BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 12/08 Verk374ndet am: 20. April 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Bauer und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 23. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Nach fr374he-rer anderweitiger Zulassung wurde er bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht S. als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Urkunde vom wurde er zum Notar in B. bestellt. 1 - 3 - Mit Bescheid vom er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO, dass er ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er in Verm366gensver-fall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Das Oberlandesgericht Celle stellte durch Beschluss vom 24. September 2007 (Not 9/07) fest, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung des Notars gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen; der Beschluss wurde rechtskr344ftig. 2 Aus den vorgenannten Gr374nden enthob der Antragsgegner durch Be-scheid vom den Antragsteller gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO endg374ltig seines Amtes als Notar. 3 Diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckge-wiesen. Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Amtsenthebung. 4 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige so-fortige Beschwerde bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegr374ndet. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 5 - 4 - 1. Nach dem rechtskr344ftigen Abschluss des Vorschaltverfahrens gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Aufhebungsgr374nden getroffe-nen Feststellungen im anschlie337enden Streit um die Rechtm344337igkeit der end-g374ltigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur 334berpr374fung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 232). Eine sp344tere 304nderung der Sachlage ist nach der bishe-rigen Rechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des Vorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Landesjustizverwaltung 374ber die endg374ltige Amtsenthebung Umst344nde eintreten, die eine abweichende Beurteilung der Amtsenthebungsgr374nde nach 247 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO gebieten; Umst344nde, die sich erst nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustizverwaltung ergeben, sind dagegen unbeachtlich (vgl. Se-nat aaO S. 233 ff). Inwieweit der Senat an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) festhalten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (offen gelassen schon in Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 31/06 - NJW 2007, 1289). Denn im Fall des Antragstellers bestehen nach wie vor kei-nerlei Anhaltspunkte, die auf eine beachtliche 304nderung der Verh344ltnisse zu seinen Gunsten hindeuten k366nnten. Sein Vorbringen insbesondere im Be-schwerderechtszug ist nicht geeignet, die im Vorschaltverfahren getroffenen, die Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO tragenden Feststellun-gen in Frage zu stellen. 6 2. Das Oberlandesgericht hat seine Annahme, dass sich bei dem Antrag-steller bis in die j374ngste Zeit weder die Verm366gensverh344ltnisse noch die Art der Wirtschaftsf374hrung gebessert h344tten, auf die folgenden gegen den Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gest374tzt: 7 - 5 - - Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts (13 M 816/07) vom 1. November 2007 - R344umungs- und Zahlungsklage der Vermieter gegen den Notar vom 19. November 2007 (AG ) - von dem Finanzamt eingeleitetes Insolvenzantragsver-fahren (Beschluss des Amtsgerichts vom 20. November 2007 226 73 IN 135/07) - Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 20. Februar 2008 (13 M 120/08) - Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2008 (11 K 14/08) 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung des in dem Grundbuch eingetragenen Grundst374cks des Notars. Die sofortige Beschwerde stellt diesen Sachverhalt nicht in Frage. Sie macht geltend, die festgestellten Vollstreckungsma337nahmen seien zu relativie-ren. Dem ist indes nicht zu folgen. 8 a) Der am 1. November 2007 ergangene Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss 374ber eine Hauptforderung in H366he von 351,54 200 belegt, dass die Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers auch nach dem Ab-schluss des Vorschaltverfahrens vor dem Oberlandesgericht am 24. September 2007 so schlecht waren, dass er selbst Kleinbetr344ge nicht p374nktlich zahlen konnte. Dieser Schlussfolgerung steht der Einwand der sofortigen Beschwerde, ein "Versehen" habe zu dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss gef374hrt, nicht entgegen. Das Vorbringen ist ohne Substanz. Konkrete, au337erhalb der Verm366gens- und Einkommensverh344ltnisse liegende Umst344nde, die den An-tragsteller gehindert h344tten, die Forderung bei F344lligkeit zu befriedigen, sind nicht dargetan. 9 - 6 - b) Der Fortbestand der die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrden-den Verm366gens- und Einkommenssituation ergibt sich weiter aus der von den Vermietern gegen den Antragsteller erhobenen R344umungs- und Zah-lungsklage vom . Zwar endete der Rechtsstreit mit einem Vergleich; der Antragsteller musste die Wohnung bis zum 30. Juni 2008 r344umen und verpflichtete sich, die H344lfte des Klagebetrags (= 1.215 200) zu zahlen. Mit dem Oberlandesgericht ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller bis heute au337erstande gewesen ist, die Vergleichssumme zu entrichten. Denn die sofortige Beschwerde macht nur geltend: 10 "Dieses R344umungsverfahren l344sst nun wirklich keinerlei Schluss auf eine angespannte Finanzsituation zu. Ob der Vergleich durch Zahlung erf374llt wurde, wurde seitens des Senats 374berhaupt nicht angesprochen. Gleichwohl wird der Einfachheit halber Nichtzah-lung unterstellt." Der Antragsteller behauptet nicht, dass er den Vergleich erf374llt habe. Er legt auch keine Quittung vor. Aus der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers in vom 5. Februar 2009 ergibt sich, dass die Vermieter am 23. Juli 2008 die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bean-tragen mussten. Auf ihr Ersuchen hin erging am 30. September 2008 Haftbefehl gegen den Antragsteller (11 M 9732/08 Amtsgericht ). Am 6. Oktober 2008 mussten sie einen weiteren Vollstreckungsauftrag erteilen (vgl. die vorgenannte Mitteilung des Obergerichtsvollziehers ). 11 - 7 - c) Dass die Enthebungsgr374nde nicht weggefallen sind, wird ferner da-durch indiziert, dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Antrag des Finanzamts am 20. November 2007 die vorl344ufige Verwaltung 374ber das Verm366gen des Antragstellers anordnete. Zwar hat sich dieses Verfahren auf-grund einer Erkl344rung des Finanzamts inzwischen erledigt. Ursache f374r die Er-ledigung war jedoch nicht, dass der Antragsteller die Steuerforderung ausgegli-chen h344tte; dazu war er nicht in der Lage. Der Fortgang des Insolvenzverfah-rens konnte nur dadurch abgewandt werden, dass sich ein Dritter f374r den An-tragsteller verb374rgte. 12 Mittlerweile sind neue - nicht von der B374rgschaft gedeckte - Steuerr374ck-st344nde in H366he von insgesamt 28.801,46 200 aufgelaufen. Von dem Finanzamt ausgebrachte Kontenpf344ndungen blieben erfolglos. Am 9. Dezember 2008 beantragte das Finanzamt bei dem Amtsgericht , 374ber das Verm366gen des Antragsteller das Insolvenzverfahren zu er366ffnen (siehe auch die Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 29. Oktober 2008 und 13. Januar 2009). 13 d) Der Antragsteller schuldete der DaimlerChrysler Services Leasing GmbH aus einem gerichtlichen Vergleich und einem Kostenfestsetzungsbe-schluss (noch) insgesamt 5.050,28 200 nebst Zinsen. Weil der Antragsteller die vereinbarten Raten nicht einhielt, erwirkte DaimlerChrysler bei dem Amtsgericht einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 20. Februar 2008. Dazu tr344gt die sofortige Beschwerde vor, der Antragsteller habe, nach-dem ein Wechsel der Zust344ndigkeit auf Seiten von DaimlerChrysler stattgefun-den habe, nicht rechtzeitig eine Modifizierung der im Vergleich getroffenen Zah-lungsvereinbarung erreichen k366nnen. Der Antragsteller hatte also nicht die Mit-tel, den Vergleich wie verabredet zu erf374llen; er war auf ein (zus344tzliches) Ent- 14 - 8 - gegenkommen von DaimlerChrysler angewiesen (und konnte es nach eigenen Angaben in Form einer neuen Ratenvereinbarung im Rahmen des Voll-streckungsverfahrens erreichen). Die Forderung ist n344mlich, weil die von Daim-lerChrysler betriebene Kontenpf344ndung fruchtlos blieb, weiterhin offen. Daim-lerChrysler (inzwischen ) erteilte am 24. Juli und 23. Oktober 2008 Vollstreckungsauftrag und beantragte am 24. Juli 2008 zu-s344tzlich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Schlie337lich erging auf Ersuchen dieser Gl344ubigerin am 14. Oktober 2008 gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (11 M 9818/08 Amtsgericht ). e) Auf Antrag der Sparkasse ordnete das Amts-gericht am 21. April 2008 die Zwangsversteigerung des im Eigen-tum des Antragstellers stehenden Hausgrundst374cks (Grundbuch ) an. Es ging um Darlehensverbindlichkeiten in H366he von 194.290,91 200 zuz374glich Zinsen und Kosten. Wohl wegen dieser Darlehensforde-rung hat die Sparkasse am 3. November 2008 bei dem Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheids 374ber ca. 75.000 200 beantragt; die Sache ist inzwischen an das Landgericht abgegeben (vgl. Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts vom 6. Februar 2009). Die sofortige Beschwerde tr344gt vor, der Antragsteller erstrebe eine Umschuldung. Sie nennt - modellhaft - m366gliche Zins- und Tilgungsraten, die der Antragsteller angeblich aufbringen k366nnte. Belegt ist insoweit nichts. Eine aktuelle, von dem Steuerberater des Antragstellers gefertigte Verm366gens374bersicht hat die soforti-ge Beschwerde angek374ndigt, aber trotz eines Hinweises in der Beschwerdeer-widerung des Antragsgegners nicht vorgelegt. 15 - 9 - f) Die weiterhin desolate Verm366genssituation wird durch die folgenden, nach der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. November 2008 ein-getretenen, von dem Obergerichtsvollzieher und dem Pr344sidenten des Landgerichts mitgeteilten Umst344nde belegt: 16 (1) Die Bank AG ersuchte am 24. November 2008 wegen einer titulierten Forderung gegen den Antragsteller 374ber 283,28 200 um Zwangsvollstreckung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf Antrag der Bank erging am 20. Februar 2009 Haftbefehl gegen den Antragsteller. 17 (2) Wegen einer titulierten Forderung der Versicherungen 374ber 216,77 200 versuchte Obergerichtsvollzieher am 15. Dezember 2008 bei dem Antragsteller ohne Erfolg zu pf344nden. Am 29. Januar 2009 erging auf An-trag der Gl344ubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller. 18 (3) Wegen einer titulierten Forderung der Deutschland GmbH 374ber 369,73 200 versuchte Obergerichtsvollzieher am 15. Dezember 2008 bei dem Antragsteller ohne Erfolg zu pf344nden. Am 29. Januar 2009 erging auf Antrag der Gl344ubigerin Haftbefehl gegen den Antragsteller. 19 (4) Auf Ersuchen der Verlag GmbH Co. KG erging am 18. Dezember 2008 gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Verlag erteilte ferner Vollstreckungsauftrag wegen einer titulierten Forderung von 217,60 200 am 5. Ja-nuar 2009. 20 - 10 - (5) Der Antragsteller bezahlte ihm von der GmbH geliefertes Installationsmaterial nicht. Die GmbH reichte am 30. Dezember 2008 gegen ihn Klage auf Zahlung von 3.683,94 200 nebst Zinsen ein (5 C 479/08 Amtsgericht ). 21 (6) Die Versicherungen be-antragte am 13. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung 374ber 734,55 200. 22 (7) Wegen einer titulierten Forderung 374ber 6.135,04 200 beantragte die AOK am 28. Januar 2009 die Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung. 22 (8) Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 4. M344rz 2009 gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorl344ufigen Insolvenzverwal-ter bestellt und durch Beschluss vom 14. April 2009 (73 IN 148/08) das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet. 24 In der Gesamtschau kann nur eine weitere - deutliche - Verschlechterung der Verm366gens- und Einkommenslage des Antragstellers festgestellt werden; es kommt hinzu, dass nunmehr auch die Vermutungswirkung des 247 50 25 - 11 - Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 BNotO greift. Insgesamt ist die endg374ltige Amtsenthe-bung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO weiterhin geboten. Schlick Galke Appl Bauer Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2008 - Not 17/07 -
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