BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 125/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 4/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r Nord-rhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) f374r den Amtsge-richtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei wei-teren Rechtsanw344lten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be-warben. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegen-heiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r die weiteren Beteiligten wurden Gesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und 203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die vierte Rangstelle einnahm, wurde mit Verf374gung vom 1. Februar 2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-punktzahl von 201,35 nicht entsprochen werden k366nne. Der Antragsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Besetzung einer der Stellen mit dem weiteren Beteiligten zu 1) als dem punkte-st344rksten Bewerber. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der verbleibenden, am 15. April 2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, 374ber seine Be-werbung neu zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 - 4 - 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarin-nen und Notare vom 8. M344rz 2002 in der - im Hinblick auf die verfas-sungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit-telt (Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 Rn. 9 ff.; vom 26. M344rz 2007 - NotZ 40/06 - Rn. 9 ff., jeweils zur AVNot 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver-gleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller grunds344tzlich nicht in Zweifel gezogen. 4 2. Der Antragsgegner hat f374r den Antragsteller und die weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf dieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten die ersten drei Stellen einnehmen: 5 - 5 - Bewerber Antragsteller RA K. RA S. RA Dr. L. Rang 4 1 2 3 2. Staatsexamen 51,35 54,25 36,55 52,50 RA-T344tigkeit 30 30 30 28,50 Fortbildungen 60 60 60 60 Beurkundungen 60 60 60 60 Sonderpunkte 17 (davon 6 f374r be-notete Leistungs-nachweise) 2 (wiss.Ass.T344tig-keit) Summe 201,35 204,25 203,55 203 3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen aller-dings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachli-chen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder un-zutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jewei-ligen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte-system keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichti-gen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und st344ndig). Die AVNot 2004 sehen folgerich-tig unter 247 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer-kannt werden k366nnen. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner zu- 6 - 6 - gunsten der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 Gebrauch gemacht. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. a) Was den weiteren Beteiligten zu 2 betrifft, so wendet sich der Antragsteller nur noch dagegen, dass dieser f374r benotete Leistungs-nachweise auf sechs Sonderpunkte verweisen kann. Ohne die betreffen-den Sonderpunkte h344tte der weitere Beteiligte zu 2 eine Gesamtpunkt-zahl von lediglich 197,55 erreicht. Der Punkteabstand im Gesamtergeb-nis w374rde sich auf 3,8 Punkte zugunsten des Antragstellers verschieben und dieser einen Rang vor dem weiteren Beteiligten zu 2 einnehmen. Je-doch ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, die benoteten Leistungsnachweise f374r den Besuch notarspezifischer Fortbil-dungskurse mit sechs Sonderpunkten zu ber374cksichtigen, wobei schon mehr als 3,8 Sonderpunkte gen374gten, um dem weiteren Beteiligten das bessere Rangverh344ltnis zu erhalten. 7 (1) Zwar hat der Senat in seiner fr374heren Rechtsprechung im Rah-men der Gesamtbewertung eine 374ber die erfolgreiche Teilnahme an ei-nem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er-teilter Leistungsnoten f374r Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunk-ten wegen der Gefahr unzul344ssiger Doppelbewertungen grunds344tzlich f374r nicht zul344ssig erachtet (Senat, Beschl374sse vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und der Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschr344nkt festgehalten. Das Bundes-verfassungsgericht hat die Gefahr unzul344ssiger Doppelbewertungen mit 8 - 7 - Blick auf die anzustrebende, 374ber Benotungen zu erreichende objekti-vierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Beno-tungen k366nnen die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma-chen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder-punkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). Auch der Antragsteller zieht die Regelung des 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. e AVNot 2004 nicht insgesamt in Zweifel, sondern ist lediglich der Auffas-sung, die Anzahl der dem weiteren Beteiligten zu 2 gut gebrachten Son-derpunkte sei 374bersetzt; vor allem habe der Antragsgegner dem Um-stand nicht Rechnung getragen, dass der weitere Beteiligte zu 2 die Leistungsnachweise bereits in den Jahren 1992 und 1994 erbracht habe. (2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von f374nf Son-derpunkten f374r drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zur374ckliegen-de - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des Grundst374cksrechts nicht beanstan-det. Der weitere Beteiligte zu 2) hat vergleichbare Leistungen erbracht, dabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils f374nfst374ndige Klausuren be-ziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher Thematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge-sellschaftsrechts, des Grundst374cksrechts und des Familien- und Erb-rechts entstammen; drei dieser Klausuren sind 374berdurchschnittlich be-wertet worden. Das rechtfertigt die f374r diese notarspezifische Vorberei-tungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeit-lichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg-ner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht 374berschritten. 9 - 8 - 10 (3) Ohne Belang ist, ob der Antragsteller seinerseits Gelegenheit hatte, benotete Leistungsnachweise zu erlangen. Hat ein Bewerber - wie der weitere Beteiligte zu 2 - zus344tzliche Qualifikationen erworben, m374s-sen sie das ihnen geb374hrende Gewicht erhalten. Nur auf diese Weise kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege bestm366glich gedient werden; allein dann ist gew344hrleistet, dass tats344ch-lich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Bef344higung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), DNotZ 2006, 69, 70). Das verbietet es, den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu Lasten eines konkurrierenden Bewerbers in der vom Antragsteller gefor-derten Weise zu verengen. b) Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 greift der Antragsteller die Vergabe von zwei Sonderpunkten f374r eine wissenschaftliche Assis-tentent344tigkeit an. Ohne diese Sonderpunkte h344tte der Antragsteller ge-gen374ber dem weiteren Beteiligten zu 3 einen Punktevorsprung von 0,35. Jedoch erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass der Antragsgegner die vierj344hrige (Vollzeit-) T344tigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 als wissen-schaftlicher Mitarbeiter - und nicht lediglich, wie vom Antragsteller gel-tend gemacht, als wissenschaftliche Hilfskraft - mit zwei Sonderpunkten honoriert hat. 11 (1) Die Vergabe der Sonderpunkte findet ihre Grundlage in 247 17 Abs. 2 Satz 1 AVNot 2004. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen zus344tzliche Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-sche Qualifikationen angerechnet werden. Dies kommt nur in der Regel, nicht aber ausschlie337lich dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen 12 - 9 - des Satzes 2 lit. a bis g vorliegen, so dass auch eine T344tigkeit als wis-senschaftlicher Assistent grunds344tzlich Ber374cksichtigung finden kann. (2) Den erforderlichen notarspezifischen Bezug seiner T344tigkeit hat der weitere Beteiligte zu 3) nachgewiesen. Dazu hat er mit seinen Be-werbungsunterlagen ein Zeugnis von Prof. J. vom 8. November 2004 vorgelegt. Richtig ist, dass Prof. J. dieses Zeugnis in seiner Eigen-schaft als Leiter des Instituts f374r Anwalts- und Notarrecht der Universit344t B. gefertigt hat. Es steht indes au337er Frage und wird vom weiteren Beteiligten zu 3 nicht in Abrede gestellt, dass dieses Institut - unter der-selben Leitung - in den Jahren 1992 bis 1996 w344hrend der Dauer seiner Besch344ftigung die Bezeichnung "Institut f374r Rechtsgestaltung, Steuern und Recht der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe" gef374hrt hat. Es kommt in diesem Zusammenhang aber nicht auf die Benennung des In-stituts, sondern auf die von diesem (damals) vermittelten Lehrinhalte an, wie sie im Zeugnis vom 8. November 2004 im Einzelnen dargestellt wer-den. Schon gar nicht hat die Umbenennung des Instituts, unter dessen jetzigem Briefkopf das Zeugnis ausgestellt worden ist, zur Folge, dass die Korrektheit der Angaben von Prof. J. bezweifelt werden kann, wo-rauf der Antragsteller hinaus m366chte. Es kann keine Rede davon sein, dass das Zeugnis wegen des der ge344nderten Institutsbezeichnung ange-passten Briefkopfes in einem "bedeutsamen Belang" offensichtlich un-richtig ist, so dass der Antragsgegner dieses in seine Auswahlentschei-dung nicht h344tte einbeziehen d374rfen. 13 14 (3) Aus dem Zeugnis vom 8. November 2004 folgt, dass das Insti-tut in den hier ma337geblichen Jahren 1992 bis 1996 zur Zielsetzung hatte, den Studierenden den Bereich der Rechtsgestaltung nahe zu bringen. Entsprechend waren die vom weiteren Beteiligten zu 3 konzipierten - 10 - Lehrveranstaltungen ausgerichtet. Rechtsgestalterische T344tigkeiten - et-wa die Fertigung von Vertragsentw374rfen - geh366ren zu den notarspezifi-schen Aufgaben, wobei die dazugeh366rigen Lehreinheiten aus den "notar-nahen" Gebieten des Grundst374cksrechts, des Familienrechts (Ehevertr344-ge, Ehescheidungsvereinbarungen) und des Erbrechts entwickelt worden sind. Wie dem Besetzungsvermerk des Antragsgegners zu entnehmen ist, hat er f374r die Vergabe der Sonderpunkte ber374cksichtigt, dass der wei-tere Beteiligte zu 3 als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht durchgehend in eigenverantwortlicher Position gehandelt hat. Daher sind f374r jedes Jahr der T344tigkeit (lediglich) 0,5 Punkte vergeben worden in Abweichung vom Vorschlag der zust344ndigen Notarkammer, die 1,0 Punkte pro Jahr als angemessen erachtet hat. Daraus errechnen sich die streitbefange- - 11 - nen zwei Sonderpunkte, mit deren Zuerkennung sich der Antragsgegner wiederum im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 4/07 -
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