BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 123/07 Verk374ndet am: 14. April 2008 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndli-che Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die No-tarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2007 - 1 Not 12/06 - wird zur374ckgewiesen. Der weitere Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsteller sowie dem An-tragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Februar 2006 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 132) f374r den Amtsgerichtsbezirk H. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt vier Rechtsanw344lte und eine Rechtsanw344ltin, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Ab-schnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runder-lass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. Der danach rangerste Bewerber wurde im Rahmen eines anderen Besetzungsverfah-rens zum Notar bestellt. Der weitere Beteiligte (202,75 Punkte) r374ckte dadurch auf den ersten Rang vor, w344hrend der Antragsteller mit einer Gesamtpunktzahl von 200,35 nunmehr den zweiten Rang einnahm. Der Antragsgegner unterrichtete den Antragsteller mit Verf374gung vom 9. Oktober 2006, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen, der eine h366here Punktzahl er-reicht habe. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflich-ten, 374ber seine Bewerbung auf die am 1. Februar 2006 ausgeschriebene Notarstelle neu zu entscheiden, stattgegeben. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig. Auch die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Be- 3 - 4 - schwer des weiteren Beteiligten ist gegeben. Durch den Erfolg des An-trags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begr374ndete Verpflichtung des Antragsgegners, 374ber die Bewer-bung des Antragstellers neu zu entscheiden, wird nicht nur die urspr374ng-lich mit dem weiteren Beteiligten vorgesehene Besetzung der ausge-schriebenen Notarstelle zu seinen Ungunsten verz366gert, vielmehr ist da-mit unmittelbar auch die Gefahr begr374ndet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird; denn die - den Antrags-gegner bindende - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erm366glicht eine Neubescheidung zum Nachteil des weiteren Beteiligten. Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher 374berpr374fen lassen, ohne zun344chst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu m374ssen (Senat, Beschl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431; vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; vom 16. M344rz 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598). III. Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten ist jedoch in der Sa-che unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegan-gen, dass der Antragsgegner den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl einger344umten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) 374berschritten und den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Artt. 12 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 2 GG verletzt hat (vgl. 247 111 Abs. 1 BNotO). Der Antragsgegner hat seine Auswahlent-scheidung zu Lasten des Antragstellers auf nicht vollst344ndiger Beurtei-lungsgrundlage getroffen. Da nicht auszuschlie337en ist, dass seine Ent-scheidung, dem Antragsteller den weiteren Beteiligten vorzuziehen und diesen zum Notar zu bestellen, darauf beruht, war der Antragsgegner zu 4 - 5 - verpflichten, 374ber die Bewerbung des Antragstellers auf die ausgeschrie-bene Stelle neu zu entscheiden. 1. Es bestehen allerdings keine Bedenken, dass der Antragsgeg-ner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle de-ren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gem344337 seines Runder-lasses vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Se-nat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch vom weiteren Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, der sich zudem gerade darauf beruft, der Antragsgegner h344tte ihm als dem insoweit punktst344rke-ren Bewerber zu Recht den Vorzug gegeben. 5 2. Der Antragsgegner hat f374r den Antragsteller und den weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen: 6 Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 1 2 2. Staatsexamen 52 35,25 RA-T344tigkeit 40,75 45 Fortbildungen 47 70,5 Beurkundungen 62 49,6 Sonderpunkte 1 (Notarvertretung) 0 Summe 202,75 200,35 - 6 - 7 3. Ein solches Punktesystem und die darauf beruhende Einord-nung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala ber-gen die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachlichen Eig-nung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jeweiligen Bewer-ber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbil-dung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und voll-st344ndig zu erfassen. Der Runderlass sieht daher unter A II Nr. 3 lit. e die Vergabe von Sonderpunkten vor (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - S. 394 aaO Rn. 15 und st344ndig). a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist seitens des Antragsgegners die Pr374fung unterblieben, ob und in welcher H366he eine Vergabe von Sonderpunkten an den Antragsteller im Hinblick darauf in Betracht kommt, dass er bereits im Jahre 1997 eine zus344tzliche Quali-fikation als "Fachanwalt f374r Familienrecht" erworben hat. 8 (1) Diesen Umstand hat der Antragsteller w344hrend der daf374r lau-fenden Frist in das Bewerbungsverfahren eingebracht. Die betreffende Fachanwaltsbezeichnung wird nicht nur aus dem Briefkopf des vom An-tragsteller eingereichten Bewerbungsschreibens ersichtlich; er hat zu-s344tzlich in dem von ihm gefertigten tabellarischen Lebenslauf darauf verwiesen, ihm sei am 17. Dezember 1997 der Fachanwaltstitel verliehen 9 - 7 - worden. Zum Nachweis war eine Ablichtung der von der Rechtsanwalts-kammer Frankfurt am Main ausgesprochenen Erlaubnis, die Fachan-waltsbezeichnung zu f374hren, beigef374gt. Zwar reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die schlichte Erw344hnung der T344tigkeit oder Qualifikation mit ihrer blo337en zeitlichen Einordnung im Kurzlebenslauf f374r sich allein regelm344337ig nicht, um im Bewerbungsverfahren Ber374cksichtigung zu finden. Der Antragstel-ler muss innerhalb der Bewerbungsfrist mitteilen, dass die T344tigkeit oder Qualifikation in die Bewertung einbezogen werden soll (vgl. Senat, Be-schl374sse vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - NJW-RR 2004, 708, 709; vom 22. November 2004 - NotZ 13/04). Daran ist grunds344tzlich festzuhal-ten. 10 Die Angaben des Antragstellers sind indes vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Senat erst mit Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 11/06 aaO S. 3213 Rn. 15 ff.) - mithin nach Ablauf der Bewerbungsfrist - unter teilweiser Aufgabe seiner fr374heren Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass die Qualifikation als Fachanwalt f374r die Vergabe von Sonderpunk-ten von Bedeutung sein kann. F374r einen entsprechenden Einbezie-hungswillen des Antragstellers im Falle einer ge344nderten rechtlichen Si-tuation gab es schon im Hinblick auf die von ihm beigef374gte Ablichtung der Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer, mit der seine Angaben ent-sprechend belegt werden sollten, ausreichenden Anhalt. Der Antrags-gegner durfte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der An-tragsteller aus seiner Qualifikation als Fachanwalt keine Folgerungen f374r seine Bewerbung um eine Notarstelle herleiten wollte. Hier h344tte f374r den Antragsgegner gegebenenfalls Veranlassung bestanden, den Antragstel-ler um nachtr344gliche Stellungnahme und Erl344uterung zu bitten; hingegen 11 - 8 - kann der Antragsteller mit diesem Umstand f374r das Bewerbungsverfah-ren nicht ausgeschlossen werden. (2) Die T344tigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-wieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltst344tigkeit "notarn344her" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rn.16 ff.). Dabei gen374gt die blo337e Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung f374r sich allein nicht, um der anwaltlichen T344tig-keit ein "notarnahes" Gepr344ge zu geben. Die Qualifikation als Fachan-walt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischer-weise den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit ber374hrt; das kann - neben anderen Rechtsgebieten - auch f374r das Familienrecht zu bejahen sein (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 16 ff). 12 b) Bereits deshalb erweist sich die Auswahlentscheidung des An-tragsgegners als fehlerhaft. Der Antragsgegner wird zu erw344gen haben, ob dem Antragsteller Sonderpunkte f374r eine langj344hrige anwaltliche T344-tigkeit auf "notarnahem" Gebiet zuzuerkennen sind, wodurch sich der Punkteabstand zum weiteren Beteiligten m366glicherweise entscheidend verk374rzt. Dabei hat das Oberlandesgericht nicht, wie der weitere Beteilig-te geltend macht, dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller in jedem Falle drei Sonderpunkte zuzubilligen. Seine Ausf374hrungen sind vielmehr ersichtlich dahin zu verstehen, dass eine Vergabe von drei Sonderpunkten - entsprechend der vom Antragsgegner im Laufe des ge-richtlichen Verfahrens ge344u337erten Absicht - nach derzeitigem Stand kei-ne Abw344gungs- und Beurteilungsfehler erkennen lie337e, was den An-tragsgegner weder einer sorgf344ltigen Pr374fung und Beurteilung der vorge-brachten "notarnahen T344tigkeit" noch 374berhaupt einer etwaigen erg344n-zenden Ermittlung und W374rdigung des Sachverhalts enthebt. 13 - 9 - 14 c) Da der Antragsgegner schon aus dem genannten Grunde zu ei-ner Neubescheidung des Antragstellers verpflichtet ist, durfte das Ober-landesgericht seine 374brigen Angriffe, die gegen die Rechtm344337igkeit der Besetzungsentscheidung gerichtet sind - insbesondere was die Ermitt-lung und Gewichtung der einzelnen Urkundsgesch344fte anbelangt - offen lassen, was ebenfalls nicht bedeutet, dass diese Angriffe f374r die erneute Besetzungsentscheidung des Antragsgegners unber374cksichtigt bleiben d374rfen. 4. Der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung kann der weitere Beteiligte gleich aus mehreren Gr374nden nicht entgegenhalten, er verf374ge ebenfalls 374ber eine fachanwaltliche Qualifikation, die er auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts erworben habe. 15 a) Er kann nicht den drei Sonderpunkten zugunsten des An-tragstellers, die das Oberlandesgericht nach gegenw344rtiger Sach- und Rechtslage als grunds344tzlich angemessen erachtet hat, ohne weiteres seinerseits drei Sonderpunkte gegen374berstellen, die er angesichts seiner zus344tzlichen Qualifikation als Fachanwalt f374r sich beansprucht. Das ver-bietet sich schon deshalb und macht eine Neubescheidung nicht von vornherein entbehrlich, weil sich - wie erw344hnt - die Angriffe des An-tragstellers gegen die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nicht in der Beanstandung ersch366pfen, die das Oberlandesgericht hat durchgreifen lassen. 16 b) Eine solche schematisierende, nicht auf den Einzelfall bezogene und auf eine blo337e Kompensation von Sonderpunkten hinauslaufende 17 - 10 - Betrachtungsweise scheidet aber auch deshalb aus, weil zwei Bewer-bern, die beide auf ihre Qualifikation als Fachanwalt verweisen, nicht notwendig dieselbe Anzahl von Sonderpunkten zuerkannt werden muss. Die Befugnis, auf einem den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit ber374hrenden Rechtsgebiet die Fachanwaltsbezeichnung zu f374hren, kann - wie dargestellt - ein gewichtiges Indiz f374r eine "notarnahe" anwaltliche T344tigkeit sein. Das hindert die Justizverwaltung indes nicht, sofern der Sachverhalt daf374r Anlass gibt, auch insoweit etwaige Besonderheiten zu ber374cksichtigen - beispielsweise die Dauer oder den 374berdurchschnittli-chen Umfang der "notarnah" gepr344gten anwaltlichen T344tigkeit - und diese in der Anzahl der zuerkannten Sonderpunkte zum Ausdruck zu bringen. c) Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass eine anwaltliche T344tigkeit auf dem Gebiet des Immobilienrechts grunds344tzlich als "notar-nah" eingeordnet werden kann (Beschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 237 Rn. 22 a.E.). Nach 247 5 Satz 1 lit. l), 247 14e Fachanwaltsordnung sind f374r das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht unter anderem besondere Kenntnisse im Bauvertragsrecht und im Recht der Architekten und Ingenieure nachzuweisen sowie die Bearbeitung von jeweils mindestens f374nf F344llen in den genannten Bereichen. Im Aus-gangspunkt spricht daher einiges daf374r, aus dieser Qualifikation als Fachanwalt R374ckschl374sse auf eine "notarnahe" anwaltliche T344tigkeit zu ziehen. 18 Allerdings hat der weitere Beteiligte das Kriterium einer zus344tzli-chen fachanwaltlichen Qualifikation nicht rechtzeitig in das Bewerbungs-verfahren eingebracht. Gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO sind bei der Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die 19 - 11 - Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewer-bungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um blo337e nachtr344gliche Erl344uterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes han-delt. Es ist also nicht nur die Erbringung, sondern auch der Nachweis der fachlichen Leistungen erforderlich. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf be-reits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentschei-dung einbezogen werden sollen, die fristgem344337e Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung al-ler Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r jeden Bewerber ma337geblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. No-vember 2004 - NotZ 13/04 - jeweils m.w.N.). Eine Urkunde 374ber die Be-rechtigung, die Fachanwaltsbezeichnung zu f374hren, ist dem weiteren Be-teiligten indes erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestellt worden, so dass es auf die ge344nderte Rechtsprechung des Senats gem344337 seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 (aaO) zu der Frage, ob f374r die Qualifikation als Fachanwalt 374berhaupt Sonderpunkte vergeben werden k366nnen, in diesem Zusammenhang nicht ankommt. 6. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung f374r die Verleihung einer bestimmten Fachanwaltsbezeichnung auf einem "notarnahen Gebiet" sind, ist hingegen nicht ausreichend, um bei der Vergabe von Sonderpunkten Ber374cksichtigung zu finden. Der - vom wei-teren Beteiligten bereits im Jahre 1991 absolvierte - steuerrechtliche Lehrgang ist nicht gezielt auf die notarielle T344tigkeit ausgerichtet und 20 - 12 - deshalb nicht notarspezifisch. Es gen374gt nicht, dass ein Lehrgang Bez374-ge zum Notarberuf aufweist, wenn das in gleicher oder 344hnlicher Weise auch f374r andere juristische Berufe der Fall ist. Es m374ssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse unter Beachtung der besonderen Anfor-derungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne notarspezifisch, wenn er sich allge-mein an steuerlich interessierte Juristen wendet, die die Fachanwaltsbe-zeichnung f374r den Bereich des Steuerrechts anstreben (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn. 18). Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2007 - 1 Not 12/06 -
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