BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 14/08 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1988 zum Notar bestellt. 1 Der Antragsgegner er366ffnete ihm mit Verf374gung vom 5. Februar 2008, dass seine Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 3 BNotO in Aussicht genommen sei. Seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung gef344hrdeten die Interessen der Rechsuchenden. Zudem sei 2 - 3 - er in Verm366gensverfall geraten. Zur Begr374ndung f374hrte der Antragsgegner aus, seit August 2004 sei der Antragsteller wiederholt in R374ckstand mit der Zahlung f344lliger Beitr344ge zu seiner Verm366gensschadenshaftpflichtversicherung geraten. Seit Oktober 2004 habe die Notarkammer dreimal Zwangsvollstreckungsauftr344-ge zur Beitreibung der Kammerbeitr344ge erteilt. Die Beitr344ge f374r 2006 seien ver-sp344tet gezahlt worden und st374nden f374r 2007 noch offen. Ab Mitte 2006 h344tten verschiedene Gl344ubiger vier Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den An-tragsteller angestrengt. Im Januar 2007 sei zudem ein Insolvenzantrag wegen seit 2005 aufgelaufener r374ckst344ndiger Sozialversicherungsbeitr344ge f374r die Be-sch344ftigte des Antragstellers in H366he von 19.702,20 200 gestellt worden. Diese Forderung habe er jedoch im Juli 2007 beglichen. Weiterhin seien zum 23. April 2007 Steuerr374ckst344nde, die bis zum Jahre 2003 zur374ckreichten, in H366he von mehr als 88.000 200 aufgelaufen, weshalb das zust344ndige Finanzamt diverse Vollstreckungsma337nahmen ergriffen habe. Bis zum 2. Oktober 2007 seien die-se R374ckst344nde allerdings auf 26.585,22 200 zur374ckgef374hrt worden. Schlie337lich habe auch der Vermieter der Gesch344ftsr344ume des Antragstellers wegen r374ck-st344ndiger Mieten am 7. Januar 2008 Zahlungsklage 374ber 6.815,85 200 erhoben. Gegen diese Verf374gung des Antragsgegners hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nicht vorliegen. 3 Er hat geltend gemacht, Vollstreckungen seien nur vereinzelt aufgetreten und letztlich ausnahmslos abgewendet worden. Die R374ckst344nde bei Versiche-rungen, der Notarkammer und der Sozialversicherung seien beglichen worden. Seine Steuerschulden habe er fortlaufend reduziert. 4 - 4 - Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Be-schluss zur374ckgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. 5 Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsf374hrung gef344hrdeten die Interessen der Rechtsuchenden gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. Dies er-gebe sich daraus, dass der Antragsteller in der j374ngeren Vergangenheit mit der Erf374llung einer Mehrzahl von Zahlungsverpflichtungen in R374ckstand geraten sei, die Gl344ubiger Zwangsvollstreckungsma337nahmen h344tten ergreifen m374ssen und sich in einem Fall veranlasst gesehen h344tten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Antragsteller habe diese Umst344nde auch nicht entkr344ften k366nnen. Die Ge-samtheit seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse und seiner Wirtschaftsf374hrung bleibe im Dunkeln, auch wenn er in seinen Stellungnahmen einzelne Aspekte angef374hrt habe, die ihm g374nstig erschienen. Unerheblich sei, dass, soweit f374r das Gericht erkennbar, keine Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller mehr vorl344gen und dieser sich um die R374ckf374hrung seiner Ver-bindlichkeiten zu bem374hen scheine. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die wirt-schaftlichen Verh344ltnisse und die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers gebessert h344tten, so dass f374r die Zukunft erwartet werden k366nne, dass er wil-lens und in der Lage sei, seinen Zahlungsverpflichtungen p374nktlich nachzu-kommen. Unma337geblich sei, ob es bereits konkrete Anhaltspunkte f374r eine Be-eintr344chtigung der Interessen der Rechtsuchenden gebe. Vielmehr gen374ge eine abstrakte Gef344hrdung. 6 334berdies befinde sich der Antragsteller im Verm366gensverfall im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, da er sich in ungeordneten, schlechten wirtschaft- 7 - 5 - lichen Verh344ltnissen befinde, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen k366nne, und er au337erstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 8 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssi-ge Beschwerde ist unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den An-trag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung des Antragstellers (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var., Abs. 3 Satz 3 BNotO) vorliegen. Zwar ist das bisher in 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO geregelte sogenannte Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Je-doch ist vorliegend gem344337 247 118 BNotO in der Fassung dieses Gesetzes 247 50 Abs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an-zuwenden. 9 1. Die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers gef344hrdet die Interes-sen der Rechtsuchenden (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO). 10 a) Neben der Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse eines Notars, die regelm344337ig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsanspr374che in erhebli- 11 - 6 - cher Gr366337enordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf344n-dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung gem344337 247 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die-ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsf374hrung des Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, wegen berech-tigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehm-bar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Erst recht gilt dies, wenn sich Gl344ubiger nach vergeblichen Versuchen einer Einzelzwangsvollstreckung veranlasst se-hen, einen Antrag auf Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Notars zu stellen. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gr374nden diese Zwangsma337nahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verh344ltnisse, Verm366genslosigkeit oder 334berschul-dung des Notars zur374ckzuf374hren sind (Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 aaO; 20. M344rz 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. M344rz 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135). Derartige Umst344nde belegen in aller Regel die von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zah-lungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn gef374hrte oder ihm drohende Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung begr374nden die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuh344nderisch anvertraute Gelder zur374ck-greift. Hierbei gen374gt eine abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An- 12 - 7 - haltspunkte ergeben haben, der Notar k366nne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einfl374ssen auf seine Amtsf374hrung nicht entgegentre-ten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig f374r sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all-gemein aus den wirtschaftlichen Verh344ltnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsf374hrung resultieren muss, w344hrend der dritte Tatbestand dieser Vor-schrift demgegen374ber gerade an konkrete Amtst344tigkeiten des Notars ankn374pft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften bedingte Gef344hrdung der Rechtsuchenden normiert (Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. M344rz 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.). b) Gemessen an diesen Ma337st344ben liegen nach dem im gerichtlichen Vorabverfahren gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ma337geblichen Kenntnisstand zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen f374r eine Amts-enthebung des Antragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor, obgleich der Senat, indem er das Verfahren fast ein Jahr hat ruhen lassen (vgl. Protokoll der Senatssitzung vom 17. November 2008), dem Antragsteller die M366glichkeit er366ffnet hat, seine Wirtschaftsf374hrung zu ordnen. 13 Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, die der Antragsteller als solche auch nicht in Zweifel zieht, war er seit Sp344tsommer 2004 mehrere Jahre lang einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsma337nahmen und einem Insolvenzantragsverfahren verschiedener Gl344ubiger ausgesetzt. 14 - 8 - Die vom Senat erg344nzend angestellten Ermittlungen (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und 247 12 FGG) haben best344tigt, dass sich die Gl344ubiger des Antragstellers nicht nur w344hrend einer mittlerweile 374ber-wundenen Phase der beruflichen T344tigkeit des Antragstellers veranlasst gese-hen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine Gef344hr-dung der Interessen der Rechtssuchenden auch weiterhin besteht. Selbst nach Erlass der angefochtenen Verf374gung und bis in die j374ngste Zeit sind gegen den Antragsteller Zwangsvollstreckungsauftr344ge erteilt worden. 15 Nach dem Bericht des Pr344sidenten des Landgerichts W. vom 1. Oktober 2008 haben Gl344ubiger titulierter Forderungen am 23. November 2007, 8. August 2008 und 22. September 2008 noch Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen gegen den Antragsteller beantragt. Die Notarkammer F. hat, wie sich aus der Akte des Verfahrens NotZ 15/09 ergibt, wegen des gem344337 247 73 Abs. 2 BNotO titulierten Kammerbeitrags f374r das Jahr 2008 374ber 2.300 200 nebst Mahngeb374hr von 115 200 im Februar 2009 einen Gerichtsvoll-zieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. 334berdies hat die Kammer Bei-tr344ge von insgesamt 4.715 200 (darin enthalten die f374r 2008 festgesetzten 2.415 200) zuletzt mit Schreiben vom 23. Juli 2009 vergeblich mit Fristsetzung zum 7. August 2009 angemahnt und Zwangsvollstreckungsma337nahmen ange-k374ndigt. Weiterhin war gegen den Antragsteller seit dem 14. November 2007 ein Insolvenzantrag des Finanzamts W. anh344ngig, mit dem dieses Steuerforderungen gegen den Antragsteller verfolgte. Zwar hat der Antragsteller die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anspr374che befriedigt, so dass das Amtsgericht die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Jedoch sind weiter-hin Steuerforderungen in betr344chtlicher H366he aufgelaufen. Zum 10. September 2009 bestanden nach der Auskunft des Finanzamts vom selben Tag f344llige und vollstreckbare R374ckst344nde in H366he von 75.810,04 200 (abz374glich per 23. Oktober 16 - 9 - 2009 gezahlter 4.018 200). Seit der m374ndlichen Verhandlung des Senats am 17. November 2008 sind die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegen374ber dem Fiskus (Stand 6. November 2008: 5.876,76 200) damit nicht nur nicht zu-r374ckgef374hrt worden, sondern betr344chtlich gestiegen. Die vorstehenden Umst344nde zeigen, dass der Antragsteller, auch wenn er nach seinen eigenen Einnahme- und 334berschussberechnungen vom 1. Sep-tember 2009 aus seiner beruflichen T344tigkeit im Jahr 2008 einen Gewinn vor Steuern von 55.746,88 200 und in den Monaten Januar bis Juni 2009 von 31.907,76 200 erzielt hat, weiterhin nicht willens oder in der Lage ist, selbst titulier-te Anspr374che zu befriedigen. Die Ursachen daf374r, dass sich die Gl344ubiger des Antragstellers gezwungen sehen, ihre Forderungen zwangsweise durchzuset-zen, sind nicht beseitigt. Dies gilt auch als Prognose f374r die zumindest n344here Zukunft. Der Senat sieht sich in dieser Einsch344tzung - ohne dass es hierauf im Ergebnis noch ankommt - dadurch best344rkt, dass der Antragsteller auch im 334b-rigen eine nachl344ssige und unzuverl344ssige Haltung bei der Erf374llung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Wirtschaftsf374hrung gezeigt hat. So hat er trotz der Bedrohung seiner beruflichen Existenz durch das anh344ngige Amtsenthebungsverfahren die vom Senat gesetzte Frist zur Einreichung einer Verm366gensaufstellung und der nach der m374ndlichen Verhandlung am 17. No-vember 2008 ergangenen Steuerbescheide kommentarlos verstreichen lassen und erst auf Erinnerung mit mehr als sechsw366chiger Verz366gerung eine 334ber-sicht und die Bescheide vorgelegt. Die Aufstellung war zudem unvollst344ndig. Insbesondere hat der Antragsteller seine Steuerschulden verschwiegen. 17 Der Senat hat bei seiner W374rdigung der Wirtschaftsf374hrung des An-tragstellers zu dessen Gunsten noch au337er acht gelassen, dass 374ber die voll-streckbaren Steuerforderungen hinaus weitere, gem344337 247 361 AO von der Voll- 18 - 10 - ziehung ausgesetzte Anspr374che des Landes Hessen f374r Steuern in H366he von 101.587,57 200 nebst Zinsen in H366he von 11.170 200 bestehen. c) Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die Feststel-lung, dass die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet, nicht zu entkr344ften. 19 aa) Zu Unrecht beanstandet er, das Oberlandesgericht habe Zahlungs-anspr374che "in erheblicher Gr366337enordnung" erw344hnt, ohne diese zu konkretisie-ren, und es habe nicht ber374cksichtigt, dass es sich um streitige Forderungen gehandelt habe. 20 Das Oberlandesgericht hat die Anspr374che, denen der Antragsteller nach den Angaben des Antragsgegners ausgesetzt war, in den Gr374nden zu I. seiner Entscheidung auch der H366he nach aufgef374hrt und sich dessen Darstellung in den Gr374nden zu II. zu eigen gemacht, indem es festgestellt hat, dass "der An-tragsteller die in der Inaussichtstellung der Amtsenthebung angef374hrten tat-s344chlichen Umst344nde nicht bestritten" habe. Im 334brigen entlastet es den An-tragsteller nicht, dass ein Teil der Vollstreckungsauftr344ge auf die Beitreibung vergleichsweise geringer Anspr374che gerichtet war (z.B. Vollstreckungsantrag vom 8. August 2008: 614,05 200 und Vollstreckungsantrag vom 22. September 2008: 82,61 200). Gerade der Umstand, dass es ein Notar selbst bei geringf374gi-gen Forderungen auf eine zwangsweise Beitreibung ankommen l344sst, begr374n-det Bedenken gegen die Art seiner Wirtschaftsf374hrung (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 aaO). 21 Unerheblich ist, dass der Antragsteller die Forderungen, deren unterlas-sene Begleichung ihm angelastet wird, - teilweise - bestritten hat. Zwar hat er 22 - 11 - die Berechtigung des - inzwischen getilgten - ihm f374r 2007 abverlangten Notar-kammerbeitrags und des Beitrags f374r 2008 mit der Begr374ndung bezweifelt, die Kammer habe im Amtsenthebungsverfahren seinen Interessen zuwider gehan-delt, und er sei zeitweise vorl344ufig des Amtes enthoben gewesen (vgl. auch Verfahren NotZ 15/09). Der Antragsteller hatte diese Beitr344ge gleichwohl zu entrichten, weil sie tituliert waren (247 73 Abs. 2 BNotO). Soweit er seine rechtli-chen Bedenken im Wege der Anfechtung der Beitragsanforderung f374r 2008 gem344337 247 111 Abs. 1 BNotO geltend macht, fehlt es an der Aussetzung der Voll-ziehung des Bescheides (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO und 247 24 Abs. 3 FGG). Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass der Antragsteller die Berechtigung der gegen ihn festgesetzten Steuerforderungen bestreitet und geltend macht, diese beruhten auf 374berh366hten Sch344tzungen des Finanzamts gem344337 247 162 AO, welche regelm344337ig auf Rechtsmittel hin korrigiert w374rden (Schriftsatz vom 15. Oktober 2009). Dies 344ndert nichts an der Vollziehbarkeit der Steuerbe-scheide und damit an der Verpflichtung des Antragstellers, die festgesetzten Betr344ge zu begleichen. Dass die Steuer aufgrund von Sch344tzungen festzuset-zen war, beruht jedenfalls auch auf einem Umstand, der seinerseits mit einer ordnungsgem344337en Wirtschaftsf374hrung nicht vereinbar ist. Der Antragsteller ist nach der Mitteilung des Finanzamts W. vom 21. Oktober 2009 seiner Pflicht zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererkl344rung (247 25 Abs. 3 Satz 1 EStG und 247 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) f374r die Jahre 2006 und 2007 - trotz Festsetzung von Zwangsgeldern f374r 2007 - nicht nachgekommen, so dass eine Sch344tzung notwendig wurde. 23 - 12 - bb) Soweit er geltend macht, er habe die Forderungen, deretwegen Zwangsvollstreckungsauftr344ge gegen ihn erteilt worden seien, getilgt, bevor es zu Zwangsma337nahmen gekommen sei, ist dies insbesondere hinsichtlich der mit Bericht des Pr344sidenten des Landgerichts W. vom 1. Oktober 2008 mitgeteilten j374ngeren Zwangsvollstreckungsantr344ge nicht richtig. Nach der Auf-stellung des Obergerichtsvollziehers F. vom 24. September 2008 ist es unter anderem zu Zwangsvollstreckungsversuchen wegen der am 23. Novem-ber 2007 und 8. August 2008 erteilten Vollstreckungsauftr344ge gekommen. Glei-ches gilt f374r den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 22. September 2008. Inso-weit hat der Obergerichtsvollzieher T. unter dem 1. Oktober 2008 dem Pr344sidenten des Landgerichts W. berichtet, der Antragsteller habe an ihn, den Gerichtsvollzieher, die Restforderung beglichen. Hieraus ergibt sich, dass Vollstreckungsma337nahmen bereits eingeleitet waren. Auch dem Insol-venzantrag des Finanzamts vom 8. November 2007 ging im September 2007 ein fruchtloser Pf344ndungsversuch seines Vollziehungsbeamten voraus. 334ber-dies hatte das Finanzamt bereits zuvor diverse Pf344ndungen gegen den An-tragsteller ausgebracht. Schlie337lich ist wegen des - noch nicht getilgten - Notar-kammerbeitrags f374r 2008 ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen wor-den. 24 Dessen ungeachtet vermag es den Antragsteller ohnehin nicht von der Feststellung zu entlasten, seine Art der Wirtschaftsf374hrung gef344hrde die Inte-ressen der Rechtsuchenden, wenn er nach Erteilung von Zwangsvollstre-ckungsauftr344gen die diesen zugrunde liegenden titulierten Forderungen tilgt, um Zwangsma337nahmen zu vermeiden. Die im Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschlie337ende Aufz344hlung von Zwangsvoll-streckungsma337nahmen, die regelm344337ig eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtssuchenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der 25 - 13 - "wirtschaftlichen Verh344ltnisse" in 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das der "Art der Wirtschaftsf374hrung". Schon die Tatsache, dass ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren sich bereit fin-det oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begr374ndet aus den oben unter a) genannten Gr374nden die Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsf374h-rung. cc) Ebenso unbehelflich ist der Hinweis des Antragstellers, er habe die Beitr344ge f374r seine Verm366gensschadenshaftpflichtversicherung zwar versp344tet gezahlt, jedoch jederzeit einen bestehenden Versicherungsschutz sichergestellt und zudem seine berufliche T344tigkeit bislang schadensfrei ausge374bt. Ungeach-tet dessen, dass es auf die versp344tete Entrichtung der Versicherungsbeitr344ge nicht mehr ankommt, weil bereits die 374ber einen mehrj344hrigen Zeitraum wieder-holt gegen den Antragsteller beantragten Zwangsvollstreckungen und Insol-venzverfahren seine Amtsenthebung rechtfertigen, hat das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben, dass eine die Belange der Rechtssuchenden gef344hr-dende Art der Wirtschaftsf374hrung auch schon besteht, wenn der Anwaltsnotar es, wie hier, mehrfach zu qualifizierten Mahnungen (247 39 VVG) f374r seine Be-rufshaftpflichtversicherung (247 51 BRAO, 247 19a BNotO) kommen l344sst und er damit das Risiko eingeht, dass seine Anwaltszulassung widerrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, vgl. zu den Folgen auch 247 47 Nr. 3 BNotO) oder er gem344337 247 50 Abs. 1 BNotO seines Notaramts enthoben wird. Ob in der Vergangenheit ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist, ist unma337geblich, weil die Haftpflichtver-sicherung Vorsorge f374r k374nftige Berufspflichtverletzungen treffen soll, die auch einem ansonsten sorgf344ltig arbeitenden Rechtsanwalt und Notar immer unter-laufen k366nnen. 26 - 14 - dd) Unbeachtlich ist ferner, ob den Antragsteller ein Verschulden an dem Entstehen der wirtschaftlichen Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirt-schaftsf374hrung veranlasst. Ob der Notar schuldhaft in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsf374hrung im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO begr374nden, ist unma337geblich (Schippel/Bracker/P374ls, BNotO, 8. Aufl., 247 50 Rn. 28). Nach dieser Bestimmung kommt es allein auf die objektive Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden an. Ebenso k366nnen die Bem374-hungen des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Belastungen zu reduzieren, letztlich das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrundes nach dieser Bestimmung nicht ausr344umen, da sie, wie das Ansteigen seiner steuerlichen Verpflichtungen zeigt, nicht erfolgreich waren und er damit die Ursachen f374r die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdende Art der Wirtschaftsf374hrung nicht abzustellen vermochte. 27 ee) Dass der Antragsteller lediglich f374r eine Eigentumswohnung ein Bankdarlehen in Anspruch nimmt, dessen Annuit344ten durch die Mieteink374nfte abgedeckt werden, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Dies 344ndert nichts daran, dass er bis in die j374ngste Vergangenheit titulierte Forderungen, wenn 374berhaupt, erst nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren begli-chen hat. Das allein gen374gt f374r die Erf374llung der Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. 28 ff) Ebenso ist unma337geblich, dass die Amtsf374hrung des Antragstellers als Notar bislang tadelsfrei war. 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist ein abstrakter Gef344hr-dungstatbestand. Zu konkreten Missst344nden bei der notariellen T344tigkeit muss es deshalb auch unter Ber374cksichtigung des Grundrechts des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sein (siehe oben unter a). 29 - 15 - gg) Schlie337lich ist es f374r die Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers nicht von Bedeutung, dass seine Ehefrau 374ber ein betr344chtliches Depotverm366gen von mehr als 150.000 200 verf374gt, solange dies nicht f374r die Tilgung seiner Schul-den eingesetzt wird. 30 2. Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob zus344tzlich die Amtsenthe-bungsgr374nde der Gef344hrdung der Interessen der Rechtssuchenden aufgrund der wirtschaftlichen Verh344ltnisse (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Var. BNotO) oder des Verm366gensverfalls (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegen. 31 Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 Not 2/08 -
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