BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/05 vom 28. November 2005 in dem Verfahren wegen R374ckerstattung von Abgaben - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2005 - DSNot 3/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.655 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind Notare im T344tigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob, gest374tzt auf 247 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer f374r das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei den Antragstellern f374r den Monat November 2004 Abgaben in H366he von 5.655 200. Die Antragsteller halten diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1 - 3 - 1299/94, 1332/95, 613/97, NJW 2005, 45), f374r rechtswidrig. Das Oberlandesge-richt hat ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur R374ckzahlung der geleisteten Abgaben zuz374glich gesetzli-cher Zinsen, zur374ckgewiesen. Hiergegen wenden sie sich mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zul344ssige (vgl. Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 unter II 1) - An-trag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegr374ndet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtm344337ig. Er verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass hierauf geleistete Zahlungen nicht zur374ckzuerstatten sind. 3 1. Der Bescheid findet eine hinreichende rechtliche Grundlage in der Abga-bensatzung der Antragsgegnerin. 4 Zwar ist die Erm344chtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-ben in 247 113a BNotO 1998 - ebenso wie diejenige in 247 39 Abs. 7 VONot, in 247 113 Abschnitt I BNotO 1981 und in 247 113 BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelungen gen374gen nicht den verfassungsrechtlichen Anfor-derungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Tr344ger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antrags- 5 - 4 - gegnerin - (vgl. BVerfG aaO S. 47). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat jedoch nicht ihre sofortige Nichtigkeit und die des auf ihnen beruhenden Satzungsrechts zur Folge. Der Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgem344337e Regelung zu treffen. Bis dahin sind die verfassungswidri-gen Vorschriften ausnahmsweise weiter anzuwenden (vgl. BVerfG aaO S. 49). Der Senat verweist dazu auf seine Beschl374sse vom 14. M344rz 2005 (NotZ 2/05; NotZ 3/05, bei juris abrufbar; NotZ 4/05). Die dagegen erhobene Verfassungs-beschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsge-richts durch Beschluss vom 12. Juli 2005 (1 BvR 1002/05) nicht zur Entschei-dung angenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enth344lt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 eine Weitergeltungsanordnung auch f374r 247 113a BNotO (aaO unter II); ihre Aufnahme in den Tenor - an der es hier fehlt - ist zwar 374blich, aber keine zwingende Voraussetzung f374r den Fortbe-stand der Norm. Soweit die Antragsteller beanstanden, es fehle der Weitergel-tungsanordnung die n366tige Publizit344t, verkennen sie, dass die nach 247 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG vorgeschriebene Ver366ffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charak-ter hat (siehe den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - zur Ver366f-fentlichung vorgesehen, S. 4 BA m.N.). 6 Die Vorschrift des 247 113a BNotO enth344lt somit eine - vorerst noch aus-reichende - Erm344chtigung f374r die Satzungen der Antragsgegnerin, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. 7 - 5 - 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Antragsgegnerin auch nicht wegen Versto337es gegen Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (LV) und gegen Art. 84 Abs. 1 GG als "Scheinbeh366rde" zu behandeln, deren "Scheinsatzungen" nichtig und deren "Scheinverwaltungsakte" ohne wei-teres aufzuheben sind. 8 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2004 eingehend dargelegt, dass die Errichtung der L344ndernotarkasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzul344nglichen organisatorischen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfassungsgericht f374r not-wendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des 247 113a BNotO und das darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung f374r die 334bergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsm344337igen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bishe-rige (aaO S. 49). 9 Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der die Errichtung der L344ndernotarkasse als rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts normierenden Bestimmungen nur aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet hat, so ist doch nicht ansatzweise erkennbar, dass das vom Bundesverfassungsge-richt hervorgehobene Interesse an einer verl344sslichen Finanz- und Haushalts-planung und an einem gleichm344337igen Verwaltungsvollzug weniger schwer wie-gen w374rde, wenn 247 113a BNotO nicht nur wegen Versto337es gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig w344re, sondern au337erdem auch noch gegen Art. 84 Abs. 1 GG versto337en w374rde. 10 b) Im 334brigen ist zu bemerken (siehe eingehend hierzu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO BA 6 ff): 11 - 6 - aa) Die L344ndernotarkasse ist ihrer auf 247 39 VONot bzw. 247 113a BNotO 1998 beruhenden Rechtsstellung nach als Anstalt des 366ffentlichen Rechts des Freistaats Sachsen zu beurteilen (Senat, Beschlu337 vom 10. M344rz 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997, 822, 823). Da sie ihre gesetzliche Grundlage im Bundes-recht bzw. im fr374heren Recht der DDR hat, das nach dem Einigungsvertrag zu-n344chst als partielles Bundesrecht weiter gegolten hat (Anlage II Kapitel III Sach-gebiet A Abschnitt III Nr. 2 der Anlage zum Einigungsvertrag), scheidet Art. 83 Abs. 1 LV als Pr374fungsma337stab f374r die Wirksamkeit der Errichtung dieser Beh366rde von vornherein aus. Diese Regelung der Landesverfassung betrifft nur solche Beh366rden des Freistaates Sachsen, deren Errichtung auf einem Organi-sationsakt des Landes selbst beruht. 12 bb) Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln die L344nder, soweit sie - wie hier - Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausf374hren, die Einrichtung der Be-h366rden, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Zwar liegt dieser Bestimmung ein Regel-Ausnahme-Ver-h344ltnis zugrunde, das grunds344tzlich die Organisationsgewalt den L344ndern zu-weist; daher darf der Bund nicht 374berm344337ig auf diese Organisationsgewalt Ein-fluss nehmen, insbesondere ist, da das Grundgesetz die Materie Kommunal-recht nicht dem Bund zuweist, bei Einschaltung der Gemeinden in den Vollzug der Bundesgesetze Zur374ckhaltung geboten (vgl. BVerfGE 77, 288, 299). Ein unter diesem Aspekt bedenklicher Eingriff in die Organisationseinheit des Lan-des Sachsen und die der 374brigen L344nder, auf deren Gebiet sich der Zust344ndig-keitsbereich der Antragsgegnerin erstreckt, kann jedoch nicht - jedenfalls nicht mit der f374r eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 Abs. 1 GG notwendigen Gewissheit - angenommen werden. Denn die Antrags- 13 - 7 - gegnerin ist eine Anstalt mit selbstverwaltungsgepr344gter Organisationsstruktur und streng berufsbezogenem, engem Aufgabenbereich. 3. 334ber die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) festgestellte Verfas-sungswidrigkeit der 247247 113, 113a BNotO und ihrer Vorg344ngerregelungen hinaus besteht kein Grund, die Rechtm344337igkeit des Abgabenbescheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat wei-tergehende Beanstandungen nicht erhoben, obwohl in den zu seiner Entschei-dung anstehenden Verfahren die Beschwerdef374hrer - ebenso wie jetzt die An-tragsteller - die Rechtm344337igkeit der Abgabenerhebung auch im Hinblick auf in-haltliche M344ngel (insbesondere: unzureichende Differenzierung nach Kosten-struktur etc., Rechtswidrigkeit der Mittelverwendung, ungerechtfertigte Einkom-mensumverteilung, Unverh344ltnism344337igkeit des Ruhegehalts im Vergleich zu den geleisteten Abgaben) beanstandet haben. 14 4. F374r eine Aussetzung des Verfahrens besteht, auch mit Blick auf die vom Antragsteller zu 2 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Feststellungs-klage, dass die Antragsgegnerin nicht den Status einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts habe, kein Anlass. 15 5. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Be-teiligten mit Schrifts344tzen vom 23. Mai, 16. und 20. Juni 2005 auf die Durchf374h-rung der m374ndlichen Verhandlung verzichtet haben. Der von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 9. Juli 2005 erkl344rte Widerruf des Einverst344ndnisses ist un-beachtlich. Eine wesentliche Ver344nderung der Prozesslage (vgl. BGHZ 105, 270, 274 f) hat sich, entgegen der Auffassung der Antragsteller, nicht ergeben. 16 - 8 - a) Der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2005 (Vf. 9-VII-03) ist nicht unmittelbar einschl344gig und enth344lt im 334brigen - nicht anders als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 247 113a BNotO 1998 - eine Weitergeltungsanordnung. 17 b) Die vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhobene Klage betrifft eine Rechtsfrage (rechtswirksame Errichtung der Antragsgegnerin), die der be-schlie337ende Senat mit dem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 11. Juli 2005 bereits zum Nachteil der Antragsteller entschieden hat. 18 c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zu den kapitalbildenden Lebensversicherungen (1 BvR 80/95 - NJW 2005, 2376) ist nicht einschl344gig. 19 Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2005 - DSNot 3/05 -
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