BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/05 vom 28. November 2005 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 18. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen sowie die der Antragsgegnerin und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich auf die von der Antragsgegnerin in der Nieders344chsischen Rechtspflege 2000, Seite 196 ausgeschriebenen 5 Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. . Die nach anderweitiger Vergabe verbleibende letzte Stelle sollte nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens dem Antragsteller 374bertragen werden; dementsprechend 1 - 3 - wurde die Bewerbung des weiteren Beteiligten mit Schreiben der Antragsgeg-nerin vom 21. Mai 2001 abschl344gig beschieden. Der hiergegen gerichtete An-trag des weiteren Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Oberlan-desgericht und beim Bundesgerichtshof erfolglos. Am 11. Juli 2001 erwirkte der weitere Beteiligte eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, f374r den weiteren Beteiligten bis zur Entscheidung 374ber eine noch einzu-legende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. frei zu halten. Die Antragsgegnerin hinterlegte eine am 9. Juli 2001 unterzeichnete Bestallungsurkunde f374r den Antragsteller bei dem Pr344sidenten des Landgerichts H. und teilte dem Antragsteller mit, dass sie ihn zum Notar bestellt habe; die Bestallungsurkunde werde ihm von dem Pr344sidenten des Landgerichts H. erst ausgeh344ndigt, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweise. Aufgrund der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Urkunde dem Antragsteller jedoch nicht ausgeh344ndigt. Auf die Verfassungsbeschwerde des weiteren Beteiligten stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) fest, dass der Bescheid der Antrags-gegnerin vom 21. Mai 2001 sowie die auf die Rechtsbehelfe des weiteren Betei-ligten ergangenen Beschl374sse des Notarsenats des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs den weiteren Beteiligten in seinen Grundrechten ver-letzten. Die Antragsgegnerin hob daraufhin mit Bescheid vom 4. Juni 2004 ihren abschl344gigen Bescheid an den weiteren Beteiligten vom 21. Mai 2001 auf, mit dem Ziel, das Besetzungsverfahren hinsichtlich der einen frei gehaltenen No-tarstelle durch die Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Be-teiligten fortzusetzen. - 4 - Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin dem An-tragssteller unter Zur374cknahme ihrer Ank374ndigung aus dem Schreiben vom 9. Juli 2000, ihn zum Notar zu bestellen, mitgeteilt, sie k366nne seiner Bewerbung nicht entsprechen, weil zum gegenw344rtigen Zeitpunkt durchgreifende Bedenken gegen seine pers366nliche Eignung f374r das Notaramt best374nden; zugleich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht mitgeteilt, dem weiteren Betei-ligten als dem einzig verbliebenen Mitbewerber die letzte offene Notarstelle aus der vorliegenden Ausschreibung zu 374bertragen. Die Zweifel der Antragsgegne-rin an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers gr374nden darin, dass der An-tragsteller inzwischen 374berf374hrt wurde, im Rahmen seiner T344tigkeit als Notari-atsverwalter f374r die fr374here Notarin E. J. und den fr374heren Notar K. S. zwischen Februar 2002 und September 2004 374ber die ersten drei erlaub-ten Monate hinaus fortlaufend unerlaubt neue Notariatsgesch344fte, darunter eine extrem hohe Zahl von Beurkundungen, vorgenommen zu haben (vors344tzlicher Versto337 gegen 247 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO); durch (unanfechtbar gewordene) Disziplinarverf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts H. vom 7. De-zember 2004 wurde gegen ihn hierf374r eine Geldbu337e von 4.000 200 verh344ngt. Den gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 gerichte-ten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlan-desgericht (Notarsenat) zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit 247 42 BRAO zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 3 - 5 - Das Oberlandesgericht ist mit zutreffender - hiermit in Bezug genomme-ner - Begr374ndung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Antrags-gegnerin vom 15. Februar 2005 mit der darin enthaltenen Prognose, es best374n-den zum gegenw344rtigen Zeitpunkt durchgreifende Bedenken gegen die pers366n-liche Eignung des Antragstellers f374r das Notaramt, rechtsfehlerfrei ist. 4 Die hiergegen von der Beschwerde angef374hrten Beanstandungen sind unbegr374ndet. 5 1. Soweit der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel weiterhin geltend macht, es liege mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2001 ein wirksamer "Auswahlbescheid" der Justizverwaltung zu seinen Gunsten vor, dessen R374cknahme oder Widerruf nur unter den Voraussetzungen der 247247 48 ff VwVfG h344tte erfolgen d374rfen, tritt der Senat der Auffassung des Oberlandesge-richts in dem angefochtenen Beschluss bei, dass die blo337e Ank374ndigung der Justizverwaltung an den Notarbewerber, ihn zum Notar zu bestellen, im Hinblick auf das statusbegr374ndende Erfordernis der Aush344ndigung der Bestallungsur-kunde (247 12 Satz 1 BNotO) diesem gegen374ber noch keinen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Wirkung nach au337en im Sinne von 247 35 VwVfG darstellte. Aller-dings hatte das Schreiben die Wirkungen einer Zusicherung (vgl. 247 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, siehe dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - ZNotP 2001, 360, 362 m.w.N.). An eine solche Zusicherung ist die Beh366rde a-ber nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- und Rechtslage derart 344ndert, da337 die Beh366rde bei Kenntnis der eingetretenen 304nderung die Zusicherung nicht gegeben h344tte oder aus rechtlichen Gr374nden nicht h344tte geben d374rfen (vgl. 247 38 Abs. 3 VwVfG). So stellte sich die Rechtsla-ge hier f374r die Antragsgegnerin dar, nachdem sich f374r sie nachtr344glich Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers f374r das Notaramt ergaben. 6 - 6 - Denn unbeschadet dessen, da337 f374r den Nachweis der pers366nlichen Eignung grunds344tzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ma337geblich ist, muss selbstverst344ndlich die pers366nliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung gegeben sein (BGHZ 134, 137, 142; Senatsbeschluss vom 22. M344rz 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145, 147). Dar374ber hinaus hat das Oberlan-desgericht zu Recht auf 247 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG verwiesen, wonach auch ein rechtm344337iger beg374nstigender Verwaltungsakt mit Wirkung f374r die Zu-kunft widerrufen werden kann, wenn die Beh366rde aufgrund nachtr344glich einge-tretener Tatsachen berechtigt w344re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das 366ffentliche Interesse gef344hrdet w344re. Davon durfte die Antragsgegnerin ausgehen, nachdem sich durch nachtr344gliche Verhaltens-weisen des Antragstellers begr374ndete Zweifel an dessen pers366nlicher Eignung f374r das Notaramt ergaben. 2. Fehl geht auch die Beanstandung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung vom 15. Februar 2005 den vom Bundesverfas-sungsgericht aufgestellten Kriterien f374r den Vergleich mehrerer Bewerber f374r das Amt des Notars im Nebenamt (BVerfG NJW 2004, 1935) keinerlei Rech-nung getragen. Dass mehrere geeignete Bewerber f374r das (Anwalts-)Notariat zur Auswahl stehen (247 6 Abs. 3 BNotO) - mit den damit verbundenen Fragen der Bewertung und des Vergleichs der fachlichen Eignung der Mitbewerber - setzt voraus, dass s344mtliche Mitbewerber 374berhaupt nach ihrer Pers366nlichkeit f374r das Amt des Notars geeignet sind (247 6 Abs. 1 BNotO). Wenn es - wie hier - nach der rechtsfehlerfreien Prognose der Justizverwaltung bei einem Bewerber bereits an diesem Erfordernis fehlt, kommt dieser Bewerber von vornherein nicht in die "Auswahl". Aus der Entscheidung BVerfG NJW 2004, 1935 ergibt sich nichts Gegenteiliges. 7 - 7 - 3. Die Beschwerde wendet sich auch im 334brigen ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht die Prognose der Antragsgegnerin, wonach derzeit Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers bestehen, als rechtsfeh-lerfrei angesehen hat. 8 a) Die pers366nliche Eignung ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn die inneren und 344u337eren Eigenschaften des Bewer-bers, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337eren Verhalten offenbaren, keine begr374ndeten Zweifel aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erf374llen werde. Mit R374cksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366nlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgem344337en Pr374fung aller Umst344nde begr374ndete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. W344hrend die Interpretation der pers366nlichen Eignung f374r das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll 374berpr374fbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Pr374fung, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten pers366nlichen Umst344nde f374r das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137, 140 f; Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521). 9 b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, dass sich die Be-urteilung der Antragsgegnerin innerhalb des ihr gegebenen Beurteilungsspiel-raums bewegt. Der nachhaltige, vors344tzliche und eigenn374tzige Versto337 des An-tragsgegners gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen legt derzeit - bei 10 - 8 - allem Verst344ndnis f374r die schwierige pers366nliche und wirtschaftliche Lage, in der er sich befand - sehr wohl Zweifel an seiner pers366nlichen Eignung f374r das Nota-ramt nahe, wie das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgef374hrt hat. Soweit der Antragsteller diese W374rdigung mit der Beschwerde beanstandet, handelt es sich nur um den unzul344ssigen Versuch, die W374rdigung der Justizverwaltung durch eine eigene W374rdigung zu ersetzen. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2005 - Not 3/05 -
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