BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 16/02 vom2. Dezember 2002in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck und Galkesowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauerbeschlossen:Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-legung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Se-nats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom26. April 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbe-zeichneten Beschluß wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-zug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 t-gesetzt. - 3 -Gründe I.Der Antragsteller bewarb sich um die in der Niedersächsischen Rechts-pflege ausgeschriebene Notarstelle für den Bezirk desAmtsgerichts A. Im Auswahlverfahren belegte der Antragsteller den erstenRang. Der Antragsgegner sah sich jedoch gehindert, dem Antragsteller dieNotarstelle zu übertragen, weil er - neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt -Alleingesellschafter der in seiner Kanzlei geschäftsansässigen Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: GmbH) war. Er forderteden Antragsteller auf, seine Gesellschaftsbeteiligung auf unter 50 % zu redu-zieren. Als das nicht geschah, lehnte der Antragsgegner die Bewerbung desAntragstellers mit Bescheid vom 7. August 2001 ab. Hiergegen erhob der An-tragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte, dem Antrags-gegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, den weiteren Beteiligtenvor Abschluß des Hauptsacheverfahrens zum Notar zu bestellen.Das Oberlandesgericht wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligenAnordnung zurück. Daraufhin händigte der Antragsgegner dem weiteren Betei-ligten die Bestallungsurkunde aus.Der Antragsteller begehrt nunmehr festzustellen, daß der Bescheid vom7. August 2001 rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat den An-trag als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerdedes Antragstellers. - 4 -II.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie nicht innerhalb derbis zum 21. Mai 2002 laufenden Beschwerdefrist (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO,42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) eingelegt worden. Die irrtümlich an das Oberlandes-gericht Oldenburg gesandte sofortige Beschwerde ist erst am 29. Mai 2002 beidem zuständigen Oberlandesgericht Celle eingegangen. Dem Antragsteller istaber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, weil er ohne sein Ver-schulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§§ 111 Abs. 4 Satz 2BNotO, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 2 Satz 1 FGG).2.Die sofortige Beschwerde ist indessen unbegründet. Zu Recht ist dasOberlandesgericht davon ausgegangen, daß der von dem Antragsteller zuletztgestellte Feststellungsantrag unzulässig ist.a) Im Verfahren nach § 111 BNotO kann der Antragsteller grundsätzlichnicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegeh-ren übergehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt und der Verpflich-tungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (SenatsbeschlüsseBGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994,333, 334). Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effek-tiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn diebegehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwal-tung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Se- - 5 -natsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHRBNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 -NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758). Soliegt der Streitfall indes nicht.b) Für die begehrte Feststellung fehlt das Rechtsschutzinteresse, weilsie nicht geeignet wäre, eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch dieJustizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfah-ren zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 9. Januar1995 aaO S. 827). Sie bezöge sich auf eine überholte Sachverhaltsgestaltung.Denn die tatsächlichen Umstände, die dem ablehnenden Bescheid vom7. August 2001, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, zugrundelagen, haben sich inzwischen wesentlich geändert.Bei Ablauf der Bewerbungsfrist war der An-tragsteller Alleingesellschafter der GmbH und übte damit beherrschendenEinfluß auf eine Steuerberatungsgesellschaft aus (§ 14 Abs. 5 Satz 2 BNotO;vgl. auch § 49 Abs. 1 StBerG). Daran änderte sich bis zum Erlaß des Be-scheids vom 7. August 2001 nichts. Die am 24. Juli 2001 erfolgte Abtretungeines Geschäftsanteils von 2.500 DM (= 5 % des Stammkapitals) an Z.beließ dem Antragsteller die beherrschende Stellung in der GmbH. Zwarhatten der Antragsteller und sein Mitgesellschafter Z. ferner zu notariellerUrkunde vom 24. Juli 2001 erklärt, die GmbH in eine - möglicherweisenicht mehr dem Verbot des § 14 Abs. 5 BNotO unterfallende - Steuerberatungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. § 56 StBerG) umwan-deln zu wollen. Der Formwechsel wurde aber erst mit der Eintragung im Han-delsregister am 15. Oktober 2001 - nach dem Bescheid vom 7. August 2001 - - 6 -wirksam (vgl. § 235 Abs. 1 Satz 1 UmwG; Lutter/Happ, UmwG 2. Aufl. 2000§ 235 Rn. 8, s. auch § 202 Rn. 7). Auch die später von dem Antragsteller mitZ. und H. vereinbarte - weitere - Übertragung von Anteilen an der Steuerberatungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, die zu einerHerabsetzung seiner Beteiligung auf 50 % führte, geschah nach dem Bescheidvom 7. August 2001, nämlich am 20. August 2001. Diese Veränderungen wä-ren in einem neuen Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen.Der Feststellungsantrag ist schließlich nicht deshalb zulässig, weil derAntragsteller mit ihm eine Amtshaftungsklage vorbereiten will (vgl. Senatsbe-schluß vom 29. Juli 1991 aaO).RinneStreckGalkeDoyéBauer
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