BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 13/08 vom 17. November 2008 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG 247 54d; BNotO 247 50 Abs. 1 Nr. 8 a) Der Notar ist auch dann gem344337 247 54d BeurkG verpflichtet, trotz Vorlie-gens der formalen Voraussetzungen f374r die Abwicklung des Treuhand-gesch344fts von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen, wenn er nicht erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags, sondern be-reits bei Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrages wusste, dass mit dem Gesch344ft unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. b) Auch in diesen F344llen kommt neben der Verh344ngung von disziplinar-rechtlichen Ma337nahmen die Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNo-tO in Betracht. BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 13/08 - OLG Bremen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Senats f374r Notarsachen des Hanseatischen Ober-landesgerichts in Bremen vom 10. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandes-gericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren: 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 1. August 1979 als Notar im Amtsgerichts-bezirk B. bestellt. 1 Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 er366ffnete ihm der Antragsgegner, dass er seine Enthebung vom Amt des Notars in Aussicht nehme, da die Art, in der der Antragsteller Verwahrungsgesch344fte durchf374hre, die Interessen der Rechtssu-chenden gef344hrde (247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Der Antragsgegner wirft dem An- 2 - 3 - tragsteller insoweit unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft S. vor, er habe in den Jahren 2004 bis 2006 in insge-samt 13 F344llen als Notar bewusst an betr374gerischen Grundst374cksgesch344ften zum Nachteil mehrerer Kreditinstitute mitgewirkt. Der Antragsteller habe zu-n344chst den Ankauf vergleichsweise geringwertiger Grundst374cke zu niedrigen Preisen durch ein Immobilienunternehmen beurkundet. Dieses habe jeweils nur kurze Zeit sp344ter die Grundst374cke zu erheblich h366heren Preisen weiterver344u-337ert, ohne dass zuvor wertsteigernde Ma337nahmen getroffen worden seien. Die den Zweitkauf finanzierenden Banken seien 374ber den Wert der Grundst374cke get344uscht worden. Die zugunsten der Kreditinstitute bestellten Grundpfandrech-te h344tten dementsprechend keine gen374genden Sicherheiten geboten. Der An-tragsteller habe in Kenntnis dieser Umst344nde nicht nur die Zweitverk344ufe und die Grundschuldbestellungen beurkundet, sondern auch die von den Banken zur Verf374gung gestellten Darlehensvaluten verwahrt und nach formaler Erf374l-lung der Treuhandauflagen an den Verk344ufer ausgekehrt. Der Antragsteller bestreitet insbesondere, davon Kenntnis gehabt zu ha-ben, dass die bei den Zweitverk344ufen vereinbarten Preise weit 374ber den wirkli-chen Grundst374ckswerten gelegen h344tten. Er hat gegen den Bescheid des An-tragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesge-richt hat diesen f374r begr374ndet erachtet und festgestellt, die Voraussetzungen f374r die in Aussicht genommene Amtsenthebung des Antragstellers l344gen nicht vor. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsgegner die Zur374ckweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter. 3 - 4 - II. Die zul344ssige (247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 2 und 4 Satz 1 BRAO) sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, die gegen den Antragsteller erhobenen Vorw374rfe w374rden vom Anwen-dungsbereich des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht erfasst. Vielmehr st374tze der Antragsgegner die von ihm angestrebte Amtsenthebung auf Pflichtverletzun-gen, die der Annahme und der Durchf374hrung eines Verwahrungsantrags nach 247 54a BeurkG vorgelagert seien. Die Verpflichtungen, gegen die der Antragstel-ler nach Ansicht des Antragsgegners versto337en habe, zielten nicht auf die ord-nungsgem344337e Abwicklung der Verwahrungen ab, sondern darauf, die finanzie-renden Banken schon von der Darlehensgew344hrung abzuhalten, wodurch es zu den von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO erfassten Verwahrungsgesch344ften erst gar nicht gekommen w344re. 5 2. Dies h344lt der Nachpr374fung im Beschwerdeverfahren nicht stand. Entge-gen der Ansicht des Oberlandesgerichts kommt eine Amtsenthebung des An-tragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Betracht, sofern sich die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen bewahrheiten. 6 a) Die Pflichtverst366337e, die der Antragsgegner dem Antragsteller zur Last legt, betreffen nicht nur den den Verwahrungen vorgelagerten T344tigkeitskreis des Notars, sondern auch die Durchf374hrung der Verwahrungsgesch344fte. Der Antragsteller h344tte - die Richtigkeit der Vorw374rfe des Antragsgegners unter-stellt - die von den Banken hinterlegten Darlehensvaluten unabh344ngig davon, ob die Treuhandauflagen formal erf374llt waren, nicht auskehren d374rfen. Gem344337 7 - 5 - 247 14 Abs. 2 BNotO hat der Notar seine Amtst344tigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Diese Pflicht erstreckt sich auf die gesamte Amtst344tigkeit des Notars (Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 14 Rn. 61; Zugeh366r in Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notar-haftung, Rn. 392), insbesondere auch auf die Betreuungsgesch344fte nach 247247 23, 24 BNotO (Zugeh366r aaO; vgl. auch BGHZ 134, 100, 106 f; BGH, Urteile vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 445/98 - WM 2001, 1204, 1205 und vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91 - WM 1992, 1497, 1500) und sonstige Ma337nahmen zum Vollzug von Urkunden (z.B.: BGH, Urteil vom 16. Februar 1987 - NotSt (Brfg) 1/86 - DNotZ 1987, 558 f; LG M374nchen II, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 8 T 5671/07 - juris Rn. 36 f). Dementsprechend bestimmt 247 54d BeurkG in Konkretisierung dieser Pflicht (Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., 247 54d Rn. 2), dass der Notar von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen hat, wenn hinrei-chende Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass er bei Befolgung der ihm erteilten Weisungen an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken w374rde (Nummer 1) oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung des ver-wahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht (Nummer 2). Der Notar hat deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auszahlung hinterlegter Valuten trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen f374r die Abwicklung des Treuhandgesch344fts zu unterlassen, wenn er wegen des nach Annahme des Verwahrungsauftrags verdichteten Verdachts eines Betru-ges zulasten des Einzahlers Anlass hat, dessen Belange f374r gef344hrdet zu halten (BGH, Urteil vom 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - DNotZ 1978, 373, 374 f noch zur Rechtslage vor Einf374hrung des 247 54d BNotO; vgl. ferner OLG Zwei-br374cken OLGR 2004, 671, 672; KG DNotZ 1985, 51, 52, 54). Die Schweige- 8 - 6 - pflicht des Notars (247 18 Abs. 1 BNotO) tritt in diesen F344llen zur374ck (BGH aaO; Winkler aaO Rn. 8). Gleiches muss gelten, wenn der Notar - wie es hier dem Antragsteller vorgeworfen wird - bereits bei der der Verwahrung zugrunde liegenden Beurkundung davon Kenntnis hatte, dass die Beteiligten einen Betrug zum Nachteil des (k374nftigen) Hinterlegers planen. Die pflichtwidrige Mitwirkung eines Notars an der Beurkundung eines Vertrags, mit dem erkennbar unerlaub-te oder unredliche Zwecke verfolgt werden, enthebt ihn nicht der weiteren Pflicht zur Beachtung von 247 14 Abs. 2 BNotO und 247 54d BeurkG bei dem sich anschlie337enden Vollzug des Gesch344fts. b) Unbeschadet dessen vermag der Senat auch nicht die Einsch344tzung des Oberlandesgerichts zu teilen, wonach die im "Vorfeld" der Verwahrungsge-sch344fte liegenden und den eigentlichen Schwerpunkt darstellenden Pflichtver-st366337e mit den bei Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften zu beachtenden Pflichten in keinem inneren Zusammenhang stehen. Mit dieser Betrachtungs-weise wird verkannt, dass - was hier im Raum steht - gerade bei betr374gerischen Grundst374cksgesch344ften gr366337eren Stils die Auszahlung der Darlehensvaluta und die anschlie337ende Auskehrung des Kaufpreises 374ber Notaranderkonten h344ufig Teil des Gesamtplans ist (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 20. M344rz 2006 - NotSt (B) 4/05 - Nds.Rpfl. 2006, 206 ff und vom 28. Juli 2008 - NotSt (B) 1/08 - ZNotP 2008, 416, 417 Rn. 7). 9 c) Die Anwendung von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die gegen den Antragsteller erhobenen Beschuldigungen zugleich den Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzungen beinhalten, die zu Disziplinarma337nahmen (247 47 Nr. 6, 247 97 Abs. 1 BNotO) bis hin zur Entfernung aus dem Amt berechtigen w374rden. Die in 247 50 BNotO geregelte Amtsenthebung ist eine Verwaltungsma337nahme, die im Gegensatz zu den Disziplinarsanktionen 10 - 7 - keinen Strafcharakter hat, sondern lediglich eine geordnete Rechtspflege si-cherstellen soll (Lerch in Arndt/Sandk374hler/Lerch aaO, 247 50 Rn. 2; P374ls in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., 247 50 Rn. 1; speziell zu 247 50 Abs. 1 Nr. 5 BNotO: Begr374ndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Geset-zes zur 304nderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze, BR-Drucks. 890/95, S. 29). Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung der Amtsenthebung im Verwaltungswege und der disziplinarischen Ahndung von Amtspflichtverlet-zungen stehen die Voraussetzungen des 247 50 BNotO unabh344ngig neben denen f374r die Verh344ngung von Disziplinarma337nahmen (vgl. Bundesregierung aaO). Insbesondere hat die Entfernung aus dem Amt gem344337 247 47 Nr. 6, 247 97 Abs. 1 BNotO keinen Vorrang vor der Amtsenthebung nach 247 50 BNotO. 3. Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. Eine Zur374ckverweisung kommt nicht nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 23/04 - NJW-RR 2005, 1151, 1152; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642, 1643), sondern auch dann, wenn - wie hier - der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der ersten Instanz v366llig unaufgekl344rt geblieben ist (so BGH, Be-schluss vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - NJW 1982, 520; BayObLG NJW-RR 2002, 679, 680, vgl. zum Ganzen auch Sternal in Keidel/Kuntze/Wink-ler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., 247 25 Rn. 21; Bumiller/Winkler, Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., 247 25 Rn. 8; Feurich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 42 Rn. 15; Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler aaO, 247 111 Rn. 176; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 111 BNotO Rn. 231). Das Ober-landesgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht damit befasst, ob die gegen den Antragsteller erhobenen Vorw374rfe zutreffen. Dabei geht es ganz wesentlich um den f374r die Entscheidungsreife ma337gebli- 11 - 8 - chen tats344chlichen Verfahrensstoff, so dass es sachdienlich ist, dem Oberlan-desgericht die erste Beurteilung vorzubehalten. Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Bremen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 2 Not 3/07 -
Full & Egal Universal Law Academy