BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 13/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2006 - 2 Not 8/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der 1957 geborene Antragsteller und die weiteren Beteiligten - beide Rechtsanw344lte in Lauterbach - bewarben sich um eine vom An-tragsgegner am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 527) f374r den Amtsgerichtsbezirk L. ausgeschriebene Stelle. Der Antragsteller hat vom 1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 in Baden-W374rttemberg eine Ausbildung zum w374rt-tembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) durchlaufen und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. Nach dem sich anschlie337enden Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat ist der An-tragsteller seit dem Jahre 1991 als Rechtsanwalt beim Amts- und Land-gericht F. zugelassen. Anfang 1996 trat er als Sozius in eine in F. ans344ssige Kanzlei ein, f374r die er bis dahin als freier Mitarbeiter t344tig war. 1 Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 Ab-schnitt A II seines Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarord-nung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der ge344nderten Fassung des Runderlasses vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durch. Die h366chs-te Punktzahl erzielte der Antragsteller mit 131,90, w344hrend die weiteren Beteiligten 124,10 Punkte bzw. 123,60 Punkte erreichten. Die Pr344siden-tin des Oberlandesgerichts schlug vor, die ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten zu 1) zu besetzen. Der Antragsteller k366nne zwar auf eine h366here Punktzahl verweisen, erf374lle aber nicht die 366rtliche Wartezeit nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO i.V. mit Abschnitt A II Nr. 1 Buchst. d des Runderlasses. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Veranlassung bestehe, von der Einhaltung der 366rtlichen Wartezeit eine Ausnahme zu machen. 2 - 4 - Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 27. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewer-bung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu ver-pflichten, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Der An-tragsgegner ist zu einer Neubescheidung nicht verpflichtet. Der darauf gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg. 4 1. Nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amts-bereich hauptberuflich als Anwalt t344tig ist. Diese 366rtliche Wartezeit tritt neben die allgemeine Wartezeit des 247 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt w344hrend einer bestimmten, der ange-strebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchg344ngig bei dem Amtsgericht t344tig war, das f374r den k374nftigen Amtsbereich zu-st344ndig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsge-richts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (247 10a BNotO). Das w344re f374r den Antragsteller das Amtsgericht L. . Dort ist er indes weder zugelassen, noch f374hrt er seine Kanzleigesch344fte von L. aus. In seiner Bewerbung vom 11. November 2004 hat er angegeben, seine Kanzlei in F. zu betreiben; entsprechende Feststellungen hat das 5 - 5 - Oberlandesgericht getroffen. Der Antragsgegner ist daher zu Recht da-von ausgegangen, dass die 366rtliche Wartezeit nicht eingehalten ist. 2. Allerdings macht 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die Erf374llung der 366rtli-chen Wartezeit nur zur Regelvoraussetzung, von deren Einhaltung in Ausnahmef344llen abgesehen werden kann. Dessen ist sich der Antrags-gegner bewusst gewesen, wie aus seinem Bescheid vom 27. Juni 2005 hervorgeht. Er hat einen solchen Ausnahmefall indes verneint; seine Ausf374hrungen hierzu erweisen sich als ermessensfehlerfrei. 6 a) Es ist schon fraglich, ob 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die M366glichkeit er366ffnet, von der Einhaltung der 366rtlichen Wartezeit vollst344ndig abzuse-hen (offen gelassen in Senatsbeschl374ssen vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552; vom 24. November 1997 - NotZ 1/97 - BA S. 5), wie dies vom Antragsteller angestrebt wird. Die Vorschrift fordert nach ihrem Wortlaut eine ununterbrochene anwaltliche Berufsaus374bung an dem erstrebten Amtssitz seit mindestens drei Jahren. Das weist dar-auf hin, dass der Rechtsanwalt bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich t344tig sein muss. Lediglich die Dauer dieser T344tigkeit, die regelm344337ig wenigstens drei Jahre w344hren soll, kann in Ausnahmef344llen k374rzere Zeit betragen, etwa wenn dem Be-werber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhal-tung der vollen Wartezeit als unzumutbare H344rte erschiene. Eine Bestel-lung zum Notar kann dann erfolgen, obwohl der Bewerber die Mindest-frist von drei Jahren nicht erreicht hat. Beim Antragsteller verh344lt es sich jedoch anders. Er ist Sozius in einer Kanzlei, die ihren Sitz in F. hat, und beim dortigen Amtsgericht zugelassen. Dass er geltend macht, ein gro337er Teil seiner Mandanten stamme aus L. , vermag nichts 7 - 6 - daran zu 344ndern, dass er - anders als die weiteren Beteiligten - seinen Beruf nicht (366rtlich) in L. aus374bt (vgl. 247 27 Abs. 1 BRAO) b) Jedenfalls sind dem Antragsgegner bei Aus374bung des ihm zu-stehenden Ermessens enge Grenzen gesetzt. Es ist daher nicht zu be-anstanden, wenn er sich in solchen F344llen auf au337ergew366hnliche Sach-verhalte beschr344nkt, die das (v366llige) Absehen von der Einhaltung einer dreij344hrigen Wartezeit aus Gerechtigkeitsgr374nden oder Bedarfsgr374nden als zwingend erscheinen lassen. Anderenfalls w344re das vom Gesetzge-ber ausdr374cklich gewollte Regel-Ausnahme-Verh344ltnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewer-ber (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554) verletzt. Die 366rtliche Wartezeit soll nicht nur verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zur374ckgelegt haben, sich f374r die Bestellung zum Notar den ihnen hierf374r am g374nstigsten erscheinenden Ort ohne R374cksicht auf dort bereits ans344ssige Rechtsanw344lte aussuchen. Sie soll vor allem eine gleichm344337ige Behandlung aller Bewerber gew344hr-leisten. Es d374rfen diejenigen Bewerber nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener pers366nlicher und fachlicher Eignung f374r den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf abse-hen, dass die 366rtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erf374llt ist. Auf das Erfordernis einer regelm344337igen 366rtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren k366nnen und d374rfen sich alle Bewerber einstellen und ihre berufli-che Planung sowie sp344tere Bewerbung entsprechend ausrichten. Aus-nahmen sind deshalb umso strikter zu handhaben, je k374rzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen T344tigkeit an dem in Aussicht genom-menen Amtsbereich ist. Das gilt auch f374r den Antragsteller, der insbe-sondere nicht geltend machen kann, aufgrund des Senatsbeschlusses 8 - 7 - vom 18. M344rz 2002 (NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142) darauf vertraut zu haben, auf die Erf374llung der 366rtlichen Wartezeit komme es in seinem Fall nicht an. Die Voraussetzungen des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO waren nicht Gegenstand der damaligen Senatsentscheidung. Es ist lediglich im Sachverhalt mitgeteilt worden, der Antragsgegner habe Bedenken gegen die Wartezeit zur374ckgestellt. Dem l344sst sich weder entnehmen, dass der Antragsgegner auf diese Bedenken nicht bei anderer Gelegenheit zu-r374ckkommen oder diese sogar ganz aufgeben wollte, noch dass der Se-nat ein Absehen von der Wartezeit bereits gebilligt h344tte. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 1 Buchst. d in seiner urspr374nglichen Fassung f374r den Fall, dass nicht mehr als drei 366rtliche Bewerberinnen oder Bewerber vor-handen sind, eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einhaltung der 366rt-lichen Wartezeit vorsah, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass diese Ausnahmeregelung vorliegend nicht anwendbar gewesen w344-re, weil der Kanzleisitz des Antragstellers in einem anderen Amtsge-richtsbezirk (F. ) als der in Aussicht genommene Amtssitz (L. ) liegt. 9 c) Das Regelerfordernis der 366rtlichen Wartezeit ist der Auswahl un-ter den geeigneten Bewerbern (247 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert. W374rde schon die bessere Eignung als solche gen374gen, von dem Erfordernis ab-zusehen, verl366re es seine eigenst344ndige Bedeutung. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber nicht erf374llenden Bewerbers aufgrund eines au337erge-w366hnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 3. Dezember 2001 aaO). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. 10 - 8 - F374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle stehen mit den weiteren Beteiligten zwei fachlich und pers366nlich geeignete Bewer-ber zur Verf374gung, wobei der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung - angesichts der von diesem erzielten h366heren Punktezahl - zugunsten des weiteren Beteiligten zu 1) getroffen hat. Dass der Antragsteller sei-nerseits eine h366here Punktezahl als der weitere Beteiligte zu 1) erreicht hat, steht dem nicht entgegen. Anders als der Antragsteller dies meint, weist er im Vergleich zu diesem keine deutlich h366here Qualifikation auf. Der Antragsteller macht daf374r im Wesentlichen die Gr374nde geltend, auf die er sich auch in dem Verfahren NotZ 3/06 berufen hat, n344mlich auf ei-ne vor etwa 20 Jahren absolvierte Ausbildung zum Bezirksnotar, seine Promotion zu einem erbrechtlichen Thema und seine schwerpunktm344337i-ge anwaltliche T344tigkeit im Erbrecht. Abgesehen davon, dass der An-tragsgegner dies durch die Vergabe von insgesamt sechs Sonderpunkten ber374cksichtigt hat, kann dem Antragsteller insbesondere nicht darin ge-folgt werden, dass seine Ausbildung zum Bezirksnotar als Fortbildungs-veranstaltung im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlas-ses zu behandeln und mit 360, mindestens aber 180 Fortbildungs-punkten zu bewerten w344re. Der Senat verweist dazu auf die Ausf374hrun-gen in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache NotZ 3/06 un-ter II. 1. bis 3., denen nichts hinzuzuf374gen ist. Angesichts eines Abstan-des von knapp acht Punkten l344sst sich aber nicht von einer derart 374ber-ragenden Qualifikation des Antragstellers sprechen, dass es unabweis-lich geboten erschiene, den Antragsteller - noch dazu unter g344nzlichem Verzicht auf die 366rtliche Wartezeit - zum Notar zu bestellen. 11 - 9 - d) Auch zwingende Gr374nde der Gerechtigkeit, die ein Absehen von der 366rtlichen Wartezeit erforderten, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Antragsteller in L. seit seiner Geburt seinen Lebens-mittelpunkt hat und mit seiner Familie dort wohnt, gen374gt nicht, um eine pers366nliche H344rte zu begr374nden. Unbeschadet seines famili344ren und so-zialen Umfeldes - und in Kenntnis des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO - hat sich der Antragsteller daf374r entschieden, sich beruflich als Rechtsanwalt in F. niederzulassen. Auch sein im Vergleich zu den weiteren Beteilig-ten h366heres Lebensalter kann in diesem Zusammenhang kein Kriterium sein, um einen Ausnahmetatbestand zu rechtfertigen. Zwingende Ge-rechtigkeitsgr374nde folgen daraus nicht. Selbst eine Gesamtschau aller insoweit ma337geblichen Umst344nde ergibt nicht, dass sich der Antrags-gegner - in Verdichtung des ihm einger344umten Ermessens - veranlasst sehen musste, von der dreij344hrigen Wartezeit abzur374cken und den An-tragsteller in seine abschlie337ende Auswahlentscheidung einzubeziehen. 12 e) Der Antragsteller vermag ferner den mit der 366rtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senats-beschl374sse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - DNotZ 1997, 905, 906). Es kann unterstellt werden, dass er mit den 366rtli-chen Verh344ltnissen in L. vertraut ist, weil er dort in seinem pri-vaten und au337erberuflichen Umfeld fest verwurzelt ist und zudem im be-ruflichen Bereich vielf344ltige Mandantenkontakte nach L. pflegt. Der Antragsteller hat 374berdies dargelegt, fertig ausgestattete B374ror344ume im Souterrain des von ihm bewohnten Einfamilienhauses vorzuhalten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne weiteres m366glich w344re, die organisatorischen Voraussetzungen f374r eine notarielle 13 - 10 - Gesch344ftsstelle zu schaffen, so dass er die Notariatsgesch344fte unverz374g-lich und in vollem Umfang aufnehmen k366nnte. Das allein vermag ein Ab-sehen von der Wartezeit jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn der Bewerber muss bei Ablauf der Bewerbungsfrist auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen f374r die angestrebte Notariats-praxis gelegt haben. Soll diese wirtschaftliche Grundlage des aufzubau-enden Notariats in der Anwaltst344tigkeit des Bewerbers liegen, ist es nicht zul344ssig, die laufenden Mittel, die den k374nftigen Notariatsbetrieb sicher-stellen sollen, aus dem Geb374hrenaufkommen zu entnehmen, das au337er-halb des Amtsbereiches erwirtschaftet wird. Dann w344ren die 366rtliche Wartezeit und die Leitlinien des Anwaltsnotariats, die zu ihr gef374hrt ha-ben, grunds344tzlich ber374hrt. Der Anwaltsnotar hat seine Gesch344ftsstelle als Notar an dem ihm zugewiesenen Amtssitz zu nehmen (247 10 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Damit ist, unbeschadet der ihm als Anwalt nach 247 27 BRAO weiter er366ffneten M366glichkeiten, auch der Ort der Anwaltskanzlei festgelegt. Die wirtschaftliche Grundlage f374r die Aus374bung beider Berufe ist mithin an dem f374r das Notariat bestimmten Amtssitz zu schaffen. Die 366rtliche Wartezeit verlagert die r344umliche Verflechtung beider Berufe in die Zeit vor der Bestellung zum Amt. F374r die Frage, ob die Zwecke der Wartezeit anderweit sichergestellt sind, muss dieser Zusammenhang gewahrt bleiben. Ein bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt muss mithin, wenn er sich nach 304nderung der Zulassung im Bezirk des Amts-gerichts, in dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariats-stelle bewirbt, aufgrund seiner dort ausge374bten Anwaltst344tigkeit die wirt-schaftlichen Grundlagen des angestrebten Notariats gelegt haben (Se-natsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 556). 14 - 11 - Die wirtschaftliche Grundlage der Anwaltst344tigkeit ist f374r den An-tragsteller indes - ungeachtet seiner in L. wohnenden Mandan-ten - in seiner Kanzlei in F. zu finden. Diese Kanzlei m374sste der An-tragsteller nach L. verlegen. Es mag sein, dass dies angesichts der vorgehaltenen B374ror344ume und des vorhandenen Mandantenstammes ohne nennenswerte Anlaufschwierigkeiten m366glich w344re. Das 344ndert nichts daran, dass der Antragsteller seine Kanzlei bislang nicht in L. betreibt. Es ist auch hier zu beachten, dass es nicht lediglich um eine Abk374rzung der dreij344hrigen Wartezeit geht, die angesichts einer be-reits vollzogenen wirtschaftlichen Etablierung vor Ort gerechtfertigt w344re, sondern um ein Absehen von jeglicher Wartezeit, ohne dass sich ab-schlie337end beurteilen lie337e, wann und mit welcher zeitlichen Vorgabe die wirtschaftlichen Grundlagen in dem genannten Sinne geschaffen w344ren. Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Antragsgegners, 15 - 12 - den Antragsteller auf die Einhaltung der - vollst344ndig fehlenden - Warte-zeit zu verweisen, nicht als ein sinnloses Beharren auf Formalien (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 97, 900, 901 zu 247 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO). Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 Not 8/05 -
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