BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 128/07 vom 12. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-schluss wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfah-ren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Mit Verf374gung vom 22. November 2007 er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass dessen Amtsenthebung in Aussicht genommen sei, weil er in Verm366gensverfall geraten sei, zumindest aber seine wirtschaftlichen Verh344lt-nisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchen-den gef344hrdeten. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung stellte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 24. September 2007 fest, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung des Notars gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. 1 Der Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers hat gegen diesen - ihm am 15. Oktober 2007 zugestellten - Beschluss mit Telefax-Schreiben vom 15. November 2007 beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt und zu-gleich beantragt, ihm wegen Vers344umung der Beschwerdefrist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gew344hren. 2 Mit weiterem Schriftsatz vom 16. November 2007 hat er "hilfsweise" dar-auf hingewiesen, die Rechtsmittelfrist habe, da der Beschluss des Oberlandes-gerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ein Jahr betragen. 3 - 4 - II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde vers344umt. Die angefochtene Entscheidung des Notarsenats beim Oberlandes-gericht ist dem Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers am Montag, dem 15. Oktober 2007, zugestellt worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist somit am Montag, dem 29. Oktober 2007, abgelaufen. Das vom Antragsteller beanstan-dete Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist bei den Verwaltungsstreitsachen im Sinne des 247 111 BNotO - anders als bei Disziplinarsachen (vgl. 247 24 BDO, sie-he dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 226 NotSt(B) 1/00 - NJW-RR 2001, 498) - auf den Lauf der Rechtsmittelfrist ohne Einfluss (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 - DNotZ 1973, 494; siehe auch Senatsbeschluss vom 29. M344rz 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 4 Satz 2, Wieder-einsetzung 2). Die am 15. November 2007 beim Oberlandesgericht eingegan-gene Beschwerdeschrift hat daher die Frist nicht gewahrt. 4 2. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsteller ausgef374hrt, die Frist sei vers344umt worden, weil die seit Jahren 344u337erst korrekt arbeitende Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seines Verfahrensbevoll-m344chtigten die Rechtsmittelfrist nicht korrekt, sondern mit einem Monat notiert habe und demzufolge die Akte erst am 15. November 2007 vorgelegt worden sei. 5 - 5 - Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Verfahrensbe-vollm344chtigten des Antragstellers an der Vers344umung der Beschwerdefrist aus-zur344umen (247247 233, 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 BRAO, 247 22 Abs. 2 FGG). 6 Zwar darf der Rechtsanwalt nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einfach gelagerten F344llen die Feststellung des Fristbe-ginns und die Berechnung der Frist gut ausgebildeten und sorgf344ltig 374berwach-ten B374roangestellten 374berlassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2000 - VII ZB 20/99 - NJW 2000, 1872 m.w.N.). Dies gilt aber nur, wenn - zum einen - die Frist einfach zu berechnen ist und - zum anderen - es sich um 374bli-che und im B374ro des Anwalts gel344ufige Fristen (wie etwa Berufungs- und Beru-fungsbegr374ndungsfristen) handelt. In diesem Sinne geh366ren etwa Revisionsbe-gr374ndungsfristen in Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtssachen nicht zu den einfachen, delegierbaren Fristen (M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 233 Rn. 63; Musielak/Grandel, ZPO, 5. Aufl., 247 233 Rn. 17). Auch die in be-rufsgerichtlichen Verfahren geltende, in 247 42 Abs. 4 BRAO besonders geregelte Zwei-Wochen-Frist f374r die Einlegung der sofortigen Beschwerde in Verwal-tungsstreitverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundes-notarordnung geh366rt nicht zu den Fristen, deren Kenntnis von einer durch-schnittlichen Fachangestellten in einer Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres er-wartet werden kann. 7 Vorliegend hat die Angestellte des Verfahrensbevollm344chtigten des An-tragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe die Rechtsmittelfrist "irrt374mlich" mit einem Monat vermerkt. Da nichts daf374r ersicht-lich ist, dass sich die Angestellte im Datum "vergriffen" hat, liegt es nahe, dass der Irrtum darin beruhte, dass sie davon ausging, es handele sich bei der vor- 8 - 6 - liegend zu notierenden Frist- wie etwa bei der Berufungsfrist - um eine Monats-frist. Da dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers nichts dar374ber zu entnehmen ist, dass die Angestellte st344ndig mit der Notierung von Rechtsmittel-fristen in berufsgerichtlichen Verfahren befasst ist und ihr daher diese Frist ge-l344ufig ist, oder dass sie von dem Verfahrensbevollm344chtigten - der seinerseits die Vorschriften des 247 111 Abs. 4 BNotO und des 247 42 Abs. 4 BRAO kennen musste (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Oktober 1972 und vom 29. M344rz 1993 aaO) - 374ber die Dauer dieser Frist besonders unterrichtet worden war, h344tte sich der Verfahrensbevollm344chtigte selbst dar374ber vergewissern m374ssen, dass die Frist richtig notiert wird. 9 - 7 - III. Die danach unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 10 Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2007 - Not 9/07 -
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