BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 129/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 - 1 Not 3/07 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Juli 2006 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 353) f374r den Amtsgerichtsbezirk L. eine Notarstelle in V. aus. Auf diese bewarben sich insgesamt drei Rechtsanw344lte, unter ihnen die Antragstellerin und der weitere Be-teiligte. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runder-lasses 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. F374r den dritten Bewerber wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (127,30 Punkte) ermittelt; der weite-re Beteiligte nahm mit 64,35 Punkten den zweiten Rang ein. Da der rangbeste Bewerber die 366rtliche Wartezeit (247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) nicht erf374llt hatte und vom Antragsgegner daher nicht ber374cksichtigt wurde, r374ckte der weitere Beteiligte auf die erste Rangstelle vor; dahinter kam die Antragstellerin mit 60,85 Punkten. Der Antragsgegner unterrichtete die Antragstellerin mit Verf374gung vom 7. Februar 2007, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-zen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid des Antragsgeg-ners vom 7. Februar 2007 in der Fassung seines Zweitbescheides vom 22. Februar 2007 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die ausge-schriebene Stelle mit ihrer Person zu besetzen, zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren wei-terverfolgt. 2 - 4 - 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich im Verh344ltnis der An-tragstellerin zum weiteren Beteiligten, auf das es hier allein ankommt, als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der Runderlasses in-soweit zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gem344337 seines Runderlasses vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, Beschl374s-se vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch von der Antrag-stellerin grunds344tzlich nicht in Zweifel gezogen. 4 2. Der Antragsgegner hat f374r die Antragstellerin und den weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und zur Grundlage seiner Besetzungsentscheidung gemacht: 5 - 5 - Bewerber weiterer Beteiligter Antragstellerin Rang 1 2 2. Staatsexamen 40,05 24,05 RA-T344tigkeit 23,5 32 Fortbildungen 0 0 Beurkundungen 0,8 1,8 Sonderpunkte 0 3 Fachanw344ltin f374r Familienrecht Summe 64,35 60,85 Die dagegen gerichteten Angriffe der Antragstellerin gehen fehl. 6 a) Das betrifft zum einen die Entscheidung des Antragsgegners, an die Antragstellerin f374r ihre T344tigkeit als Fachanw344ltin f374r Familienrecht 3 Sonderpunkte zu vergeben. Die Antragstellerin hat weder dargelegt, weshalb eine Zuerkennung weiterer Sonderpunkte 374berhaupt angezeigt gewesen w344re, noch ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass mehr als 3,5 zus344tzliche Sonderpunkte geboten gewesen w344ren. Nur dann aber lie337e sich der zum weiteren Beteiligten bestehende Punkteabstand 374berbr374-cken. 7 (1) Die T344tigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-wieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltst344tigkeit "notarn344her" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn.16 ff.). Dabei gen374gt die blo337e Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung f374r sich allein nicht, um der anwaltlichen T344tigkeit ein "notarnahes" Gepr344ge zu geben. Die Qualifikation als Fach- 8 - 6 - anwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typi-scherweise den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit ber374hrt; das kann - neben anderen Rechtsgebieten - auch f374r das Familienrecht zu bejahen sein (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO). Die Befugnis, auf einem den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit ber374hrenden Rechtsgebiet die Fachanwaltsbezeichnung zu f374h-ren, ist ein gewichtiges Indiz f374r eine "notarnahe" anwaltliche T344tigkeit, das grunds344tzlich die Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigt. Das hin-dert die Landesjustizverwaltung indes nicht, sofern der Sachverhalt daf374r Anlass gibt, auch insoweit etwaige Besonderheiten zu ber374cksichtigen - beispielsweise im Hinblick auf Dauer oder Umfang der "notarnah" ge-pr344gten anwaltlichen T344tigkeit - und diese in der Anzahl der zuerkannten Sonderpunkte zum Ausdruck zu bringen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2008 - NotZ 123/07 - unter III 4 b), indem sie die 374blicherweise vergebenen Sonderpunkte im Einzelfall 374ber- oder auch unterschreitet. 9 (2) Die Antragstellerin hat binnen laufender Bewerbungsfrist (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) lediglich allgemein auf ihre im M344rz 2001 erworbe-ne zus344tzliche Qualifikation als Fachanw344ltin f374r Familienrecht verwie-sen. Wenn der Antragsgegner dies zum Ausgangspunkt f374r die Zuerken-nung von 3 Sonderpunkten genommen hat, die er - wie dem Senat eben-so wie dem Oberlandesgericht aus anderen Bewerbungsverfahren be-kannt ist - bei vergleichbarer Sachlage regelm344337ig vergibt, so ist dies nicht zu beanstanden und tr344gt auch der Dauer der bisherigen T344tigkeit angemessen Rechnung. Die Antragstellerin beschr344nkt sich unver344ndert auf generelle Ausf374hrungen, weshalb sich eine fachanwaltliche T344tigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts unter Einschluss der spezifisch erb-rechtlichen Bez374ge als "notarnah" erweist, ohne eine Verbindung zu den 10 - 7 - in ihrer eigenen Praxis konkret gewonnenen Erfahrungen und Kenntnis-sen herzustellen. Ihre Auffassung, aus dem Erwerb der Qualifikation als Fachanw344ltin f374r Familienrecht ergebe sich "zwangsl344ufig", dass damit "zahlreiche notarnahe T344tigkeiten entfaltet" w374rden, trifft in dieser Allge-meinheit nicht zu und verkennt die vom Senat (aaO) hervorgehobene In-dizwirkung, wonach die zus344tzliche Qualifikation zwar den Schluss auf eine "notarnahe" T344tigkeit zul344sst, ohne dass dieser Umstand f374r sich al-lein die von der Antragstellerin begehrte hohe Zahl von Sonderpunkten gebietet. b) Zum anderen kommt es von vornherein nicht darauf an, ob der Antragsgegner die von der Antragstellerin in das Bewerbungsverfahren eingebrachten Beurkundungen ausreichend gewichtet hat, von denen die Antragstellerin meint, sie h344tten mit 18 x 0,2 Punkten (statt mit 18 x 0,1 Punkten) in Ansatz gebracht werden m374ssen. Denn auch dadurch w374rde die Antragstellerin nicht auf eine Punktzahl kommen, die sie auf die erste Rangstelle vorr374cken lie337e. Auf der Bewertung der Urkundsgesch344fte kann die Auswahlentscheidung des Antragsgegners daher ersichtlich nicht beruhen. 11 (1) 334berdies hat der Senat bereits entschieden, dass Urkundsge-sch344fte das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ih-rer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mehr als zwei Wo-chen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur ei-ne beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewer-bers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; zudem ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkun- 12 - 8 - dungsvorg344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollzie-hen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung al-ler - auch schwieriger - notarieller T344tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d) seines Rund-erlasses daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden dadurch f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen ge-schaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Gene-ralisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von der Antrag-stellerin hinzunehmen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 21/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar). (2) Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht gel-tend machen, der weitere Beteiligte sei mit Rechtsanw344lten zu einer So-ziet344t verbunden, von denen mehrere den Zweitberuf des Anwaltsnotars aus374bten, so dass er h344ufiger und einfacher Gelegenheit zu - auch l344n-gerfristigen - Notarvertretungen habe, w344hrend ihr als Einzelanw344ltin die M366glichkeit versagt sei, mehr als zwei Wochen in ihrer Kanzlei abwesend zu sein und au337erhalb Notarvertretungen wahrzunehmen; auch w374rden die von ihr vertretenen Notare nur f374r h366chstens zwei Wochen Urlaub nehmen, so dass sich auch deshalb keine Gelegenheit f374r l344ngerfristige Notarvertretungen im Sinne des Runderlasses biete. Das 374bersieht, dass der weitere Beteiligte lediglich 0,8 Beurkundungspunkte vorzuweisen hat, so dass eine Bevorzugung im Bereich der praktischen Vorbereitung auf das Amt des Anwaltsnotars durch Beurkundungst344tigkeit, die der Antrag-stellerin verschlossen ist, nicht erkennbar wird. Das Punktesystem des Runderlasses zielt auch nicht, wie die Antragstellerin meint, auf eine Be-nachteiligung gerade der als Einzelanw344lte t344tigen Bewerber ab; eine 13 - 9 - absolute Chancengleichheit aller Bewerber w344re zudem mit keinem Aus-wahlsystem zu garantieren (vgl. Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 236 Rn. 18; vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). 3. Auch eine Gesamtschau der f374r die Antragstellerin und den wei-teren Beteiligten zu ber374cksichtigenden Umst344nde f374hrt zu keinem ande-ren Ergebnis. 14 a) Zwar ist vor der endg374ltigen Auswahlentscheidung zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst in die Be-wertung eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall ange-messen gewichtet sind. Dabei ist zu pr374fen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die f374r ihn errechnete Gesamtpunktzahl ma337geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, w344hrend eine Beurkundungst344tigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausge374bt wurde; denn die fachliche Eignung l344sst sich nur unter Heran-ziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurtei-len (Senat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S. 394 Rn. 16 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - Rn. 9, bei juris abrufbar). 15 Hier verh344lt es sich jedoch so, dass beide Bewerber in ihrer Vorbe-reitung auf das Amt des Notars mit den Bereichen der theoretischen Fortbildung und der notariellen Beurkundungst344tigkeit nahezu v366llig aus-fallen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere 16 - 10 - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten berufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006 aaO S. 394 Rn. 18). Er sieht sich darin in 334bereinstimmung mit dem Bundesverfas-sungsgericht, das schon f374r das fr374her angewandte Bewertungssystem betont hat, eine f374r die konkrete Bewerbungsentscheidung ausschlagge-bende Punktzahl d374rfe nicht ohne nennenswerte praktische Erfahrung er-reicht werden (BVerfGE 110, 304, 332 ff.). Denn mit einem beinahe g344nzlichen Verzicht auf notarielle Praxis w374rde ein wesentliches Merk-mal f374r die Eignungsprognose fast vollst344ndig entwertet (vgl. BVerfGE 110, 304, 335). b) Soweit es hier um das Verh344ltnis der Antragstellerin zum weite-ren Beteiligten geht, kann somit nur auf die Examensnote und die Dauer der anwaltlichen T344tigkeit abgestellt werden. Insoweit hat die Antragstel-lerin das deutlich schw344chere Examen aufzuweisen; den dadurch be-dingten Punkteabstand kann sie durch ihre l344nger w344hrende Zulassung als Rechtsanw344ltin nicht vollst344ndig ausgleichen. Unter diesem Ge-sichtspunkt hat der Antragsgegner den weiteren Beteiligten zutreffend als den punktest344rkeren Bewerber ermittelt. 17 Auf Weiteres kommt es nicht an. Das Prinzip der Bestenauslese, durch das dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechts-pflege gedient wird, ist an den Kriterien der Eignung, Bef344higung und fachlichen Leistung ausgerichtet (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), DNotZ 2006, 69, 70) und unabh344ngig von der Zugeh366rigkeit des Bewer-bers zu einem bestimmten Geschlecht. Es l344sst sich daraus, anders als die Antragstellerin dies f374r sich beansprucht, weder der Grundsatz ablei-ten, einer Bewerberin geb374hre generell der Vorzug, auch wenn sie keine 18 - 11 - gegen374ber dem Mitbewerber zumindest gleichwertige fachliche Qualifika-tion aufweist, noch kann es Instrument daf374r sein, eine - tats344chliche oder vermeintliche - Unterrepr344sentation von Notarinnen am Ort der aus-geschriebenen Stelle auszugleichen. Die von der Antragstellerin heraus-gestellte gesellschaftliche Doppelbelastung von Frauen durch Beruf, Haushalt und Familie, der sie nach eigenem Vorbringen selbst ohnehin nicht ausgesetzt ist, geh366rt gleichfalls nicht als Kriterium in ein der Bestenauslese verpflichtetes notarielles Auswahlverfahren. 4. Endlich kann die Antragstellerin keine bessere pers366nliche Eig-nung daraus ableiten, dass sie an dem angestrebten notariellen Amtssitz bereits als Rechtsanw344ltin niedergelassen ist. Die Bundesnotarordnung macht die Einhaltung einer 366rtlichen Wartezeit zur Regelvoraussetzung f374r die Bestellung zum Notar (247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO). Diese wird auch vom weiteren Beteiligten erf374llt, da er seit mindestens drei Jahren in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (247 10a BNotO); der Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle muss also nicht schon an seinem sp344teren Amtssitz anwaltlich t344tig geworden sein. Darauf hat das Oberlandesge-richt zutreffend hingewiesen. Weiteres sieht die Bundesnotarordnung nicht vor. 19 - 12 - 20 Soweit die Antragstellerin den Rechtsanw344lten, mit denen der wei-tere Beteiligte in einer anwaltlichen Soziet344t verbunden ist, berufsrechtli-che Verst366337e vorwirft, die ausschlie337lich deren Zweitberuf als Anwalts-notar betreffen, k366nnen diese dem weiteren Beteiligten ersichtlich nicht zugerechnet werden, weil er - wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht ausgef374hrt hat - selbst noch nicht zum Notar bestellt worden ist. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 Not 3/07 -
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