BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 121/07 Verk374ndet am: 14. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Abs. 3 a) Zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verf374gung 374ber Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Ma337gaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktem344337ig zu ber374cksichtigenden Zeit der hauptbe-ruflichen T344tigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Ma337gabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt. c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie l344nger zur374ckliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten f374r die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbil-dungskursen (Ma337gabe 2 c) nicht weniger gewichtet als k374rzer zur374ckliegen-de. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrg344nge sehr weit zur374ckliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch sp344tere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde. d) Notarverwaltungen und -vertretungen m374ssen nicht unterschiedlich gewichtet werden. BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07 - Kammergericht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 21. August 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. M344rz 2007 - 3835 E-G 69/05 - aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung au337erge-richtlicher Kosten findet nicht statt. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt f374r Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 f374r Bewerber mit Zweiter juristischer Staatspr374fung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei Notarstellen f374r Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Pr374fungs- 1 - 3 - ordnung der DDR (im Folgenden: Diplom-Juristen). Das Auswahlverfahren rich-tete sich gem344337 Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verf374gung 374ber Angele-genheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Ma337gaben. Nach Nummer 2 dieser Ma337gaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufst344tigkeit nach einem Punktesystem ber374ck-sichtigt. Gem344337 Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-337enden Staatspr374fung erzielte Punktzahl mit dem Faktor f374nf zu multiplizieren (= maximal 90 Punkte). Gem344337 Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal 30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-bildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten f374r jeden Halbtag, h366chs-tens mit 60 Punkten zu ber374cksichtigen. Gem344337 Buchstabe d sind f374r nach 247 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgesch344fte - au337er Nieder-schriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Be-glaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten Schl374ssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die 334bertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-chen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl 374berschrit-ten ist. Schlie337lich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-scheidung weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden k366nnen. In der Regel kommt dies in Betracht f374r Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-buchstabe aa, bis zu 20 Punkte), f374r Erfahrungen aus einer T344tigkeit in der Ge-sch344ftsf374hrung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-institut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und f374r "sonstige T344tigkeiten, 2 - 4 - Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise f374r das Notaramt qualifi-zieren" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte). Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte 1990 die Zweite juristische Staatspr374fung mit der Gesamtnote "befriedi-gend" (6,50 Punkte) abgelegt. Seit April 1990 ist er als Rechtsanwalt t344tig. 3 Mit Bescheid vom 9. M344rz 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-steller mit, sie beabsichtige, die Notarstellen anderen Bewerbern zu 374bertragen. In der Rangliste f374r die 37 an Interessenten mit dem Zweiten juristischen Staatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 39. Platz ein. Die auf den Rangstellen eins bis 37 gef374hrten Bewerberinnen und Bewerber h344tten Punkt-zahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eig-nung des Antragstellers sei mit 140,57 Punkten zu bewerten. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat, soweit hier noch von Bedeutung, geltend gemacht, die An-tragsgegnerin h344tte die Anzahl der f374r die T344tigkeit als Rechtsanwalt zu verge-benden Punkte nicht auf 30 (= 10 Jahre) begrenzen d374rfen. Vielmehr h344tten wie in Baden-W374rttemberg, Hessen und Schleswig-Holstein bis zu 15 Jahre, das hei337t 45 Punkte, angerechnet werden m374ssen. Weiterhin sei Buchstabe c der Ma337gaben rechtswidrig, weil danach l344nger zur374ckliegende und j374ngere Fortbil-dungsma337nahmen gleich bewertet w374rden. Notwendig sei jedoch, zeitnah zur Bewerbung absolvierte Fortbildungen st344rker als 344ltere zu gewichten. Die Praxis der Vergabe von Sonderpunkten durch die Antragsgegnerin sei ebenfalls rechtswidrig. Notariatsverwaltungen m374ssten entgegen der Verfah-rensweise der Antragsgegnerin mit mehr Sonderpunkten honoriert werden als blo337e Notarvertretungen. Ferner seien insbesondere der auf Rang 35 einge- 5 - 5 - reihten weiteren Beteiligten zu 1 zu Unrecht acht Sonderpunkte f374r die Vorbe-reitung von Urkunden au337erhalb einer Notarvertretung (je 0,5 Punkte f374r 16 Ur-kunden) zuerkannt worden. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die in Buchstabe b der Ma337-gaben bestimmte Kappungsgrenze f374r die anrechenbare Anwaltst344tigkeit gen374-ge unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der entsprechenden nordrhein-westf344lischen Vorschrift den verfassungs- und ein-fachrechtlichen Anforderungen. Weiterhin liege es innerhalb des der Antrags-gegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie bei der Ber374cksichti-gung der Fortbildungsveranstaltungen, an denen ein Bewerber teilgenommen habe, nicht zwischen l344nger zur374ckliegenden und j374ngeren Ma337nahmen unter-scheide. Dies gelte auch f374r die gleiche Bewertung von Notarverwaltungen und Notariatsvertretungen. Entscheidend sei die Dauer der jeweiligen T344tigkeit, die die Antragsgegnerin bei der Bemessung der jeweils anzurechnenden Punkte-zahl ber374cksichtige. Die Vergabe von acht Sonderpunkten an die auf Platz 35 eingereihte Bewerberin sei gleichfalls nicht zu beanstanden. 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Neubescheidung mit dem Ziel der 334bertragung einer Notarstelle - weiter. 7 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig und begr374ndet. 8 - 6 - Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch unter Ber374cksich-tigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Se-natsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtswidrig. 9 1. Unbegr374ndet ist aber die Beanstandung des Antragstellers, die Antrags-gegnerin h344tte ihm f374r seine Anwaltst344tigkeit statt 30 Punkte 45 zurechnen m374ssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Begrenzung der an-rechenbaren Punkte f374r die T344tigkeit eines Notarbewerbers als Rechtsanwalt auf 30 weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 2 GG noch unter dem des 247 6 Abs. 3 BNotO zu beanstanden. Vielmehr tr344gt diese Kappungsgrenze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, nach der die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als vormals im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Er-gebnis des Staatsexamens in die Beurteilung der fachlichen Eignung einflie337en m374ssen (BVerfGE 110, 304, 326 ff; siehe ferner z.B.: Senatsbeschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130 f, Rn. 8 und vom 20. No-vember 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1284, Rn. 18). 10 a) Der Kappung der f374r die Anwaltst344tigkeit anrechenbaren Punkte liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die im Rahmen der anwaltlichen Praxis gewon-nenen Erfahrungen und Kenntnisse nur eingeschr344nkt auf den Notarberuf vor-bereiten. Der Rechtsanwalt kann zwar seine allgemeinen Kenntnisse der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bew344ltigung, seine Vertraut-heit und seine Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum sowie das durch Erfahrung gewonnene Verst344ndnis f374r dessen Anliegen f374r die k374nftige notarielle T344tigkeit nutzbar machen (vgl. Regierungsbegr374ndung des 11 - 7 - Entwurfs des Zweiten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, S. 10; Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214 m.w.N.). Dieser Nutzen ist jedoch im Hinblick auf die f374r den Rechtsanwaltberuf typische einseitige Interessenwahrnehmung, die auch Rechtsgebiete betreffen kann, die keine oder nur geringe Ber374hrung zu den notariellen Aufgabenfeldern haben kann (vgl. BVerfGE 110, 304, 332; Se-natsbeschluss vom 22. November 2004 aaO), begrenzt. Vor allem aber nimmt nach einer gewissen Dauer der anwaltlichen Berufsaus374bung der durch die wei-tere T344tigkeit erzielbare zus344tzliche Nutzen f374r die Vorbereitung auf den Notar-beruf ab. Deshalb ist eine Begrenzung der insgesamt durch die T344tigkeit als Anwalt erreichbaren Punkte nicht zu beanstanden. Die Beschwerde h344lt dem zu Unrecht entgegen, das Berufsfeld der Rechtsanw344lte weise mittlerweile eine erhebliche Diversifizierung auf, und ein gro337er Teil der Rechtsanw344lte - wie auch der Antragsteller - sei schwerpunktm344337ig in "notarnahen" Bereichen t344tig. Soweit Bewerber 374ber die nach Ma337gabe 2 b zu ber374cksichtigenden allgemei-nen Erfahrungen und Fertigkeiten als Rechtsanwalt hinaus besondere Qualifika-tionen aus einer "notarnahen" Aus374bung ihres Berufs gewonnen haben, hono-riert die Antragsgegnerin dies zus344tzlich mit der Vergabe von Sonderpunkten nach Ma337gabe 2 f aa (vgl. auch S. 4 unten, 5 oben des Bescheids vom 9. M344rz 2007). b) Ab welchem Zeitraum die anwaltliche Berufsaus374bung als solche bei der notwendigen generalisierenden Betrachtung f374r die notarielle Berufst344tigkeit keine erheblichen, punktem344337ig zu ber374cksichtigenden zus344tzlichen Erfahrun-gen und Kenntnisse mehr vermittelt, l344sst sich nicht allgemeing374ltig beantwor-ten. Dies ist vielmehr Gegenstand einer wertenden Prognose, die der jeweiligen Landesjustizverwaltung obliegt. Insbesondere ist es entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Ansicht nicht zwingend, dass erst ab 15 Berufsjahren 12 - 8 - ein wesentlicher "Grenznutzen" weiterer anwaltlicher T344tigkeit f374r den Notarbe-ruf entf344llt. Es h344lt sich deshalb innerhalb des der Antragsgegnerin zustehen-den Beurteilungsspielraums, wenn sie dies entgegen der Praxis in einigen an-deren Bundesl344ndern - jedoch in 334bereinstimmung mit 247 17 Abs. 2 Nr. 2 der AVNot des nordrhein-westf344lischen Justizministeriums vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der Fassung der AV vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) - bereits nach zehn Jahren Anwaltst344tigkeit annimmt. Auch der Anteil, den die f374r die hauptberufliche T344tigkeit als Anwalt zu erzielenden maximal 30 Punkte an den insgesamt erreichbaren 285 Punkten ausmachen, ist unter Ber374cksichtigung der zuvor dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. In der Praxis liegt der Anteil des von den Bewerbern nach der Ma337gabe 2 b erzielten Punktwerts an ihrem Gesamtergebnis regelm344337ig sogar deutlich h366her. Sehr viele Interessenten er-reichen in diesem Bereich den Maximalwert. Demgegen374ber werden die H366chstpunktzahlen nach den anderen Ma337gaben nur seltener erzielt. 13 Dementsprechend hat der Senat gegen die mit der hier streitigen im We-sentlichen gleiche nordrhein-westf344lische Regelung (s.o.) keine Bedenken er-hoben (Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, Rn. 7, 1131 Rn. 11; vgl auch Senatsbeschluss vom selben Tag NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, Rn. 12). 14 2. Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstel-lers, die angefochtene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die Antrags-gegnerin bei der Bewertung der Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungs-kursen nicht danach differenziert habe, ob die jeweiligen Lehrg344nge l344nger zu-r374ckliegen oder zeitnah zu der Bewerbung stattfanden. 15 - 9 - a) Richtig ist zwar, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Be-schluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 333) im Zusammenhang mit den - von ihm im Verh344ltnis zu der Bewertung des Ergebnisses der die juristi-sche Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung und der Dauer der Anwaltst344-tigkeit f374r zu niedrig erachteten - seinerzeit in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen geltenden Kappungsgrenzen f374r Fortbildung und prakti-sche Urkundst344tigkeit auch problematisiert hat, dass die betreffenden Regel-werke keine Unterscheidung zwischen lang zur374ckliegenden und j374ngeren Fort-bildungsma337nahmen vorsahen. 16 b) Hieraus folgt indessen nicht, dass nur eine hiernach differenzierende Punktvergabe den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und 247 6 Abs. 3 BNotO gerecht wird. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausf374hrungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf die von der Antrags-gegnerin im streitigen Besetzungsverfahren angewandten Ma337gaben nicht 374bertragbar. Diese ber374cksichtigen im Gegensatz zu den seinerzeit 374berpr374ften Regelungen bereits das in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts pos-tulierte Erfordernis, das Gewicht notarspezifischer Fortbildung und bereits (ver-tretungsweise) ausge374bter Notart344tigkeit gegen374ber dem Staatsexamenser-gebnis und der Dauer der Berufsaus374bung als Rechtsanwalt zu st344rken (aaO, S. 326 ff). Unter dieser Voraussetzung ist es zwar zul344ssig, nicht jedoch zwin-gend geboten, innerhalb des insgesamt aufgewerteten Fortbildungsbereichs nach der Zeit, die seit der Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang verstrichen ist, zu differenzieren. 17 aa) Hierf374r spricht zwar, dass bei der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise die in zeitn344heren Lehrg344ngen erworbe- 18 - 10 - nen Kenntnisse in ihren Einzelheiten eher abrufbar sein k366nnen als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde, und dass Fortbildungsveranstaltungen, die in k374rzerer Zeit vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelm344337ig die aktuel-le Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Wissenschaft versetzen (Senatbeschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 111, Rn. 16; NotZ 16/06 - juris Rn. 14 und NotZ 22/06 - juris Rn. 13). Jedoch kann andererseits Ber374ck-sichtigung finden, dass sich die Grundlagen der notariellen T344tigkeit in rechtli-cher und tats344chlicher Hinsicht 374ber einen l344ngeren Zeitraum jedenfalls nicht so stark ge344ndert haben, dass l344nger zur374ckliegende Fortbildungsveranstaltungen notwendig erheblich an Ausbildungswert verlieren. 334berdies kann in solchen Fortbildungskursen erlangtes Wissen unter Umst344nden gegen374ber rasch und kurzfristig erworbenem besser vertieft sein und beherrscht werden, insbesonde-re wenn es der Bewerber, etwa im Rahmen von Notarvertretungen, 374ber einen l344ngeren Zeitraum in der Praxis angewandt hat (vgl. Senat aaO). Dies ist auch oft tats344chlich der Fall, da ein Interessent die f374r eine erfolgreiche Bewerbung erforderliche (BVerfGE aaO S. 335; Senatsbeschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 15 f, 19 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65 Rn, 16, 18) l344ngere praktische T344tigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter in der Regel nur dann verantwortlich 374-bernehmen kann, wenn er sich zuvor durch den Besuch notarspezifischer Fort-bildungskurse die hierf374r notwendigen Kenntnisse verschafft hat. Dementspre-chend liegt es innerhalb des der einzelnen Landesjustizverwaltung zustehenden Beurteilungsspielraums, ob sie bei der Erstellung des Punktesystems den f374r eine unterschiedliche Gewichtung der Lehrveranstaltungen nach dem zeitlichen Abstand zum Bewerbungsverfahren sprechenden Gesichtspunkten den Vorzug einr344umt oder von einer solchen Differenzierung absieht. - 11 - bb) Wenn sich die Landesjustizverwaltung, wie die Antragsgegnerin, f374r die zweite Alternative entscheidet, hat sie allerdings die Verpflichtung, im Rah-men der ihr zur Aussch366pfung des Beurteilungsspielraums vor der endg374ltigen Auswahl ohnehin obliegenden zus344tzlichen Pr374fung, ob f374r die jeweiligen Be-werber Umst344nde ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerl344sslich zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten der Bewerber zutreffend und vollst344ndig zu erfassen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 2/07 - juris Rn. 27 und vom 24. Juli 2006 aaO, Rn. 16; siehe auch Nummer 4 der Ma337gaben), ge-gebenenfalls zu hinterfragen, ob die einem Bewerber rechnerisch zuzubilligen-den Punkte f374r die Teilnahme an Fortbildungskursen die fachliche Eignung im Vergleich zu seinen Mitbewerbern zutreffend wiedergeben. Hierf374r kann insbe-sondere Anlass bestehen, wenn die angerechneten Lehrg344nge sehr weit zu-r374ckliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenom-mene l344ngere Anwendung in der Praxis oder durch weitere sp344tere Fortbildun-gen verfestigt und weiterentwickelt wurde. 19 Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht erkennbar. Die auf den R344ngen 30 bis 38 platzierten Mitbewerber des Antragstellers haben, auch so-weit ihre Fortbildungen l344nger als drei Jahre vor dem Bewerbungsstichtag zu-r374ckliegen, parallel und kurz danach in erheblichem Umfang Notarvertretungen wahrgenommen und so ihr theoretisches Wissen angewandt (vgl. Aufstellung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2007 und Besetzungsbe-richt f374r die auf Rang 38 eingereihte Bewerberin). 20 - 12 - c) Dem widersprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers die Se-natsbeschl374sse vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 111, Rn. 16; NotZ 16/06 - juris Rn. 14 und NotZ 22/06 - juris Rn. 13) nicht. Der Senat hat darin Abschnitt A II Nr. 3 c des Runderlasses des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (HessJMBl. S. 222) in der Fassung des Runderlasses vom 10. August 2004 (HessJMBl. S. 323) und 247 6 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare des schleswig-holsteinischen Ministers der Justiz vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141) in der Fassung der Allgemeinen Verf374gung vom 16. Februar 2005 (SchlHA S. 75) ge-billigt, nach denen Fortbildungskurse, an denen der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung beziehungsweise vor dem Ende der Bewerbungsfrist teilgenommen hat, gegen374ber fr374heren Lehrveranstaltungen doppelt gewichtet werden. Der Senat hat lediglich diese Regelungen als vom Beurteilungsspielraum der betroffenen Landesjustizverwaltungen gedeckt an-gesehen. Hieraus folgt nicht, dass die abweichende Regelung der Antragsgeg-nerin nicht ebenfalls innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums liegt. Dementsprechend hat der Senat den in Nordrhein-Westfalen geltenden, mit der hier streitigen Ma337gabe 2 b inhaltsgleichen 247 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot nicht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 Rn. 12). 21 3. Mit Recht r374gt der Antragsteller indessen die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Sonderpunkten durch die Antragsgegnerin nach der Ma337-gabe 2 f. 22 - 13 - a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist aber nicht zu beanstan-den, dass die Antragsgegnerin bei der Gew344hrung von Sonderpunkten nach Buchstaben aa dieser Ma337gabe die Notariatsverwaltung nicht besser als die Notarvertretung honoriert. Bei der notwendigen generalisierenden Betrach-tungsweise ist nicht erkennbar, dass die - grunds344tzlich auf die blo337e Abwick-lung der von dem Notar begonnenen Amtsgesch344fte gerichtete (247 56 Abs. 2 Satz 3, 247 58 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - T344tigkeit als Notariatsverwalter den Bewer-ber ihrer Art nach besser auf das Notaramt vorbereitet als eine Notarvertretung. Die Antragsteller hat hierzu auch nichts vorzutragen vermocht. 23 Der oftmals l344ngeren Dauer der Notariatsverwaltung tr344gt die Antrags-gegnerin Rechnung, indem sie die Zeitspannen, in denen der Bewerber einen Notar vertreten oder ein Notariat verwaltet hat, bei der Bemessung der Sonder-punkte ber374cksichtigt. Der Gefahr, dass Kurzvertretungen ohne wesentlichen Erkenntnisgewinn f374r den Bewerber ein unangemessenes Gewicht erhalten, wirkt sie dadurch entgegen, dass sie f374r die Notarvertretung Sonderpunkte erst ab einer j344hrlichen Vertretungsdauer von vier Wochen gew344hrt. 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers f374hrt die Praxis der Antrags-gegnerin auch nicht mittelbar zu einer unzul344ssigen Doppelbewertung der be-reits nach der Ma337gabe 2 d ber374cksichtigten Beurkundungszahlen, durch die die Notarvertretung gegen374ber der Notariatsverwaltung privilegiert wird. Die Antragsgegnerin bemisst die Anzahl der Sonderpunkte nicht nur nach der Dau-er der Vertreter- und Verwaltert344tigkeit, sondern in drei Stufen (unterdurch-schnittlich, durchschnittlich, 374berdurchschnittlich) auch nach dem am Urkunds-aufkommen orientierten Umfang des Notariats. Zwar mag dieses Verfahren in der Tendenz zur Folge haben, dass sich Notarvertretungen bei gleicher Dauer gegen374ber Notariatsverwaltungen etwas g374nstiger auswirken, weil letztere we- 25 - 14 - gen ihrer grunds344tzlich auf die Abwicklung beschr344nkten Funktion ein geringe-res Urkundsaufkommen versprechen. Jedoch stellt die Praxis der Antragsgeg-nerin keine nach der Senatsrechtsprechung unzul344ssige (z.B.: Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - NJW-RR 2001, 1568 f m.w.N.; vgl. ferner Senatsbe-schluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970, 971) doppelte Ber374cksichtigung der Urkundst344tigkeit und damit eng zusammenh344ngender Nebenleistungen (Beratung der Urkundsbeteiligten sowie Durchf374hrung und Abwicklung der Urkunde) dar. Vielmehr zieht die Antragsgegnerin die Urkunds-zahlen bei der Anwendung der Ma337gabe 2 f aa lediglich mittelbar als Indikator f374r die mit der Leitung eines Notariats verbundene F374hrungsverantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht heran. Die Ma337gabe 2 f aa honoriert allein die Erfahrungen, die der jeweilige Bewerber in dieser Bezie-hung gewonnen hat. Dabei ist es zul344ssig, nach der Gr366337e des vertretenen be-ziehungsweise verwalteten Notariats zu gewichten. F374r die Feststellung des Umfangs des Notarbetriebs kann auf das Urkundsaufkommen zur374ckgegriffen werden. Dieses ist, jedenfalls wenn es nicht ausdifferenziert berechnet, sondern - wie hier - nach groben Stufen ber374cksichtigt wird, ein geeigneter und damit zul344ssiger Anhaltspunkt f374r die Gr366337enordnung eines Notariats. b) Demgegen374ber ist die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Sonderpunkten f374r die Vorbereitung notarieller Urkunden au337erhalb einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung nach der Ma337gabe 2 f cc rechtswid-rig. 26 - 15 - aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt, f374r diese T344tigkeiten Sonderpunkte zu vergeben. 27 Zwar hat der Senat zu der vergleichbaren Bestimmung des Runderlas-ses des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten vom 10. August 2004 ausgef374hrt, Vorbereitungst344tigkeiten zur Unterst374tzung des amtierenden Notars seien f374r die Vergabe von Sonderpunkten nicht ber374cksich-tigungsf344hig (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1287, Rn. 42). Ein beachtenswerter zus344tzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf die Mitbewerber - auch nachpr374fbarer Qualifizierungszugewinn f374r das angestrebte Amt sei nicht auszumachen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der (dortige) Antragsteller im Verh344ltnis zu seinen Mitbewerbern insoweit wesentlich mehr qualifiziert habe, was die Vergabe von Sonderpunkten h344tte nahe legen k366nnen. 28 Diese Entscheidung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht 374bertragbar. Der Senat hatte seinerzeit dar374ber zu entscheiden, ob die hessi-sche Justizverwaltung entgegen ihrer Praxis gezwungen war, die Vorbereitung notarieller Urkunden durch den Bewerber au337erhalb einer T344tigkeit als Notar-vertreter oder Notariatsverwalter mit Sonderpunkten zu honorieren. Der Senat hat es als im Beurteilungsspielraum der Landesjustizverwaltung liegend ange-sehen, wenn diese mit R374cksicht auf die praktischen Probleme bei der Feststel-lung, ob die von dem jeweiligen Bewerber angef374hrten T344tigkeiten notarspezifi-sche Qualifikationen vermitteln, und bei der Verifizierung der Angaben, davon absieht, solche Vorbereitungsarbeiten bei der Vergabe von Sonderpunkten zu ber374cksichtigen. Dies schlie337t jedoch nicht aus, dass es ebenfalls von dem ei-ner Landesjustizverwaltung zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt ist, wenn sie den mit einer sorgf344ltigen und detaillierten Einzelpr374fung der vom Be- 29 - 16 - werber vorgetragenen Vorbereitungsarbeiten verbundenen erh366hten Verwal-tungsaufwand auf sich nimmt und f374r diese T344tigkeiten gegebenenfalls Sonder-punkte vergibt. Es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auszu-schlie337en, dass die Voraussetzungen hierf374r vorliegen. So hat die Antragsgegnerin die einzelnen zugunsten der weiteren Betei-ligten zu 1 ber374cksichtigten Vorg344nge nach Art und Umfang, insbesondere nach Aktenzeichen, Gegenstand des Mandats, Zeitraum und Dauer der Bearbeitung 374berpr374ft und danach beurteilt, ob die Mitbewerberin hierdurch Leistungen er-bracht und Kenntnisse gezeigt hat, die f374r das Notaramt in besonderer Weise qualifizieren. Zur 334berpr374fung der Glaubhaftigkeit der Angaben ist es allerdings weiter erforderlich, dass sich die Verwaltung ein eigenes Bild von den bearbei-teten Vorg344ngen verschafft und sich nicht lediglich auf die Versicherung des Bewerbers oder des Notars, f374r den er die Urkunden vorbereitet hat, verl344sst. Ob dies hier der Fall ist, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht klar zu beurteilen. 30 bb) Jedoch ist jedenfalls die Bewertung der Vorbereitungst344tigkeiten mit bis zu jeweils 0,5 Sonderpunkten zu beanstanden. Sie steht in Widerspruch zur Ma337gabe 2 d. Danach werden Urkundsgesch344fte im g374nstigsten Fall (aa) mit 0,4 Punkten bewertet, und zwar auch dann, wenn es sich um besonders an-spruchsvolle und vorbereitungsintensive Vorg344nge handelt und der Bewerber das Urkundsgesch344ft sowohl vorbereitet als auch seinen Vollzug 374berwacht hat. Das bedeutet, dass bei gleichen inhaltlichen Anforderungen an einen Urkunds-entwurf der Bewerber, der diesen au337erhalb einer Notarvertretung oder Notari-atsverwaltung erstellt (Ma337gabe 2 f aa), f374r ein "Weniger" an Leistung einen h366heren Punktwert erzielen kann als im Rahmen einer solchen T344tigkeit (Ma337-gabe 2 d aa). Dies stellt einen Wertungswiderspruch dar, der die Rechtswidrig- 31 - 17 - keit der Praxis bei der Vergabe von Sonderpunkten, die der hier streitigen Aus-wahlwahlentscheidung zugrunde liegt, nach sich zieht. Der Senat hat hierbei ber374cksichtigt, dass bei der Vergabe von Sonder-punkten nach der Ma337gabe 2 f aa eine Pr374fung des Schwierigkeitsgrads der jeweiligen Urkunde stattfindet, w344hrend der Bewertung der Urkundsgesch344fte nach der Ma337gabe 2 d aa mit einheitlich 0,2 bis 0,4 Punkten eine pauschalie-rende Mischkalkulation zugrunde liegt. Mit diesem Punktwert werden Urkunds-gesch344fte aller Schwierigkeitsgrade abgedeckt, wobei die Antragsgegnerin hierbei - f374r sich genommen zul344ssig - zugrunde legt, dass eine "Unterbewer-tung" einzelner Gesch344fte mit 374berdurchschnittlichen Anforderungen durch eine "334berbewertung" einfacher Beurkundungsvorg344nge ausgeglichen wird. Diese Unterschiedlichkeit der methodischen Bewertungsans344tze in den beiden Ma337-gaben vermag den zuvor aufgezeigten Wertungswiderspruch zwar zu erkl344ren, nicht aber aufzul366sen. 32 Es ist nicht auszuschlie337en, dass sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers auswirkt. Die weitere Beteiligte zu 1 f344llt bei einer Neubewertung, selbst wenn ihr nur jeweils 0,1 Punkte f374r die 16 bei der Ma337gabe 2 f cc ber374cksichtigten Urkunden in Ab-zug zu bringen w344ren - was allerdings wohl nicht ausreichen d374rfte - mit einer Gesamtpunktzahl von dann 140,54 hinter den Antragsteller zur374ck. Dieser w374r-de damit zwar zun344chst nur auf Rang 38 vorr374cken, der rechnerisch noch nicht f374r die Vergabe einer Notarstelle reicht. Allerdings liegt es im Ermessen der An-tragsgegnerin, ob sie die den Bescheid, durch den der Antrag der bislang auf Platz 38 eingeordneten Mitbewerberin auf 334bertragung einer Notarstelle zu-r374ckgewiesen wurde, zur374cknimmt (247 48 Abs. 1 VwVfG) und die Notarstelle die-ser nunmehr auf Platz 37 vorr374ckenden Kandidatin 374bertr344gt oder ob sie mit 33 - 18 - R374cksicht auf die Bestandskraft dieses Bescheids dem Antragsteller den Vor-zug gibt. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 21.08.2007 - Not 16/07 -
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