BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 12/06 Verk374ndet am: 23. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Jedoch wird die Entscheidungsformel der angefochtenen Ent-scheidung wie folgt erg344nzt: Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374l-tige Amtsenthebung des Antragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen. 2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt. 1 Mit Verf374gung vom 14. Oktober 2004 hat der Antragsgegner dem An-tragsteller er366ffnet, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrde (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO). Diese Verf374gung ist dem Antragsteller am 25. Oktober 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 23. November 2005 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gestellt (247 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO). Diesen hat das Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 21. M344rz 2006 "zur374ckgewiesen". Der Beschluss ist dem Antragsteller am 28. M344rz 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. April 2006, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. 2 II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Ober-landesgericht hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht den Er-folg versagt; denn die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung des Antragstel-lers nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO liegen vor. Dessen sofortige Be-schwerde f374hrt daher lediglich zur Erg344nzung der angefochtenen Entscheidung um die entsprechende, durch 247 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO gebotene Fest- 3 - 4 - stellung (Senat, Beschl. vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = BGHR BNotO (n.F.) 247 50 Abs. 3 Satz 3 Amtsenthebung 2). Die Wirtschaftsf374hrung eines Notars ist nicht hinnehmbar, wenn sie des-sen Gl344ubiger dazu zwingt, berechtigte Forderungen unter Inanspruchnahme der Gerichte zwangsweise durchzusetzen, insbesondere wenn es notwendig wird, dass sie Pf344ndungen vornehmen oder versuchen, Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschl374sse erwirken, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung durch den Notar einleiten oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung beantragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zwangs-ma337nahmen deswegen erforderlich werden, weil sich der Notar in schlechten wirtschaftlichen Verh344ltnissen befindet, er verm366genslos oder 374berschuldet ist (st. Rspr; s. nur Senat, Beschl. vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 5 m.w.N.; Custodis, in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 50 BNotO Rdn. 41 m.w.N.). 4 1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, deren Richtigkeit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz als solche nicht in Abrede nimmt, hatte die Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zu Folgen der dargestellten Art gef374hrt und damit die Grundvoraussetzungen einer Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO erf374llt. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller eine Vielzahl berechtigter Forderungen erst erf374llte oder mit den Gl344ubigern Stundungsabredungen und Ratenzahlungsvereinbarungen schloss, nachdem die Anspr374che gerichtlich geltend gemacht oder bereits tituliert worden waren oder schon zu Vollstreckungsma337nahmen gef374hrt hatten. So hatte das Finanz-amt I. bereits im Jahre 1999 wegen offener Steuerforderungen (die Ge-samtsteuerr374ckst344nde des Antragstellers beliefen sich nach dessen eigenen Angaben auf rund 600.000 200) mehrere Sicherungshypotheken auf dem Grund- 5 - 5 - besitz des Antragstellers eintragen lassen; erst danach traf dieser mit den Fi-nanzbeh366rden eine Stundungsvereinbarung und verpflichtete sich zu Ratenzah-lungen. Im Jahr 2002 erf374llte der Antragsteller Anspr374che 374ber 4.000 und rund 5.000 200 erst, nachdem die Forderungen eingeklagt worden waren und in dem einen Fall Anerkenntnisurteil gegen den Antragsteller ergangen, im anderen Fall ein Vergleich geschlossen worden war. In den Jahren 2003/2004 beglich der Antragsteller insgesamt sieben titulierte Forderungen erst, nachdem die Gl344ubi-ger Vollstreckungsma337nahmen beim Gerichtsvollzieher beantragt hatten bezie-hungsweise das Vollstreckungsgericht durch Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss Kontopf344ndungen bei zwei Banken angeordnet hatte. Im Jahr 2005 erging gegen den Antragsteller aufgrund eines rechtskr344ftigen Ver-s344umnisurteils wegen einer Forderung von gut 21.000 200 nebst Zinsen und Kos-ten ein weiterer Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss; erst danach beglich der Antragsteller die Forderung. Ebenfalls im Jahr 2005 wurde gegen den An-tragsteller ein Anerkenntnisurteil 374ber 90.000 200 nebst Nebenforderungen erlas-sen; Zwangsvollstreckungsma337nahmen des Gl344ubigers blieben erfolglos. Erst danach kam es zwischen dem Gl344ubiger und dem Antragsteller zu einer Raten-zahlungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den ange-fochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug genommen. 2. An dieser Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers hat sich nichts Grundlegendes ge344ndert. Allerdings ist der Senat aufgrund der im Beschwer-deverfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie seinen in der m374ndlichen Verhandlung vom 20. November 2006 abgegebenen Erkl344rungen zun344chst davon ausgegangen, dass der Anragsteller seine Wirtschaftsf374hrung wieder in geordnete Bahnen lenke, er insbesondere seine bestehenden Raten-zahlungsvereinbarungen erf374lle, eine abschlie337ende Regelung mit den Finanz-beh366rden 374ber die noch offen stehenden Steuerschulden zustande komme und er nicht erneut mit f344lligen Forderungen in R374ckstand gerate, so dass Gl344ubiger 6 - 6 - nicht wieder zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Anspr374che gezwungen seien. Er hat daher in der m374ndlichen Verhandlung vom 20. November 2006 das Ver-fahren im Einverst344ndnis der Beteiligten zum Ruhen gebracht, um zun344chst die weitere Entwicklung abzuwarten und seine Entscheidung gegebenenfalls auf einer zugunsten des Antragstellers gewandelten Tatsachengrundlage zu treffen (vgl. Senat, Beschl. vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = DNotZ 2004, 882, 883). Die Erwartungen des Senats haben sich jedoch - auch unter Ber374cksich-tigung der Ausf374hrungen des Antragstellers in der m374ndlichen Verhandlung und der dort von ihm angek374ndigten "Geb374hreneinnahmen" - nicht erf374llt. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass in der Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers keine entscheidende 304nderung eingetreten ist und auch seine Erkl344rungen zum Stand der Verhandlungen mit dem Finanzamt 374ber eine abschlie337ende Rege-lung der Steuerr374ckst344nde nicht zutreffend waren: So hat der Antragsteller die Jahrespr344mie seiner Berufshaftpflichtversi-cherung f374r das Jahr 2006 (2.623,51 200) trotz zweier Mahnungen des Versiche-rers erst geleistet, nachdem der Pr344sident des Landgerichts A. den An-tragsteller zum unverz374glichen Nachweis der Pr344mienzahlung oder des Ab-schlusses einer Folgeversicherung aufgefordert hatte. Im Mai 2007 war gegen den Antragsteller eine Klage auf Auskunftserteilung und Abrechnung erhoben worden. Die Klage stand nicht im Zusammenhang mit der notariellen T344tigkeit des Antragstellers; sie ist nach Auskunftserteilung durch den Kl344ger zur374ckge-nommen worden. Letztlich hat das Finanzamt im April 2007 mitgeteilt, dass ge-gen den Antragsteller noch Forderungen in H366he von rund 120.000 200 offen ste-hen, Vollstreckungsma337nahmen fruchtlos geblieben sind, der Antragsteller 374ber Jahre durch Taktieren und Versprechungen das Finanzamt hingehalten, jedoch keine der in der Vergangenheit getroffenen Zusagen auf Dauer eingehalten ha-be. 7 - 7 - 3. Nach alledem liegen die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung des Antragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO weiterhin vor, denn die dargelegte Art seiner Wirtschaftsf374hrung gef344hrdet die Interessen der Rechtsu-chenden. Sie stellt seine Integrit344t und Unabh344ngigkeit in Frage und l344sst be-sorgen, dass er fremde Verm366gensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt. Gegen ihn gef374hrte Zwangsvollstreckungsma337nahmen begr374nden dar374ber hinaus die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsge-m344337 verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuh344nderisch anvertraute Gelder zur374ckgreift (st. Rspr.; s. nur Senat, Beschl. vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rdn. 6 m.w.N.). Die vom Pr344sidenten des Landgerichts A. anl344sslich einer Gesch344ftspr374fung im August 2004 ge-troffene Feststellung, der Antragsteller habe 374ber 10.000 200 an Kosten zu erstat-ten, zeigt, dass insoweit nicht nur eine abstrakte Gefahr besteht, sondern be-reits konkrete Gef344hrdungen eingetreten sind. Indiziell in diese Richtung weist auch die gegen den Antragsteller erhobene Schadensersatzforderung, die darauf beruht, dass er Gelder f374r offenbar unseri366se Geldanlagen entgegenge-nommen hat und dann zur R374ckerstattung nicht in der Lage war (Angelegenheit Sch. /K. ). 8 - 8 - Die sofortige Beschwerde des Antragstellers muss daher ohne Erfolg bleiben. 9 Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 21.03.2006 - 2 X (Not) 67/04 -
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