BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 130/07 Verk374ndet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung und die vorl344ufige Amtsenthebung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO 247247 20, 97 a) In die W374rdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsu-chenden gef344hrdende Art der Wirtschaftsf374hrung vorliegt, k366nnen au337er den gegen den Notar betriebenen Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein gesch344ftliches Verhalten betreffende Umst344nde (z.B. Vorent-halten von Sozialversicherungsbeitr344gen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einflie337en. b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Ausk374nfte unver-z374glich und in eigener Initiative zu erg344nzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche 304nderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Ge-richts ist nicht erforderlich. BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - OLG Dresden - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Nack und die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. November 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzun-gen f374r die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrden (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller tr344gt die Gerichtskosten des Verfahrens und hat dem Antragsgegner die in dem Verfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 90.000 200 - 3 - Gr374nde: A. Der 1940 geborene Antragsteller wurde 1972 in den h366heren Justizdienst des Landes B. 374bernommen. Er war dort sei 1986 als Notar t344tig. 1991 wurde er in S. zum Notar mit Amtssitz in D. bestellt. 1 Nachdem es zu Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Antrag-steller gekommen war, k374ndigte der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 an, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Verm366-gensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrde. Den darauf von dem Antragsteller erhobenen An-trag, gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festzustellen, dass die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung nicht vorliegen, wies das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 2. Juli 2004 - DSNot 23/03 - zur374ck. Nachdem der An-tragsteller w344hrend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde (NotZ 18/04) einen Teil seiner Schulden getilgt und Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hatte, kam es am 28. April 2006 zu einer vergleichsweisen Regelung mit dem Antragsgegner. 2 Im zweiten Halbjahr 2006 ergingen gegen den Antragsteller Vollstre-ckungsbescheide; Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung schlossen sich an. Am 13. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juli 2007 er366ffnet und f374hrte zu einem am 6. September 2007 ge-richtlich best344tigten Insolvenzplan. 3 - 4 - Zuvor - durch Bescheid vom 20. Juni 2007 - hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben. Denn der Antragsteller sei in Verm366gensverfall geraten und durch seine wirt-schaftlichen Verh344ltnisse sowie durch die Art seiner Wirtschaftsf374hrung w374rden die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet. Hiergegen hat der Antragsteller gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO beantragt, disziplinargerichtlich fest-zustellen, dass die Voraussetzungen der Amtsenthebung nicht vorliegen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag durch Beschluss vom 9. November 2007 stattgegeben. 4 Durch Bescheid vom 26. Juli 2007 enthob der Antragsgegner den An-tragsteller vorl344ufig seines Amtes. Auf Ersuchen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 2. August 2007 die Vollziehung der vorl344ufigen Amtsenthebung "bis zum Termin der m374ndlichen Verhandlung in der Hauptsache" ausgesetzt. Durch den vorgenannten Beschluss vom 9. No-vember 2007 hat das Oberlandesgericht den die Amtsenthebung anordnenden Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 aufgehoben. 5 Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner, die Antr344ge des Antragstellers zur374ckzuweisen. 6 B. Die sofortige Beschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftli-chen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der 7 - 5 - Rechtsuchenden gef344hrden (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO) (I.). Ferner ist der gegen die vorl344ufige Amtsenthebung (Bescheid vom 26. Juli 2007) ge-stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckzuweisen (II.). I. Durch die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers werden in Ver-bindung mit der Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchen-den gef344hrdet. 8 1. a) Eine Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet werden, ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsanspr374che in erheblicher Gr366337enord-nung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf344ndungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines 374berschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im 334brigen eine Wirt-schaftsf374hrung des Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, wegen berechtigter For-derungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsma337nahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verh344ltnisse, Verm366-genslosigkeit oder 334berschuldung des Notars erforderlich werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5; Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 73/07 - juris Rn. 6 f). 9 - 6 - Derartige Umst344nde belegen in aller Regel die von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Verschuldung eines Notars gef344hrdet seine Integrit344t und stellt seine Unabh344n-gigkeit in Frage. Sie l344sst besorgen, dass er fremde Verm366gensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsf374h-rung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-gegentreten will oder kann. Dar374ber hinaus begr374nden Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn gef374hrte Ma337nahmen der Zwangsvoll-streckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuh344nderisch an-vertraute Gelder zur374ckgreift. Eine solche abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden gen374gt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar k366nnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einfl374ssen auf seine Amtsf374hrung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgeld weisungswidrig f374r sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Notars bzw. der Art seiner Wirtschaftsf374hrung resultieren muss, w344hrend die zweite tat-bestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegen374ber gerade an konkrete Amtst344tigkeiten des Notars ankn374pft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften bedingte Gef344hrdung der Rechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsu-chenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsma337-nahmen seiner Gl344ubiger beeintr344chtigt werden k366nnen; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gl344ubiger auf ihm anvertrau-te Fremdgelder Zugriff nehmen k366nnen, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein- 10 - 7 - gezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2006 aaO Rn. 6 und Senats-beschluss vom 26. November 2007 aaO Rn. 7). b) Eine die Amtsenthebung begr374ndende au337er Ordnung geratene Wirt-schaftsf374hrung des Notars (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) liegt nicht allein dann vor, wenn Gl344ubiger gezwungen sind, ihre berechtigten Forderungen mit Zwangsmitteln beizutreiben. Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverl344ssigkeit wegen der Art der Wirtschafts-f374hrung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792). Deswegen k366nnen bei der W374rdigung, ob eine ordentliche notarielle Wirtschaftsf374hrung gegeben ist (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO), weitere, das gesch344ftliche Verhalten betreffende Umst344nde einflie337en. In Betracht kommen insoweit etwa falsche oder unvollst344ndige Angaben gegen374ber den Gl344ubigern oder gegen374ber den (Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungs-)Gerichten, die Vernachl344ssigung sonstiger insolvenzrechtlicher Mitwirkungspflichten (vgl. 247247 20, 97 InsO) oder das Vorenthalten der f374r die Kanzleiangestellten zu ent-richtenden Sozialversicherungsbeitr344ge. Ein solches gesch344ftliches Verhalten kann ebenfalls eine unzuverl344ssige Art der Wirtschaftsf374hrung indizieren. Denn es geh366rt zum Notar, dass er auch in einer wirtschaftlichen Krise die f374r sein Amt unverzichtbare Integrit344t wahrt (vgl. - allgemein zur Pflicht des Notars zu uneingeschr344nkter Wahrhaftigkeit und Redlichkeit - Senatsbeschluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 895 f m.w.N.). 11 2. Die Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers und die Unzuverl344ssigkeit seiner Wirtschaftsf374hrung ergeben sich aus folgenden Tatsachen: 12 - 8 - a) Bei dem Antragsteller trat bereits im Jahr 2003 eine Gef344hrdungslage ein, die den Antragsgegner veranlasste, ihm mit Bescheid vom 23. Juni 2003 die Amtsenthebung wegen Verm366gensverfalls und wegen Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden durch seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung anzuk374ndigen. Insgesamt geriet ein Betrag von mindestens 139.259,32 200 in Vollstreckung. Die L. betrieb we-gen r374ckst344ndiger Abgaben in H366he von 19.256 200 mehrere Zwangsvollstre-ckungsverfahren, darunter auch solche, die bereits auf die Abgabe der eides-stattlichen Versicherung gerichtet waren. Ferner ging es um titulierte Mietzins-forderungen in H366he von 10.229,76 200 und - vor allem - um Steuerschulden in H366he von insgesamt 109.773,46 200. Das ergibt sich aus den Feststellungen, die das Oberlandesgericht Dresden in dem Beschluss vom 2. Juli 2004 - DSNot 23/03 (Beschluss-umdruck S. 2 f, 9 bis 15) getroffen und die der Antragsteller nicht angegriffen hat. In der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen sofortigen Be-schwerde (NotZ 18/04) ist er vielmehr - die Differenzen sind zu vernachl344ssi-gen - von Verbindlichkeiten in der genannten H366he ausgegangen (vgl. Be-schwerdeschrift vom 18. November 2004 S. 3, 6 f in NotZ 18/04); dass Zwangs-vollstreckungsma337nahmen gegen ihn ergriffen wurden, hat er nicht in Zweifel gezogen. 13 Dem Antragsteller gelang es, durch die Ver344u337erung einer Immobilie, durch die Verwendung einer Lebensversicherung und durch den Abschluss ei-ner Reihe von Ratenvereinbarungen (vgl. S. 2 ff der Beschwerdeschrift vom 18. November 2004, Schrifts344tze von Rechtsanw344ltin beim Bundesgerichtshof Dr. H. vom 9. M344rz 2005 und 19. Oktober 2005 in NotZ 18/04) weitere Vollstreckungsma337nahmen zu verhindern. Am 28. April 2006 kam es zu einer vergleichsweisen Regelung: Das Ministerium der Justiz 14 - 9 - nahm den Bescheid vom 23. Juni 2003 zur374ck. Das Verfahren wurde 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. Der Antragsteller 374bernahm s344mtliche Gerichts-kosten; au337ergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet (vgl. Schriftsatz des Ministeriums der Justiz vom 18. April 2006, Schriftsatz von Rechtsanw344ltin beim Bundesgerichtshof Dr. H. vom 28. April 2006 und Senatsbeschluss vom 8. Juni 2006 - NotZ 18/04). b) Mit der vorgeschilderten vergleichsweisen Regelung im April 2006 war die wirtschaftliche Situation des Antragstellers indessen nicht bereinigt. Viel-mehr ging es nahezu nahtlos damit weiter, dass Gl344ubiger des Antragstellers selbst wegen kleiner und kleinster Betr344ge Titel gegen ihn erwirken und Zwangsma337nahmen einleiten mussten, um ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen: 15 aa) Bereits am 4. Juli 2006 - nur wenig mehr als zwei Monate nach der am 28. April 2006 zustande gekommenen vergleichsweisen Regelung des ers-ten Verfahrens auf Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - er-lie337 das Amtsgericht Coburg auf Antrag des Verlages einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsteller 374ber 223,65 200. Die Vollstre-ckung ist seit dem 23. November 2006 erledigt. 16 bb) Auf Antrag der O. GmbH erlie337 das Amtsgericht Stuttgart am 16. November 2006 einen Vollstreckungsbescheid 374ber 45,24 200. Die Forde-rung ist seit dem 30. Januar 2007 erledigt. 17 - 10 - cc) Auf Antrag des Verbandes der Miteigent374mer des Grundst374cks S. Stra337e in D. erlie337 das Amtsgericht Dresden (582 M 19393/06) am 28. Dezember 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss zur Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forde-rung 374ber 1.892,80 200 zuz374glich Kosten. 18 dd) Wegen einer Forderung der D. AG in H366he von 42.948,52 200 zuz374glich Kosten ordnete das Amtsgericht Mannheim (1 K 2/07 unter 1 L 1/07) gegen den Antragsteller die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung bez374glich seines in M. gelegenen Grundbesitzes an; diesel-ben Zwangsma337nahmen erfolgten in den Verfahren 1 K 3/07 und 1 L 2/07 Amtsgericht Mannheim wegen einer weiteren Forderung der D. AG in H366he von 56.369,93 200 zuz374glich Kosten. 19 ee) Am 7. Februar 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvoll-zieherin E. in D. ein auf Antrag der A. AG erlasse-ner Vollstreckungsbescheid zugestellt (DR I-0283/07). 20 ff) Am 8. Februar 2007 erlie337 das Amtsgericht Dresden (505 M 2298/07) auf Antrag der AOK S. wegen r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge in H366he von 1.704,10 200 eine Durchsuchungsanordnung. 21 gg) Am 27. Februar 2007 erlie337 das Amtsgericht Dresden (183 B 01608/07) auf Antrag des vorgenannten Verbandes der Miteigent374mer S. Stra337e einen Vollstreckungsbescheid 374ber 2.929,72 200 gegen den An-tragsteller. 22 - 11 - hh) H. , die fr374here Ehefrau des Antragstellers, betrieb ge-gen ihn die Zwangsvollstreckung, um r374ckst344ndigen Unterhalt in H366he von 45.562,65 200 zu erhalten. Auf ihren Antrag hin erging am 27. Dezember 2006 gegen den Antragsteller ein Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim (218 M 70985/06), um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Die eidesstattliche Versicherung legte der Antragsteller schlie337lich am 13. Januar 2007 ab (DR II 9/07 der Gerichtsvollzieherin A. , M. ). 23 Am 2. Mai 2007 wurde dem Antragsteller von der Gerichtsvollzieherin E. in D. (DR I-0896/07) ein von H. erwirkter Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss zugestellt. 24 ii) Mit einem dem Amtsgericht Dresden am 13. Juni 2007 zugegangenem Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2007 stellte der Antragsteller Insolvenzantrag wegen Zahlungsunf344higkeit. Das Amtsgericht Dresden er366ffnete am 1. Juli 2007 das Insolvenzverfahren (531 IN 1669/07). In dem Insolvenzverfahren wurden Forderungen gegen den Antragsteller in H366he von insgesamt 945.592,24 200 festgestellt; dem stand ein Verm366gen in H366he von 78.342,34 200 gegen374ber (vgl. S. 12 des von dem Antragsteller am 30. Juli 2007 eingereichten Insolvenz-plans). Das Insolvenzgericht best344tigte am 6. September 2007 den Insolvenz-plan (in der Fassung vom selben Tage), der eine Quote von 4 % der festgestell-ten Forderungen vorsah. Der Antragsteller erf374llte - unter Mithilfe seiner Ehe-frau, die von ihr finanzierte 20.000 200 zuschoss, - den Insolvenzplan durch Zah-lung von 38.583,71 200 (= 4 % der insgesamt festgestellten Forderungen in H366he von 964.592,24 200). Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Januar 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. 25 - 12 - c) Auch nach der Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens blieben - bis in die j374ngste Zeit - die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers zerr374ttet und seine Wirtschaftsf374hrung ungeordnet: 26 aa) Am 11. Februar 2008, keine zwei Wochen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 31. Januar 2008, erging gegen den Antragsteller ein Vers344umnisurteil des Amtsgerichts Dresden (151 C 7753/07) wegen einer Hausgeldforderung der Wohnungseigent374mergemeinschaft S. Stra337e in D. 374ber 2.741,69 200 nebst Zinsen. 27 bb) Am 24. April 2008 ordnete das Amtsgericht Dresden (513 K 440/08) wegen eines dinglichen Anspruchs der C. AG in H366he von 427.818,88 200 nebst Zinsen die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum des Antragstellers in Dresden an. 28 d) Aufgrund der vorgenannten Feststellungen sind die Amtsenthebungs-gr374nde des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO anzunehmen. Jedenfalls seit Januar 2007 bis in die j374ngste Zeit sind die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers und die Art seiner Wirtschaftf374hrung durchg344ngig in einer die In-teressen der Rechtsuchenden gef344hrdenden Unordnung 29 Die Unzuverl344ssigkeit der Wirtschaftsf374hrung (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) wird zus344tzlich belegt durch sein im Folgenden geschildertes, die ge-setzlichen Pflichten missachtendes gesch344ftliches Verhalten in der wirtschaftli-chen Krise: 30 - 13 - aa) Der Antragsteller gab am 13. Januar 2007 eine unvollst344ndige eides-stattliche Versicherung ab. In dem der eidesstattlichen Versicherung beigef374g-ten Verm366gensverzeichnis (Erg344nzungsblatt II zu Nrn. 25 und 26 des Verm366-gensverzeichnisses) f374hrte er lediglich das Wohnungseigentum in D. an, nicht hingegen seine Eigentumswohnungen in M. (Grundbuchamt M. Bl. , vgl. S. 24 des in dem Insolvenzverfahren erstatte-ten Gutachtens der Rechtsanw344lte W. vom 29. Juni 2007). 31 bb) Der Antragsteller verheimlichte im Insolvenzverfahren, dass ihm eine Kostenforderung in H366he von rund 32.000 200 zustand. 32 Am 21. August 2007 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag mit Auflassung, der einen Gesch344ftswert von 5.800.000 200 hatte. Aufgrund der Be-urkundung hatte er von der T. GmbH Kosten i.H.v. 32.029,45 200 zu beanspruchen, von denen jedenfalls die Vertragsgeb374hr i.H.v. 16.138 200 (netto) sofort f344llig war. Er stellte der T. GmbH jedoch zun344chst keine Kosten in Rechnung. Die Kostenrechnung "vom 21. 08. 2007" - KRG 641/2007 - fertigte er am 25. September 2007 - nach der gerichtlichen Best344ti-gung des Insolvenzplans am 6. September 2007. Die T. GmbH zahlte den Betrag am 19. Oktober 2007. 33 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorbezeichneten Kostenrechnung. Der Antragsteller hat dazu in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat er-kl344rt, der Insolvenzverwalter habe von der M366glichkeit einer "gr366337eren Beur-kundung" gewusst und ihn vor dem 21. August 2007 gefragt, ob sie stattgefun-den habe. Er habe (zutreffend) verneint. Der Insolvenzverwalter habe weder damals noch sp344ter erg344nzende Angaben verlangt. Deshalb habe er den Insol- 34 - 14 - venzverwalter auch nicht am 21. August 2007 oder danach von der inzwischen erfolgten Beurkundung unterrichtet. Der Antragsteller verletzte insolvenzrechtliche Mitwirkungspflichten. 35 Der Insolvenzschuldner ist gem344337 247 20 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 InsO ver-pflichtet, bereits erteilte Ausk374nfte unverz374glich und in eigener Initiative zu er-g344nzen oder richtig zu stellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche 304nderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insol-venzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07 - juris Rn. 11; M374nchKommInsO-Schmahl 2. Aufl. 2007 247 20 Rn. 28 und 38; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 1955 - 3 StR 211/55 - GA 1956, 123, 124). Dem entsprechend h344tte im vorliegenden Fall der Antragsteller dem Insolvenzverwalter (sowie dem Insolvenzgericht und dem Gl344ubigerausschuss) von sich aus die aus der Beurkundung vom 21. August 2007 ergebende erhebliche Kostenforderung anzeigen m374ssen. Sie war, wie der Antragsteller wusste, in dem von ihm am 30. Juli 2007, drei Wochen zuvor, eingereichten Insolvenzplan naturgem344337 noch nicht ber374cksichtigt. Es handelte sich auch um eine wesentliche nachtr344gliche 304nderung seiner Verm366genslage. Das lag f374r den Antragsteller bei einer nachtr344glich entstandenen (werthaltigen) Forderung in H366he von rund 32.000 200 und einer freien Insolvenzmasse von rund 79.000 200 auf der Hand. 36 cc) In den Monaten August 2006 bis Mai 2007 f374hrte der Antragsteller auf die Geh344lter seiner Kanzleiangestellten zu entrichtende Sozialversiche-rungsbeitr344ge nicht ab. Lie337 das Bankguthaben die Zahlung der 374blichen Ge-h344lter und der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeitr344ge nicht zu, h344tte 37 - 15 - er seinen finanziellen M366glichkeiten entsprechende (gek374rzte) Geh344lter ein-schlie337lich Sozialversicherungsbeitrag zahlen m374ssen. 3. Nachdem aufgrund der getroffenen Feststellungen die Amtsenthebungs-gr374nde des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO vorliegen, kann dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller dar374ber hinaus in Verm366gensverfall (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) befindet. 38 II. Die Anordnung der vorl344ufigen Amtsenthebung ist gerechtfertigt. Denn die endg374ltige Amtsenthebung ist jedenfalls wegen der Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antrag-stellers und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung zu erwarten (247 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Der Antragsgegner hat sein unter diesen Voraussetzungen gegebenes Ermessen rechtsfehlerfrei ausge374bt. Die vorl344ufige Ma337nahme ist - auch mit Blick auf sein die pers366nliche Zuverl344ssig-keit in Frage stellendes gesch344ftliches Verhalten in der wirtschaftlichen Krise 39 - 16 - (siehe oben unter I. 2. d) - zur Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemein-schaftsg374ter geboten und wahrt den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit. Nack Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 09.11.2007 - DSNot 14/07 -
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