BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/08 vom 14. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 19. November 2009, den Se-natsbeschluss vom 26. Oktober 2009 zu erg344nzen und hilfsweise zu berichtigen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Wenn und soweit im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das Ge-richt - wie hier - an die von ihm erlassene Entscheidung gebunden ist, also 247 18 Abs. 1 FGG nicht anwendbar ist, kommt eine Erg344nzung der Entscheidung ent-sprechend 247 321 ZPO in Betracht (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., 247 18 Rn. 51; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 15. Aufl., 247 18 Rn. 67). Voraus-setzung einer solchen Erg344nzung ist, dass das Gericht einen Teil des Gegen-stands, 374ber den zu entscheiden war, versehentlich 374bergangen hat (Z366ller/ Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 321 Rn. 2 m.w.N.). 1 Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf 247 321 Abs. 1 ZPO meint, das Verfahren sei nach dem Wegfall des so genannten Vorschaltverfahrens (Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2 - 3 - 2009) einzustellen, r374gt er, die Ausf374hrungen des Senats in Randnummer 9 seines Beschlusses vom 26. Oktober 2009 zur weiteren Anwendbarkeit des bisherigen Rechts seien inhaltlich unrichtig. Damit liegt schon nach seinem ei-genen Vorbringen kein Fall des 247 321 Abs. 1 ZPO vor. Eine Erg344nzung des Beschlusstenors entsprechend 247 321 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass nur das Vorliegen des Amtsenthebungsgrunds gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO festgestellt wird und im 334brigen der Beschluss des Oberlandesgerichts und die angefochtene Verf374gung aufgehoben werden, kommt gleichfalls nicht in Betracht. Der Senat hat die Beschwerde des An-tragstellers im Tenor bewusst vollumf344nglich zur374ckgewiesen, so dass eine nachtr344gliche Korrektur des Tenors nicht m366glich ist. Im 334brigen hat die vom Antragsteller behauptete Divergenz zwischen Tenor und Begr374ndung keine praktischen Auswirkungen, da die Amtsenthebungsgr374nde des 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. und 2. Var. einerseits und 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO andererseits im Wesentlichen deckungsgleich sind (Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 50 BNotO Rn. 33). 3 2. Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2009 ent-sprechend 247 319 ZPO (siehe hierzu Jansen/Briesemeister, aaO, 247 18 Rn. 46 f; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, 247 18 Rn. 60 ff) scheidet ebenfalls aus. Diese Bestimmung setzt eine offenbare Unstimmigkeit zwischen dem Willen und der Erkl344rung des Gerichts voraus (Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 319 Rn. 4). Die von dem Antragsteller f374r korrekturbed374rftig gehaltenen Ausf374hrungen sind nicht in diesem Sinne unrichtig. 4 3. Die Entscheidung des Senats kann ohne m374ndliche Verhandlung erge-hen. 247 321 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht 5 - 4 - entsprechend anwendbar (Jansen/Briesemeister, aaO, 247 18 Rn. 51; Keidel/ Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, 247 18 Rn. 67). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 Satz 1, 247 40 Abs. 2 Satz 1 BRAO - die Entscheidung, deren Erg344nzung beantragt wird, aufgrund m374ndli-cher Verhandlung ergangen ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 40 Rn. 8 zur entsprechenden Anwendung des 247 320 ZPO). Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -
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