BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/06 Verk374ndet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2006 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. M344rz 2006 - 2 Not 15/05 - werden zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den wei-teren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstande-nen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 527) f374r den Amtsgerichtsbezirk W. vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich eine Rechts-anw344ltin und 14 Rechtsanw344lte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgef374hrt. Aufgrund der f374r die Be-werber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Pr344sidentin des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main die weiteren Beteiligten f374r die Beset-zung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 (weiterer Beteiligter zu 1), 243,70 (weiterer Beteiligter zu 2), 235,05 (weiterer Beteiligter zu 3) und 220,80 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 12./13. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 217,45 (Antragsteller zu 1), 201,20 (Antragsteller zu 2) und 178,66 (Antragsteller zu 3) nicht entspro-chen werden k366nne. Sie nahmen mit den von ihnen erreichten Punktzah-len die 5., 8. und 9. Rangstelle ein. 1 Die Antragsteller sind 374bereinstimmend der Auffassung, dass der Runderlass weder mit den gesetzlichen Erm344chtigungsgrundlagen der 247247 4 und 6 BNotO noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts im Beschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei daher vor allem in Bezug auf Art. 3, 12 und 33 GG verfassungswidrig. Sie halten aus verschiedenen, teilweise unterschiedlich gewichteten und sogar entgegen gesetzten Gr374nden den 2 - 4 - gegen374ber dem vorher geltenden Runderlass 1999 ge344nderten Einfluss der Auswahlkriterien "Fortbildung" und "Urkundsgesch344fte" - auch im Verh344ltnis zur Examensnote - auf die Auswahlentscheidung f374r rechts-widrig, die Bestimmungen 374ber die Vergabe von Sonderpunkten f374r un-zureichend und deren Anwendung f374r fehlerhaft. Das Oberlandesgericht hat ihre Antr344ge auf gerichtliche Entschei-dung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen jeweils mit ihrer Person zu besetzen, hilfsweise ihre Bewerbungen neu zu bescheiden, zur374ck-gewiesen. Hiergegen richten sich ihre sofortigen Beschwerden, mit de-nen sie ihre Begehren weiterverfolgen. 3 II. Die sofortigen Beschwerden sind gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage des Runderlasses 2004 zutref-fend angewandt und ausgesch366pft. 4 1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be in ver-schiedenen Bundesl344ndern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-ners in seiner fr374heren Fassung - f374r verfassungswidrig erkl344rt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet. Eine nach diesen 5 - 5 - Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344-higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-frist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-wurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-wichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-noten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezo-genen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vor-handene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerech-net werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses). 6 - 6 - 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. No-vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-r374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eig-nungskriterien mit eigenst344ndigem h366herem Gewicht als bisher im Ver-h344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Aus-bildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifikation des Be-werbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Eine solche ge-neralisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezoge-ne Bewertung ist durch die Auswahlkriterien des geltenden Runderlasses gew344hrleistet, wie der Senat j374ngst entschieden hat (Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 11/06, 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbeschwerde er-hoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Be-schl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. Septem-ber 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung ange-nommen worden) und vom Antragsgegner im gegebenen Fall beanstan-dungsfrei umgesetzt worden. 7 8 a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem - mit seinen - 7 - unter 1. dargestellten Modifizierungen - festh344lt. Die vom Antragsteller zu 3 gegen jedwedes Punktesystem ge344u337erten Einw344nde greifen ge-gen374ber dem vom Antragsgegner jetzt eingef374hrten System, das der An-tragsteller zu 1 hingegen ausdr374cklich als ein "dem Grunde nach" f374r alle Beteiligten mit 374berschaubarem Aufwand handhabbares Bewertungssys-tem anerkennt, nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat ein sol-ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notar-stellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgege-benen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisie-rung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Jus-tizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zur Einf374hrung einer fachbe- - 8 - zogenen Notarpr374fung anstelle eines Punktesystems, wie dies vom An-tragsteller zu 3 verlangt wird, weil allein dadurch - jedenfalls theoretisch - Chancengleichheit und Bestenauslese sichergestellt werde, war der An-tragsgegner in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet. b) Zu Unrecht wenden sich die drei Antragsteller gegen den Weg-fall der gemeinsamen Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen und die Beurkundungst344tigkeit. Das Bundesverfas-sungsgericht hat diese Deckelung im alten Runderlass beanstandet, weil dadurch die H366chstzahl ohne jede Praxis erreicht werden k366nne. Es lag daher nicht fern, die Kappung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsge-m344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. 9 Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats-pr374fung zu ber374cksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Rund-erlasses). Weiteres sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Dementsprechend kann der Antragsteller zu 1 in diesem Zu-sammenhang nicht damit geh366rt werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse und die von ihnen vorgenommenen Ur-kundsgesch344fte seien 374berbewertet und erlangten gegen374ber der in der zweiten juristischen Staatspr374fung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Damit wird nicht, wie der Antragsteller zu 1 meint, das Gegenteil der ge-setzlich geforderten Bestenauslese erreicht, weil das gesetzlich normier-te qualitative Kriterium der die juristische Ausbildung abschlie337enden 10 - 9 - Examensnote hinter das rein quantitative Kriterium der Anzahl errichteter Urkunden zur374cktritt. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examensnote - vorzu-nehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnis-se und praktischen Erfahrungen, m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbe-schl374sse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - Rdn. 8). Dem weiteren Vorwurf des Antragstellers zu 1, ein Gro337teil der er-richteten Urkunden betr344fen ohnehin nur standardisierte Immobilienkauf-vertr344ge, was mit steigender Anzahl der errichteten Urkunden eine dra-matische Abnahme der dabei m366glicherweise implizierten qualitativen Komponente zur Folge habe, stehen allein schon die von den Antragstel-lern zu 2 und zu 3 mitgeteilten gegenteiligen Erfahrungen aus ihrer Be-urkundungspraxis entgegen. Abgesehen davon m374ssten im Einzelfall ge-gebene Einseitigkeiten, wie sie der Antragsteller zu 1 im Auge hat, bei der gebotenen Schematisierung und Generalisierung hingenommen wer-den. 11 Die vom Antragsteller zu 2 genau umgekehrt bem344ngelte Unterbe-wertung der Urkundsgesch344fte infolge der Staffelung nach Zeit und Zahl, was eine faktische Kappung mit einer dadurch bewirkten weiterhin zu hohen Bewertung der Examensnote bedeute, stellt die vom Antragsgeg- 12 - 10 - ner vorgenommene neue Gewichtung, um 374ber die Streichung der ge-meinsamen Deckelung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 304, 330) kritisierten Ungleichgewichtung zwischen den Merkmalen Bef344higung und fachliche Eignung zu begegnen, nicht generell in Frage. c) F374r den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten und der Antragsteller zu 2 liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsex-amen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note "befriedigend" erhalten. Hingegen weisen der Antragsteller zu 1 mit der Note "gut" und der Antragsteller zu 3 mit der Note "voll befriedigend" bessere Examensergebnisse auf. Die Dauer der bisherigen anwaltlichen T344tigkeit ist mit 39,25 bis 45 Punkten ber374cksichtigt worden. Die Qualifi-zierungsreihenfolge nach Examensnote und Zeitdauer anwaltlicher Er-fahrung, bei der die Antragsteller zu 1 und zu 3 auf den Pl344tzen 1 und 2 vor den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 liegen, ist allein jedoch nicht aussagekr344ftig. Sie wird durch die Unterschiede bei den theoretischen und praktischen Leistungen zur Vorbereitung auf das Notaramt in der gebotenen Weise - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ma337-geblich mit beeinflusst. Bei den besuchten Fortbildungsveranstaltungen liegen die weiteren Beteiligten mit den erreichten Punktzahlen zwischen 81,5 Punkten und 49,5 Punkten - teils deutlich - vor den Antragstellern zu 2 (30,5 Punkte) und zu 3 (45 Punkte), w344hrend der Antragsteller zu 1 mit 75 Punkten nach dem weiteren Beteiligten zu 1 die zweite Stelle ein-nimmt. Die weiteren Beteiligten haben bei den Urkundsgesch344ften mit Punktzahlen zwischen 82 Punkten und 62 Punkten mehr Punkte erzielt als der Antragsteller zu 1 (45,6 Punkte) und der Antragsteller zu 3 (43 Punkte); der Antragsteller zu 2 liegt mit 79 Punkten an zweiter Stelle. 13 - 11 - aa) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 334) um-gesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344n-ger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitn344heren Lehrg344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleicherma337en, m366gen diese auch das in zur374ckliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelm344337ig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch ber374cksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-ben, regelm344337ig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punk-ten je Halbtag f374r zeitnah besuchte Lehrg344nge. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller zu 3 die fehlende Qualit344tskontrolle bei der gegebenen Fortbildung, die seiner Einsch344tzung nach zu einer regelrechten Fortbil-dungsindustrie gef374hrt habe, in der es Punkte f374r blo337es "Absitzen von Veranstaltungen" gebe. Auf die auch vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leis-tungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jeden- 14 - 12 - falls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu ha-ben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Ein Ausgleich der von den weiteren Beteiligten in diesem Bereich erzielten Vorspr374nge ist dar374ber nicht zu erreichen. Selbst eine Kappung auf 45 Punkte w374rde den Antragsteller zu 3 nicht auf einen Besetzungsrang bringen. Der Antragsteller zu 2 kann schlie337lich nicht geltend machen, es h344tte, was den "Fortbildungsaspekt" betrifft, einer 334bergangsvorschrift mit "besitzstandswahrendem Charakter" bedurft. 304ndern sich aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewer-bern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskri-terien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewer-bern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller hat sp344testens Ende Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisheri-gen Bewerbungsverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zus344tzliche, seine Aussichten f374r eine erfolgrei-che Bewerbung erh366hende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals g374ltigen Auswahlkriterien in Zu-kunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r ihn nicht. Der Antragsteller zu 2 kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in sch374tzenswerter 15 - 13 - Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punkt-zahlen ausgerichtet, die nach fr374herer Erlasslage (h366chstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anfor-derungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgem344-337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend ge-recht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend an-zupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade keine 334bergangsfrist bei der konkreten Handhabung des 247 6 BNotO ein-ger344umt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren m374ssen sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten. Durch ein l344ngeres Zuwarten h344tte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten und fl344chendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienstleis-tungen nicht Rechnung getragen. bb) Die Urkundsgesch344fte haben das ihnen zukommende spezifi-sche Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarver-tretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Das vom Antragsteller zu 2 beklagte grobe Missverh344ltnis bei der Gewichtung von Urkundsge-sch344ften und Fortbildung innerhalb der letzten drei Jahre besteht nicht. Die h366here Bewertung von Urkundsgesch344ften innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung ist - 344hnlich wie bei der Bewertung von Fortbil-dungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Rechtsprechung und Rechtslehre ent-sprechen m374ssen. Der von ihm gezogene Vergleich, 500 Urkundsge- 16 - 14 - sch344fte gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d ee des Runderlasses mit zwei Punkten bewertet (was im 334brigen nur f374r die "Endstufe" zutrifft) st374nden lediglich zwei Fortbildungshalbtage f374r dieselbe Punktzahl ge-gen374ber, ist nicht stichhaltig. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine be-schr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvor-g344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der An-tragsgegner daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337-stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrah-mens. Es werden erneut f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingun-gen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und von den An-tragstellern hinzunehmen. Dem mit einem hohen Urkundsaufkommen gegebenenfalls einhergehenden Langzeitmoment bei Notarvertretungen wird mit der Sonderpunktregelung in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa hinreichend Rechnung getragen. 17 cc) Aufgrund der festen Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer anwaltlicher T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-dungserfahrung) ergibt sich nach Punkten folgende Qualifizierungsrei-henfolge: 18 - 15 - weiterer Beteiligter zu 1 246,95, weiterer Beteiligter zu 2 225,70, weiterer Beteiligter zu 3 220,05, Antragsteller zu 1 217,45, weiterer Beteiligter zu 4 205,80, Antragsteller zu 2 189,70, Antragsteller zu 3 178,65. Danach w374rde lediglich der Antragsteller zu 1 rechnerisch einen Beset-zungsrang anstelle des weiteren Beteiligten zu 4 erreichen. 3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374-gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht (vgl. Senats- 19 - 16 - beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14 und NotZ 18/06). Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Um-st344nde ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den-noch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, der auch mit der Auf-fangregelung unter Buchst. e cc - wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 gegen374ber dem Antragsteller zu 1 zutreffend aus-f374hrt - nicht zu unbestimmt ist, dass "im Rahmen der Gesamtentschei-dung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch er-halten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver-fassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304, 334) - das ihnen geb374h-rende Gewicht. 20 Danach wird der Antragsteller zu 1 im Endergebnis wieder von dem weiteren Beteiligten zu 4 wegen der Vergabe von 15 Sonderpunkten f374r die Langzeitvertretung von 374ber 15 Jahren gegen374ber 0 Sonderpunk-ten des Antragstellers zu 1 374bertroffen. Der Antragsteller zu 2 (11,5 Son-derpunkte) und der Antragsteller zu 3 (0 Sonderpunkte) verm366gen den rechnerischen Vorsprung der vor ihnen liegenden weiteren Beteiligten nicht einzuholen. 21 22 a) Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten wendet sich der Antragsteller zu 1 im Grundsatz nicht. 334ber die von ihm im Kern lediglich - 17 - geforderte Deckelung von 60 Punkten bei den Fortbildungskursen und Urkundsgesch344ften ist - wie der Antragsgegner in der weiteren Be-schwerdeerwiderung vom 22. Juni 2006 richtig berechnet - ein Vorrang vor dem weiteren Beteiligten zu 4 nicht zu erreichen. aa) Die vom Antragsteller zu 2 beanstandete Zuerkennung von Sonderpunkten f374r wissenschaftliche T344tigkeiten beim DNotI der weite-ren Beteiligten zu 2 und zu 3, weil eine Vielzahl von Gutachten - insbesondere mit ausl344ndischen Problemstellungen - f374r die praktische notarielle T344tigkeit bedeutungslos sei, bleibt bereits deswegen ohne Er-folg, weil der Antragsteller zu 2 seine Rangstelle damit rein rechnerisch nicht entscheidend verbessern k366nnte. Der Vorsprung der weiteren Be-teiligten bleibt zu gro337. Abgesehen davon kann mit den blo337en Hinwei-sen auf einzelne entfernter liegende Problemstellungen der Praxisbezug dieser gutachterlichen T344tigkeit nicht insgesamt in Frage gestellt werden. 23 bb) Ebenso wenig vermag die von den Antragstellern zu 2 und zu 3 374bereinstimmend erhobene R374ge, der Runderlass bevorzuge insbeson-dere auch mit der Vergabe von Sonderpunkten f374r Langzeitvertretungen vor allem Soziet344tsformen in Gestalt von Gro337kanzleien, nicht zu 374ber-zeugen. Das belegt allein schon die aus nur vier Sozien bestehende So-ziet344t des Antragstellers zu 2, der mit nur einem Sozius als Anwaltsnotar auf immerhin 138 Monate anzuerkennender Vertretungszeit gekommen ist. Die beiden anderen Antragsteller k366nnen trotz ihrer viel gr366337eren Soziet344ten keine Langzeitvertretungen aufweisen. Der Vorwurf, eine nicht hinzunehmende Kooptation zwischen Amtsinhaber und Bewerber f374hre auch mit Blick auf leichtere M366glichkeiten, Fortbildungsveranstal-tungen zu besuchen, und die Aufnahme von Sozien mit besseren Staats- 24 - 18 - examina zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Wettbewerbsverzer-rung, kann damit nicht ausreichend untermauert werden. Abgesehen da-von verm366gen die drei Antragsteller nicht aufzuzeigen, dass ihnen mit ih-ren Soziet344ten ein gegen374ber den weiteren Beteiligten auswahlerhebli-cher Nachteil erwachsen ist. cc) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch das Begehren des Antragstel-lers zu 3 wegen seiner langj344hrigen weiteren Notariatst344tigkeit Sonder-punkte gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugesprochen zu be-kommen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner f374r eine Mitarbeit im Notariat au337erhalb von Notarvertretungen - wie sie der An-tragsteller zu 3 geltend macht - keine Sonderpunkte zugebilligt hat. Die Qualifikation durch praktische Notart344tigkeit wird in A II Nr. 3 Buchst. d des Runderlasses f374r Urkundsgesch344fte w344hrend einer Notarvertretung und in A II Nr. 3 Buchst. e aa des Runderlasses f374r Langzeitvertretungen erfasst. F374r eine dar374ber hinausgehende Ber374cksichtigung rein vorberei-tender Unterst374tzung eines amtierenden Notars, der die Urkundsge-sch344fte verantwortlich vornimmt, ist grunds344tzlich kein Raum. Ein beach-tenswerter zus344tzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf Mitbewerber - und nachpr374fbarer Qualifizierungszugewinn f374r das angestrebte Amt ist in Ermangelung konkreter Ankn374pfungspunkte oder auch nur vergleich-barer Erfahrungswerte f374r eine einigerma337en verl344ssliche Bewertung solcher Hilfst344tigkeiten nicht auszumachen. Diese Leistungen, die zwei-fellos Sachkunde erfordern, k366nnten - was bereits das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat -, ohne dass sie aussagekr344ftig zu objekti-vieren w344ren, von allen Bewerbern geltend gemacht werden, die - wie in einer Soziet344t regelm344337ig m366glich - au337erhalb von Vertretungen in die T344tigkeit eines Notars einbezogen werden. Es ist nicht dargetan, dass 25 - 19 - sich der Antragsteller zu 3 - gerade auch im Verh344ltnis zu den weiteren Beteiligten - insoweit wesentlich mehr qualifiziert h344tte, was die Vergabe von Sonderpunkten nahe legen k366nnte. dd) Gleiches gilt im Ergebnis f374r das Bestreben des Antragstellers zu 2 mit Blick auf seine jahrelange Notarvertretung zus344tzliche (insge-samt mindestens 20) Sonderpunkte aus der Auffangbestimmung f374r her-ausragende Leistungen gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zu erhalten. Auch hier ist zu ber374cksichtigen, dass die M366glichkeit, sich dar374ber f374r das erstrebte Amt zus344tzlich zu qualifizie-ren, vor allem wegen des im Laufe der Zeit zwangsl344ufig eintretenden Wiederholungseffektes abnehmen muss. Dass sich der Antragsteller zu 2 objektivierbar und in messbarer Weise 374ber die durch Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d und Buchst. e aa des Runderlasses ber374cksichtigte Notart344tig-keit hinaus zus344tzlich so qualifiziert h344tte, dass die Vergabe von weite-ren Sonderpunkten nahe liegen k366nnte, ist mit der Dauer "praktischer B374rof374hrung", wie sie der Antragsteller zu 2 beschreibt, allein nicht ver-bunden. 26 Selbst wenn man aber den Antragstellern zu 2 und zu 3 den Re-gelh366chstsatz von 15 Sonderpunkten insoweit gutschreiben wollte, w344re der Vorsprung der weiteren Beteiligten damit nicht aufzuholen. F374r eine Zuerkennung von Sonderpunkten 374ber den Regelh366chstsatz hinaus gibt es indes keine vertretbare Grundlage. 27 28 b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu pr374fen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet - 20 - sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gew344hrleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamt-schau hat der Antragsgegner das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelm344337ig in einer nach der erreichten Gesamt-punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-system gew344hrleistet n344mlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-gen, die von den Bewerbern f374r ihre fachliche Eignung zu erf374llen sind, stets in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander stehen. Ein Bewer-ber vermag im Auswahlverfahren die h366chste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu k366nnen, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungst344tigkeit eine fehlende theo-retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-nem v366lligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs f374hren, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst. Auch dar374ber kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon-nene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden. aa) Bei den weiteren Beteiligten l344sst sich ein ausgewogenes Ver-h344ltnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das an-gestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegen374ber, die aus der Beurkun-dungst344tigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 betr344gt die-ses Verh344ltnis 70,5 Punkte gegen374ber 69 Punkten; beim weiteren Betei- 29 - 21 - ligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beur-kundungst344tigkeit gegen374ber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Ver-h344ltnis umgekehrt; die praktische Beurkundungserfahrung (77 Punkte) 374berwiegt gegen374ber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fort-bildungsveranstaltungen (49,5 Punkte). bb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-jenige, 374ber den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 (aaO) zu befinden hatte. Dort verf374gte der weitere Be-teiligte 374ber nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungst344tigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgesch344ft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und f374r sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verh344ltnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast g344nzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben. 30 - 22 - cc) Schlie337lich vermag auch die vom Antragsteller zu 2 angegebe-ne besondere Situation im Ortsteil Biebrich von Wiesbaden - Antrag-steller zu 2 als einziger dort ans344ssiger Bewerber mit fast 20j344hriger Be-rufst344tigkeit - die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es ist nicht zu erkennen, dass die gleichm344337ige Ver-sorgung der Bev366lkerung mit Notardienstleistungen bei einer Stellenbe-setzung mit den in Aussicht genommenen Bewerbern nicht gleicherma-337en sichergestellt w344re. 31 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 Not 15/05 -
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