denen er zudem hervorgehoben hat, er wende sich "nicht dagegen, dass ihm f374r einzelne besonders qualifizierende Urkundsentw374rfe keine Sonderpunkte nach Ziffer 2. lit. f) cc) der Ausschreibung zuerkannt wur-den". Diese 304u337erungen sind als - wenn auch nicht im rechtstechnischen Sin-ne - Verzicht auf die Zubilligung von Punkten f374r die Bearbeitung einzelner Ur-kundsgesch344fte au337erhalb einer Notarvertretung aufzufassen. Bei dieser Sach-lage verh344lt sich der Antragsteller widerspr374chlich und verst366337t damit gegen die auch im Rahmen der Amtsermittlung (247 64a Abs. 1, 2 BNotO, 247 24 VwVfG) gel-tenden Grunds344tze von Treu und Glauben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, 247 24 Rn. 12 d), wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren eine von ihm 24 - 13 - bislang verweigerte Fallliste vorlegt und deren nachtr344gliche Ber374cksichtigung f374r die Vergabe von Sonderpunkten beansprucht. 6. Zu Unrecht r374gt der Antragsteller schlie337lich, dass die Antragsgegnerin die Vergabe von Sonderpunkten f374r "notarnahe" Anwaltst344tigkeiten (Ma337gabe 2 f cc) davon abh344ngig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der Berufsaus-374bung ausmachen. 25 Ob und in welchem Ma337 ein Bewerber im Sinne der vorgenannten Ma337-gabe Erfahrungen gesammelt hat, die f374r das Notaramt in besonderer Weise qualifizieren, h344ngt allerdings in erster Linie von dem absoluten Umfang seiner "notarnahen" Besch344ftigung ab. Der Anteil, den diese T344tigkeiten am Gesamt-umfang der anwaltlichen Gesch344fte des Bewerbers ausmachen, allein ist hierf374r kein geeigneter Ma337stab, weil die Gesamtauslastung und die Leistungsf344higkeit der einzelnen Rechtsanw344lte h366chst unterschiedlich sind. Die Antragsgegnerin hat f374r die Anwendung der Ma337gabe 2 f cc auf "notarnahe" T344tigkeiten jedoch als Ma337stab ersichtlich einen durchschnittlich ausgelasteten und leistungsf344hi-gen Rechtsanwalt zugrunde gelegt. Damit hat sie der Sache nach mit der For-derung, dass der Bewerber mit wenigstens 30 v.H. seiner Anwaltst344tigkeit "no-tarnah" gearbeitet hat, eine absolute Untergrenze gesetzt. Diese Grenze ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu ber374cksichtigen, dass bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise, von Ausnahmen abgesehen, auch eine Anwaltskanzlei mit einem durchschnittlichen T344tigkeitsprofil regelm344337ig in ge-wissem Umfang Vorg344nge zu bearbeiten hat, die n344here Bez374ge zu notariellen Aufgaben aufweisen. T344tigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, f374r die nach Ma337gabe 2 f cc Sonderpunkte vergeben werden k366nnen, setzen aber voraus, dass sie in besonderer Weise f374r das Notaramt qualifizieren. Eine solche be-sondere Qualifikation erfordert, dass ein Rechtsanwalt deutlich 374ber das 374bliche 26 - 14 - Ma337 hinaus "notarnah" t344tig ist. Es h344lt sich innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie dies - bezogen auf einen durch-schnittlich belasteten und leistungsf344higen Rechtsanwalt - erst annimmt, wenn der Bewerber zu 30 v.H. seiner Gesamtt344tigkeit mit "notarnahen" Aufgaben be-fasst ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in einem weit 374ber-durchschnittlichen Ma337 belastet und leistungsf344hig war, so dass die 15 bis 20 v.H. der von ihm bearbeiteten Sachen, die einen engen Bezug zur notariel-len T344tigkeit aufwiesen, in absoluten Zahlen 30 v.H. eines durchschnittlich ar-beitenden Rechtsanwalts entsprachen. 7. Ob die Entscheidung, dem Antragsteller keine der ausgeschriebenen Notarstellen zu 374bertragen, auch unabh344ngig von seiner rechnerisch erreichten Punktzahl von der Erw344gung der Antragsgegnerin getragen wird, er k366nne nur sechs Fortbildungspunkte aufweisen und es fehle deshalb an dem notwendigen ausgewogenen Verh344ltnis der unterschiedlichen fachspezifischen Leistungen des Bewerbers zueinander (vgl. z.B.: Senatsbeschl374sse vom 26. M344rz 2007 27 - 15 - - NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 16 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65, Rn. 16), kann auf sich beruhen. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2007 - Not 10/07 -
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