BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 13/01 vom 3. Dezember 2001 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Lintz auf die mndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 beschlo s - sen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats fr Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2001 wird zurckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschftswert wird fr beide Rechtszge auf 100.000 DM festgesetzt. Grnde: I. Der 1941 geborene Antragsteller wurde 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 3. Januar 1974 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in B. bestellt. Durch rechtskrftiges Urteil des Landgerichts G. vom 14. Mrz 2000 wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewhrung, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: - 3 - Am 27. August 1997 beurkundete der Antragsteller einen Grun d - stckskaufvertrag mit Auflassung. Verkuferin war eine Erbengemei n - schaft. Der Kaufpreis von 395.000,-- DM sollte auf ein Notaranderkonto des Antragstellers gezahlt werden, fllig vier Wochen nach Eingang der Nachricht ber die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Nach Vorli e - gen aller Genehmigungen mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbesche i - nigung des Finanzamtes war der Kaufpreis an die Mitglieder der Erbe n - gemeinschaft in Höhe ihrer jeweiligen Anteile auszuzahlen. Nach Eintr a - gung der Auflassungsvormerkung am 4. Februar 1998 ging der Kaufpreis bis zum 4. Mrz 1998 vollstndig auf dem Notaranderkonto ein. Am 26. Mrz 1998 hob der Antragsteller 150.000,-- DM von dem Notarande r - konto ab und berwies diesen Betrag (Durchbuchung) auf sein G e - schftskonto. Zugleich berwies er von diesem 50.000,-- DM an ein Mi t - glied der Erbengemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt befand der Antra g - steller sich in Folge einer Erkrankung in schwierigen wirtschaft- lichen Verhltnissen. Sein Geschftskonto wies bei einer Kreditlinie von 50.000,-- DM einen Sollsaldo von 81.814,04 DM auf. Nachdem ein and e - res Mitglied der Erbengemeinschaft mehrfach die Abwicklung angemahnt hatte, berwies der Antragsteller mit Wertstellung vom 24. Juli 1998 71.400,-- DM auf das Notaranderkonto zurck. Von diesem zahlte er im Wege einer Zwischenabrechnung am 27. Juli 1998 insgesamt ca. 313.000,-- DM an die Mitglieder der Erbengemeinschaft aus. Den Res t - betrag der Umbuchung von ca 28.500,-- DM berwies er nebst Zinsen erst am 4. Mrz 1999 nach Einleitung des Vorermittlungsverfahrens auf das Notaranderkonto zurck. Schlußabrechnung und Auszahlung des Restbetrags erfolgte an die Erbengemeinschaft im Mai 1999. - 4 - Durch Bescheid vom 14. Juni 1999 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller seine Absicht, ihn gemß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des Notaramtes zu entheben, weil er bei der Durchfhrung von Verwahrung s - geschften die Interessen der Rechtsuchenden gefhrde. Den gegen di e - sen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurckgewiesen und festgestellt, die Voraussetzungen fr eine Amtsenthebung des Antragstellers lgen vor. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die gemß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulssige sofortige Beschwerde ist unbegrndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß die Voraussetzungen fr die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO in der zum Begehungszeitpunkt (Mrz 1998) maßge b - lichen Fassung (jetzt: § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO) vorliegen, weil die Art der Wirtschaftsfhrung die Interessen der Rechtsuchenden gefhrdet. Gemß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO (a.F.) ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn seine wirtschaftlichen Verhltnisse oder die Art seiner Wirtschaftsfhrung die Interessen der Rechtsuchenden gefhrden. Die Wirtschaftsfhrung des Notars gefhrdet die Interessen der Rechts u - chenden insbesondere dann, wenn die Art der Behandlung fremder Ge l - der erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlssigkeit begrndet (Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 = BGHR - 5 - BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefhrdung 1; Beschluû vom 16. Mrz 1998, NotZ 14/97, DNotZ 1999, 170 = BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefhrdung 2). Peinliche Genauigkeit bei Treuhandg e - schften ist fr den Notar eine grundlegende Pflicht. Erweckt der Notar auch nur den Anschein, daû Treuhandgelder bei ihm gefhrdet seien oder die Beachtung von Treuhandbedingungen nicht gewhrleistet sei, leidet das Vertrauen der Betroffenen in die Integritt des Berufstandes (Senat, Beschluû vom 14. Oktober 1985, NotSt (B) 3/85, DNotZ 1986, 310; B e - schluû vom 16. Mrz 1998 aaO). Diese Rechtspraxis ist durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) in dem Gesetzestext des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in der heutigen Fassung im Sinne einer Klarstellung berc k - sichtigt worden. Danach muû die Amtsenthebung auch erfolgen, wenn die Durchfhrung von Verwahrungsgeschften die Interessen der Rechts u - chenden gefhrdet. Voraussetzung ist eine schwere Pflichtverletzung (vgl. die Gesetzesbegrndung, BT-Drucks. 13/4184, S. 29). Das ist hier der Fall. In dem notariellen Kaufvertrag vom 27. August 1997 haben die Ve r - tragsparteien die Abwicklung des Rechtsgeschfts und Auskehrung des Erlöses ber das Notaranderkonto des Antragstellers vereinbart. Der A n - tragsteller hat mit der Entgegennahme des Erlöses den (öffentlich- rechtlichen) Treuhandauftrag bernommen und sich verpflichtet, den E r - lös auf dem Notaranderkonto zu verwahren (§ 23 BNotO). Die Übernahme der Treuhandttigkeit begrndete die Amtspflicht des Antragstellers, nach Art und Umfang der Treuhandaufgabe die Verwahrung durchzufhren. Dazu gehörte es, das Geld bis zur Auszahlungsreife auf dem Notarande r - konto sachgerecht zu verwalten (§ 12 Abs. 2 DONot a.F., heute: § 54 a - 6 - BeurkG) und bei Vorliegen der kaufvertraglich festgelegten Bedingungen die Auszahlung an die Empfangsberechtigten vorzunehmen (zur notarie l - len Verwahrung als Teil eines notariellen Treuhandverfahrens vgl. Schi p - pel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 50 Rdn. 30 ff.). Der Antragsteller hat unstreitig einen Betrag von 150.000,-- DM von dem Notaranderkonto abgebucht und seinem Geschftskonto gutg e - schrieben. Er hat durch die Entnahme der Fremdgelder seine den Bete i - ligten des Kaufvertrages gegenber bestehende Amtspflicht verletzt und deren Vermgensinteressen gefhrdet, weil er die Gelder dem Zugriff seiner Glubiger preisgegeben hat und (zunchst) nicht abzusehen war, ob er angesichts seiner damaligen Vermgensverhltnisse in Verm - gensverfall geraten und damit gar nicht in der Lage sein wrde, die Ge l - der zurckzuzahlen. Daû der Antragsteller entsprechend seiner ursprn g - lichen Absicht die in sein Vermgen berfhrten Betrge spter an die Berechtigten auszahlte, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen. Es war letztlich dem Zufall berlassen, ob er zur Rckzahlung der en t - nommenen Gelder imstande sein wrde. Daran ndert auch der Umstand nichts, daû er nach seiner Darstellung in der mndlichen Verhandlung vor dem Senat damals ber ausreichende Liquiditt verfgte. Macht sich der Notar, wie hier, einer strafrechtlichen Untreue (§ 266 StGB) schuldig, so bestehen stets erhebliche Bedenken gegen seine Z u - verlssigkeit. In einem solchen Fall ist regelmûig die Amtsenthebung b e - reits bei einem einmaligen Pflichtverstoû des Notars geboten und mit dem - 7 - Grundsatz der Verhltnismûigkeit vereinbar. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen knnten, sind, wie auch das Oberla n - desgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht ersichtlich. Rinne Tropf Wahl Doyé Lintz
Full & Egal Universal Law Academy