BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/06 Verk374ndet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BNotO 247 6 Abs. 3 a) Zur Frage, inwieweit die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren f374r die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung in seiner ge344nderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. f374r Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare zu ber374ck-sichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gem344337 Beschl374ssen vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). b) Hilfs- und Vorbereitungst344tigkeiten zur Unterst374tzung des amtierenden Notars sind nicht messbar und f374r die Vergabe von Sonderpunkten nicht ber374cksichti-gungsf344hig. - 2 - BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - OLG Frankfurt am Main wegen Bestellung zum Notar - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Justizrat Dr. Bauer und Dr. Lintz auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. M344rz 2006 - 2 Not 4/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 erneut eine No-tarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk W. im Justizministerialblatt f374r - 4 - Hessen (JMBl. S. 527) aus. Die vorherige Ausschreibung unter anderem f374r diese Stelle vom 1. Juli 2003 (JMBl. S. 246) hatte er unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), in dem - neben entsprechenden Verwaltungsvor-schriften in anderen L344ndern - auch die im Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten konkretisierte Ausle-gung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt worden waren, am 1. Juli 2004 zur374ckgenommen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren abgebrochen (JMBl. S. 290). Auf die Stelle bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Frist dieselben vier Rechtsanw344lte wie in dem vorange-gangenen Bewerbungsverfahren, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) ge344nderten Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgef374hrt. Aufgrund der f374r die Bewerber ermit-telten Gesamtpunktzahlen schlug die Pr344sidentin des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main den weiteren Beteiligten f374r die Besetzung der Stelle vor, f374r den eine Punktzahl von 224,50 Punkten errechnet worden war. Mit Schreiben vom 5. April 2005 unterrichtete sie den mit 195,75 Punkten ausgewiesenen und damit an zweiter Rangstelle liegen-den Antragsteller, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden k366nne. Bei dem abgebrochenen Auswahlverfahren hatte er nach den damals geltenden Auswahlkriterien mit 142,50 Punkten vor dem weiteren Beteiligten mit 138,75 Punkten gelegen und war gem344337 Schreiben der 2 - 5 - Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2004 f374r die Besetzung der Stelle vorgesehen worden. Der Antragsteller meint, die R374cknahme der ersten Stellenaus-schreibung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen; 374ber seine Bewer-bung h344tte in Fortf374hrung dieses Auswahlverfahrens aus dem damaligen Bewerberkreis ohne den weiteren Beteiligten unter Neubewertung der Eignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten entschieden werden m374s-sen. Seine Nichtber374cksichtigung sei aber auch im jetzigen Auswahlver-fahren verfassungswidrig, weil die 334bergangsfrist zwischen der Neufas-sung des Runderlasses und der anschlie337enden Stellenausschreibung zu kurz, die 304nderungen bei den Auswahlkriterien "Fortbildung" und "No-tarpraxis" rechtswidrig und die Anwendung der Bestimmungen 374ber die Vergabe von Sonderpunkten und den fristgem344337en Nachweis von Beur-kundungen zugunsten des weiteren Beteiligten fehlerhaft gewesen sei. 3 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, diese No-tarstelle mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des am 10. August 2004 ge- 5 - 6 - 344nderten Runderlasses 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotarordnung von 1999 zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrags-gegner nicht gehalten, das Ausgangsbesetzungsverfahren fortzuf374hren. 6 a) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-tragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-troffen. Gegen den anschlie337end erfolgten vom Antragsteller sachlich nicht f374r gerechtfertigt gehaltenen Abbruch des Besetzungsverfahrens hat er sich nicht mit dem ihm m366glichen Verpflichtungsantrag gem344337 247 111 BNotO zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichtet auf eine ihm g374nstige Entscheidung im urspr374nglichen Beset-zungsverfahren (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - ZNotP 2006, 154, 155 Rdn. 15 m.w.Nachw.) gewandt. Die Ent-scheidung des Antragsgegners, das Verfahren abzubrechen, hat daher ihm gegen374ber Bestandskraft erlangt; eine Verpflichtungsklage ist nach Ablauf der Frist des 247 111 Abs. 2 BNotO seit der Abbruchsmitteilung un-zul344ssig (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 24/05 - Rdn. 17). 7 b) Dar374ber hinaus w344re ein entsprechender Verpflichtungsantrag auch nicht begr374ndet. Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Be-setzungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die Bewerbung des Antragstellers unter Fortf374h-rung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden. 8 - 7 - aa) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Der Antragsgegner hat indes diese Ausschreibung mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 zur374ckgenommen und das Auswahlverfahren beendet. Dazu war er be-rechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf seine Be-schl374sse vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05 aaO, NotZ 24/05, NotZ 27/05 und NotZ 43/05; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden). 9 Der Senat hat diese Rechtsprechung ausdr374cklich auch auf die R374cknahmeentscheidung des Antragsgegners bei anderen in Hessen am 1. Juli 2003 ausgeschriebenen Stellen angewandt und die darauf beru-henden Entscheidungen, die Besetzungsverfahren abzubrechen, gebilligt (Beschl374sse vom 20. M344rz 2006 - NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272 ff. und NotZ 51/05) und dies in weiteren Beschl374ssen vom 24. Juli 2006 (NotZ 7, 14 und 17/06) noch einmal best344tigt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Gr374nde davon abzuweichen sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Senat hat sich mit den vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Gesichtspunkten in den angef374hrten Entscheidungen be-reits auseinandergesetzt. 10 Die Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-schen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165, 146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug 11 - 8 - der zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht mehr. bb) Der Antragsteller wurde dadurch insbesondere auch nicht in einem berechtigten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle 374bertragen zu erhalten, verletzt. 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344h-rend eines laufenden Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurtei-lungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, sie w374rden gem344337 einer entspre-chenden Mitteilung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. 12 2. Der Antragsgegner hat daher zu Recht die Auswahlentschei-dung auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 und dem sich anschlie337enden Bewerbungsverfahren getroffen. Die vom An-tragsteller gegen diese Entscheidung erhobenen Beanstandungen - soweit er f374r das Beschwerdeverfahren an ihnen festh344lt - greifen nicht durch. 13 a) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in seine Auswahlentscheidung nur den fr374heren Bewerberkreis einbeziehen d374rfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Beteiligte zu diesem fr374heren, unver344ndert gebliebenen Bewerberkreis geh366rt. So-fern der Antragsteller dabei im Blick haben sollte, dass sich der weitere Beteiligte nicht gegen die ihm mitgeteilte damalige Besetzungsabsicht 14 - 9 - gewandt hatte, w344re dies unerheblich. Seine Zugeh366rigkeit zu diesem Bewerberkreis 344ndert sich dadurch nicht. b) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe sich wegen einer zu kurzen 334bergangsfrist nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten ver344nderten Beurteilungsma337st344be einstellen k366nnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kappungsgrenze f374r die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte. 15 aa) Der Antragsteller hat sp344testens Ende Juni 2004 von dem Ab-bruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-deren Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zus344tzliche, seine Aussichten f374r eine erfolgrei-che Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-dere Vertrauenslage, dass es bei den damals g374ltigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r ihn nicht. Der An-tragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in sch374tzens-werter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den Umfang seiner Beurkundungst344tigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-tet, die nach fr374herer Erlasslage (h366chstens) erzielbar waren. 16 17 bb) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-forderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-m344337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend - 10 - gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat der Justizverwal-tung gerade keine 334bergangsfrist bei der konkreten Handhabung des 247 6 BNotO einger344umt, so dass sich alle damals noch nicht abgeschlosse-nen Besetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten m374ssen. Durch l344ngeres Zuwarten h344tte der An-tragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand ma-nifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der be-reits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten und fl344chendeckenden Ver-sorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienstleistun-gen nicht Rechnung getragen. c) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-kriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-waltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-dung dieser Norm gem344337 dem Runderlass vom 25. Februar 1999 bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-tung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei 18 - 11 - der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en (BVerfGE 110, 304, 333, 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotz 2005, 942, 945). aa) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-h366rt werden, die von den Bewerbern besuchten Fortbildungskurse seien 374berbewertet. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestell-ten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notarfunktion bei der theoretischen wie praktischen Vorbereitung auf das angestrebte Amt vorzunehmen. 19 334berdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine angemesse-ne Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344tigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und F344higkeiten zu gew344hr-leisten, die gemeinsame Punktzahlbildung f374r Fortbildung und praktische Bew344hrung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte bean-standet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil- 20 - 12 - dungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344nger zur374cklie-genden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Der Antragsgegner darf im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisieren-den Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitn344heren Lehr-g344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde. Dar374ber hinaus darf er ber374cksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelm344337ig den ak-tuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag f374r zeit-nah besuchte Lehrg344nge. bb) Der weitere Beteiligte hat eine h366here Anzahl von ihm besuch-ter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragsteller, wo-durch er nach Fortfall der Kappungsgrenze auch eine h366here Punktzahl erzielt. Er kann insgesamt 87 Halbtage geltend machen, womit er - ohne Unterscheidung nach bewertungsnahen und bewertungsfernen Fortbil-dungen - auf 43,5 Punkte kommt gegen374ber 78 Halbtagen des An-tragstellers mit 39 Punkten. Der sich daraus ergebende Abstand von 4,5 Punkten erh366ht sich auf 5,5 Punkte, wenn f374r Fortbildungsseminare in den letzten drei Jahren vor Ausschreibung je Halbtag 1,0 Punkte (statt 0,5 Punkte) angesetzt werden. 21 - 13 - Der Vorwurf des Antragstellers - sofern er mit der Beschwerde noch aufrechterhalten wird -, der Antragsgegner habe f374r den f374nf Halb-tage umfassenden "Intensivkurs Erbrecht" vom 24. bis 26. Februar 1994 unberechtigterweise 1,5 Punkte angerechnet, weil der weitere Beteiligte nur an drei Halbtagen den Kurs besucht und einen Testatnachweis nicht erbracht habe, trifft nicht zu. Die als Anlage B zum Schriftsatz vom 23. Mai 2006 in notariell beglaubigter Form vorgelegte Teilnahmebe-scheinigung f374r drei Tage enth344lt auf der R374ckseite den vom Antragstel-ler vermissten Erfolgsnachweis vom 27. Oktober 1994. Der weitere Be-teiligte hat unbeanstandet dargetan, dass die Originalteilnahmebeschei-nigung in beglaubigter Fotokopie mit den Bewerbungsunterlagen einge-reicht worden ist. 22 Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller ferner, der Antragsgeg-ner habe dem weiteren Beteiligten f374r den am 12. November 2004 wahr-genommenen Notarlehrgang nicht 2 Punkte gutschreiben d374rfen, weil der Fortbildungsnachweis erst - wie im Bewerbungsschreiben angek374ndigt - nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht worden sei. Der weitere Be-teiligte hat dargelegt, dass er die Teilnahmebescheinigung mit dem vor-gelegten Anschreiben noch am Abend des Lehrgangstages gegen 22.00 Uhr in den Nachbriefkasten des Landgerichts Limburg eingeworfen habe. Zweifel an der rechtzeitigen Vorlage des Testats bestehen danach nicht und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Die im Bewerbungsschreiben enthaltene Ank374ndigung hat der weitere Beteiligte nachvollziehbar damit erl344utert, dass er aus Sicherheitsgr374nden das Be-werbungsschreiben bereits am Vortag abgesandt hatte. 23 - 14 - Zu Recht wehrt sich der Antragsteller allerdings gegen den in den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung vermittelten Eindruck, allein deshalb, weil er nicht in vergleichbarer Weise wie der weitere Beteiligte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 die Fortbildung wieder aufgegriffen habe, sei er weniger geeignet. Auf diesen Gesichtpunkt kommt es nicht an. Er ist f374r die getroffene Auswahlentscheidung nicht erheblich und auch vom Antragsgegner nicht herangezogen worden. 24 Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte und vom An-tragsteller vermisste Qualit344tssicherung durch Bewertung fachspezifi-scher Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, ins-besondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leis-tungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Be-teiligten absolvierten Fortbildungen. 25 Aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tig-keit, bei der - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nur die Grundwehrdienstzeit von damals 15 Monaten zu ber374cksichtigen ist (A II Nr. 3 Buchst. b bb des Runderlasses), und theoretischer Fortbildung liegt der Antragsteller mit 154,05 Punkten hinter dem weiteren Beteiligtem mit 158 Punkten zur374ck. 26 d) Der weitere Beteiligte hat dagegen mit 63 Punkten eine deutlich h366here Punktzahl aus 932 Urkundsgesch344ften erreicht als der An-tragsteller mit 42,3 Punkten aus 248 Urkundsgesch344ften. 27 - 15 - Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerde bleiben im Ergebnis erfolglos, zumal der in diesem Bereich hervorgetretene Unter-schied bei der Bewertung der fachlichen Eignung nicht durch Vergabe von Sonderpunkten ausgeglichen werden k366nnte. 28 aa) Die Urkundsgesch344fte haben das ihnen zukommende spezifi-sche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarver-tretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-tungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte ab-nimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist fer-ner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344-tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies in-nerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungssspielraums. Es werden er-neut f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. 29 Wenn der Antragsteller sich dagegen wendet, dass f374r die Anzahl der Notargesch344fte einfache notarielle Dienstleistungen, n344mlich Nieder-schriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG einschlie337-lich Beglaubigungen (mit und ohne Entwurf) au337er Betracht geblieben 30 - 16 - sind, so ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und einfachste Urkundsgesch344fte, durch die keine gr366337ere notarielle Erfah-rung gewonnen werden kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungs-nachweis angehender Notare w344re die praktische Erfahrung mit schwie-rigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang f374r Vorbereitung, Aus-arbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen lie337e (vgl. BVerfGE 110, 304, 331). Der Antragsteller legt zudem nicht dar, inwieweit sich ei-ne Ber374cksichtigung auch solcher Urkundsgesch344fte in seinem Falle auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und sich im Gesamtergebnis das Punkteverh344ltnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-schoben h344tte. Das gleiche gilt f374r seinen pauschalen Angriff, die Aufga-be der Limitierung der durch Urkundsgesch344fte erzielbaren Punkte sei abh344ngig von den einzelnen Soziet344tsformen. Der Antragsteller 374bt sei-nen Beruf nicht als Einzelanwalt aus. Allein das B374ro Wetzlar besteht aus 13 Sozien, von denen drei zugleich im Zweitberuf als Anwaltsnotar t344tig sind. Der Antragsteller macht nicht deutlich, weshalb sich der weite-re Beteiligte, in der aus drei Rechtsanw344lten bestehenden Soziet344t mit nur einem Rechtsanwalt als Anwaltsnotar in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der M366glichkeit zu Notarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. bb) Ohne Erfolg zieht die Beschwerde den aus dem 334bergewicht der Urkundst344tigkeit abzuleitenden Eignungsvorsprung des weiteren Be-teiligten in Zweifel, weil dessen 195 Urkundsgesch344fte in der Zeit vom 11. Oktober bis 11. November 2005 mit der Bescheinigung des vertrete- 31 - 17 - nen Notars vom 23. November 2005 erst nach Ablauf der Bewerbungs-frist am 12. November 2005 nachgewiesen worden seien. Der rechtliche Ansatz der Beschwerde trifft allerdings zu. Gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO sind bei der Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fach-liche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-hen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um blo337e nachtr344gliche Erl344uterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt. Das gilt nicht nur f374r die Erbringung, sondern vor allem auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leis-tungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen wer-den sollen, die fristgem344337e Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf-grund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r jeden Bewerber ma337geblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. November 2004 - NotZ 13/04 -, jeweils m.w.N.). 32 Nach A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses sind die anrechenba-ren Urkundsgesch344fte und Zeitpunkt und Dauer der T344tigkeit durch eine Bescheinigung des vertretenen Notars oder, soweit dies nicht m366glich ist, der Beh366rdenleitung des zust344ndigen Amtsgerichts nachzuweisen. 33 - 18 - Die "Eigenbescheinigung" des weiteren Beteiligten vom 11. November 2005 gen374gt diesen Anforderungen nicht, die nachgereichte Bescheini-gung des Notars vom 23. November 2005, der krankheitsbedingt an ei-ner rechtzeitigen Ausstellung gehindert war, ist erst nach Ablauf der Be-werbungsfrist erstellt worden. Hier ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass sich der weitere Beteiligte kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit der Justizverwaltung und der Notarkammer ins Benehmen gesetzt hatte und ihm dabei empfohlen worden war, so wie geschehen zu verfahren. Ob diese mit der Justizverwaltung abgesprochene Verfahrensweise zu be-anstanden ist, kann dahinstehen. Denn bejahendenfalls h344tte dem weite-ren Beteiligten - wie bereits das Oberlandesgericht erwogen hat - Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 6b Abs. 3 BNotO gew344hrt werden m374ssen, die dieser umgehend - hilfsweise - beantragt hat, nach-dem der Antragsteller gegen die eingeschlagene Verfahrensweise Be-denken erhoben hatte. Selbst wenn aber die in diesem Zeitraum get344tigten 195 Urkunds-gesch344fte nicht ber374cksichtigt w374rden, bliebe dem weiteren Beteiligten ein betr344chtlicher Vorsprung. Ohne diese Beurkundungen h344tte er aus den Urkundsgesch344ften 43,6 Punkte erzielt (70 x 0,2 + 96 x 0,1 + 300 x 0,05 + 227 x 1,0 pro volle 50), mithin 19,4 Punkte weniger als die ihm zuerkannten 63 Punkte. Damit bliebe er auch in diesem Bereich immer noch vor dem Antragsteller mit 42,3 Punkten. In der Gesamtberechnung f374hrte er dann mit 206,6 Punkten (226 - 19,4) weiterhin deutlich vor dem Antragsteller mit 196,35 Punkten. 34 - 19 - e) Schlie337lich erweisen sich die Einw344nde der Beschwerde gegen die Handhabung des Antragsgegners bei der Vergabe von Sonderpunk-ten im Ergebnis als nicht stichhaltig. 35 Der Antragsgegner hat, bevor er seine endg374ltige Auswahl trifft, danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an den festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwalt-lichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungser-fahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkei-ten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rah-men der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Be-tracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen geb374hrende Gewicht. 36 aa) Die Vergabe von 5 Sonderpunkten an den weiteren Beteiligten f374r den erfolgreichen Abschluss im Wiederholungs- und Vertiefungskurs f374r angehende Anwaltsnotare Ende 1994 durch drei benotete Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des Grundst374cksrechts ist nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat im Rahmen der Gesamtbewertung eine 374ber die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung erteilter Leistungsnoten f374r Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunkten wegen der Gefahr unzul344ssiger Doppelbewertungen grunds344tzlich nicht mehr f374r zul344ssig erachtet (Senat, Beschl374sse vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879 und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237). Daran kann ange- 37 - 20 - sichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) und der Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschr344nkt festgehalten wer-den. Das Bundesverfassungsgericht hat die Gefahr unzul344ssiger Dop-pelbewertungen mit Blick auf die anzustrebende, 374ber Benotungen zu er-reichende objektivierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE 110, 304, 328 f.); gerade Benotungen k366nnten die fachlichen Leistungen transpa-renter machen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). Auch die Beschwerde zieht das nicht grunds344tzlich in Zweifel. Ihre Bedenken, die Klausuren lie337en hier einen Schluss auf die Eignung nicht zu, weil "alle Kurse daran interessiert sind, dass die Teilnehmer die Kur-se bestehen", was allein durch vorher erteilte Hinweise sichergestellt werden k366nne, sind jedoch ausger344umt. Das DAI hat in dem vorgelegten Schreiben vom 5. November 2004 best344tigt, dass die Klausuren nicht aus Testaufgaben im Rahmen der allgemeinen Erfolgskontrolle mit 374ber-wiegend "Multiple-Choice-Fragen" bestanden haben, sondern dass die gestellten Fragen eine ausformulierte Stellungnahme mit entsprechen-den L366sungsvorschl344gen, zum Teil auch die Erstellung von Urkunden bzw. Urkundsteilen verlangten. Sie wurden unter vergleichbaren Bedin-gungen der juristischen Staatsexamina nur unter Verwendung von Ge-setzestexten unter Aufsicht eines Notars oder Notarassessors geschrie-ben und bewertet. Von den 33 Teilnehmern des vom weiteren Beteiligten besuchten Kurses haben die Pr374fung 11 nicht (0-11 Punkte aus den drei Klausuren oder eine Klausur weniger als 4 Punkte), 18 mit Erfolg (12-29 Punkte) und 4 mit besonderem Erfolg (30-54 Punkte) bestanden. Die 38 - 21 - vom Antragsgegner f374r diese notarspezifische Vorbereitungsleistung vergebenen Sonderpunkte ber374cksichtigen die bei den drei Klausuren jeweils erzielten Punktzahlen (10, 10, 7) in angemessener Weise und halten sich auch mit Blick auf den Zeitablauf insgesamt im Rahmen sei-nes Beurteilungsspielraums. bb) Die vom Antragsgegner abgelehnte Vergabe von Sonderpunk-ten f374r die vom Antragsteller geltend gemachten Leistungen orientiert sich an der Rechtsprechung des Senats unter Beachtung der im Runder-lass spezifizierten Auswahlkriterien. 39 Der Antragsgegner war nicht gehalten, f374r die Promotion des An-tragstellers auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts Sonderpunkte zu vergeben. Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu ar-beiten. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht. Sie hat grunds344tzlich kei-ne Aussagekraft f374r die Bef344higung, das Amt als Notar in der t344glichen Praxis auszu374ben. Das gilt in gleichem Ma337e f374r die T344tigkeit des An-tragstellers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universit344t T. und die von ihm im ersten Staatsexamen erzielte Note (BGHZ 124, 327, 338). 40 Auch der Fachanwaltslehrgang Steuerrecht ist nicht gezielt auf die notarielle T344tigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es gen374gt nicht, dass ein Lehrgang Bez374ge zum Notarberuf aufweist, wenn das in gleicher oder 344hnlicher Weise auch f374r andere juristische Berufe der Fall ist. Es m374ssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse un- 41 - 22 - ter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne notarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juris-ten wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung f374r den Bereich des Steuer-rechts anstreben (vgl. Senat, Beschl374sse vom 11. Juli 2005 aaO unter II 3 c und vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - DNotZ 1997, 902, 904 unter II 2). An dieser Einsch344tzung hat sich durch die j374ngste Senatsrechtspre-chung zur M366glichkeit, bei der Vergabe von Sonderpunkten eine Qualifi-kation und T344tigkeit als Fachanwalt zu ber374cksichtigen (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris), nichts ge344ndert. Zwar kann danach die T344tigkeit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jewei-lige Schwerpunkt der Anwaltst344tigkeit "notarn344her" oder "notarferner" ausgestaltet ist, was nach dem Beschluss des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 f374r die Auswahlentscheidung von Bedeutung ist. Der Besuch eines einzelnen Lehrgangs zur Vermittlung von theoreti-schen Kenntnissen f374r die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung reicht indes weder f374r die Anerkennung eines notarspezifischen Fortbil-dungskurses aus (Senat, aaO Rdn. 18) noch gar f374r die Vergabe von Sonderpunkten f374r sonstige herausragende Leistungen in diesem Be-reich. Nicht zu beanstanden ist schlie337lich, dass der Antragsgegner f374r eine Mitarbeit im Notariat au337erhalb von Notarvertretungen - wie sie dem Antragsteller unter Auflistung darauf bezogener Urkundsnummern be-scheinigt worden sind - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifi-kation durch praktische Notart344tigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses f374r Urkundsgesch344fte w344hrend einer Notarvertretung und in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses f374r Langzeitvertretungen er- 42 - 23 - fasst. F374r eine dar374ber hinausgehende Ber374cksichtigung rein vorberei-tender Unterst374tzung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge-sch344fte verantwortlich vornimmt, ist grunds344tzlich kein Raum. Ein beach-tenswerter zus344tzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - auch nachpr374fbarer Qualifizierungszugewinn f374r das angestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Ankn374pfungspunkte oder auch nur vergleich-barer Erfahrungswerte f374r eine einigerma337en verl344ssliche Bewertung solcher Hilfst344tigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zwei-fellos Sachkunde erfordern, k366nnten - was bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekr344ftig zu objekti-vieren w344ren, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Soziet344t regelm344337ig m366glich - au337erhalb von Vertretungen in die T344tigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass sich der Antragsteller - gerade auch im Verh344ltnis zum weiteren Beteilig-ten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert h344tte, was die Vergabe von Sonderpunkten nahe legen k366nnte. Letztlich kann sogar dahinstehen, ob es vertretbar gewesen w344re, in einer Gesamtschau f374r die vorgenannten Leistungen auf theoreti-schem wie praktischem Gebiet zusammen Sonderpunkte zu vergeben, da der Antragsteller den Vorsprung des weiteren Beteiligten auch damit nicht h344tte einholen k366nnen. 43 3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts dieses deut-lichen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren Beteiligten den Vorzug geben. Auf den vom Oberlandesgericht zus344tzlich herangezogenen - f374r sich genommen durchaus gewichtigen - Versto337 des Antragstellers gegen das Mitwirkungsverbot gem344337 247 3 Abs. 1 Nr. 4 44 - 24 - BeurkG bei der Beurkundung eines GmbH-Vertrages, an der ein ange-stellter Rechtsanwalt der Soziet344t beteiligt war, kommt es dabei nicht an. Andere Umst344nde, die im Hinblick auf eine bessere pers366nliche und fachliche Eignung des Antragstellers f374r ein Abweichen von der vor-genannten Reihenfolge sprechen k366nnten und vom Antragsgegner in ei-ne auf den Einzelfall bezogene, abschlie337ende Prognose 374ber die Bef344-higung des Antragstellers f374r das von ihm erstrebte Amt h344tten einbezo-gen werden m374ssen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 45 Schlick Wendt Becker Bauer Lintz Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2006 - 2 Not 4/05 -
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