BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 15/02 Verkündet am:2. Dezember 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1Für die Frage, ob noch fehlende allgemeine Wartezeit durch anderweitigepraktische Erfahrung ausgeglichen wird, ist ohne Bedeutung, welcher Art dieTätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft(etwa auch als Notarvertreter oder Notariatsverwalter) war.BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02 - KG Berlin - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des Kammergerichts vom 8. Mai 2002 wird zu-rückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe: I.Der 1963 geborene Antragsteller ist seit dem 8. Mai 1995 zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Er be-warb sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 31. März 2000 - mit am2. Mai 2000 ablaufender Bewerbungsfrist - ausgeschriebenen 60 Notarstellen.Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin dem An- - 3 -tragsteller mit, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Ererfülle die Voraussetzungen der allgemeinen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1BNotO nicht, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht mindestens fünfJahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei. Eine Verkürzung derallgemeinen Wartefrist gemäß III Nr. 10 Satz 1 der Allgemeinen Verfügungüber Angelegenheiten der Notare vom 22. April 1996 (AVNot) komme nicht inBetracht; es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Zurückwei-sung des Antrags für den Antragsteller eine besondere Härte bedeute.Mit seinem hiergegen gerichteten, mit dem Antrag auf Erlaß einer einst-weiligen Anordnung verbundenen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hatder Antragsteller geltend gemacht, die Auswahlentscheidung der Antragsgeg-nerin sei schon formell rechtswidrig, weil das Verfahren zur Ausschreibung of-fener Notarstellen in Berlin nicht den Anforderungen der Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichts entsprechend gesetzlich geregelt sei. Der Be-scheid der Antragsgegnerin sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragsgegne-rin habe das ihr in bezug auf ein Absehen von der Einhaltung des Erfordernis-ses der allgemeinen Wartezeit zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Im Falledes Antragstellers liege bei einem Unterschreiten der allgemeinen Wartezeitnur um sechs Tage ein eine Ausnahme rechtfertigender außergewöhnlicherSachverhalt vor, zumal er vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt drei Jahre alsJustitiar für die Treuhandanstalt gearbeitet und seit dem 1. April 1995 als As-sessor in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen sei; darüber hinaus habe er alsRechtsanwalt eine Vielzahl von Notarvertretungen durchgeführt, von Anfang1998 bis Anfang 2001 das Notariat eines mittlerweile verstorbenen Notars alsNotariatsverwalter geführt und sich seit dem 1. Februar 2002 in eigener Kanzlei - 4 -als Rechtsanwalt selbständig gemacht. Durch diese Tätigkeiten seien die feh-lenden sechs Tage Wartezeit mehr als kompensiert.Das Kammergericht (Notarsenat) hat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung und auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mitder sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf gericht-liche Entscheidung weiter und bittet um einstweiligen Rechtsschutz im Be-schwerdeverfahren.II.Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtlicheEntscheidung ist, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, unbegrün-det; der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2001 ist rechtmäßig.Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum Notar, noch(nach Maßgabe seiner Hilfsanträge) auf erneute Bescheidung oder auf Neu-ausschreibung der Notarstellen.1.Der Antragsteller erfüllte zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist(2. Mai 2000) die allgemeine Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht;angesichts dessen, daß er die Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft am 8. Mai 1995 erhalten hatte, fehlten sechs Tage.a) Allerdings ist nach § 6 Abs. 2 BNotO der Ablauf der allgemeinenWartezeit keine zwingende Bedingung für die Bestellung des Bewerbers zum - 5 -Notar; die Vorschrift bestimmt einschränkend, daß als Notar "in der Regel" nurbestellt werden "soll", wer diese Voraussetzung erfüllt. Da es sich lediglich umeine Regelvoraussetzung handelt, kann in besonders begründeten Fällen vonderen Einhaltung abgesehen werden (BT-Drucks. 11/6007 S. 10). Hierdurchwird der Justizverwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei grundsätzlicher Geltungder schematisch-starren, aber nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheitund Rechtspraktikabilität notwendigen Wartezeitregelung die erforderlichenAusnahmen zuzulassen. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvor-aussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegendes diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewer-ber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann inBetracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts dieAbkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgrün-den zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 -DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3.Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Warte-zeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmswei-se auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl.Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).Zudem hat in Berlin die Justizverwaltung ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2BNotO allgemein durch die - auch entsprechend praktizierte - Bestimmung inIII. 10 AVNot eingeschränkt, wonach Ausnahmen vom Erfordernis der Warte-zeiten (nur) in Betracht kommen, wenn die Zurückweisung des Antrags für denBewerber eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Beschränkung ziehtzwar den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng, sie ist aber grundsätzlich - 6 -verbindlich; sie schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interes-sen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außerge-wöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten An-liegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber), die - schwierige undim Einzelfall kaum zuverlässig mögliche - Beurteilung der erforderlichen Erfah-rungen eines Bewerbers in der Praxis der Rechtsbesorgung regelmäßig, wennnicht ein besonderer Härtefall vorliegt, anhand des Maßstabs der Zulassungs-dauer vornehmen zu können (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO). DerGesichtspunkt der "besonderen Härte" verlangt ein besonders gestaltetes,schweres Einzelschicksal (vgl. BGHZ 122, 136), wobei sich allerdings die Ent-scheidung der Justizverwaltung nicht ausschließlich auf Umstände persönlicherArt beziehen kann, sondern im Blick behalten muß, ob der Bewerber die erfor-derliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit imUmgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung erworben hat (Beschluß vom14. Juli 1997 aaO).b) Besondere persönliche Lebensumstände, die die Nichtberücksichti-gung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfah-rens als besondere Härte kennzeichnen könnten, sind nicht ersichtlich. DerUmstand, daß dem Antragsteller an der allgemeinen Wartezeit nur die kurzeZeitspanne von sechs Tagen fehlt, beinhaltet, wie sich aus den obigen Ausfüh-rungen ergibt, für sich genommen keine besondere Härte. Bei anderer Sichtkönnte die Regelwartezeit letztlich völlig ausgehöhlt werden, was der gesetzli-chen Regelung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitbewerberzuwiderliefe. - 7 -Es wäre allerdings ein besonderer Härtefall - bzw. der Standpunkt derAntragsgegnerin wäre aus Gerechtigkeitsgründen unhaltbar -, wenn der An-tragsteller die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so of-fensichtlich in anderer Weise gewonnen hätte, daß sich die Verweisung auf dieWartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren aufFormalien darstellen würde (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO). Der Senat folgtjedoch dem Kammergericht darin, daß ein solcher Tatbestand hier nicht vor-liegt. Weder ergibt sich dieser ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller frü-her drei Jahre bei der Treuhandanstalt tätig war, noch daraus, daß er vor sei-ner Zulassung als Rechtsanwalt bereits über einen Monat als Assessor in ei-nem Anwaltsbüro angestellt war. Solche - im übrigen auch für den Werdeganganderer Notarbewerber typischen - Tätigkeiten waren nicht zwangsläufig der-selben Art wie die eines Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechts-pflege im praktischen Umfang mit dem rechtsuchenden Publikum und den Ge-richten.c) Es findet im Rahmen der Prüfung des Erfordernisses der allgemeinenWartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO) auch keine Berücksichtigung, daß der An-tragsteller nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt auch als Notariatsverwaltertätig war und Notarvertretungen wahrgenommen hat. Die vom Senat bishermehrfach offengelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen alsTeil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) An-waltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, in Betrachtgezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO, vom31. Juli 2000 aaO und vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564,1566), ist zu verneinen. Der Gesichtspunkt, daß der Bewerber als Notariats-verwalter tätig war und Notarvertretungen wahrgenommen hat, ist erst von Be- - 8 -deutung bei der Prüfung der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern(vgl. § 6 Abs. 3 BNotO), die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO (all-gemeine und besondere Wartezeit) erfüllt haben. Die Frage, ob die besagtenWartezeiten erfüllt sind, ist also in einem ersten Schritt unabhängig davon zubeantworten, wie die Zeit der Anwaltszulassung konkret ausgefüllt wurde. EinePrüfung und Bewertung der Anwaltstätigkeit im jeweiligen Einzelfall wäre auchpraktisch nicht möglich und würde zu einer unvertretbaren Verzögerung derjetzt schon häufig langen Bewerbungsverfahren führen. Zudem würde die Be-rücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und Beurkundungspraxis da-zu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind,gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notar-vertretungen nicht in diesem Maße offensteht (Beschluß vom 16. Juli 2001aaO).2. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Hilfsantrags, die An-tragsgegnerin zu einer erneuten Ausschreibung zu verpflichten, geltend macht,das Ausschreibungsverfahren sei nicht hinreichend gesetzlich geregelt, folgtder Senat dem nicht. § 6 b Abs. 2 BNotO sieht alternativ die Einreichung derBewerbung innerhalb einer von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist oder "innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist" vor;letzteres genügt also den Vorgaben des - nach dem Beschluß des Bundesver-fassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280) geänderten - Gesetzes.Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht, daß die konkrete Bewerbungs-frist gesetzlich festgelegt sein muß. Es hat als eine ausreichende Regelung § 8Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen (BVerfGE aaO 296). Diese Bestimmung schreibtkeine feste Ausschreibungsfrist vor. In der hier maßgeblichen Ausschreibung - 9 -der Notarstellen war eine mehr als vierwöchige Bewerbungsfrist festgelegtworden. Eine solche Frist ist auch im Blick auf Art. 12 GG hinreichend.III.Da mit dem vorliegenden Beschluß über die Hauptsache abschließendentschieden wird, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung imBeschwerdeverfahren gegenstandslos. Ins Leere geht auch das Gesuch, diePersonalakten der von der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerber bzw. diebetreffenden Besetzungsberichte der Antragsgegnerin beizuziehen und demAntragsteller Akteneinsicht zu gewähren. Um die Auswahl unter mehreren ge-eigneten Bewerbern geht es hier nicht, weil der Antragsteller, wie ausgeführt,die Eignungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht erfüllt.Rinne Streck Galke Doyé Bauer
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