BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/08 vom 13. Oktober 2008 in der Notarsache wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde I. Der Antragsteller ist Notar in Th374ringen mit Amtssitz in W. . Die Notarkammer Th374ringen schrieb im Justizministerialblatt f374r Th374ringen vom 26. Juni 2008 und in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 1. August 2008 eine Notarassessorenstelle aus. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es in Th374ringen eine extreme 334berbesetzung von Notarstellen gebe und sich durch die beabsichtigte Einstellung eines Notarassessors die wirtschaftliche Situation der amtierenden Notare weiter versch344rfe. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache, den Antragsgegner, das Th374ringische Justizministerium, zu ver-pflichten, die von der Notarkammer ausgeschriebene(n) Stelle(n) nicht zu be-setzen. Er hat weiter verlangt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Stellenbesetzung zu untersagen, solange nicht 374ber den Haupt-sacheantrag "beziehungsweise einen eventuell noch zu stellenden Anfech-tungsantrag gegen die Ernennungsentscheidung bestandskr344ftig entschieden ist". 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Der Antragstel-ler verfolgt sein Hauptsachebegehren mit der sofortigen Beschwerde weiter. Dar374ber hinaus wiederholt er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung. 2 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur374ckzuweisen, weil der Antrag des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 1. Soweit er die Besetzung der am 26. Juni 2008 im Justizministerialblatt f374r Th374ringen ausgeschriebenen Stelle verhindern m366chte, ist der Antrag unzul344s-sig, weil es bereits am Rechtsschutzbed374rfnis fehlt. Diese Ausschreibung wurde zur374ckgenommen. 4 2. Ebenfalls unzul344ssig ist der Antrag in Bezug auf die in der Neuen Juristi-schen Wochenschrift vom 1. August 2008 ausgeschriebene Notarassessoren-stelle. Durch die Ausschreibung dieser Stelle und deren Besetzung ist der An-tragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten betroffen. 5 a) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gem344337 247 4 BNotO (Bed374rfnispr374fung) geschieht - wie grunds344tzlich die Organisation von staatlichen Aufgaben - ausschlie337lich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Be-rufsaussichten Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu wah- 6 - 4 - ren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise Amtsinhabern und der Justizverwaltung grunds344tzlich keine Rechtsbeziehung, die eine R374cksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der Notarstellen gem344337 247 4 BNotO festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (z.B.: Senatsbeschl374sse vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - ZNotP 2008, 329, 330, Rn. 11 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - NJW 2007, 3723, 3726 Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt auch und erst recht f374r die Ausschreibung und die Besetzung von Stellen f374r Notarsassessoren (247 7 BNotO), denen noch keine bestimmte Notarstelle 374bertragen wird. b) Einer der Ausnahmef344lle, in denen 247 4 BNotO eine Schutzfunktion zugunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 24 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. In der Recht-sprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den Notaren eine Berufsaus374bung zu erm366glichen, die dem ge-setzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabh344ngiger und unparteii-scher Berater der Beteiligten (vgl. 247 14 BNotO) auf eine m366glichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erf374llen, wenn ihm ein solches Ma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit gew344hrleistet ist, dass er sich n366tigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem Hin-tergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer (weiteren) Notarstelle in seinem Amtsgerichtsbezirk mit der Begr374ndung zur Wehr setzen, es w374rden unter Versto337 gegen 247 4 BNotO so viele Notarstellen besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr lebensf344hig waren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949 m.w.N.). Da vorliegend noch nicht absehbar ist, welcher Amtssitz dem noch einzustellenden Notarassessor dereinst - nach Ablauf des dreij344hrigen (Mindest-)Anw344rterdienstes (vgl. 247 7 7 - 5 - Abs. 1 BNotO) oder noch sp344ter - zugewiesen werden wird, ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass durch die Besetzung der ausgeschriebenen Notarasses-sorenstelle das Mindestma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit des Antragstel-lers gef344hrdet sein k366nnte. Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 02.09.2008 - Not 1/08 -
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