BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 15/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Aufforderung zur Zahlung eines Kammerbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gesch344ftswert: 2.415,00 200. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1988 zum Notar bestellt. Er wendet sich gegen eine vollstreckbare Aufforderung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Kammerbeitrags f374r das Jahr 2008 nebst Mahngeb374hren. 1 Mit Verf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts W. vom 19. November 2007 wurde der Antragsteller mit der Begr374ndung vorl344ufig des Amtes enthoben, seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und seine Art der Wirt-schaftsf374hrung gef344hrdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Weiterhin sei 2 - 3 - er in Verm366gensverfall geraten. Diese Verf374gung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. April 2008 mangels Feststel-lung einer konkreten Gef344hrdung der Rechtsuchenden aufgehoben. Mit Be-schluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht jedoch im Vorschaltverfah-ren gem344337 247 50 Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung vorliegen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag zur374ckgewiesen. Mit Schreiben aus Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Kammer-beitrag f374r das Jahr 2008 entsprechend ihrer Satzung gegen374ber dem An-tragsteller auf 2.300 200 festgesetzt. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der An-tragsteller nicht erhoben. 3 Nachdem der Antragsteller den festgesetzten Beitrag nicht entrichtete und Mahnungen der Antragsgegnerin ohne Erfolg blieben, erlie337 sie am 14. Ja-nuar 2009 eine von ihrem Pr344sidenten ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und ihrem Siegel versehene Zahlungsaufforderung 374ber 2.415 200 (2.300 200 Kammerbeitrag zuz374glich 115 200 Mahngeb374hr). 4 Gegen diese Aufforderung hat der Antragsteller einen Antrag auf gericht-liche Entscheidung gestellt, mit der er die Aufhebung der Verf374gung und hilfs-weise die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt hat. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe im Amtsenthebungsverfahren entgegen ihren Aufga-ben seinen Interessen zuwider gehandelt. Zudem k366nne keine Beitragspflicht f374r den Zeitraum bestehen, in dem er vorl344ufig seines Amts enthoben gewesen sei und somit seine notarielle T344tigkeit nicht habe aus374ben k366nnen. 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die kraft Geset-zes begr374ndete Mitgliedschaft eines Notars zur Notarkammer ende mit dem Amt. Ein lediglich vorl344ufig des Amtes enthobener Notar bleibe Kammermit-glied. Die Mitgliedschaft ruhe w344hrend der Dauer der vorl344ufigen Amtsenthe-bung nicht. Die Beitragspflicht des Antragstellers entfalle auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin durch ihre Stellungnahme die Entscheidung 374ber die vorl344ufige Amtsenthebung gef366rdert und damit nicht die Interessen des Antrag-stellers vertreten habe. Die Notarkammer sei nicht sein pers366nlicher Interes-senvertreter. Vielmehr vertrete sie nach 247 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO die Gesamt-heit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dazu geh366re auch, Missst344n-den in der beruflichen T344tigkeit der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis entsprechender Umst344nde auch die Amtsenthebung zu betreiben beziehungs-weise die Aufsichtsbeh366rde zu unterrichten. Hierf374r habe vorliegend Anlass be-standen, da Anhaltspunkte f374r eine Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers vorgelegen h344tten. 6 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwer-de. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Oberlandesgericht. 7 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige so-fortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zur374ckge-wiesen, denn die angegriffene - als Verwaltungsakt nach 247 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO anfechtbare (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 23/01 - DNotZ 2003, 74; siehe zu 247 84 Abs. 1 und 247 223 Abs. 1 BRAO BGHZ 55, 255, 8 - 5 - 259) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsklausel gem344337 247 73 Abs. 2 BNotO) vom 14. Januar 2009 ist rechtm344337ig. 1. Die angefochtene Zahlungsaufforderung gen374gt in formeller Hinsicht den Anforderungen des 247 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbez374glich in seiner Beschwerde auch keine R374gen an. 9 2. Die Zahlungsaufforderung ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 10 a) Dass der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.300 200 f374r das Jahr 2008 entrichten muss, ergibt sich schon aus der Verbindlichkeit des vorausgegangenen Beitragsbescheids aus Februar 2008. Bei diesem Be-scheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung h344tte angefochten werden k366nnen (vgl. z.B.: Senats-beschl374sse BGHZ 112, 163, 165 m.w.N. und vom 18. M344rz 2002 aaO). 11 Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt der im Februar 2008 versandten Zahlungsaufforderung nicht der Eigenschaft als Verwaltungsakt, weil sie nicht pers366nlich unterschrieben ist, sondern nur mit dem gedruckten Namen des Pr344sidenten der Antragsgegnerin abschlie337t, und eine Rechtsmit-telbelehrung fehlt. Die fehlende Unterschrift nimmt einem Bescheid nicht den Charakter als Verwaltungsakt und hat auch nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern f374hrt allenfalls zur dessen Anfechtbarkeit (Senatsbeschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432, 1433). Ebenso ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen. Im Bereich der Bundesno-tarordnung war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisie-rung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung der Ver- 12 - 6 - waltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 1. September 2009 eine Rechtsmittelbelehrung in Verwaltungsakten entbehrlich (Senat aaO). Mangels Anfechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungs-frist - binnen eines Monats ab Bekanntgabe (247 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden und damit f374r den Antragsteller verbindlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lief die Anfechtungsfrist in Abweichung von 247 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch ohne Rechtmittelbelehrung, da eine solche aus den vorgenannten Gr374nden nicht erforderlich war. Im 334brigen w344re mittlerweile auch die Jahresfrist des 247 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelau-fen. 13 Aus der Bestandskraft des Beitragsbescheids folgt, dass in einem nach-folgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die Rechtm344337igkeit der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrages be-trifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids nicht mehr zur Nachpr374-fung steht (Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 aaO; Hartmann in Eylmann/ Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., 247 73 Rn. 28; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., 247 73 Rn. 21; Lerch in Arndt/ Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 73 Rn. 11 unter Aufgabe der in den Vor-auflagen vertretenen Gegenansicht, vgl. aaO Fn. 9). 14 Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers f374r 2008 schon aus der Be-standskraft des urspr374nglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin ergibt, er374brigt es sich, auf die Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses einzuge-hen, wonach auch bei einer sachlichen 334berpr374fung die Festsetzung des Bei-trags durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. 15 - 7 - Dessen ungeachtet sind die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Beitragspflicht f374r das Jahr 2008 aus den zutreffenden Gr374nden der ange-fochtenen Entscheidung auch der Sache nach unbegr374ndet. 16 b) Die Festsetzung der Mahngeb374hr von 115 200 findet ihre Grundlage in Nummer I 1. Satz 3 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin f374r das Ge-sch344ftsjahr 2008 vom 21. November 2007 (JMBl. 2008, 53). Aus den vorste-henden Gr374nden ist auch insoweit nicht inzident zu pr374fen, ob die (Haupt-)Bei-tragsforderung berechtigt ist. 17 Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2009 - 2 Not 1/09 -
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