BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 15. M344rz 2006 - 1 Not 8/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte - beide Rechtsan-w344lte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 2003 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 246) f374r den Amtsgerichts-bezirk G. ausgeschriebene Notarstelle. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bun-desnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgef374hrt. Von den insgesamt 6 Bewerbern erzielte die Antragstellerin die h366chste Ge-samtpunktzahl (114,65), w344hrend der weitere Beteiligte die vierte Rang-stelle einnahm mit einer Gesamtpunktzahl von 112,60. Die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Mai 2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahl-verfahrens beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihrer Person zu besetzen. 1 Mit Beschluss vom 20. April 2004 hatte das Bundesverfassungsge-richt die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder - so auch durch den genannten Runderlass vom 25. Februar 1999 - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337-st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Begr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hr-leistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der An-tragsgegner nahm dies zum Anlass, die Ausschreibung der Notarstelle zur374ckzunehmen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren abzubrechen (JMBl. vom 1. Juli 2004 S. 290). Die An- 2 - 4 - tragstellerin erhielt davon mit Schreiben der Pr344sidentin des Oberlan-desgerichts vom 29. Juni 2004 Kenntnis und wurde gebeten, die Mittei-lung vom 26. Mai 2004 "als hinf344llig zu betrachten". Nach 304nderung des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesno-tarordnung vom 25. Februar 1999 durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) schrieb der Antragsgegner die Notarstelle am 1. Ok-tober 2004 neu aus (JMBl. S. 527). Sowohl die Antragstellerin als auch der weitere Beteiligte bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Frist. Aufgrund der f374r den weiteren Beteiligten dieses Mal ermittelten Gesamtpunktzahl von 186,85 Punkten schlug die Pr344si-dentin des Oberlandesgerichts nunmehr ihn f374r die Besetzung der Stelle vor. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2005 davon un-terrichtet, dass bei einer Gesamtpunktzahl von 168,25 Punkten ihrer Be-werbung nicht entsprochen werden k366nne. Mit dieser Punktzahl nahm die Antragstellerin den dritten Rang ein, w344hrend der zweitplatzierte Bewer-ber 181,6 Punkte erreichte. 3 Das Oberlandesgericht hat ihren Antrag auf gerichtliche Entschei-dung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 28. Juli 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung ihrer Bewerbung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu verpflichten, zur374ckge-wiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 4 5 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. - 5 - 1. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, der Antragsgeg-ner habe ihr ohne zwingenden Grund eine schon verfestigte Rechtsposi-tion genommen und w344re verpflichtet gewesen, das urspr374ngliche Be-werbungsverfahren fortzuf374hren. 6 a) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-tragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin getroffen. Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an die Antragstellerin im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils be-g374nstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.). Dieser Verwal-tungsakt ist mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zur374ckgenommen worden. Dagegen hat die Antragstellerin sich nicht gewandt; die Entscheidung des Antragsgegners hat daher ihr gegen374ber Bestandskraft erlangt. 7 b) Dar374ber hinaus w344re der Bescheid vom 29. Juni 2004 auch in-haltlich nicht zu beanstanden. Es steht zwar nicht im Belieben der Jus-tizverwaltung, eine bereits getroffene Auswahlentscheidung wieder auf-zuheben, wenn diese rechtm344337ig ergangen ist. Eine Aufhebung der ei-nem Antragsteller mit der Qualit344t eines Verwaltungsakts zugesicherten Bestellung zum Notar kommt aber dann in Betracht, wenn die Auswahl-entscheidung rechtswidrig gewesen ist (Senatsbeschl374sse aaO). Das war hier der Fall. 8 9 (1) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Der Antragsgegner hat indes die Ausschreibung vom 1. Juli - 6 - 2003 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 zur374ckgenommen und das Auswahlverfahren beendet. Dazu war er berechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Beschl374sse vom 20. M344rz 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006,271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Be-schl374sse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung ange-nommen worden). Der Senat h344lt an dieser Rechtsprechung fest; er hat sich mit den von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Gesichts-punkten in den angef374hrten Entscheidungen bereits auseinandergesetzt. Die Bewerbung der Antragstellerin hatte durch den organisatori-schen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGZZ 165, 146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug der zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte sie danach nicht mehr. 10 (2) Die Antragstellerin wurde dadurch auch nicht in einem berech-tigten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle 374bertragen zu erhalten, ver-letzt. 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufenden Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Jus-tizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern 11 - 7 - gebildetes Vertrauen, sie w374rden gem344337 einer entsprechenden Mittei-lung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. 2. Es ist mithin allein ma337geblich, ob die auf der Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 und dem sich anschlie337enden Bewerbungsverfah-ren beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehler-frei getroffen worden ist. Das ist zu bejahen; die insoweit von der An-tragstellerin erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 12 a) Dem Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe in seine neue Auswahlentscheidung nur den fr374heren Bewerberkreis einbe-ziehen d374rfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Be-teiligte zu diesem fr374heren Bewerberkreis geh366rt. Er hat - ebenso wie die Antragstellerin - auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 erneut eine Bewerbung eingereicht; er wird aufgrund dieser wiederholten Bewerbung f374r eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in Betracht gezogen. 13 b) Die Antragstellerin kann weiter nicht geltend machen, sie habe sich nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten ver344nderten Beurteilungsma337st344be einstellen k366nnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-pungsgrenze f374r die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte. 14 (1) Die Antragstellerin hat sp344testens Ende Juni 2004 von dem Abbruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschrei-bung erfahren. Sie hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden 15 - 8 - sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewer-bungsfrist am 12. November 2004 zus344tzliche, ihre Aussichten f374r eine erfolgreiche Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals g374ltigen Auswahlkri-terien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r sie nicht. Die An-tragstellerin kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe in sch374t-zenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den Umfang ihrer Beurkundungst344tigkeit nach den Punktzahlen ausge-richtet, die nach fr374herer Erlasslage (h366chstens) erzielbar waren. (2) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-forderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-m344337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein l344ngeres Zuwarten h344tte der Antragsgegner so-wohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem 366ffentli-chen Interesse an einer geordneten und fl344chendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen. 16 c) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-kriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-waltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen- 17 - 9 - dung dieser Norm, unter anderem gem344337 dem Runderlass vom 25. Februar 1999, bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben er-stellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm er-strebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und einzel-fallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers ver-missen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE 110, 304, S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). (1) Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin nicht damit geh366rt werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungs-kurse seien 374berbewertet und erlangten gegen374ber der in der zweiten ju-ristischen Staatspr374fung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus dem von der Antragstellerin eingenommenen Rechtsstandpunkt f374r 18 - 10 - sie Vorteile ergeben k366nnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristische Ausbildung mit einer besseren Note abgeschlossen und kann - bei un-ver344nderter Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 43,1 Punkte verweisen, w344hrend die Antragstellerin selbst nur 24,65 Punkte erlangt hat. Schon daraus folgt ein Unterschied von 18,45 Punkten, der durch die l344ngere Anwaltst344tigkeit der Antragstellerin (45 Punkte) gegen374ber dem weiteren Beteiligten (28,25 Punkte) nicht ausgeglichen werden kann. Selbst bei Festhalten an den fr374heren Beurteilungskriterien auch f374r das laufende Bewerbungsverfahren, wie dies von der Antragstellerin f374r sich bean-sprucht wird, h344tte sich insoweit ein Punktevorsprung des weiteren Be-teiligten ergeben. (2) 334berdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine ange-messene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344-tigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und F344higkeiten zu ge-w344hrleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung f374r Fortbildung und prak-tische Bew344hrung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte beanstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-dungskurse werden dann danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts 19 - 11 - umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344nger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-falls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. (3) Der weitere Beteiligte hat eine deutlich h366here Anzahl von ihm besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als die Antragstelle-rin; dadurch erreicht er nach Fortfall der Kappungsgrenze entsprechend h366here Punkte. Er kann insgesamt 108 Halbtage geltend machen und er-langt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewer-bungsfernen Fortbildungen - 54 Punkte, w344hrend der Antragstellerin dies nur f374r 79 Tage und demgem344337 39,5 Punkte gelingt. Bereits daraus er-gibt sich ein Abstand von 14,5 Punkten, der sich auf 35,5 Punkte erh366ht, wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbildungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) an-gesetzt werden. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil die Antragstellerin jedenfalls nicht darlegt, gegen-374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veran-staltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absol-vierten Fortbildungen. Es wird auch sonst nicht ersichtlich, dass sie no-tarspezifisches Wissen erworben haben k366nnte, das es rechtfertigte, sie im Bewerbungsverfahren vorrangig zu ber374cksichtigen. Die Antragstelle-rin erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, f374hrt aber nicht aus, 20 - 12 - welche von ihr erbrachten Leistungen keinen Eingang bei der Auswahl-entscheidung des Antraggegners gefunden haben. (4) F374r den Bereich der praktischen T344tigkeit kann die Antragstel-lerin indes auf eine h366here Anzahl von Beurkundungen verweisen. Schon zahlenm344337ig stehen 292 Beurkundungen (Antragstellerin) 86 Beurkun-dungen (weiterer Beteiligter) gegen374ber. Unter spezifischer Gewichtung der Urkundsgesch344fte nach zeitnahen und zeitferneren Beurkundungen sowie nach Beurkundungen w344hrend einer Vertretung oder Notariatsver-waltung mit einer ununterbrochenen Dauer von jeweils mehr als zwei Wochen mit Entwurf/Vollzug der betreffenden Urkunde, erreicht die An-tragstellerin 28,6 Punkte, der weitere Beteiligte hingegen 10 Punkte. Da-her wird nicht verst344ndlich, wenn sich die Antragstellerin gegen die "un-limitierte" Ber374cksichtigung und Bewertung von Notariatsgesch344ften an-l344sslich von Notarvertretungen wendet und beanstandet, dass Rechts-anw344lte in "bestimmten Soziet344tsformen" gegen374ber Einzelanw344lten be-vorzugt sind, wenn es um die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Notari-atsvertretungen geht. Die Antragstellerin 374bt ihren Beruf nicht als Einzel-anw344ltin aus, sondern geh366rt - ebenso wie der weitere Beteiligte - einer Soziet344t an, in denen ein Mitglied zugleich den Zweitberuf des Anwalts-notars aus374bt. Was die Beurkundungszahlen anbelangt, ist sie gegen-374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil. Es wird mithin nicht nachvoll-ziehbar, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situation befinden sollte, in der er hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der M366glichkeit zu Notarvertretungen gegen374ber der Antragstellerin bevor-zugt w344re. 21 - 13 - 3. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; die Antragstellerin nimmt demgegen374ber nur die dritte Rangstelle ein. Weitere Umst344nde, die im Hinblick auf eine bessere pers366nliche und fachliche Eignung der Antrag-stellerin f374r ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen k366nnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie337ende Prognose 374ber die Bef344higung der Antragstellerin f374r das von ihr erstreb-te Amt h344tten einbezogen werden m374ssen, sind nicht ersichtlich. Die An-tragstellerin macht auch nicht geltend, dass der Antragsgegner solche Umst344nde nicht ber374cksichtigt hat. Zwar hat der weitere Beteiligte bei seiner Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt den Schwerpunkt auf den Erwerb theoretischer F344higkeiten gelegt. Das ist indes auch bei der Antragstellerin der Fall, bei der die f374r den Besuch von Fortbildungsver-anstaltungen erzielten Punkte ebenfalls 374berwiegen. Von einer nahezu fehlenden Beurkundungst344tigkeit des weiteren Beteiligten und damit ei-nem v366lligen Ausfall berufspraktischer Erfahrung oder einem sonst er-kennbar gest366rten Verh344ltnis in den fachspezifischen Leistungen zuein-ander (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - unter II 6), 22 - 14 - das dem Antragsgegner h344tte Veranlassung geben m374ssen, von seinem 374ber das Bezugssystem gewonnenen Ergebnis abzuweichen, kann nicht die Rede sein. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 Not 8/05 -
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