BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 120/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 5/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r Nord-rhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) f374r den Amtsge-richtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei wei-teren Rechtsanw344lten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be-warben. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegen-heiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r die weiteren Beteiligten wurden Gesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und 203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die sechste Rangstelle einnahm, wurde mit Verf374gung vom 1. Februar 2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Ge-samtpunktzahl von 197,55 nicht entsprochen werden k366nne. 1 Dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 15. April 2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine so-fortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerber- 3 - 4 - auswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausge-sch366pft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarin-nen und Notare vom 8. M344rz 2002 in der - im Hinblick auf die verfas-sungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit-telt (Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 f. Rn. 9 ff.; vom 26. M344rz 2007 - NotZ 40/06 -, jeweils zur AV-Not 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver-gleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller grunds344tzlich nicht in Zweifel gezogen. 4 2. Der Antragsgegner hat f374r den Antragsteller und die weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf dieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten die ersten drei Stellen einnehmen: 5 - 5 - Bewerber Antragsteller RA K. RA S. RA Dr. L RA St. Rang 6 1 2 3 4 2. Staatsexamen 41,75 54,25 36,55 52,50 51,35 RA-T344tigkeit 30 30 30 28,50 30 Fortbildungen 60 60 60 60 60 Beurkundungen 60 60 60 60 60 Sonderpunkte 5,8 17 2 Summe 197,55 204,25 203,55 203 201,35 3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen aller-dings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachli-chen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder un-zutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jewei-ligen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte-system keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichti-gen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S 394 Rn. 15 und st344ndig). Die AVNot 2004 sehen folgerichtig unter 247 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer- 6 - 6 - kannt werden k366nnen. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner unter anderem zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2 Gebrauch gemacht. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. Er kann weiter nicht geltend machen, der Antragsgegner h344tte an ihn mehr als die tats344chlich zuerkannten Sonderpunkte vergeben m374ssen. 4. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe mit der Vergabe von lediglich 5,8 Sonderpunkten seine umfassende und langj344hrige T344tigkeit als Notarvertreter und Notariatsverwalter und die daraus folgende besondere notarspezifische Qualifikation nicht ange-messen erfasst. Das wirkt sich im Verh344ltnis zu den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 3 schon deshalb nicht aus, weil nach 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. d) AVNot 2004 die Erfahrungen als Notarvertreter und Notari-atsverwalter regelm344337ig nur mit bis zu 10 Punkten Ber374cksichtigung fin-den k366nnen und im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich ist, was ei-ne Abweichung davon rechtfertigen k366nnte. Eine Zuerkennung von 10 Sonderpunkten an den Antragsteller unterstellt, h344tte er insgesamt 201,75 Punkte erlangt. Damit w374rde er hinter dem weiteren Beteiligten zu 1, der auch ohne Sonderpunkte eine Punktzahl von 204,25 erreicht hat, und dem weiteren Beteiligten zu 3, dessen zwei Sonderpunkten f374r wissenschaftliche Assistentent344tigkeit der Antragsteller nicht entgegen-tritt, die dritte Rangstelle einnehmen. Es kann somit von vornherein nur auf einen Vergleich mit dem weiteren Beteiligten zu 2 ankommen. 7 a) Dieser hat f374r die Vorbereitung nach 247 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVNot 2004 auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars 186,55 Punkte erzielt, die sich um vier Sonderpunkte f374r seine zus344tzliche Qualifikation als Fachanwalt auf dem "notarnahen" Gebiet des Steuerrechts auf 190,55 8 - 7 - erh366hen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der An-tragsteller weitere sechs Sonderpunkte f374r benotete Leistungsnachweise vergeben. Dadurch verringert sich der Punkteabstand - unter der Vor-aussetzung, dass dem Antragsteller 374berhaupt 10 Sonderpunkte zuzubil-ligen w344ren - auf 5,2 Punkte. (1) Zwar hat der Senat in seiner fr374heren Rechtsprechung im Rah-men der Gesamtbewertung eine 374ber die erfolgreiche Teilnahme an ei-nem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er-teilter Leistungsnoten f374r Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunk-ten wegen der Gefahr unzul344ssiger Doppelbewertungen grunds344tzlich f374r nicht zul344ssig erachtet (Senat, Beschl374sse vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und der Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschr344nkt festgehalten. Das Bundes-verfassungsgericht hat die Gefahr unzul344ssiger Doppelbewertungen mit Blick auf die anzustrebende, 374ber Benotungen zu erreichende objekti-vierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Beno-tungen k366nnen die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma-chen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder-punkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). 9 10 (2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 15/06 -, ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von f374nf Son-derpunkten f374r drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zur374ckliegen- - 8 - de - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des Grundst374cksrechts nicht beanstan-det. Der weitere Beteiligte zu 2 hat vergleichbare Leistungen erbracht, dabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils f374nfst374ndige Klausuren be-ziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher Thematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge-sellschaftsrechts, des Grundst374cksrechts und des Familien- und Erb-rechts entstammen; drei dieser Klausuren sind 374berdurchschnittlich be-wertet worden. Das rechtfertigt die f374r diese notarspezifische Vorberei-tungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeit-lichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg-ner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht 374berschritten (vgl. ferner Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 125/07 - unter II 3 a (2). b) Der verbleibende Punkteunterschied von 5,2 wird dadurch aus-geglichen, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei nochmals vier Son-derpunkte f374r Vortragst344tigkeit und drei Sonderpunkte f374r wissenschaftli-che Ver366ffentlichungen an den weiteren Beteiligten zu 2 vergeben hat. Der Antragsteller, der in seiner Beschwerdebegr374ndung insoweit auf die Ausf374hrungen in seiner Antragsschrift verweist, hat in letzterer vorge-bracht, Art und Umfang der Dozentent344tigkeit sowie die Anzahl der wis-senschaftlichen Ver366ffentlichungen seien ihm nicht bekannt. Er k366nne daher nicht beurteilen, ob die Sonderpunkte "ermessensfehlerfrei" ver-geben worden seien. Dem Antragsteller ist daraufhin mitgeteilt worden, er k366nne die Bewerbungsunterlagen auf der Gesch344ftsstelle des Ober-landesgerichts einsehen. Zugleich sind ihm der Besetzungsvermerk des Antragsgegners vom 29. Januar 2007 und die Punktzahlermittlungsb366-gen der Mitbewerber in Ablichtung 374bersandt worden. In seinem Beset- 11 - 9 - zungsvermerk begr374ndet der Antragsgegner auf mehr als drei Seiten um-fassend und ersch366pfend die Vergabe von drei Sonderpunkten f374r Ver366f-fentlichungen zu notarspezifischen Themen (247 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. g) AVNot 2004) und vier Sonderpunkten f374r Vortragst344tigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (247 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. f) AVNot 2004) an den weiteren Beteiligten zu 2. Die von diesem gehalte-nen Vortr344ge sind im Einzelnen aufgef374hrt, insbesondere ist angegeben, welchen Inhalt diese hatten und f374r welche beruflichen Organisationen der weitere Beteiligte zu 2 seine Dozentent344tigkeit ausge374bt hat. Auch die von ihm ver366ffentlichten Aufs344tze sind dem Besetzungsvermerk mit ihrer Thematik zu entnehmen. Beurteilungsfehler des Antragsgegners lassen sich dabei nicht erkennen; sie werden auch vom Antragsteller - trotz der ihm er366ffneten Erkenntnism366glichkeiten - nicht aufgezeigt. 5. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers in seiner Be-schwerdebegr374ndung, der Antragsgegner h344tte ihm schon f374r die Zeit ab 1. M344rz 2003 - also f374r weitere sieben Monate - Sonderpunkte nach 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. d AVNot 2004 f374r die aus der Notarvertretung ge-wonnenen Erfahrungen zubilligen m374ssen, ohne sich gegen die vom An-tragsgegner insoweit in Ansatz gebrachten 0,2 Sonderpunkte pro be-r374cksichtigungsf344higen Monat zu wenden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Falle st374nden ihm weitere 1,4 Son-derpunkte zu. Mit der dadurch erreichten Gesamtpunktzahl von 198,95 (197,55 zzgl. 1,4) w374rde er aber immer noch nicht nur hinter dem weite- 12 - 10 - ren Beteiligten zu 2, sondern auch noch hinter dem Mitbewerber St. (201,35 Punkte) zur374ckstehen, bei dem sich die Frage nach Son-derpunkten nicht stellt, da ihm der Antragsgegner solche nicht zuerkannt hat. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 5/07 -
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