BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 13/03Verkündet am: 3. November 2003F r e i t a g ,Justizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BNotO § 93a)Der Umstand, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne beson-deren Anlaß zulässig sind, steht der Kontrolle des hierbei von den Aufsichtsbe-hörden ausgeübten Ermessens nicht entgegen.b)Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz derNotarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 13/03 - OLG Dresdenwegen Amtsprüfung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die NotareDr. Ebner und Euleam 3. November 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarverwaltungssachen des OberlandesgerichtsDresden vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, daß der Bescheid des Präsidentendes Landgerichts Leipzig vom 25. Februar 2003, geändert am26. März 2003, rechtswidrig gewesen ist, wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L. . In einem Rund-schreiben vom 15. April 2002 befaßte er sich mit der Besetzung von Notarstel-len im Bereich der Ländernotarkasse. Mit Schreiben vom 23. April 2002 hieltdie Notarkammer Sachsen-Anhalt ihm vor, er versuche Kollegen außerhalbseines Kammerbezirks gegen die Vorstände ihrer Kammern aufzubringen under habe geäußert, er gewähre Mandanten Gebührenermäßigungen. Die Kam-mer erklärte, sie gebe ihm, bevor sie den Präsidenten des Landgerichts L. um eine außerordentliche Amtsprüfung bitte, die Möglichkeit, zu der ihm zuge-schriebenen Äußerung Stellung zu nehmen; dies verband sie mit der Erwar-tung, er werde sich künftig nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Am26. April 2002 "leitete die Notarkammer den Vorgang" an den Präsidenten desLandgerichts "weiter". Dieser bat die Ländernotarkasse bei dem Antragstellereine Kosten- und Abgabenprüfung "unter Einbeziehung der Prüfung, ob derNotar seine Kostenabrechnungen vollständig eingezogen hat", auszuführen.Das Oberlandesgericht stellte am 23. Oktober 2002 fest, daß die Prüfungsan-ordnung der Kasse wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei.Am 25. Februar 2003 teilte der Präsident des Landgerichts dem Antragstellermit, bei diesem solle am 23. und 24. April 2003 "gem. § 93 Abs. 1 Satz 2,Abs. 3 Satz 3 BNotO" eine Amtsprüfung durchgeführt werden, die "die im Jahre2001 erteilten und die auf der Grundlage von Amtshandlungen des Jahres2001 erstellten Kostenrechnungen einschließlich deren Einzug" betreffe. MitSchreiben vom 26. März 2003 wurde die Amtsprüfung auf den 25. und 26. Juni2003 verlegt. Das Oberlandesgericht hat die beiden Schreiben als jeweils selb- - 4 -ständige Prüfungsanordnungen aufgefaßt und die gegen sie gerichteten Anträ-ge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Während desBeschwerdeverfahrens wurde die Amtsprüfung durchgeführt. Der Antragstellerhält an seinen Anträgen auf Aufhebung der Anordnungen fest und beantragthilfsweise, deren Rechtswidrigkeit festzustellen.II.Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.1. Soweit der Antragsteller seine Anfechtungsanträge weiter verfolgt, hatdie sofortige Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Erledigung derHauptsache eingetreten ist. Ihr durch eine Erledigungserklärung Rechnung zutragen, sieht sich der Antragsteller nicht veranlaßt.2. a) Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, soweit er sich ge-gen die Prüfungsanordnung vom 25. Februar 2003 richtet. Der Verlegung desPrüfungstermins durch Schreiben vom 26. März 2003 kommt dagegen keineeigenständige Bedeutung zu. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick aufden Umstand zu bejahen, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben(§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO), auch soweit sie den Einzug berechneter Gebührenangehen, nicht ausgeschlossen sind und die begehrte Feststellung Rechtsfra-gen zu klären hilft, die sich hierbei stellen (zur st. Rspr. des Senats über die - 5 -Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. Beschl. v. 20. Juli 1998,NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 7, m.w.N.).b) Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Senat nimmt auf denBeschluß des Oberlandesgerichts Bezug, das die Ermessensentscheidung desPräsidenten des Landgerichts einer umfassenden Prüfung unterzogen hat. Dergerade vor den Hintergründen des Falles gebotenen Strenge der Ermessens-prüfung ist genügt.Zu dem Beschwerdevorbringen nimmt der Senat, soweit erforderlich, wiefolgt ergänzend Stellung:aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne be-sonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ25/02; zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHRBNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlichvorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen. Grund für die Prü-fungsanordnung des Landgerichtspräsidenten war die auf das Zeugnis einerNotarin gestützte Anzeige der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 26. April2002, der Antragsteller habe sich dahin geäußert, er räume (wohl) bei wirt-schaftlich wichtigen Mandanten Gebührenermäßigungen ein oder nehme Ge-bührenteilungen vor. Der Notarin war die Stellungnahme des Antragstellers, erhabe lediglich gesetzliche Gebührenermäßigungen oder Ausschlußtatbestände(§§ 55a, 144a KostO) gemeint, mitgeteilt worden; sie hatte an ihrer Darstellungfestgehalten. Dadurch, daß der Präsident des Landgerichts dies zum Anlaßnahm, die Amtsführung des Antragstellers überprüfen zu lassen, hat er sichnicht zum Gehilfen einer Seite in einem Streit unter Notaren um berufliche An- - 6 -gelegenheiten gemacht. Wie auch immer die Motivationslage der Kammer, mitder sich der Antragsteller im einzelnen beschäftigt, gewesen sein mag, bestandfür den Präsidenten des Landgerichts sachlich begründeter Anlaß, von seinerAufsichtsbefugnis Gebrauch zu machen. Daß die Amtsprüfung im Ergebnis zukeiner Beanstandung geführt hat, steht dem nicht ) Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO ist Gegenstand der Prüfung die ord-nungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte. Nach Satz 3 der Vorschrift ist injedem Falle eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehenund dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen. Dies greift § 93 Abs. 3 Satz 3BNotO auf, wonach (u.a.) zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrech-nungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs Beamte derJustizverwaltung herangezogen werden dürfen. Diese Vorschrift befaßt sichzwar unmittelbar nur damit, den mit der Prüfung befaßten Personenkreis über§ 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich die Zuständigkeit zur Durchführung derPrüfung nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwal-tung bestimmt, zu erweitern. Sie setzt aber voraus, daß die Prüfung der Ko-stenberechnungen auch den Einzug der Gebühren erfaßt. Dies ist im Hinblickauf die grundsätzliche Verpflichtung des Notars, die gesetzlichen Gebührenauch zu erheben (§ 17 BNotO, § 140 Satz 2 KostO) geboten. Die semantischenÜberlegungen des Antragstellers, die Überprüfung des Einzugs beziehe sichnur auf die Abrechnungen über Gebührenabgaben, nicht aber auf die Kosten-berechnungen, liegen neben der S) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Antragstellers, die Prüfunghabe sich auf die in § 5 DONot bezeichneten Bücher, Verzeichnisse und Aktenzu beschränken. Zur Erledigung der Amtsgeschäfte, die nach § 93 Abs. 2 - 7 -Satz 1 BNotO zu prüfen sind, gehören nach Satz 2 der Vorschrift beispielhaftdie Führung und Aufbewahrung der Bücher, Verzeichnisse und Akten; ab-schließend ist dies, wie die dort weiter genannten Amtsgeschäfte zeigen, nicht.Der Einzug der Kostenberechnungen, der nach bb) Gegenstand der Kontrolleist, ist nur durch Einsicht in die Geschäftskonten und Kassenbücher des Notarsnachvollziehbar. Ihre Heranziehung durch den Präsidenten des Landgerichtsist daher ermessensfehlerfrei. Daß die Buchführung des Notars (auch) be-triebswirtschaftlichen und steuerlichen Zwecken dient, ändert daran nichts.dd) Die Beauftragung eines Richters mit der Durchführung der Prüfungbegegnet, entgegen der Auffassung des Antragstellers, keinen Bedenken. Sieberuht auf der Ermächtigung der Landesjustizverwaltungen in § 93 Abs. 3Satz 1 BNotO, von der diese in § 32 Abs. 2 DONot übereinstimmend Gebrauchgemacht haben. Die Befugnis des herangezogenen Richters, die Prüfungdurchzuführen, beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 1 DRiG. Die Ermächtigung in § 93Abs. 3 Satz 3 BNotO, auf die sich das Oberlandesgericht stützt, hat dagegeneinen anderen Inhalt. Sie bezieht sich auf Beamte der Justizverwaltung, insbe-sondere Bezirksrevisoren oder andere Kostenbeamte, die den mit der Prüfungbeauftragten Richter entlasten.Rinne Tropf KurzwellyEbnerEule
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