BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 14/03 vom3. November 2003in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:jaBNotO § 6 b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1a) Auch nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung für das Ausschreibungsverfah-ren in § 6 b Abs. 1, 4 BNotO darf nach der fortgeltenden bisherigen Senats-rechtsprechung die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbersum das Amt eines Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf derBewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 14. Juli1997 - NotZ 48/96, NJW-RR 1998, 57 f. und v. 16. März 1998 - NotZ 13/97,NJW-RR 1998, 1599 f.).b) Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben derVorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Ju-stizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der beider Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinenGunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen. - 2 -BGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - Kammergerichtwegen Bestellung zum Notar - 3 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die NotareDr. Ebner und Euleam 3. November 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts inBerlin vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wirdauf50.000,00 festgesetzt.Gründe: I. Der 1956 geborene Antragsteller studierte Rechtswissenschaft in derFachrichtung Wirtschaftsrecht an der M. -L. -Universität in H. -W. . Er schloß das Studium 1983 mit dem Gesamtprädikat "gut" ab, da - 4 -neben wurde ihm der akademische Grad des Diplom-Juristen mit dem Prädikat"sehr gut" verliehen. In der Folgezeit absolvierte er an der Universität in H. -W. ein wirtschaftsrechtliches Forschungsstudium und promovierte 1987zum "Dr. jur".Der Antragsteller wurde im Mai 1990 in der DDR zur Rechtsanwaltschaftmit Sitz in P. und anschließend in B. zugelassen; im Dezember 1990erfolgte seine Zulassung beim Landgericht B. . Im Februar 1997 bestand ernach Ableistung des Referendardienstes vor dem Justizprüfungsamt B. diezweite juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend (7,30 Punkte)". Seit1998 ist er als Rechtsanwalt auch bei dem Kammergericht zugelassen.Ende April 2000 bewarb sich der Antragsteller um eine der im Amtsblattfür B. vom 31. März 2000 ausgeschriebenen 60 Notarstellen. Dabei erwähnteer lediglich in seinem tabellarischen Lebenslauf, 1983 die "juristischeStaatsprüfung mit Prädikat "gut" und Diplomarbeit "sehr gut"" bestanden zu ha-ben, ohne indessen das entsprechende Hochschulabschlußzeugnis über dieBefähigung als Diplomjurist vorzulegen; zum Nachweis der fachlichen Eignungreichte er vielmehr u.a. das Zeugnis über die in der Bundesrepublik abgelegtezweite juristische Staatsprüfung ein. Durch Bescheid vom 25. Oktober 2001teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die No-tarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen, die Punktzahlen von 123,45(Rang 1) bis 100,35 (Rang 60) erreicht hätten, während seine fachliche Eignungmit lediglich 95,40 Punkten (darunter zweite juristische Staatsprüfung: 7,30 x 5= 36,50 Punkte) zu bewerten sei.Mit seinem hiergegen gerichteten - mit dem Antrag auf Gewährungeinstweiligen Rechtsschutzes verbundenen - Antrag auf gerichtliche Entschei- - 5 -dung hat der Antragsteller geltend gemacht, auf der Grundlage der zwischen-zeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.v. 26. September 2001 - 1 BvR 1740/98 u.a., NJW-RR 2002, 492) müsse beider Auswahlentscheidung anstelle der zweiten juristischen Staatsprüfung seinbesseres Zeugnis als Diplom-Jurist mit der Note "gut" (Mittelwert von 12,74Punkten x 5) und damit eine Gesamtpunktzahl von 122,60 Punkten zu seinenGunsten berücksichtigt werden.Das Kammergericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit der sofortigenBeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Antragsgegnerin zuverpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung unterBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter;zugleich sucht er auch im Beschwerdeverfahren um einstweiligen Rechtsschutznach.II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässigesofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuRecht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Be-stellung zum Notar, noch - nach Maßgabe seines Hilfsantrags - auf erneute Be-scheidung. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2001, durchden sie die Bewerbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsich-tigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen 60 Notarstellen (mittelbar)abgelehnt hat, ist rechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der von der An-tragsgegnerin fehlerfrei vorgenommenen Punktebewertung mit den von ihmerreichten 95,40 Punkten mit Abstand hinter dem auf Rang 60 plazierten Mit-bewerber (100,35 Punkte) zurück. - 6 -Im Rahmen der Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin bei derBeurteilung der fachlichen Eignung des Antragstellers auf der Grundlage seinerBewerbung vom 22. April 2000 - bei der Antragsgegnerin eingegangen am25. April 2000 - mit Recht die von ihm zum Gegenstand seiner Bewerbung ge-machte Note der von ihm abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung, nichthingegen die erst weit nach Abschluß der Bewerbungsfrist mit dem Antrag aufgerichtliche Entscheidung von ihm geltend gemachte und nachgewiesene Ab-schlußnote des Hochschulabschlußzeugnisses über seine Befähigung als Di-plomjurist berücksichtigt.Nach § 6 b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der in der Aus-schreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewer-bungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 1BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Um-stände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Nachder schon vor dieser gesetzlichen Regelung bestehenden - inhaltlich mit ihrübereinstimmenden und daher fortgeltenden - ständigen Rechtsprechung desSenats darf die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers umdas Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewer-bungsfrist nachgewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96,NJW-RR 1998, 57, 58 und vom 16. März 1998 - NotZ 13/97, NJW-RR 1998,1599, 1600 - jew. m.w.Nw.; vgl. auch BGHZ 126, 39, 44 ff.). Dies gilt insbeson-dere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfah-ren nach § 6 Abs. 3 BNotO zu berücksichtigen sind. Der erforderliche fristge-mäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Be-scheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb derBewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf - 7 -bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidungberücksichtigt werden sollen (Senat, Beschluß vom 16. März 1998, aaO). Auchinsoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechts-klarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheit-lichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Aus-wahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien festste-hen (vgl. BGHZ aaO, 50). Folgerichtig hat die Antragsgegnerin im Auswahlver-fahren in bezug auf den Antragsteller bei dessen fachlicher Eignung nur die vonihm aufgrund eigener freier Willensentscheidung zum Gegenstand seiner Be-werbung gemachten - bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegenden - Eignungs-und Leistungsnachweise, d.h. außer den sonstigen "bei der Vorbereitung aufden Notarberuf gezeigten Leistungen" insbesondere sein Zeugnis über die be-standene zweite juristische Staatsprüfung, berücksichtigt. Demgegenüber durftedas Ergebnis des Abschlusses als Diplomjurist - auch nachträglich - nicht imAuswahlverfahren berücksichtigt werden, weil der Antragsteller innerhalb derBewerbungsfrist weder mitgeteilt hat, daß es in die Bewertung einbezogen wer-den sollte, noch das entsprechende Zeugnis als Leistungsnachweis im Rahmenseiner Bewerbung vorgelegt hat.Nach Aktenlage hat es der Antragsteller nicht nur an der Mitteilung fehlenlassen, daß er die Einbeziehung des Ergebnisses seines Abschlusses als Di-plom-Jurist wünscht; vielmehr wollte er offenbar dieses Ergebnis bei Ablauf derBewerbungsfrist am 2. Mai 2000 gar nicht berücksichtigt wissen, weil er zumdamaligen Zeitpunkt - wie dem Zusammenhang seines Schriftsatzes vom16. April 2002 zu entnehmen ist - davon ausging, daß der Abschluß als Diplom-Jurist im Hinblick auf § 5 BNotO eine Bestellung als Anwaltsnotar nicht ermög-lichte. Der die Rechtspraxis der Antragsgegnerin als verfassungswidrig fest-stellende Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. der - 8 -2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 1740/98 u.a., NJW-RR 2002, 492), derschließlich auch zu einer Meinungsänderung beim Antragsteller führte, ergingerst lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist, am 26. September 2001. Einenachträgliche Berücksichtigung des Ergebnisses der Ausbildung des Antrag-stellers zum Diplom-Juristen würde auf eine unzulässige, allein diesem zugutekommende Verlängerung der Bewerbungsfrist hinauslaufen. Bei dem einheitli-chen Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle wirkt sich jede Ent-scheidung zugunsten eines Bewerbers zum Nachteil eines anderen Bewerbersaus. Im Hinblick auf die Konkurrenzsituation der Bewerber untereinander undzur Wahrung ihrer schutzwürdigen Belange muß auf eine besonders weitge-hende Gleichbehandlung geachtet werden. Eine Gleichbehandlung aller Mitbe-werber bei der Bewertung ihrer Leistungen ist nur gewährleistet, wenn einesachlich gleichmäßige materielle und formelle Vergleichsgrundlage vorhandenist. Dazu gehören außer einem einheitlichen Vergleichsmaßstab auch ein ein-heitlicher Vergleichszeitraum, innerhalb dessen sich alle Bewerber messen las-sen müssen. Nachdem der Antragsteller davon abgesehen hatte, innerhalb derBewerbungsfrist das Hochschulabschlußzeugnis über die Befähigung als Di-plom-Jurist vorzulegen, bestand für die Antragsgegnerin auch keine Veranlas-sung, auf den entsprechenden Hinweis im tabellarischen Lebenslauf von sichaus auf die Vorlage des Zeugnisses hinzuwirken.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei dieser Sachlagenicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden an der Ein-haltung der Frist zur Geltendmachung seiner Befähigung als Diplom-Jurist an-stelle oder neben derjenigen als Volljurist gehindert war (§ 6 b Abs. 3 BNotO).Der seinerzeit fehlende Einbeziehungswille hinsichtlich des Diploms beruhte- wie bereits dargelegt - auf der freien Entscheidung des Antragstellers. Hätte erinnerhalb der Bewerbungsfrist die vermeintlich bessere Benotung einbringen - 9 -und eine Chancenverbesserung auch im Hinblick auf eine eventuell zu erhe-bende Verfassungsbeschwerde herbeiführen wollen, hätte er dies tun können(und müssen). Dies lag vor allem deshalb nicht fern, weil bezüglich des auf dieAusschreibung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 1996 folgenden Auswahl-verfahrens Verfassungsbeschwerden von Diplom-Juristen wegen der Nichtbe-rücksichtigung des Abschlusses durch die Antragsgegnerin bereits anhängig,aber noch nicht entschieden waren (vgl. BVerfG aaO). Das Risiko einer- nachträglich erkannten - Fehleinschätzung der für ihn günstigsten Bewer-bungsmodalität hat der Antragsteller selbst zu tragen. Sollte er schon im Zeit-punkt seiner Bewerbung die Auswahlpraxis der Antragsgegnerin für verfas-sungswidrig gehalten haben, hätte es an ihm gelegen, dies geltend zu machenund die Berücksichtigung seines Hochschulabschlusses als Diplom-Jurist zuverlangen.III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit derZurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt.RinneTropfKurzwellyEbnerEule
Full & Egal Universal Law Academy