NotZ 12/00 - Senat für Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 12/00 vom 31. Juli 2000 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BNotO § 39 Eine Verwaltungspraxis, zum nicht ständigen Notarvertreter generell keine Personen zu bestellen, die das 70. Le bensjahr vollendet haben, ist ermessensfehlerhaft. BGH, Beschl. vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - OLG Koblenz wegen Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 31. Juli 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesg e - richts Koblenz vom 23. Februar 2000 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten B e - scheidung über die Bestellung eines Notarvertreters für die Zeit vom 13. bis 17. März 2000 entfällt. Es wird festgestellt, daß der Bescheid des Antragsge g - ners vom 27. Dezember 1999 über die Ablehnung der Vertreterbestellung für die Zeit vom 13. bis 17. März 2000 rechtswidrig gewesen ist. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im B e - schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. - 3 - Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist zur hauptberuflichen Amtsausübung b e - stellter Notar in B.. Am 14. Dezember 1999 beantragte er, während der Zeit seiner Abwesenheit vom 13. bis 17. März 2000 den Vizepräsidenten des Landgerichts T. i.R. J. P. zu seinem Vertreter zu bestellen. Dieser hatte den Antragsteller seit mehr als sechs Jahren regelmäßig vertreten. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 wies der Antragsgegner den Antrag zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach einer Übereinkunft der Präsidenten der Landgerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts K. solle zum Notarvertreter nicht mehr bestellt we r - den, wer das 70. Lebensjahr vollendet habe. Von der Altersgrenze des § 48a BNotO müsse für die Bestellung eines Notarvertreters insbesond e - re dann ausgegangen werden, wenn es sich um Richter oder Beamte im Ruhestand handele. Diese könnten nicht ohne weiteres mit einem Notar außer Dienst im Sinne des § 39 Abs. 3 BNotO gleichgestellt werden. V i - zepräsident i.R. P. sei bereits 73 Jahre alt. Daher sei seine Bestellung zum Vertreter des Antragstellers nicht mehr möglich. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antra g - steller geltend gemacht, die Ablehnung der Vertreterbestellung sei e r - messensfehlerhaft. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und der Antragsgegner anzuweisen, die beantragte Vertreterbestellung nicht aus - 4 - den angeführten Gründen zu versagen. Der Präsident der Notarkammer K. hat sich dem Antrag angeschlossen. Durch Beschluß vom 23. Februar 2000 hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner ve r - pflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entsche i - dung. Soweit sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren durch zeitl i - che Überholung erledige, seien dem Antragsteller die Kosten des Ve r - fahrens aufzuerlegen. Der Antragsteller beantragt in Form eines Fortsetzungsfestste l - lungsantrags die Zurückweisung der Beschwerde. Durch die begehrte Feststellung werde eine Rechtsfrage geklärt, die sich bei nächster Gel e - genheit genauso stellen werde. Er beabsichtige, auch weiterhin um die Bestellung von Vizepräsident i.R. P. zum Vertreter nachzusuchen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar kommt eine Verpflichtung zur erneuten Bescheidung über die Vertreterbestellung für die Zeit vom 13. bis 17. März 2000 nicht mehr in Betracht, weil sich die Hauptsache während des Beschwerdeverfa h - rens durch Zeitablauf erledigt hat. Statt dessen ist auf den jetzt gestel l - - 5 - ten Antrag des Antragstellers festzustellen, daß der angefochtene B e - scheid rechtswidrig gewesen ist. 1. Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechun g des S e - nats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II A) zulässig, weil der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen könnte. Durch die begehrte Feststellung wird eine Rechtsfrage geklärt, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Vertr e - tungsanträgen des Antragstellers genauso stellt. Er beabsichtigt, auch in Zukunft Vizepräsident des Landgerichts i.R. P. als Vert