BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/05 vom 11. Januar 2006 in dem Verfahren wegen R374ckerstattung von Abgaben - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer am 11. Januar 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des R374geverfahrens. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind Notare im T344tigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob bei den Antragstellern f374r den Monat November 2004 Abgaben in H366he von 5.655 200. Vor dem Oberlandesgericht ist ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur R374ckzahlung der geleisteten Abgaben zuz374glich gesetzlicher Zinsen, ohne Erfolg geblieben. Ihre sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2005 zur374ckgewiesen. Gegen diesen, ihnen am 13. Dezember 2005 zugestell-ten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 22. Dezember 2005 1 - 3 - beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungsr374ge, die sie mit weiterem, am 27. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz begr374ndet haben. II. Die nach 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Parteivortrags in den Gr374nden der Ent-scheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 95, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller seinem Beschluss vom 28. November 2005 in vollem Umfang zugrunde gelegt. Er hat deren Angriffe gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts s344mtlich darauf gepr374ft, ob sie eine Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen, sie indes f374r nicht durchgreifend erachtet. Allein der Umstand, dass der Senat die von den Antragstellern be- 3 - 4 - gehrten rechtlichen Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, vermag deren An-spruch auf rechtliches Geh366r nicht zu verletzen. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2005 - DSNot 3/05 -
Full & Egal Universal Law Academy