BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 122/07 vom 18. April 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 4, 247 6 Abs. 3 Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grunds344tzlich Bewer-bern mit juristischem Diplomabschluss nach der Pr374fungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abw344gung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hin-sichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug geb374hren. BGH, Beschluss vom 18. April 2008 - NotZ 122/07 - Kammergericht wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 14. August 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt f374r Berlin vom 8. April 2005 (ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 f374r Bewerber mit Zweiter juristischer Staatspr374fung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei Notarstellen f374r Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Pr374fungs-ordnung der DDR (im Folgenden: Diplom-Juristen). Das Auswahlverfahren rich-tete sich gem344337 Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verf374gung 374ber Angele- 1 - 3 - genheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Ma337gaben. Nach Nummer 2 dieser Ma337gaben werden die fachliche Eignung sowie die Dauer der anwaltlichen Berufst344tigkeit nach einem Punktesystem ber374ck-sichtigt. Gem344337 Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-337enden Staatspr374fung erzielte Punktzahl mit dem Faktor f374nf zu multiplizieren (= maximal 90 Punkte). Gem344337 Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal 30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-bildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten f374r jeden Halbtag, h366chs-tens mit 60 Punkten zu ber374cksichtigen. Gem344337 Buchstabe d sind f374r nach 247 8 DONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgesch344fte - au337er Nieder-schriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Be-glaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten Schl374ssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die 334bertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-chen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl 374berschrit-ten ist. Schlie337lich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-scheidung weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden k366nnen. In der Regel kommt dies in Betracht f374r Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-buchstabe aa, bis zu 20 Punkte), f374r Erfahrungen aus einer T344tigkeit in der Ge-sch344ftsf374hrung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-institut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und f374r "sonstige T344tigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise f374r das Notaramt qualifi-zieren" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte). 2 - 4 - Der Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er hatte Anfang 1995 die Zweite juristische Staatspr374fung mit der Gesamtnote "be-friedigend" (6,71 Punkte) abgelegt. Seit April 1995 ist er als Rechtsanwalt t344tig. 3 Mit Bescheid vom 9. M344rz 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-steller mit, sie beabsichtige die Notarstellen anderen Bewerbern zu 374bertragen. In der Rangliste f374r die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staats-examen zu vergebenden Stellen nehme er den 40. Platz ein. Die auf den Rang-stellen eins bis 37 gef374hrten Bewerber h344tten Punktzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-lers sei mit 139,49 Punkten zu bewerten. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat geltend gemacht, die gesonderte Ausweisung eines Kontin-gents von drei Stellen f374r Bewerber mit einem DDR-Diplomabschluss, bei dem Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen keine Ber374cksichtigung finden k366nnten, widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Weiterhin sei Nummer 2 f cc der Ma337gaben zu unbestimmt. Ferner hat der Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin habe mehrere T344tigkeiten, die er w344hrend Notarvertretungen und im Zusammenhang mit der Vorbereitung notarieller Kaufvertr344ge ausge374bt habe, nicht beziehungsweise nicht angemes-sen ber374cksichtigt. 5 - 5 - Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Antragsgegnerin sei be-rechtigt gewesen, drei Stellen allein zur Besetzung mit Diplom-Juristen vorzu-sehen, da der Ausschluss dieses Personenkreises vom Anwaltsnotariat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sei. Da der Diplomabschluss nach DDR-Recht und das Zweite juristische Staats-examen nicht miteinander vergleichbar seien, sei ein getrenntes Auswahlverfah-ren notwendig. Die Formulierung "sonstige T344tigkeiten, Leistungen und Kennt-nisse, die in besonderer Weise f374r das Notaramt qualifizieren" in Nummer 2 Buchstabe f cc der Ausschreibung sei hinreichend bestimmt. Besondere notar-spezifische Qualifikationen k366nnten auf vielf344ltige Art und Weise erworben wer-den. Die Antragsgegnerin habe deshalb die Voraussetzungen, unter denen Sonderpunkte angerechnet werden k366nnten, in der Ausschreibung generalisie-rend umschreiben d374rfen. 334berdies habe der Antragsteller nicht dargelegt, wel-che tats344chlich erbrachten Leistungen er aufgrund der vermeintlichen Unbe-stimmtheit nicht in das Bewerbungsverfahren eingebracht habe. Schlie337lich hat das Kammergericht auch keine Fehler bei der Anrechnung bestimmter T344tigkei-ten des Antragstellers feststellen k366nnen. 6 Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren - Neubescheidung mit dem Ziel der 334bertragung einer der ausgeschriebe-nen Notarstellen - weiter. Hilfsweise beantragt er, nachdem die Antragsgegne-rin einige der ausgeschriebenen Stellen besetzt hat, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. M344rz 2007 und der Vergabe einer der Notarstellen an den im Kontingent der Diplom-Juristen erstplatzierten Bewerber. 7 - 6 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. 8 Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senats-beschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtm344337ig, so dass Haupt- und Hilfsan-trag unbegr374ndet sind. 9 1. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei der Aus-wahl der Bewerber um die ausgeschriebenen Notarstellen nach einem Punkte-system verfahren ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein solches System auch unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungs-gerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff) und vom 8. Oktober 2004 (2. Kammer des Ersten Senats - NJW 2005, 50 f) nicht zu beanstanden ist (z.B.: Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f, Rn. 13 zu A II AVNot Hessen in der Fassung vom 10. April 2004, JMBl. S. 323; Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131, Rn. 9 zu 247 17 AVNot Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 4. November 2004, JMBl. S. 256 und Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 110 f, Rn. 9 zu 247 6 AVNot Schleswig-Holstein in der Fassung vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75). Danach ist bei der Auswahlentscheidung eine Bewertung der Bewerber erforderlich, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichti-gen sind und bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei- 10 - 7 - genst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-337en m374ssen. Diesen Vorgaben kann durch eine entsprechende Gewichtung der einzelnen Kriterien auch in einem Punktesystem Rechnung getragen werden. Die von der Antragsgegnerin f374r das Auswahlverfahren aufgestellten Ma337gaben zur punktem344337igen Ermittlung der fachlichen Eignung gen374gen auch inhaltlich diesen Anforderungen. Die Gewichtung der anwaltlichen Praxis und des Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung entspricht im Wesentlichen 247 17 AVNot NRW, wobei nach Ma337gabe 2 d aa - unbedenklich - die ersten 100 Urkundsgesch344fte, die innerhalb der letzten drei Jahre w344hrend einer l344ngeren Notarvertretung oder Notariatsverwaltung aufge-nommen wurden, mit 0,4 Punkten (so auch 247 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 der AVNot Niedersachsen in der Fassung vom 17. Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52) statt mit 0,2 Punkten (247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW) zu veranschlagen sind. 11 Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine R374gen. 12 2. Im Ansatz zu Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, dass die Landesjustizverwaltung nicht einen Teil ausgeschriebener Notarstellen ein-schr344nkungslos Bewerbern vorbehalten darf, die nicht 374ber das Zweite juristi-sche Staatsexamen, sondern 374ber einen juristischen Diplomabschluss nach der Pr374fungsordnung der DDR verf374gen. Dies widerspr344che dem Prinzip der Beste-nauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und dem Grundrecht der Bewerber mit Zweitem juristischen Staatsexamen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedoch ist ein Versto337 hier-gegen aufgrund der besonderen Umst344nde des Einzelfalls im vorliegenden Sachverhalt nicht festzustellen. 13 - 8 - a) Die Antragsgegnerin war nicht daran gehindert, bei der Ausschreibung und der Vergabe einiger der zu vergebenden Notarstellen Bewerbern aus dem Kreis der Diplom-Juristen einen grunds344tzlichen Vorrang einzur344umen. 14 Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Septem-ber 2001 (2. Kammer des Ersten Senats NJW-RR 2002, 492) ist es von Verfas-sungs wegen geboten, auch diesem Personenkreis den Zugang zum Anwalts-notariat in Berlin zu gew344hren. Der Gesetzgeber hat bei der 334bernahme der Diplom-Juristen in juristische Berufe die Gleichstellung mittels gesetzlicher Fik-tionen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat keine ausreichend gewichti-gen Gr374nde daf374r feststellen k366nnen, den Diplom-Juristen hiervon abweichend das Anwaltsnotariat in Berlin zu verschlie337en, nachdem ihnen das Nur-Notariat nicht nur 374berall dort offen steht, wo es im Beitrittsgebiet eingef374hrt worden ist, sondern seit 1998 auch im restlichen Bundesgebiet. An den Anwaltsnotar d374r-fen nach dem allgemeinen Gleichheitssatz keine strengeren Anforderungen ge-stellt werden als an den Nur-Notar, zumal der Gesetzgeber solche Differenzie-rungen zwischen den beiden Notariatsformen in der Bundesnotarordnung auch im 334brigen nicht kennt (BVerfG aaO, S. 493 f). Ma337gebend f374r die Gleichstel-lung der in der DDR erworbenen Ausbildungsabschl374sse mit den bundesdeut-schen war unter anderem das 366ffentliche Interesse an einer Integration der in der DDR Berufst344tigen, das einen wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt (BVerfG aaO, S. 493 m.w.N.). 15 - 9 - Hieraus folgt zum einen, dass Bewerbungen von Diplom-Juristen auf No-tarstellen in Berlin nicht bereits aus dem formalen Grund der fehlenden Bef344hi-gung zum Richteramt nach bundesdeutschem Recht scheitern d374rfen. Dar374ber hinaus ergibt sich insbesondere aus dem letztgenannten Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin aber zumindest auch befugt, wenn nicht gar gehalten war, durch die Gestaltung des Besetzungsverfahrens die tats344chlichen Chancen der Diplom-Juristen zu erh366hen, Zugang zum Berliner Anwaltsnotariat zu erhalten. Die formale Gleichstellung des Diplomabschlusses nach dem DDR-Recht mit der Zweiten juristischen Staatspr374fung allein vermag das Gemeinwohlziel der Integration der in der DDR berufst344tigen Juristen allenfalls unzureichend zu verwirklichen. Im uneingeschr344nkten Eignungsvergleich h344tten diese Bewerber nur geringe Chancen, gegen374ber Interessenten, die die Zweite juristische Staatspr374fung mit Erfolg abgelegt haben, zu bestehen, da die DDR-Diplom-Juristen 374ber keine systematische Universit344ts- und Referendarausbildung im bundesdeutschen Recht verf374gen. Ihr Abschluss ist deshalb trotz formaler Gleichstellung mit der Zweiten juristischen Staatspr374fung inhaltlich nicht gleich-wertig. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht daran gehindert, einige der aus-geschriebenen Notarstellen grunds344tzlich Personen aus dem Bewerberkreis der Diplom-Juristen vorzubehalten, damit auch diese eine realistische Aussicht er-hielten, zum Anwaltsnotar bestellt zu werden. Ein solches "Vorbehaltskontin-gent" ist ein geeignetes und, sofern es begrenzt ist, auch verh344ltnism344337iges Mittel zur Erreichung des vorerw344hnten Gemeinwohlziels. 16 Ihre gesetzliche Grundlage findet die nach Kontingenten getrennte Aus-schreibung in 247 4 BNotO, nach dem die Bestellung von Notaren nach den Er-fordernissen einer geordneten Rechtspflege erfolgt. Zu diesen Erfordernissen geh366rt bei einer verfassungskonformen Auslegung auch die grundgesetzlich gebotene Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht (aaO) herausge- 17 - 10 - stellten Gemeinwohlbelangs, die Eingliederung der in der DDR berufst344tig ge-wesenen Juristen in das bundesdeutsche Rechtspflegesystem zu erm366glichen. b) Das Anliegen, den Diplom-Juristen den Zugang zum Anwaltsnotariat zu erleichtern, w374rde es jedoch nicht rechtfertigen, andere Bewerber von der Vergabe der ausgeschriebenen Stellen auszuschlie337en. Die Gew344hrleistung der Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG l344sst eine schematische Be-rufung auf einen (Regel-)Vorrang bei der Entscheidung f374r einen Bewerber nicht zu. Die Justizverwaltung hat vielmehr bei jeder einzelnen Auswahlent-scheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick zu nehmen und zu 374berpr374fen, ob das Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Re-gelvorrang rechtfertigen kann. Die 366ffentlichen Interessen an der Wahrung des Vorrangs sind im Hinblick auf die Grundrechte der 374brigen Bewerber zu gewich-ten und mit verh344ltnism344337igen Mitteln durchzusetzen (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000). Dementsprechend hat der Senat f374r den Regelvorrang zugunsten von Notarassessoren, die sich im Anw344rterdienst des betroffenen Landes be-finden (247 7 Abs. 1 BNotO), entschieden, dass bei auff344lligen, erheblichen Eig-nungsunterschieden zwischen dem Notarassessor und einem "Fremdbewerber" die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu ber374cksichtigen sind und das Prinzip der Beste-nauslese zu beachten ist (Senatsbeschl374sse vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559, 1560, Rn. 7 = ZNotP 2007, 107 f und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068 = ZNotP 2003, 470, 471; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562, 563 = ZNotP 2003, 154, 155 und BVerfG aaO), mithin dem erheblich bes-ser qualifizierten Au337enbewerber gegen374ber dem fachlich weniger geeigneten "eigenen" Notarassessor der Vorzug zu geben sein kann. In vergleichbarer Weise vermag auch das grunds344tzlich legitime Ziel, DDR-Diplom-Juristen eine realistische Chance auf den Zugang zum Anwaltsnotariat zu gew344hren, die 18 - 11 - Grundrechte der Mitbewerber mit Zweitem juristischen Staatsexamen aus Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG nicht zu 374berlagern. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Abw344gung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem be-sonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstel-le der Vorzug geb374hren kann. c) aa) Aufgrund der besonderen Umst344nde des vorliegenden Einzelfalls ist eine solche Konkurrenzsituation hier jedoch auszuschlie337en. Die Antrags-gegnerin hat mit 40 eine vergleichsweise gro337e Zahl von Notarstellen ausge-schrieben, von denen 37 Bewerbern mit Zweitem juristischen Staatsexamen zur Verf374gung stehen. Lediglich drei Stellen und damit weniger als 10 v.H. sollen an DDR-Diplom-Juristen vergeben werden. Wegen der gro337en absoluten Zahl der f374r Rechtsanw344lte mit Assessorexamen vorgesehenen Stellen ist hier sicherge-stellt, dass das Potential besonders qualifizierter Bewerber mit Zweitem juristi-schen Staatsexamen bereits durch das f374r sie bereitgestellte Kontingent er-sch366pft wird. Umgekehrt besteht infolge der kleinen Anzahl der f374r Diplom-Juristen vorgesehenen Stellen keine konkrete Gefahr, dass f374r diese nur weniger geeignete Interessenten zur Verf374gung stehen. 19 bb) Dem entspricht, dass der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht so deutlich vor den im Kontingent der Diplom-Juristen ber374ck-sichtigten Bewerbern liegt, dass das Festhalten der Antragsgegnerin am Regel-vorrang zu beanstanden w344re. 20 - 12 - Der Antragsteller hat in der Zweiten juristischen Staatspr374fung mit seiner im unteren Drittel des "befriedigend" liegenden Note kein 374berdurchschnittliches Ergebnis erreicht. 334berdies liegt der auf dem ersten Rang der Besetzungsliste der Diplom-Juristen platzierte Bewerber mit einer fachspezifischen Leistung von 86,70 Punkten klar vor dem Antragsteller, der insoweit 75,94 Punkte erzielt hat. Auch soweit, wie es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2008 f374r richtig h344lt, die Examensergebnisse und die nach der Ma337gabe 2 f cc f374r die Mitarbeit im Notariat vergebenen Sonderpunkte beiderseits au337er Ansatz blei-ben, liegt der Antragsteller mit 102,34 zu 101,70 Punkten nicht signifikant vor seinem Konkurrenten. Dies gilt im 334brigen selbst dann, wenn die dem An-tragsteller nach der Ma337gabe 2 f cc zugebilligten Punkte (3,6, siehe dazu aber auch sogleich unter Nummer 4) ber374cksichtigt w374rden, die des Mitbewerbers hingegen nicht. Der Vorsprung des Antragstellers w374rde sich dann auf 4,24 Punkte erh366hen. Auch dies ist kein Unterschied, der so bedeutsam w344re, dass er es rechtfertigen w374rde, den Regelvorrang zur374cktreten zu lassen. Unzutref-fend ist ferner die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zuguns-ten des Mitbewerbers eine unzul344ssige Doppelbewertung von Umst344nden vor-genommen, indem sie f374r dessen "notarnahe" Anwaltst344tigkeit Punkte nach der Ma337gabe 2 f cc vergeben (vgl. zur Ber374cksichtungsf344higkeit dieser T344tigkeiten: Senatsbeschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132, Rn. 18 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - NJW-2006, 3211, 3213 Rn. 16 ff) und zugleich 2,15 Punkte f374r Notarvertretungen gutgeschrieben habe. Die "notarnahe" Anwaltst344tigkeit deckt gerade nicht die Erfahrungen ab, die ein Bewerber bei der vertretungsweisen Wahrnehmung notarieller Beurkundungst344-tigkeit gesammelt hat. Es ist auch nichts daf374r ersichtlich, dass der Mitbewerber w344hrend der Notarvertretungen seine "notarnahe" Anwaltst344tigkeit unterbrochen hat. 21 - 13 - Gegen374ber den Bewerbern auf dem zweiten und dritten Rang im Kontin-gent der Diplom-Juristen, die in den fachspezifischen Bereichen Punktewerte von 60,14 (zweiter Rangplatz) und 71,00 (dritter Rangplatz) erreichten, sticht der Antragsteller insgesamt ebenfalls nicht so entscheidend hervor, dass er den Regelvorrang 374berwinden kann. 22 3. Die R374ge der Beschwerde, der im Kontingent f374r Diplom-Juristen zweit-platzierte Bewerber habe neben seinem Diplomabschluss nach dem DDR-Recht auch die Zweite Juristische Staatspr374fung abgelegt und h344tte deshalb in die Gruppe der Kandidaten mit Assessorexamen eingeordnet werden m374ssen, ist ebenfalls unbegr374ndet. 23 Der Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, Bewerbern mit einer doppel-ten Qualifikation nach der Pr374fungsordnung der DDR und nach 247 5 Abs. 1 DRiG die M366glichkeit zu geben, sich auf das Kontingent der Diplom-Juristen zu be-werben und so in den Genuss des Regelvorrangs f374r diesen Personenkreis zu kommen. Unter Ber374cksichtigung des Zwecks dieses Vorrangs, die Integration der in der DDR berufst344tig gewesenen Juristen zu f366rdern, darf es einem Dip-lom-Juristen nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - gleichsam 374berobligati-onsm344337ig - zus344tzlich die Zweite Juristische Staatspr374fung ablegt. Ansonsten k344me es zu einem Wertungswiderspruch, da diejenigen Diplom-Juristen gegen-374ber dem doppelt qualifizierten Bewerber unsachgem344337 bevorzugt w374rden, die diese zus344tzliche M374he nicht auf sich genommen haben. Zudem wirkt bei der notwendigen generalisierenden Betrachtung das Fehlen einer systematischen Ausbildung im bundesdeutschen Recht auch bei einem Diplom-Juristen, der sich dem juristischen Assessorexamen unterzieht, fort. Er hat deshalb geringere Aussichten, ein gehobenes Examensergebnis zu erzielen, als ein Kandidat, der eine vollst344ndige Ausbildung gem344337 247247 5 ff DRiG genossen hat. 24 - 14 - 4. Unbegr374ndet ist die mit Schriftsatz vom 25. M344rz 2008 ge344u337erte Vermu-tung des Antragstellers, er h344tte bei korrekter Handhabung der Punktevergabe innerhalb des Kontingents der Volljuristen eine Rangstelle erhalten m374ssen, die zur Vergabe einer Notarstelle gen374gt h344tte. 25 a) Soweit der Antragsteller meint, den ihm vorgezogenen Konkurrenten auf den Rangpl344tzen 31 bis 39 seien Sonderpunkte wegen notarnaher Anwalts-t344tigkeit nicht zu gew344hren, weil die Antragsgegnerin die Angaben der Bewer-ber nicht hinreichend 374berpr374ft habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die betroffenen Mitbewerber haben keine Sonderpunkte f374r solche T344tigkeiten er-halten. 26 b) Allerdings ist die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Sonderpunkten nach der Ma337gabe 2 f cc f374r die Vorbereitung von Urkunden au337erhalb einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung rechtswidrig, und die Antragsgegnerin wird insoweit eine Neubewertung vornehmen m374ssen. Die einzelnen Vorg344nge d374rfen zumindest nicht besser als die Urkundst344tigkeit nach der Ma337gabe 2 d aa (maximal 0,4 Punkte) bewertet werden (vgl. im Ein-zelnen Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 117/07). Dies verhilft dem Antrag-steller jedoch nicht zu einer aussichtsreichen Rangposition. 27 Zwar sind der derzeit auf Rang 35 platzierten Mitbewerberin mindestens 1,6 Punkte in Abzug zu bringen (16 Urkundsentw374rfe, f374r die je 0,5 Punkte an-gerechnet wurden). Hierdurch fiele sie mit dann 140,54 Punkten aber nur auf Platz 39 zur374ck. 334berdies sind vom Punkteergebnis des Antragstellers gleich-falls wenigstens 0,7 Punkte abzuziehen, da ihm sieben Urkundsentw374rfe mit je 0,5 Punkten gutgeschrieben wurden (in dem angefochtenen Bescheid sind al- 28 - 15 - lerdings nur sechs Urkunden aufgef374hrt). Damit f344llt er mit dann 138,79 Punkte hinter Rechtsanwalt F. (139,21 Punkte) auf den 41. Platz zur374ck. Selbst wenn die Antragsgegnerin bei der Neubewertung die Bewerber R. (derzeit Platz 38) und F. (derzeit Platz 41) au337er Betracht lie337e, weil diese die Auswahlentscheidung nicht angefochten haben, r374ckte der Antrag-steller lediglich auf den 39. Rang auf und m374sste damit bei der Vergabe der Notarstellen unber374cksichtigt bleiben. Sollte sich die Antragsgegnerin dazu entschlie337en, die f374r die Urkunds-entw374rfe nach der Ma337gabe 2 f cc angerechneten Punkte g344nzlich in Fortfall kommen zu lassen, fiele der Antragsteller mit dann 135,99 Punkten hinter die bislang auf Platz 43 gef374hrte Rechtsanw344ltin M. zur374ck, die 136,02 Punkte erzielt hat. Da zugleich die derzeit auf dem 35. Rang platzierte Mitbe-werberin mit dann 134,14 Punkten sogar hinter den Antragsteller einzureihen w344re, r374ckte Rechtsanw344ltin M. um zwei Pl344tze auf den 41. Rang auf, so dass der Antragsteller den 42. Platz erhielte. Auch wenn die Antragsgegne-rin bei der Neubewertung die Bewerber R. , F. , K. und M. , bei denen die Ablehnung der 334bertragung einer Notarstelle be-standskr344ftig geworden ist (betreffend Rechtsanwalt K. : Senatsbe-schluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07), unber374cksichtigt lie337e, k344me der Antragsteller nur auf Rang 38. 29 5. Unbegr374ndet ist auch die R374ge des Antragstellers, die in Nummer 2 Buchstabe f der Ausschreibung aufgef374hrten Kriterien f374r die Vergabe von Son-derpunkten seien - mit f374r ihn nachteiligen Folgen - zu unbestimmt. 30 - 16 - Die vorgenannte Ma337gabe tr344gt der Vorgabe des Bundesverfassungsge-richts (BVerfGE 110, 304, 334) Rechnung, dass herausragende einschl344gige Leistungen bei der Vergabe einer Notarstelle das ihnen geb374hrende Gewicht erhalten m374ssen, gegebenenfalls auch durch die Gew344hrung von Sonderpunk-ten. Da notarspezifische Qualifikationen auf vielf344ltige Weise erworben werden k366nnen, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, einen abschlie337enden Katalog von konkret formulierten Kriterien, die f374r die Vergabe von Sonderpunkten ma337geblich sein sollten, aufzustellen. Dies w344re auch im Hinblick auf die Not-wendigkeit problematisch, zur Aussch366pfung des Beurteilungsspielraums vor der endg374ltigen Auswahl zus344tzlich zu pr374fen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber - etwa durch die Vergabe von Sonderpunk-ten - unerl344sslich zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten der Bewerber zutreffend und vollst344ndig zu erfassen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 95/06 - NJW 2007, 1283, 1286, Rn. 36). Sie durfte deshalb, wie in Ma337gabe 2 f cc geschehen, einen allgemeinen Auffangtatbe-stand schaffen. Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur hessischen AVNot die Vergabe von Sonderpunkten nach A II Nummer 3 Buch-stabe e, die in cc eine vergleichbare Generalklausel enth344lt, nicht beanstandet (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. November 2006 aaO, Rn. 37 ff und vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, Rn. 9). 31 - 17 - 6. Wegen der Anrechnung einzelner T344tigkeiten des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Kammergerichts (Seiten 9 ff des angefochtenen Beschlusses) Bezug. Der An-tragsteller erhebt insoweit auch keine R374gen mehr. 32 Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 21/07 und 22/07 -
Full & Egal Universal Law Academy