BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 16/08 Verk374ndet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 9. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-West-falen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 112) f374r den Amtsgerichtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich unter anderem der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Ange-legenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Fol- 1 - 3 - genden: AVNot 2004) durch. Der Antragsteller belegte nach den Berechnungen des Antragsgegners im Auswahlverfahren den vierten Rang mit 197,55 Punk-ten. Den vorrangig ber374cksichtigten Bewerbern billigte der Antragsgegner 201,35 Punkte, 199,10 Punkte und 198,45 Punkte zu. Im Einzelnen wurden die Punktwerte wie folgt ermittelt: Bewerber RA S. RA E. RA T. Antragsteller Rang 1 2 3 4 2. Staatsexamen 51,35 39,3 37,25 41,75 RA-T344tigkeit 30 30 30 30 Fortbildungen 60 60 60 60 Beurkundungen 60 60 60 60 Sonderpunkte 0 a) 4,8 f374r l344ngerfristige Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen b) 5 f374r f374nf mit 5, 6, 9, 10 und 10 Punkten be-wertete Klausuren a) 8,2 f374r l344ngerfristige Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen b) 3 f374r drei "mit Erfolg" bestandene Klausuren 5,8 f374r l344ngerfristige Ver-tretungen und Notariats-verwaltungen der Zeit seit dem 1.10.2003 Summe 201,35 199,10 198,45 197,55 Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebenen Stellen mit seinen Konkurrenzbewerbern zu besetzen. 2 Der Antragsteller nimmt den Vorrang des auf den ersten Platz eingereih-ten Mitbewerbers hin, h344lt jedoch die bessere Bewertung der auf Rang 2 und 3 platzierten weiteren Beteiligten f374r rechtswidrig. Er ist der Auffassung, diesen Mitbewerbern h344tten keine Sonderpunkte f374r benotete Leistungsnachweise zu-gebilligt werden d374rfen, da dies nur f374r "herausragende" Klausurergebnisse ge- 3 - 4 - rechtfertigt sei. 334berdies h344tten die Klausuren zugunsten des die zweite Rang-stelle einnehmenden weiteren Beteiligten zu 1 auch deshalb nicht ber374cksichtigt werden d374rfen, weil die erforderlichen Nachweise erst nach Ablauf der Bewer-bungsfrist eingereicht worden seien (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO). Schlie337lich h344tten ihm, dem Antragsteller, weitere 1,4 Sonderpunkte zugerechnet werden m374ssen, weil er bereits vom 1. M344rz bis 30. September 2003 einen Notar fast durchgehend vertreten habe, da dieser in jenem Zeitraum krankheitshalber nur an einzelnen Tagen seine Amtsgesch344fte selbst habe wahrnehmen k366nnen. Er habe deshalb im Wesentlichen auch die in dieser Zeit von dem Notar vorge-nommenen Beurkundungen vorbereitet. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 12. Juni 2008 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt gestellt, den Antragsgegner zu ver-pflichten, eine der am 15. Mai 2007 f374r den Amtsgerichtsbezirk B. aus-geschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei-dung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm nach 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurtei-lungsspielraum (vgl. BGHZ 124, 327, 330 ff sowie den denselben Antragsteller betreffenden Beschluss des Senats vom 14. April 2008 - NotZ 120/07 - juris 5 - 5 - Rn. 3) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausge-sch366pft. 1. Wie der Antragsteller selbst nicht grunds344tzlich in Zweifel zieht, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punk-tesystem gem344337 247 17 AVNot 2004 beurteilt (z.B.: Senatsbeschluss vom 14. April 2008 aaO Rn. 4 umfangreichen m.w.N.). 6 2. Die Entscheidung des Antragsgegners, zugunsten der weiteren Beteilig-ten die von diesen im Rahmen des Besuchs notarspezifischer Fortbildungskur-se erbrachten benoteten Leistungsnachweise mit jeweils einem Sonderpunkt zu honorieren, ist nicht zu beanstanden. 7 a) Benotungen von Klausuren, die in Vorbereitungskursen angeboten werden, k366nnen die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter machen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, bei der Bewerbung um ein Notaramt durch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann (z.B.: BVerfGE 110, 304, 334; Senatsbeschluss vom 14. April 2008 aaO Rn. 9). Der Senat hat dementsprechend in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 f Rn. 37 f) die Vergabe von Sonderpunkten f374r als erfolg-reich benotete Klausuren in "notarnahen" Fachgebieten nicht beanstandet. 8 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt es innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er Sonder-punkte auch f374r solche Leistungsnachweise gew344hrt, die keine Bewertung als 374berdurchschnittlich oder gar hervorragend enthalten, sondern lediglich das erfolgreiche Bestehen der abverlangten Pr374fung attestieren. Die Vergabe von 9 - 6 - Sonderpunkten kommt nicht nur, wie der Antragsteller meint, f374r den "Ausnah-mefall" in Betracht, bei dem eine vom 374blichen Sachverhalt deutlich abweichen-de besondere Qualifikation vorliegt (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 1/08 - juris Rn. 6). Sonderpunkte k366nnen vielmehr schon dann vergeben werden, wenn Merkmale vorliegen, die nicht zu den in 247 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVNot 2004 auf-gef374hrten Kriterien Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoreti-sche Fortbildung und praktische Beurkundungserfahrung geh366ren, aber den-noch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewer-bers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen (Senatsbeschl374sse vom 14. April 2008 aaO Rn. 7 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 15). Ob es sich hierbei um ein seltenes, nur f374r 374berragend bef344higte Rechtsanw344lte erreichbares oder aber um ein Qualifikationsmerkmal handelt, das eine Vielzahl von mehr oder weniger durchschnittlich bef344higten Anw344lten aufweisen kann, ist dabei ohne Belang (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 aaO). 10 Auch solche Leistungsnachweise, die nicht ein mindestens 374berdurch-schnittliches Pr344dikat enthalten, k366nnen bei der Auswahlentscheidung mit Son-derpunkten honoriert werden, weil die Ber374cksichtigung solcher Nachweise notwendig ist, um die Kenntnisse und F344higkeiten eines Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Benotete Leistungsnachweise zwingen den Rechtsanwalt, der sich auf das Notaramt vorbereitet, sich den in der Fortbil-dungsveranstaltung vermittelten Stoff tats344chlich einzupr344gen und inhaltlich zu verstehen, um die Leistungskontrolle erfolgreich abzuschlie337en. Hat er dies ge-schafft, hat er gegen374ber Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen, in de-nen keine benoteten Klausuren angeboten, sondern allenfalls Tests zur Selbst- 11 - 7 - kontrolle abverlangt werden, einen objektivierten Qualifikationsvorsprung, auch wenn lediglich attestiert wird, dass er die Pr374fungsleistung mit Erfolg erbracht hat. Diejenigen Rechtsanw344lte, die eine Fortbildung ohne Angebot benoteter Leistungskontrollen besuchen, k366nnen sich auf die schlichte Teilnahme be-schr344nken, ohne dass sie gezwungen werden, sich das vermittelte Wissen auch tats344chlich anzueignen und zu beherrschen. 3. Unma337geblich ist, ob der Antragsteller ebenfalls Gelegenheit hatte, be-notete Leistungsnachweise zu erlangen. Hat ein Bewerber, wie die weiteren Beteiligten, zus344tzliche Qualifikationen erworben, m374ssen sie das ihnen geb374h-rende Gewicht erhalten. Nur auf diese Weise wird den wichtigen Gemeinwohl-belangen der vorsorgenden Rechtspflege bestm366glich gedient. Allein dann ist gew344hrleistet, dass tats344chlich von allen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung und Bef344higung und fachlicher Leistung am ehesten entspricht. Das verbietet es, den Kreis der eignungsrelevanten Tat-sachen zu Lasten eines konkurrierenden Bewerbers in der vom Antragsteller f374r richtig gehaltenen Weise zu verengen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 125/07 - juris Rn. 10). 12 4. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, der weitere Beteiligte zu 1 ha-be die benoteten Leistungsnachweise erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist in das Verfahren eingebracht, so dass sie gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht mehr zu ber374cksichtigen seien. Das vom Antragsteller insoweit angef374hrte Schreiben des Deutschen Anwaltsinstituts vom 18. Dezember 2007 enth344lt le-diglich eine nachtr344gliche n344here Erl344uterung der von dem weiteren Beteiligten zu 1 bereits rechtzeitig eingebrachten Umst344nde, die noch zu ber374cksichtigen ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 13 - 8 - 214). Der weitere Beteiligte zu 1 hatte bereits mit seiner am 14. Juni 2007 ein-gegangenen Bewerbung die Bescheinigungen des Deutschen Anwaltsinstituts vom 4. Juli 1996 und vom 8. Mai 2007 374ber die von ihm erzielten Klausurergeb-nisse eingereicht. Das Schreiben des Anwaltsinstituts enth344lt lediglich eine auf eine Anfrage des Antragsgegners zur374ckzuf374hrende Pr344zisierung der Art, in der die Leistungsnachweise erbracht wurden. 5. Schlie337lich ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller f374r seine Erfahrungen als Notarvertreter und Verwalter gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 lediglich 5,8 Sonderpunkte zugebilligt hat. Es liegt innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspiel-raums, Sonderpunkte nur f374r Notarvertretungen bzw. Notariatsverwaltungen zu vergeben, die l344ngere Zeit ohne Unterbrechung angedauert haben. Mit den Sonderpunkten gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 wird nicht die Beurkundungst344tigkeit w344hrend der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung honoriert, sondern die mit der Leitung eines Notariats verbundene F374hrungs-verantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. April 2008 - NotZ 1/08 - juris Rn. 8; NotZ 119/07 aaO, S. 1293 Rn. 18 und NotZ 121/07 - NJW-RR 2008, 1294, 1297 Rn. 25). Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, kann erst bei einem l344n-geren und ununterbrochenen Vertretungs- bzw. Verwaltungszeitraum davon ausgegangen werden, dass der Vertreter oder Verwalter diese Verantwortung im Wesentlichen selbst344ndig wahrgenommen hat und nur dann Erfahrungen gewinnen kann, die ihn zus344tzlich f374r das angestrebte Notaramt qualifizieren. Unter Ber374cksichtigung der Senatsrechtsprechung zur erforderlichen Dauer einer punktem344337ig ber374cksichtigungsf344higen Notarvertretung oder Notariats-verwaltung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 64 Rn. 7 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 14 - 9 - 112 Rn. 25) hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers 374berschritten, wenn er annimmt, derartige f374r das Notaramt f366rderliche Erfahrungen k366nnten nur gesammelt werden, wenn der Zeitraum der Notarvertretung bzw. Notariatsverwaltung mindestens unun-terbrochen sechs Wochen gedauert habe. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe vom 1. M344rz bis 30. September 2003 die Beurkundungst344tigkeit des Notars V. wegen dessen gesundheitlicher Beeintr344chtigungen in gro337em Umfang 374bernommen, ist dies f374r die Gew344hrung von Sonderpunkten gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 unbeachtlich. Die Beurkundungst344tigkeit selbst findet bereits ge-m344337 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 Ber374cksichtigung, w344hrend die gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 zu gew344hrenden Sonderpunkte die mit der F374hrung des Notariats verbundene Wahrnehmung allgemeiner Verantwortung honorieren. 15 Schlie337lich, liegt es wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht ausge-f374hrt hat, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners, wenn er die vom Antragsteller zus344tzlich geltend gemachte umf344ngliche vorbereitende Unterst374tzung des Notars V. w344hrend des vorbezeichneten Zeitraums f374r die Vergabe von Sonderpunkten unber374cksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1287, 16 - 10 - Rn. 42 und NotZ 16/06 - juris Rn. 25; siehe aber auch: Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07 - aaO, S. 1297, Rn. 28 ff). Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 09.09.2008 - 2 VA(Not) 23/08 -
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