BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/02 vom 13. Juni 2002 in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorläufige sowie eine etwaige künftige Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 13. Juni 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Februar 2002 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberla n - desgerichts München vom 24. Januar 2002 wird, soweit sie nicht durch Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen worden ist, als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderecht s - zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 festgesetzt. Gründe: - 3 - I. Nachdem der Antragsteller durch Schriftsatz seines Verfahrensbevol l - mchtigten vom 26. April 2002 - dem Senat zugeleitet am 7. Mai 2002 - sein Rechtsmittel gegen die vorlufige Amtsenthebung vom 23. Mai 2001 "gege n - stndlich beschrnkt" auf diese zurckgenommen hat, ist ber die sofortige Beschwerde nur noch im Umfang ihrer Aufrechterhaltung zu Nr. III und Nr. IV des angefochtenen Beschlusses (vgl. S. 1 f., 13, 14 ff. der Beschwerdebegr n - dung vom 16. Februar 2002) zu entscheiden. II. Die sofortige Beschwerde ist (auch) in diesem Umfang unzulssig. Nach der stndigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotar- ordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ber Antrge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundstzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweil i - ge 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nichts gendert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die A b - lehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung ber den vom Antragsteller in mehrfacher Hinsicht begehrten einstweiligen Rechtsschutz ohne sachfremde, objektiv willkrliche Erwgungen sowohl die - 4 - wiederholte Bescheidung eines inhaltsgleich schon frher gestellten und b e - reits mit Beschluû vom 9. Juli 2001 abschlgig beschiedenen Antrags auf vo r - lufigen Rechtsschutz abgelehnt als auch den Antrag auf Erlaû einer einstwe i - ligen Anordnung zurckgewiesen, dem Antragsgegner unter bestimmten Vo r - aussetzungen eine etwaige knftige erneute vorlufige oder eine endgltige Amtsenthebung zu untersagen (vgl. unter Nr. III und IV der Grnde des ang e - fochtenen Beschlusses). Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebne r
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